AVB für die Haftpflichtversicherung (AHB) § 1 Die Sachechäden-KaftpflichtverSicherung für Architekten umfaßt auch die Haftpflichtansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Schäden am Bauwerk, die durch einen Konstruktionsfehler oder durch ungenügende Bauaufsicht des Architekten verursacht worden sind. Februar 1957 wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für die Haftpflichtansprüche zu gewähren, die sein Auf-traggeber Josef B^^ wegen fehlerhafter Bauplanung unu imzureichender Bauleitung für die Wohnhäuser 11 An der Universität” gegen ihn erhebt. Der Kläger hat bei der Beklagten eine Privat- sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung für sein Architektenbüro genommen, und zwar mit einer Deckungssumme von 1 Mill. In uen der Versicherung zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen ist unter Kr. IV 2 a bestimmt, daß die Versicherung der Haftpflicht eines bauleitenden Architekten und Baube-anten au°h "abweichend von § 4 I 6 b AVB die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den Bauobjekten" umfaßt, "vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues übernommen hat." Der Kläger v/ird deshalb vom Bauherrn auf Schadenersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, daß er seine Pflichten bei der Planung und Bauleitung verletzt habe und daß dadurch der Schaden verursacht worden sei. Die Beklagte wendet ein, daß der Kläger die Klage-friut versäumt habe und daß der streitige Schadensfall vom Versicherungsschutz nicht erfaßt werde. Die billige Rücksicht auf die Gegenpartei und deren materiellrechtliche Belange, die durch eine ungerechtfertigte Fristerstreckung beeinträchtigt werden, gebietet es allerdings, daß diese dann nicht zugelassen wird, wenn der Kläger durch eigenes nachlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten die Verzögerung veranlaßt hat (BGHZ 25, 66, 77; 31, 342, 346 m.w.N.). ses Verhaltens ist aber zu berücksichtigen, daß dem Kläger eine angemessene Frist zur Einzahlung des angeforderten Vorschusses zuzubilligen und es ihm auch nicht verwehrt ist, die Einzahlung durch Vermittlung seines Prozeßbevollmächtigten vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Fraget ob die in Rede stehenden Haftpflichtschäden vom Versicherungsschutz erfaßt werden, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß mit der Haftpflichtversicherung auch Haftpflichtansprüche gedeckt sind, die aus Vertrag hergeleitet werden (BGKZ 23, 349, 351; BGH VersR 1957, 526). Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die vom Kläger abgeschlossene Haftpflichtversicherung nach § 1 Nr. 1 AHB nur Haft-pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden erfaßt. den beruhen (BGIiZ 23, 552, 554; BGH VersR 1957, 526 m.w.N.), Bagegen gev/ährt die vom Kläger genommene Versicherung keine Deckung für eine Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden entstanden sind denn hierzu hätte es nach § 1 Nr. 5 AHB einer besonderen Vereinbarung der Parteien Uber eine solche Ausdehnung des Versicherungsschutzes bedurft, die nicht erfolgt ist. Das Berufungsgericht meint nun, daß der Schaden, für den der Kläger vom Bauherrn haftpflichtig gemacht wird, nicht einen Sachschaden in diesem Sinn, sondern einen vom Versicherungsschutz nicht erfaßten Vermögensschaden darstelle. Bas kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon aus dem in § 1 AHB verwendeten Begriff des Sachschadens hergeleitet werden, sondern ergibt sich allein aus den Ausschlußklauseln des § 4 Nr. I 6 b und II 5 AHB, wonach Schäden, die an den von Haftpflichtversicherten hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, sowie Schäden an denjenigen Sachen oder Sachteilen, an oder mit denen der Versicherte unmittelbar gearbeitet hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (BGH VfrsH 1956, 637). Bie Eigenart der Leistung eines Architekten, der nicht gleichzeitig die Bauausführung übernommen hat, liegt nun darin, daß er zwar durch Fehler bei der Bauplanung und -leitung Schäden an dem Bau verursachen kann, daß aber unmittelbarer Gegenstand der von ihm geschuldeten Leistung nur die Planung und Leitung des Baues, nicht hingegen die Herstellung des Bauwerks selbst ist. Bas Bauobjekt als solches ist vielmehr nur Gegenstand der vom Bauunternehmer geschuldeten Leistung und deshalb auch nur für diesen Ausschlußobjekt im Sinne von § 4 Nr. I 6 b und Nr. II b AHB. Bies stellt Nr. IV 2 a der Besonderen Bedingungen klar, indem sie bestimmt, daß bei einem Architekten, der nicht selbst die Bauausführung übernommen hat, die Haftpflichtschäden an den Bauobjekten abweichend von § 4 Nr. I 6 b AHB Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß ein eingestürzter Bau oder Wände eines Bauwerks mit Hissen oder nicht genügend gegen Y/ärmeabgabe isolierte Decken für den Grundstückseigentümer und Bauherrn einen Sachschaden darstellen, und daß es sich demgemäß auch bei den Schadensersatzansprüchen, die er deswegen gegen den Architekten erhebt, um solche wegen Sachschäden und nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, um Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden handelt. Diese in Nr. IV 2 a der Besonderen Bedingungen klar zu dem Ausdruck kommende Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird auch allein den wirtschaftlichen Erfordernissen einer Haftpflichtversicherung für Architekten gerecht Bei Architekten, die nicht selbst den Bau ausführen, besteht das typische und Haupthaftpflichtrisiko gerade darin, daß sic wegen Schäden an den Bauobjekten, die infolge eines Konstruktionsfehlers oder auf Grund einer unzureichenden Bauüberwachung eingetreten sind, vom Bauherrn Schadens-ersatzpflichtig gemacht werden. agent der Beklagten bei Abschluß des Vertrages als auch die Beklagte selbst bei der früheren Regulierung eines gleichartigen Schadensfalles als selbstverständlich davon ausgegangen sind, daß sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden erstreckt.
2131 035 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein AVB für die Haftpflichtversicherung (AHB) § 1 Die Sachechäden-KaftpflichtverSicherung für Architekten umfaßt auch die Haftpflichtansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Schäden am Bauwerk, die durch einen Konstruktionsfehler oder durch ungenügende Bauaufsicht des Architekten verursacht worden sind. BGH, Urt. v. 24. Oktober I960 - II ZR 142/58 OLG Köln LG Köln II ZR 142/58 V erkündet am 24. Oktober I960 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des Am Ar In dem Rechtsstreit itekten Jakob M in K 5 -Prozeßbevollmächtigter; Klägers und Rechtsanwalt Revisionsklägers 9 gegen s " B<__ Versicherungs-Aktiengesellschaft, ihren Vorstand, Pilialdirektion straße A - A, Allgemeine vertreten durch ^ in KG( -Prczeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Br. Fischer, Br. Reinicke und Hill für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. März 1958 aufgehoben. Unter Abänderung des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 21. Februar 1957 wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für die Haftpflichtansprüche zu gewähren, die sein Auf-traggeber Josef B^^ wegen fehlerhafter Bauplanung unu imzureichender Bauleitung für die Wohnhäuser 11 An der Universität” gegen ihn erhebt. Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat bei der Beklagten eine Privat- sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung für sein Architektenbüro genommen, und zwar mit einer Deckungssumme von 1 Mill. DM für Personenschäden und 100.000 DM für Sachschäden. In uen der Versicherung zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen ist unter Kr. IV 2 a bestimmt, daß die Versicherung der Haftpflicht eines bauleitenden Architekten und Baube-anten au°h "abweichend von § 4 I 6 b AVB die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den Bauobjekten" umfaßt, "vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues übernommen hat." Im Jahre 1955 übernahm der Kläger die Planung und Bauleitung für mehrere Wohnhäuser. Hach ihrem Bezug stellte sich heraus, daß die Decken über den zweiten Obergeschossen unzureichend gegen Wärme isoliert waren. Der Kläger v/ird deshalb vom Bauherrn auf Schadenersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, daß er seine Pflichten bei der Planung und Bauleitung verletzt habe und daß dadurch der Schaden verursacht worden sei. Die Beklagte lehnte den vom Kläger begehrten Versicherungsschutz mit einem dem Kläger am 20. April 1956 zugegangenen Schreiben ab, weil es sich bei dem Haftpflichtfall nicht um einen Sachschaden, son- * dern um einen vom Versicherungsschutz nicht erfaßten Vermögens schaden handle. Gleichzeitig setzte sie ihm gemäß 5 12 Abs. 3 VVG eine Klagefrist von 6 Monaten. Daraufhin erhob der Kläger die vorliegende Klage mit dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz, Die Klage ging am 20. Oktober 1956 bei Gericht ein. Am 25. Oktober 1956 forderte die Geschäftsstelle vom Kläger einen Prozeßkostenvorschuß von 100 DM an. Dieser wurde am 13» Kovember 1956 vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingezahlt. Daraufhin wurde die Klage der Beklagten am 6. Dezember 1956 zuge 3- stellt. Die Beklagte wendet ein, daß der Kläger die Klage-friut versäumt habe und daß der streitige Schadensfall vom Versicherungsschutz nicht erfaßt werde. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, und zwar das Landgericht mit der Begründung, daß die Klagefrist versäumt sei, während das Berufungsgericht die Klageabweisung darauf stützt, daß es sich bei dem streitigen Haftpflichtfall nicht um einen Sach-, sondern um einen Vermögensschaden handle. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger die am 20. Oktober 1956 abgelaufene Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht versäumt hat. Bach einhelliger Ansicht kann allerdings diese Prist nur durch £Clageerhebung, die nach § 253 Abs. 1 ZPO durch Zustellung der Klageschrift ei’folgt, gewahrt werden. Die Zustellung der Klageschrift ist hier erst am 6. Dezember 1956 vorgenommen worden. Bach § 261 b Abs. 3 ZPO tritt jedoch die Wirkung der Zustellung der Klage, mit der eine Prist gewahrt werden soll, bereits mit der Einreichung der Klageschrift eir*, sofern die Zustellung m Hdemnächst” erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung dieses Begriffs nicht engherzig zu verfahren. Die billige Rücksicht auf die Gegenpartei und deren materiellrechtliche Belange, die durch eine ungerechtfertigte Fristerstreckung beeinträchtigt werden, gebietet es allerdings, daß diese dann nicht zugelassen wird, wenn der Kläger durch eigenes nachlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten die Verzögerung veranlaßt hat (BGHZ 25, 66, 77; 31, 342, 346 m.w.N.). Das Landgericht hat hier eine solche Nachlässigkeit des Klägers darin gesehen, daß er den am 25. Oktober 1956 angeforderten Kostenvorschuß erst am 13* November 1956 eingezahlt hat. Bei der Beurteilung die- -4- ses Verhaltens ist aber zu berücksichtigen, daß dem Kläger eine angemessene Frist zur Einzahlung des angeforderten Vorschusses zuzubilligen und es ihm auch nicht verwehrt ist, die Einzahlung durch Vermittlung seines Prozeßbevollmächtigten vorzunehmen. Im Hinblick hierauf meint das Berufungsgericht, daß auf dem Wege über den Proseßbevollmachtigten der hier beanspruchte Seitraum auch in Normalfall durchaus verstreichen könne, wenn man berücksichtige, daß der Anwalt den Vorschuß beim Kläger habe anfordern, den Eingang habe abwarten und den Betrag alsdann an das Gericht habe weiterleiten müssen. Der im vorliegenden Fall verstrichene Zeitraum liege zwar an der oberen Grenze des Zulässigen, stelle aber keine solche Abweichung vom Normalfall dar, daß dem Kläger oder seinem Anwalt der Vorwurf einer Nachlässigkeit gemacht werden könne. Hiergegen lassen sich nach Auffassung des erkennenden Senats keine rechtlichen Bedenken erheben. Die von der Revisionsbeantwortung angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 14. Juli 1960(VersR I960, 834) ateilt dem nicht entgegen; denn au3 ihr kann nicht entnommen werden, daß die Inanspruchnahme einer längeren Zahlungsfrist als zwei 7/ochen nur beim Vorliegen besonderer Recht-iertigungsgründe hinnehmbar sei. II. Bei der Beurteilung der Fraget ob die in Rede stehenden Haftpflichtschäden vom Versicherungsschutz erfaßt werden, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß mit der Haftpflichtversicherung auch Haftpflichtansprüche gedeckt sind, die aus Vertrag hergeleitet werden (BGKZ 23, 349, 351; BGH VersR 1957, 526). Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die vom Kläger abgeschlossene Haftpflichtversicherung nach § 1 Nr. 1 AHB nur Haft-pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden erfaßt. Hierunter fallen auch solche Vermögensschäden des Haftpflichtgläubigers, die auf einem Personen- oder Sachscha- den beruhen (BGIiZ 23, 552, 554; BGH VersR 1957, 526 m.w.N.), Bagegen gev/ährt die vom Kläger genommene Versicherung keine Deckung für eine Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden entstanden sind denn hierzu hätte es nach § 1 Nr. 5 AHB einer besonderen Vereinbarung der Parteien Uber eine solche Ausdehnung des Versicherungsschutzes bedurft, die nicht erfolgt ist. Das Berufungsgericht meint nun, daß der Schaden, für den der Kläger vom Bauherrn haftpflichtig gemacht wird, nicht einen Sachschaden in diesem Sinn, sondern einen vom Versicherungsschutz nicht erfaßten Vermögensschaden darstelle. Unter einem Sachschaden sei nach § 1 Nr. 1 AHB eine "Beschädigung oder Vernichtung von Sachen” zu verstehen. Hiervon könne nur gesprochen werden, wenn eine bereits vorhandene. Sache in ihrer Substanz oder Beschaffenheit beeinträchtigt werde, nicht hingegen, wenn eine Sache von vornherein fehlerhaft hergestellt werde, wie dies im vorliegenden Pall geschehen sei. Konstruktionsfehler, wie sie dem Kläger vorgewox'fen würden, bewirkten keine Sachschäden, sondern unmittelbare Vermögensschäden. Dieser auch sonst in der Rechtsprechung der letzten Jahre vertretenen Auffassung (LG Krefeld VersR 1954, 52; OLG Karlsruhe VersR 1955, 563) kann nicht gefolgt werden. $ Die von ihr auf den allgemeinen Sprachgebrauch gestützte Auslegung des Begriffs ”Sachbeschädigung” ist zu eng und wird insbesondere den wirtschaftlichen Gegebenheiten und der Interessenlage der Beteiligten bei der Haftpflicht-Versicherung im allgemeinen und der Architekten-Haft-Pflichtversicherung im besonderen nicht gerecht. Die AHB knüpfen nicht so sehr an das Verhalten des Schädigers, also an den Vorgang der Schädigung als solchen, als vielmehr an den Schaden, also an den eingetretenen Erfolg an. Der Begriff ues Sachschadens erfordert eine wertmindernde Wirkung auf die Saehsubstanz. Dabei entscheidet sich nach -6- wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ob durch die Wirkung auf die Sachsubstanz die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung deö ihr eigentümlichen Zwecks beeinträchtigt wird (Oberbach AHB I 82 ff; Grundlagen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung B 3 S. 2), Nun ist es allerdings richtig, daß die Herstellung einer mangelhaften Sache durch den Haftpflichtversicherten nicht unter den Haftpflicht-Versicherungsschutz fällt. Bas kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon aus dem in § 1 AHB verwendeten Begriff des Sachschadens hergeleitet werden, sondern ergibt sich allein aus den Ausschlußklauseln des § 4 Nr. I 6 b und II 5 AHB, wonach Schäden, die an den von Haftpflichtversicherten hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, sowie Schäden an denjenigen Sachen oder Sachteilen, an oder mit denen der Versicherte unmittelbar gearbeitet hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (BGH VfrsH 1956, 637). Bor Grundsatz, daß Pfuscharbeit nicht versicherbar ist, wird hierbei auf die Sachschäden an bestimmten Ausschluß-objektiven beschränkt, nämlich auf solche, die unmittelbar Gegenstand der vom Haftpflichtversicherten geschuldeten Leistung waren. Bie Eigenart der Leistung eines Architekten, der nicht gleichzeitig die Bauausführung übernommen hat, liegt nun darin, daß er zwar durch Fehler bei der Bauplanung und -leitung Schäden an dem Bau verursachen kann, daß aber unmittelbarer Gegenstand der von ihm geschuldeten Leistung nur die Planung und Leitung des Baues, nicht hingegen die Herstellung des Bauwerks selbst ist. Bas Bauobjekt als solches ist vielmehr nur Gegenstand der vom Bauunternehmer geschuldeten Leistung und deshalb auch nur für diesen Ausschlußobjekt im Sinne von § 4 Nr. I 6 b und Nr. II b AHB. Bies stellt Nr. IV 2 a der Besonderen Bedingungen klar, indem sie bestimmt, daß bei einem Architekten, der nicht selbst die Bauausführung übernommen hat, die Haftpflichtschäden an den Bauobjekten abweichend von § 4 Nr. I 6 b AHB * in die Versicherung eingeschlossen sind (Frey in Oberbach, Grundlagen C 2 I A S. 25). Damit ist zugleich klargestellt, daß es für die Haftpflichtversicherung unerheblich ist, ob sich der Bau im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch im Stadium der Herstellung befand oder schon fertiggestellt war. Es kann ja auch für den Versicherungsschutz schlechterdings keinen Unterschied machen, ob der vom Architekten fehlerhaft konstruierte Bau erst nach seiner Fertigstellung oder schon im Baustadium selbst einstürzt oder Hisse bekommt. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß ein eingestürzter Bau oder Wände eines Bauwerks mit Hissen oder nicht genügend gegen Y/ärmeabgabe isolierte Decken für den Grundstückseigentümer und Bauherrn einen Sachschaden darstellen, und daß es sich demgemäß auch bei den Schadensersatzansprüchen, die er deswegen gegen den Architekten erhebt, um solche wegen Sachschäden und nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, um Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden handelt. Deshalb bedarf es zu ihrer i Deckung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht des Abschlusses einer besonderen Vermögensscha-den-Haftpflichtversicherung. Sie sind vielmehr schon durch die Sachschaden-Haftpflichtversicherung gedeckt (so auch OLG Ilünchen, VersH 1959, 201; LG Traunstein, VersR 1957, 578). Diese in Nr. IV 2 a der Besonderen Bedingungen klar zu dem Ausdruck kommende Ausgestaltung des Versicherungsschutzes wird auch allein den wirtschaftlichen Erfordernissen einer Haftpflichtversicherung für Architekten gerecht Bei Architekten, die nicht selbst den Bau ausführen, besteht das typische und Haupthaftpflichtrisiko gerade darin, daß sic wegen Schäden an den Bauobjekten, die infolge eines Konstruktionsfehlers oder auf Grund einer unzureichenden Bauüberwachung eingetreten sind, vom Bauherrn Schadens-ersatzpflichtig gemacht werden. Um sich hiergegen zu sichern, nehmen sie eine Haftpflichtversicherung. Dies entspricht auch der natürlichen Betrachtungsweise in den Kreisen der Versicherungswirtschaft selbst, wie sich daran zeigt, daß im vorliegenden Fall sowohl der Versicherungs- -8- agent der Beklagten bei Abschluß des Vertrages als auch die Beklagte selbst bei der früheren Regulierung eines gleichartigen Schadensfalles als selbstverständlich davon ausgegangen sind, daß sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden erstreckt. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben. Br. IlastelsM Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Reinicke Hill * %