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BGH · II ZR 142/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 142/58

AVB für die Haftpflichtversicherung (AHB) § 1 Die Sachechäden-HaftpflichtverSicherung für Architekten umfaßt auch die Haftpflichtansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Schäden am Bauwerk, die durch einen Konstruktionsfehler oder durch ungenügende Bau-aufsieht des Architekten verursacht worden sind* Der Kläger hat bei der Beklagten eine Privat- sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung für sein Architektenbüro genommen, und zwar mit einer Deckungssumme von 1 Mill. den der Versicherung zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen ist unter Kr. IV 2 a bestimmt, daß die Versicherung der Haftpflicht eines bauleitenden Architekten und Baube-anten auch "abweichend von § 4 I 6 b AVB die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den Bauobjekten" umfaßt, "vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues übernommen hat." Der Kläger wird deshalb vom Bauherrn auf Schadenersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, daß er seine Pflichten bei der Planung und Bauleitung verletzt habe und daß dadurch der Schaden verursacht v/orden sei. Daraufhin erhob der Kläger die vorliegende Klage mit dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz. Die Beklagte wendet ein, daß der Kläger die Klag! frißt versäumt habe und daß der streitige Schadensfall i vom Versicherungsschutz nicht .erfaßt werde. Das Landgericht hat hier eine solch® Nachlässigkeit des Klägers darin gesehen, daß er den amfU 25. ses Verhaltens ist aber zu berücksichtigen, daß dem 'Kläger eine angemessene Prist zur Einzahlung des angeforderten Vorschusses zuzubilligen und es ihm auch nicht verwehrt ist, die Einzahlung durch Vermittlung seines Prozeßbevollmächtigten vorzunehmen. Bei im vorliegenden Pall verstrichene Zeitraum liege zwar an der oberen Grenze des Zulässigen, stelle aber keine solche Abweichung vom Normalfall dar, daß dem Kläger oder seinem Anwalt der Vorwurf einer Nachlässigkeit gemacht werden könne. stehenden Haftpflichtschäden vom Versicherungsschutz erfaßt werden, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß mit der Haftpflichtversicherung auch Haftpflichtansprüche gedeckt sind, die aus Vertrag hergeleitet werden (BGKZ 23, 349, 351; BGH Versix 1957, 526). Bas Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die vom Kläger abgeschlossene HaftPflichtversicherung nach § 1 Hr. 1 AHB nur Haft-pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschaden erfaßt. Dagegen gewährt die vom Kläger genommene Versicherung kelgf Deckung für eine Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen noch durch Sachschäden entstanden sill mg denn hierzu hätte es nach § 1 Nr. 5 AHB einer besonderealj Vereinbarung der Parteien über eine solche Ausdehnung desig Versicherungsschutzes bedurft, die nicht erfolgt ist. M für den der Kläger vom Bauherrn haftpflichtig gemacht v.-irci, nicht einen Sachschaden in diesem Sinn, sondern |i| einen von Versi .herungsschutz nicht erfaßten Vermögens- lfj schaden darrst eile. Jahre vertretenen Auffassung (LG Krefeld VersR 1954, 52gp OLG Karlsruhe VersR 1955, 565; kann nicht gefolgt werden« Die von ihr auf den allgemeinen Sprachgebrauch gestützte» Auslegung des Begriffs "Sachbeschädigung" ist zu eng undhl wird insbesondere den wirtschaftlichen Gegebenheiten undkj der Interessenlage der Beteiligten bei der Haftpflicht- d| Versicherung im allgemeinen und der Architekten-Haft- .■$ Pflichtversicherung im besonderen nicht gerecht. '.Das kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon aus dem in § 1 AHB verwendeten Begriff des Sachschadens hergeleitet werden, sondern ergibt sich allein aus den Ausschlußklauseln des 13er Grundsatz, daß Pfuscharbeit nicht versicherbar ist, wird hierbei«auf die Sachschäden an bestimmten Ausschlußobjektiven beschränkt, nämlich auf solche, die unmittelbar Gegenstand der voin Haftp:flichtversicherten geschuldeten Leistung waren. Architekten der nicht gleichzeitig die Bauausführung übernommen hat, •• liegt nun darin, daß er zwar durch Fehler bei der Baupla-. nung und -leitung Schäden an dem Bau verursachen kann, daß’ aber unmittelbarer Gegenstand der von ihm geschuldeten Leistung nur die Planung und Leitung des Baues, nicht hingegen die Herstellung des Bauwerks selbst ist. Das Bauobjekt als solches ist vielmehr nur Gegenstand der vom Bauunternehmer geschuldeten Leistung und deshalb auch nur für diesen AusSchlußObjekt im Sinne von § 4 Nr. I 6 b und Nr. II b AHB. Dies stellt Nr. IV 2 a der Besonderen Bedingungen klar indem sie bestimmt, daß bei einem Architekten, der nicht selbst die Bauausführung übernommen hat, die Haftpflicht-Schäden an den Bauobjekten abweichend von § 4 Nr. I 6 b AHB Damit ist .zugleich klargestellfp daß es für die Haftpflichtversicherung unerheblich ist, olf| oich der Bau im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch im ■ sg» Stadium der Herstellung befand oder schon fertiggestellt War. Es kann ja auch für den Versicherungsschutz schlechte! stellen, und daß es sich demgemäß auch bei den Schadenser-1 satzansprüchen, die er deswegen gegen den Architekten erhebt, um solche wegen Sachschäden und nicht, wie das Be-|j*j rufungsgericht annimmt, um Haftpflichtansprüche wegen $ Yermogensschäüen handelt. Diese in Nr. IV 2 a der Besonderen Bedingungen klar’_ zu dem Ausdruck kommende Ausgestaltung aes Versicherungs- ,..JS Schutzes wird auch allein den wirtschaftlichen Erf order-niesen einer Haftpflichtversicherung für Architekten gerechl Bei Architekten, die nicht selbst den Bau ausführen, bestell das typische und Haupthaftpflichtrisiko gerade darin, daß sie wegen Schäden an den Bauobjekten, die infolge eines Konstruktionsfehlers oder auf Grunu einer unzureichenden M Bauüberwachung eingetreten sind, vom Bauherrn Schadens- :ty ersatzpflichtig gemacht werden. agent der Beklagten bei Abschluß des Vertrages als auch die Beklagte selbst bei der früheren Regulierung eines gleichartigen Schadensfalles als selbstverständlich davon ausgegangen sind, daß sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden erstreckt.

Zitierte Normen: § 12 VVG § 1 AHB § 91 ZPO
AHBSachschadenVersicherungsschutzBerufungsgerichtHaftpflichtversicherungKlägerSacheArchitektSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein
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AVB für die Haftpflichtversicherung (AHB) § 1
Die Sachechäden-HaftpflichtverSicherung für Architekten umfaßt auch die Haftpflichtansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Schäden am Bauwerk, die durch einen Konstruktionsfehler oder durch ungenügende Bau-aufsieht des Architekten verursacht worden sind*
BGK, ürt. v, 24. Oktober I960 - II ZR 142/58
I	OLG	Köln
!	-	LG	Köln
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II ZR 142/58 Verkündet
 am 24. Oktober I960
Schwingen, J'usti zobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen
 fl es Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des ArnMt^kten Jakob M
in Kfll-lj
 Klägers und Eevisionsklägers9 -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. WMHHfei
 gegen
Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vprstand, Pilialdirektion KflB in KM„ Gen straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte, •Prczeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober I960 unter Mitwirkung
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des Senatspräsidenten Pr. Nastelski und der Bundesrichter Pr, Haidinger, Pr. Fischer, Pr. Reinicke und Hill für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. März 1958 aufgehoben. Unter Abänderung1 des Urteils der 15. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 21. Februar 1957 wird festgestellt, daß die Beklagte . verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz für , die HaiTtpflichtansprüche zu gewähren, die sein, Auftraggeber Josef Beuse wegen fehlerhafter Bauplanung unu unzureichender Bauleitung für die Wohnhäuser;
"An der Universität" gegen ihn erhebt.
Pie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Privat- sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung für sein Architektenbüro genommen, und zwar mit einer Deckungssumme von 1 Mill.
DM für Personenschäden und 100.000 DM für Sachschäden. In
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den der Versicherung zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen ist unter Kr. IV 2 a bestimmt, daß die Versicherung der Haftpflicht eines bauleitenden Architekten und Baube-anten auch "abweichend von § 4 I 6 b AVB die Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an den Bauobjekten" umfaßt, "vorausgesetzt, daß der Versicherungsnehmer nicht selbst die Ausführung des Baues übernommen hat." Im Jahre 1955 übernahm der Kläger die Planung und Bauleitung für mehrere Wohnhäuser. Nach ihrem Bezug stellte sich heraus, daß die Decken über den zweiten Obergeschossen unzureichend gegen Wärme isoliert waren. Der Kläger wird deshalb vom Bauherrn auf Schadenersatz in Anspruch genommen mit der Begründung, daß er seine Pflichten bei der Planung und Bauleitung verletzt habe und daß dadurch der Schaden verursacht v/orden sei. Die Beklagte lehnte den vom Kläger begehrten Versicherungsschutz mit einem dem Kläger am 20. April 1956 zugegangenen Schreiben ab, weil es sich bei dem Haftpflicht.!’all nicht um einen Sachschaden, son-
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dern um einen vom Vervsicherüngsschutz nicht erfaßten Ver-nögensschaden handle. Gleichzeitig setzte eie ihm gemäß 12 Abs. 5 VVG eine Klagefrist von 6 Monaten. Daraufhin erhob der Kläger die vorliegende Klage mit dem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz. Die Klage ging am 20. Oktober 1956 bei Gericht ein. Am 25. Oktober 1956 forderte
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die Geschäftsstelle vom Kläger einen Prozeßkostenvorschuß von 100 DM an. Dieser wurde am 15- November 1956 vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingezahlt. Daraufhin wurde die ;Klage der Beklagten am 6. Dezember 1956 zuge-
stellt. Die Beklagte wendet ein, daß der Kläger die Klag! frißt versäumt habe und daß der streitige Schadensfall i vom Versicherungsschutz nicht .erfaßt werde.	■:
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, .;ad ] zwar das Landgericht mit der Begründung, daß die Klage-* fräst versäumt sei, während das Berufungsgericht die Cl||g abWeisung darauf stützt, daß es sich bei dem streitigen Haftpflichtfall nicht um einen Sach-, sondern um einen. Vermögens schaden handle. Mit der Revision, um' deren. Zu-;;« rüekv/eisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger se -nen Klageanspruch weiter.	j
Entscheidungsgründe
I. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß de» Kläger die am 20. Oktober 1956 abgelaufene Klagefrist des1 § 12 Abs. 3 VVG nicht versäumt hat. Wach einhelliger Ansicfc|
kann allerdings diese Prist nur durch iXlageerhebung, die-‘& § 253 Abc. 1 ZPO durch Zustellung der|Klageschrift erfolgt! gewahrt werden. Die Zustellung der Klageschrift ist hier i erst am 6. Dezember 1956 vorgenommen worden. Nach § 261.11 Abs. 3 ZPO tritt jedoch die Wirkung der Zustellung der Klage, mit der eine Prist gewahrt werden soll, bereits mi|| asr Einreichung der Klageschrift ein, sofern die Zustellu|j "demnächst1’ erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung ist WiJ
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der Auslegung dieses Begriffs nicht engherzig zu verfahren* Die billige Rücksicht auf die Gegenpartei und deren mate-i riellrechtliche Belange, die durch eine ungerechtfertigte! Fristerstreckung beeinträchtigt werden, gebietet es aller-! dings, daß diese dann nicht zugelassen wird, wenn der . j Kläger durch eigenes nachlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten die Verzögerung veranlaßt hat (BGHZ 25, 66, 77.JI 31, 342, 346 rn.w.N.} . Das Landgericht hat hier eine solch® Nachlässigkeit des Klägers darin gesehen, daß er den amfU 25. Oktober 1956 angeforderten Kostenvorschuß erst am,
13. November 1956 eingezahlt hat. Bei der Beurteilung die-|
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ses Verhaltens ist aber zu berücksichtigen, daß dem 'Kläger eine angemessene Prist zur Einzahlung des angeforderten Vorschusses zuzubilligen und es ihm auch nicht verwehrt ist, die Einzahlung durch Vermittlung seines Prozeßbevollmächtigten vorzunehmen. Im Hinblick hierauf
 meint das Berufungsgericht, daß auf dem Wege über den
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Prozeßbevollmächtigten der hier beanspruchte Zeitraum auch im Normalfall durchaus verstreichen könne, wenn man berücksichtige, daß der Anwalt den Vorschuß beim Kläger habe anfordern, den Eingang habe abwarten und den Betrag alsdann an das Gericht habe weiterleiten müssen. Bei im vorliegenden Pall verstrichene Zeitraum liege zwar an der oberen Grenze des Zulässigen, stelle aber keine solche Abweichung vom Normalfall dar, daß dem Kläger oder seinem Anwalt der Vorwurf einer Nachlässigkeit gemacht werden könne. Hiergegen lassen sich nach Auffassung des erkennenden Senats keine rechtlichen Bedenken erheben. Die von der Revisionsbeantwortung angeführte Entscheidung des VIII. Zivilsenats vom 14. Juli 1960(YersR I960, 834) ■ steht dem nicht entgegen; denn aus ihr kann nicht entnommen werden, daß die Inanspruchnahme einer längeren Zahlungsfrist als zwei Wochen nur beim Vorliegen besonderer Recht-
fertigungsgründ e hinnehmbar
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II. Bei. der Beurteilung der Prag*!, ob die in Rede
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stehenden Haftpflichtschäden vom Versicherungsschutz erfaßt werden, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß mit der Haftpflichtversicherung auch Haftpflichtansprüche gedeckt sind, die aus Vertrag hergeleitet werden (BGKZ 23, 349, 351; BGH Versix 1957, 526). Bas Berufungsgericht hat auch darin recht, daß die vom Kläger abgeschlossene HaftPflichtversicherung nach § 1 Hr. 1 AHB nur Haft-pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschaden erfaßt. Hierunter fallen auch solche Vermögensschäden des Haftpflichtgläubigers, die auf einem Personen- oder Sachscha-
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den beruhen (BGHZ 25, 552, 554; BGH VehsR 1957, 526 m.w
Dagegen gewährt die vom Kläger genommene Versicherung kelgf
 Deckung für eine Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die
 weder durch Personen noch durch Sachschäden entstanden sill
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denn hierzu hätte es nach § 1 Nr. 5 AHB einer besonderealj Vereinbarung der Parteien über eine solche Ausdehnung desig Versicherungsschutzes bedurft, die nicht erfolgt ist. .
Das Berufungsgericht meint nun, daß der Schaden. M für den der Kläger vom Bauherrn haftpflichtig gemacht v.-irci, nicht einen Sachschaden in diesem Sinn, sondern |i| einen von Versi .herungsschutz nicht erfaßten Vermögens- lfj schaden darrst eile. Unter einem Sachschaden sei nach § l|;i Nr. 1 AHB eine "Beschädigung oder Vernichtung von Sachen" zu verstehen. Hiervon könne nur gesprochen werden, wenn , ;j eine bereits vorhandene. Sache in ihrer1 Substanz -oder Be|jl schaffenheit beeinträchtigt werde, nicht hingegen, wenn £ eine Sache von vornherein fehlerhaft hergestellt werde,
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wie dies im vorliegenden Pall gesehenen sei. Konstruktion?! fehler, wie sie dem Kläger vor geworfen würden, bewirkten' keine Sachschäden, sondern unmittelbare Vermögensschädenfi
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 Dieser auch sonst in der Rechtsprechung der letzte®
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Jahre vertretenen Auffassung (LG Krefeld VersR 1954, 52gp OLG Karlsruhe VersR 1955, 565; kann nicht gefolgt werden« Die von ihr auf den allgemeinen Sprachgebrauch gestützte» Auslegung des Begriffs "Sachbeschädigung" ist zu eng undhl wird insbesondere den wirtschaftlichen Gegebenheiten undkj der Interessenlage der Beteiligten bei der Haftpflicht- d| Versicherung im allgemeinen und der Architekten-Haft- .■$ Pflichtversicherung im besonderen nicht gerecht. Die AHB.‘|| knüpfen nicht so sehr an das Verhalten des Schädigers, m also an den Vorgang der Schädigung als solchen, als viel-fj mehr an den Schaden, also an den eingetretenen Erfolg an|| Der Begriff des Sachschadens erfordert eine wertmindernd* Wirkung auf1 die Sachsubatanz. Dabei entscheidet sich nacht
 wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ob durch die Wirkung auf die Sachsubsta.ru: die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung des ihr eigentümlichen Zwecks beeinträchtigt wird {Oberbach AHB I 82 ff; Grundlagen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung B 3 S. 2). Nun ist es allerdings richtig, daß
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die Herstellung einer mangelhaften Sache durch den. Haftpflichtversicherten nicht unter den Haftpflicht-Versicherungsschutz fällt. '.Das kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon aus dem in § 1 AHB verwendeten Begriff des Sachschadens hergeleitet werden, sondern ergibt sich allein aus den Ausschlußklauseln des
•wonach Schäd en
§ 4 Nr. I 6 b und. II 5 AHB, wonach Schäden, die an den vom Haftpflichtversicherten hergesteilten oder gelieferben Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung-oder Lieferung liegenden Ursache entstehen, sowie Schäden
 an donjenig6n Sachen oder Sachteilen, an oder 'mit denen
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der Vorsicherte unmittelbar gearbeitet hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (BGH VprsR 1956, 637).
13er Grundsatz, daß Pfuscharbeit nicht versicherbar ist, wird hierbei«auf die Sachschäden an bestimmten Ausschlußobjektiven beschränkt, nämlich auf solche, die unmittelbar Gegenstand der voin Haftp:flichtversicherten geschuldeten Leistung waren. Die Eigenart der Leistung eines. Architekten der nicht gleichzeitig die Bauausführung übernommen hat, •• liegt nun darin, daß er zwar durch Fehler bei der Baupla-. nung und -leitung Schäden an dem Bau verursachen kann, daß’ aber unmittelbarer Gegenstand der von ihm geschuldeten Leistung nur die Planung und Leitung des Baues, nicht hingegen die Herstellung des Bauwerks selbst ist. Das Bauobjekt als solches ist vielmehr nur Gegenstand der vom Bauunternehmer geschuldeten Leistung und deshalb auch nur für diesen AusSchlußObjekt im Sinne von § 4 Nr. I 6 b und Nr. II b AHB. Dies stellt Nr. IV 2 a der Besonderen Bedingungen klar indem sie bestimmt, daß bei einem Architekten, der nicht selbst die Bauausführung übernommen hat, die Haftpflicht-Schäden an den Bauobjekten abweichend von § 4 Nr. I 6 b AHB
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in die Versicherung eingeschlossen sind (Prey in Oberbach," Grundlagen C 2 I A S. 25). Damit ist .zugleich klargestellfp daß es für die Haftpflichtversicherung unerheblich ist, olf| oich der Bau im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch im ■ sg» Stadium der Herstellung befand oder schon fertiggestellt War. Es kann ja auch für den Versicherungsschutz schlechte! dings keinen Unterschied machen, ob der vom Architekten Af#
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 fehlerhaft konstruierte Bau erst nach iseiner Fertigstei- '4 lung oder schon im Baustadium selbst einstürzt oder Risse’": bekommt. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß ein einge-atürzter Bau oder Wände eines Bauwerks mit Bissen oder
 nicht genügend gegen Wärmeabgabe isolierte Decken für den«
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 Grundstückseigentümer und Bauherrn einen Sachschaden dar- i
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stellen, und daß es sich demgemäß auch bei den Schadenser-1 satzansprüchen, die er deswegen gegen den Architekten erhebt, um solche wegen Sachschäden und nicht, wie das Be-|j*j rufungsgericht annimmt, um Haftpflichtansprüche wegen $ Yermogensschäüen handelt. Deshalb bedarf es zu ihrer Deckung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht des Abschlusses einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Sie sind vielmehr schon durch die Sachschaden-Haftpflichtversicherung gedeckt (so auch'^i OLG München, VersB 1959» 201; LG Traunstein, VersR 1957, y, 578). Diese in Nr. IV 2 a der Besonderen Bedingungen klar’_ zu dem Ausdruck kommende Ausgestaltung aes Versicherungs- ,..JS Schutzes wird auch allein den wirtschaftlichen Erf order-niesen einer Haftpflichtversicherung für Architekten gerechl Bei Architekten, die nicht selbst den Bau ausführen, bestell das typische und Haupthaftpflichtrisiko gerade darin, daß sie wegen Schäden an den Bauobjekten, die infolge eines Konstruktionsfehlers oder auf Grunu einer unzureichenden M Bauüberwachung eingetreten sind, vom Bauherrn Schadens- :ty ersatzpflichtig gemacht werden. Um sich hiergegen zu sichern, nehmen sie eine Haftpflichtversicherung. Dies entspricht auch der natürlichen Betrachtungsweise in denW Kreisen der Versicherungswirtschaft selbst, wie sich daran zeigt, daß im vorliegenden Pall sowohl der Versicherungs-;!
agent der Beklagten bei Abschluß des Vertrages als auch die Beklagte selbst bei der früheren Regulierung eines gleichartigen Schadensfalles als selbstverständlich davon ausgegangen sind, daß sich der Versicherungsschutz auch auf solche Schäden erstreckt.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO statizugeben.
Dr. Haidinger
 Pr. Fischer
 Dr. Heinioke
 Hill