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BGH · II ZB 142/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 142/57

Für die Firma des Erblassers wurde ein Treuhänder eingesetzt, der sich am 25, Mai 1948 bei der Beklagten nach dem Stande der Konten erkundigte» tretung der Guthaben zu bestätigen» Er .gab dabei an,, daß bei der ein Kredit unter Verwendung der Guthaben als Sicherheit auf genommen werden solle» Der Betrag der Konten wurde bei der Dj((PP^-Bank einem von Dr, QfHHMi auf den Namen des Erblassers er- März 1950 der Beklagten mit, daß er die Zuteilungsansprüche für die bei der Beklagten auf den Namen des Gustav AfJ| im Bepot befindlichen Wertpapiere an das SJHHflHNilübertragen habe« Er beauftragte die Beklagte, die nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz erforderliche Anmeldung vorzunehmen und die anfallenden neuen Sammeldepotanteile nach.Zuteilung dem B£g| Ferner bat er, dem Stadtkontor zu bestätigen, daß sie von der Abtretung Kenntnis genommen habe, wobei er hinzufügte, daß das Vermögen weder von dem MilRegG 52 noch von dem SMAD-Befehl 124 betroffen werde« Weiterhin gab er der Beklagten gegenüber unter dem 9« März 1950 namens seines Vollmachtgebers für diesen die Erklärung ab, daß das Vermögen wegen dessen Eigenschaft als Wehrwirtschaftsführer nach MilRegG 52 gesperrt sei, daß er aber durch rechtskräftigen Bescheid entnazifiziert worden sei. Die Beklagte bestätigte mit ihrem Schreiben vom 9« März 1950 dem daß sie von dem Übergang der Zuteilungsansprüche auf,das Stadtkontor Kenntnis genommen habe und nach Durchführung des Wertpapierbe-reinigungsverfahrens die zugeteilten Sammeldepotanteile zur Verfügung des halten werde. Gustav - eingetragen, daß es unbelastet sei und daß ihr frühere Übertragungen bezüglich dieses Depots nicht mitgeteilt worden seien* Das räumte einen Kredit von 30 000 DM ein, der an Dr* QgMHm ausgezahlt wurde* Juli 1950 hob der Haupttreuhänder die Kontrolle über das Vermögen des Erblassers auf.Am 14* Juli 1950 widerrief der Abwesenheitspfleger die Gene ralvollmacht des Dr. Er forderte von diesem Rech nungslegung und erwirkte gegen ihn ein Urteil auf Zahlung eines Betrages von 23*925 DM, der nach der gelegten Rechnung aus dem Vermögen noch verfügbar war. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage mit dem Anträge auf Feststellung erhoben, daß den Klägern über den eingeklagten Betrag hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zunächst in Höhe von 6«100 DM zustehe« Sie hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrem Verhalten und der Untreue des Dr. QfBBHI sowie eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen « Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen« Dieses Urteil ist durch den erkennenden Senat unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgehoben worden (Urt.v« 22« November 1956 - II ZB 347/55 ? Bntscheidffligsgründeg Das Berufungsgericht legt dar, daß sich auch in der erneuten Verhandlung keine Umstände ergeben hätten, die entsprechend den Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 22. Mit Recht hat es auch das Berufungsgericht als unerheblich bezeichnet, ob Br. Beklagten die Urschrift oder eine Photokopie der Generalvollmacht des Erblassers .vorgelegt hat« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Br. wirksam zu dem Generalbevoll- ^fPPhat, wie das Berufungsgericht feststellt, namens des Kontoinhabers dessen Ansprüche aus den Guthaben und dem Wertpapierdepot an die un<* das Bfll SjpPIBHBIabgetreten, also mit diesen ein' Rechtsgeschäft vorgenommen (§398 BGB). Bie Beklagte hat lediglich auf Wunsch der Abtretungsempfänger diesen gegenüber bestätigt, daß sie von der Abtretung Kenntnis genommen habe und daß sie die unbelasteten und nicht anderweit abgetretenen Konten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften (insbesondere nach Burchführung der Wertpapierbereinigung) zur Verfügung der Abtretungsempfänger halten werde. Vor Abgabe einer solchen Erklärung, die ein selbständiges Schuldversprechen gegenüber den Abtretungsempfängern darstellen kann (RGZ 83, 184, 186), hatte die Beklagte entsprechend der ihr aus dem Bankvertrag obliegenden Pflicht zur Wahrung der Interessen des Kunden zu prüfen, ob eine wirksame Abtretung durch den Bevollmächtigten vorlag. Es entfiel lediglich der Schutz des § 172 BGB für die Abtretungsempfänger, wenn die Vollmacht tatsächlich nicht bestanden hätte und die Urkunde nicht vorgelegt worden war. III« Das Berufungsgericht hat auch dargelegt, daß aus der vom Vertreter erkennbar gemachten Absicht, die abgetretenen Guthaben zur Kreditaufnahme zu benutzen, kein Verdacht einer Unredlichkeit zu entnehmen war* Ein Eechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage* Im Urteil des Senats vom 22* November 1956 war ausgeführt worden, in der bekanntgegebenen Absicht einer Kreditaufnahme lägen besondere Umstände , die eine Prüfung oder Nachfrage durch die Bank hätten erforderlich machen können* Es sei unklar geblieben, ob Dr. Ausdruck gebracht habe, er wolle den Kredit für seinen Vollmachtgeber oder für sich, selbst aufnehmen* Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Beklagte ersichtlich, daß Dr. ^ie Kon'ten bei der sauf den Namen des Gustav A^| eingerichtet hatte, daß die abgetretenen Forderungen als solche des Kontoinhabers Gustav A^m bestehen bleiben und nicht etwa auf den Bevollmächtigten übertragen werden sollten* Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht unbedenklich zu der Ansicht gelangen, daß für die Beklagte kein. dern würden« Das Berufungsgericht hat es bei dieser Sachlage, ohne sich mit dem früheren Revisionsurteil in Widerspruch zu setzen, frei von Rechtsirrtum hinsichtlich der Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Beklagte für auf den Namen seines Vollmachtgebers oder im eigenen Namen unter Verpfändung oder Abtretung der Guthaben aufgenommen übertrage die Guthaben auf andere Banken, "um Kredit aufzu-nehmen", der bei der Beklagten als ruhender Bank nicht zu beschaffen war, ließ jedenfalls nicht erkennen, daß Dr« wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darlegt, zu der Ansicht gelangen, daß der Bevollmächtigte Kredite im Interesse seines Auftraggebers benötige, mochte dieser auch damals vermißt sein« Ihr oblag es jedenfalls nicht, vor der Bestätigung der Abtretungen eine besondere Prüfung oder Nachfrage vorzunehmen, Wenn die Guthaben nicht anders als bei ihr nunmehr bei den anderen Banken als solche des Vollmachtgebers geführt und nicht etwa gleichzeitig auf den Bevollmächtigten übertragen wurden« Die kr edit- • gewährenden Banken hatten alsdann die Vollmacht zu prüfen und einem ersichtlichen Mißbrauch entgegenzutreten« Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, vor der Bestätigung der Abtretungen vom Generalbevollmächtigten Aufklärung zu verlangen, ob und welches wirkliche Kreditbedürfnis für den Auftraggeber bestand« Sie hatte lediglich auf Grund der aus dem Bankvertrag folgenden allgemeinen Treupflicht bei sich aufdrängendem Verdacht einer beabsichtigten Untreue im Interesse ihres Kunden die Mitwirkung abzulehnen, ; hier also die erbetene Bestätigung, die abgetretenen Forderungen an die neuen Gläubiger zahlen zu wollen, zu versagen«; Ausreichende Verdachtsgründe .sind aber vom Berufungsgericht unwesentlich erachtet, ob Dr« Q Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß die Vermögenswerte im Zeitpunkt der Verfügungen noch der Sperre nach MilRegG 52 unterlagen® Ber Entnazifizierungsbescheid sei vorgelegt worden und die Beklagte habe die Sperre als durch diesen beendet ansehen können®. Bie Revision wendet sich gegen diese Ausführungen, jedoch ohne Erfolg® Sie meint, die Bank habe angesichts der ungeklärten Rechtslage, ob die Sperre bereits durch den Selbst wenn diese Ansicht zugrunde gelegt wird, könnte nach,dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt im Verhalten der Beklagten keine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden erblickt werden® Ba die abgetretenen Guthaben auch bei den neuen Banken als solche, des Gustav geführt werden sollten, war es, wie dargelegt,' dem. gungen über die Konten, auf dessen Beseitigung durch ihre Übertragung auf andere Banken ohne entsprechenden Vermerk f ein Bevollmächtigter mit unredlichen Absichten Wert legen mußte» Die besondere Prüfung der Verfügungsbefugnis des Dr» QJHHMMk die vom Urteil vom 22» November 1936 für nötig gehalten worden ist, wenn ein Verstoß gegen das MilRegG 52 vorlag, hätte nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten keinen Grund zu dem Mißtrauen und zur Ablehnung der Erklärung gegenüber den Abtretungsempfängern zu geben brauchen»

Zitierte Normen: § 398 BGB
GuthabenBankenVollmachtBerufungsgerichtVerfügungBr

Volltext der Entscheidung

II ZB 142/57
OZb
 Verkündet am 2. Juni 1958
Braun, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.
2«
3o
der verwitweten 0_
des Br, "Gerhard Canada, der Rhefrau Boris
 Valeska
Straße
 Straße
t
Kläger und Revisionskläger,
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die BflMMHI	vertreten	durch	die Vorstandsmit- -
glieder Bankier Hermann J. MB und Birektor
 Br.	in	A
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesriohter Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Haager und Hesecke
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Mai 1957 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger sind die Erben des im Internierungslager in der sowjetisch besetzten Zone verstorbenen Maschinenfabrikanten Gustav A^HI aus	Der	Erblasser
 unterhielt bei der Beklagten, Depositenkasse P in BflMB, ein Wertpapierdepot sowie ein Privatkonto, ein Separatkonto "Doris" und ein Sparkonto » Hach dem Zusammenbruch unterfiel sein Vermögen der Sperre gemäß MilRegG Nr»52, weil er Mitglied der NSDAP und Wehrwirtschaftsführer gewesen war. Er wurde von den Sowjets verhaftet, nach kurzer Zeit aber wieder freigelassen» Da er mit erneuter Verhaftung rechnete, erteilte er am 2» September 1945 dem Wirtschafts- und Steuerberater Dr»	eine umfassende
 Generalvollmacht, Bald darauf wurde er wiederum verhaftet» Er verstarb' während der Haft im Februar 1947» Sein Tod wurde den Angehörigen erst im Jahre 1951 bekannt»
Für die Firma des Erblassers wurde ein Treuhänder eingesetzt, der sich am 25, Mai 1948 bei der Beklagten nach dem Stande der Konten erkundigte»
Dr»	betrieb	für	den Erblasser das Entnazi-
fizierungsverfähren» Durch den Bescheid vom 2» Februar 1950 wurde die Rehabilitierung rechtskräftig ausgesprochen»
Dr» QgHHBl trat anschliessend namens seines Vollmachtgebers dessen Ansprüche aus den Privat- und Sparkonten (Uraltguthaben) von insgesamt 306.075,41 HM an die D0HHB Bank AG ab und veranlaßte im Februar 1950 unter Vorlegung der Generalvollmacht und des Entnazifizierungsbescheides die Beklagte, der	DfBHBB-Bank	die	Ab-
tretung der Guthaben zu bestätigen» Er .gab dabei an,, daß bei der	ein Kredit unter Verwendung
 der Guthaben als Sicherheit auf genommen werden solle» Der Betrag der Konten wurde bei der	Dj((PP^-Bank
 einem von Dr, QfHHMi auf den Namen des Erblassers er-
richteten Konto gutgebracht. Die	DMHBB-Bank
 bewilligte auf Antrag des Dr. QflHHHI als Vertreter des Erblassers dem Kontoinhaber einen Kredit in Eöhe der ersten Hate des Umstellungsbetrages"der Altgeldguthaben in Höhe von 4951 DM, der in der Zeit vom 18«, Februar bis 21» April 1950 in Teilbeträgen an Dr. QflHHHI ausgezahlt wurde.
Dr. QfPHNII wandte sich wegen der Kreditaufnahme unter Verwendung des Wertpapierdepots an das SfMMMMi BgMHH und teilte am 8. März 1950 der Beklagten mit, daß er die Zuteilungsansprüche für die bei der Beklagten auf den Namen des Gustav AfJ| im Bepot befindlichen Wertpapiere an das SJHHflHNilübertragen habe« Er beauftragte die Beklagte, die nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz erforderliche Anmeldung vorzunehmen und die anfallenden neuen Sammeldepotanteile nach.Zuteilung dem B£g|
gutzuschreiben. Ferner bat er, dem Stadtkontor zu bestätigen, daß sie von der Abtretung Kenntnis genommen habe, wobei er hinzufügte, daß das Vermögen weder von dem MilRegG 52 noch von dem SMAD-Befehl 124 betroffen werde« Weiterhin gab er der Beklagten gegenüber unter dem 9« März 1950 namens seines Vollmachtgebers für diesen die Erklärung ab, daß das Vermögen wegen dessen Eigenschaft als Wehrwirtschaftsführer nach MilRegG 52 gesperrt sei, daß er aber durch rechtskräftigen Bescheid entnazifiziert worden sei. Er beantragte, den Sperrvermerk zu löschen, weil das Vermögen "also nicht gesperrt11 sei.
Die Beklagte bestätigte mit ihrem Schreiben vom 9« März 1950 dem	daß sie von dem
 Übergang der Zuteilungsansprüche auf,das Stadtkontor Kenntnis genommen habe und nach Durchführung des Wertpapierbe-reinigungsverfahrens die zugeteilten Sammeldepotanteile zur Verfügung des	halten	werde. Sie gab dabei'
weiter die Erklärung ab, daß das bezeichnete Depot auf den angegebenen Namen - d»h. Gustav	-	eingetragen,	daß
 es unbelastet sei und daß ihr frühere Übertragungen bezüglich dieses Depots nicht mitgeteilt worden seien* Das
 räumte einen Kredit von 30 000 DM ein, der an Dr* QgMHm ausgezahlt wurde*
Am 10. Juli 1950 wurde auf den Antrag der Kläger vom Amtsgericht Berlin-Zehlendorf für den Erblasser ein Abwesen hieitspfleger bestellt. Am 11. Juli 1950 hob der Haupttreuhänder die Kontrolle über das Vermögen des Erblassers auf. Am 14* Juli 1950 widerrief der Abwesenheitspfleger die Gene ralvollmacht des Dr.	Er	forderte	von diesem Rech
 nungslegung und erwirkte gegen ihn ein Urteil auf Zahlung eines Betrages von 23*925 DM, der nach der gelegten Rechnung aus dem Vermögen noch verfügbar war. Dr.	ver
 starb während des Rechtsstreits. Sein Nachlaß ist überschul det. Seine gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft aus* Zahlungen waren auf Grund des Urteils nicht zu erlangen»
Um die den Banken als Sicherheit gegebenen Vermögenswerte zu retten, zahlten die Kläger an die Banken die gewährten Kreditbeträge mit Zinsen im Gesamtbeträge von 37*750,50 DM. Sie sehen ein von der Beklagten zu vertretendes schuldhaftes Verhalten darin, daß die Depositenkasse P die Anweisungen des Dr. QfHNMHI hinsichtlich der Übertragung der Konten auf die beiden anderen Banken ausgeführt habe, anstatt die Frei gäbe erklärung durch den Treuhänder abzuwarten. Nur durch diese pflichtwidrige Handlung der Beklagten sei Dr.	äen	Stand	versetzt	worden,
 seine Untreuehandlung zu begehen« Der Beklagten habe es verdächtig erscheinen müssen, daß Dr.	während
 der Abwesenheit seines Vollmachtgebers Kredit auf Grund einer privat schriftlichen, nicht hinterlegten Vollmachtsurkunde auf nahm, indem er die Privatguthaben, nicht auch die Geschäftskonten, an zwei verschiedene Banken im Wege
 der Abtretung statt des üblichen Überweisungsauftrages übertrug« Die Beklagte habe auch aus den Anfragen der Kläger ersehen müssen, daß diese mit Dr« QdHMB nicht in Verbindung standen« Sie habe«daher zu dem Schluß kommen müssen, daß Dr« QfPBHMl hinter dem Bücken der Familie mit den Guthaben Geschäfte für sich machen wolle«
Mit der Klage machen die Kläger einen Teilbetrag von 3000 DM des ihnen entstandenen Schadens geltend«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerklage mit dem Anträge auf Feststellung erhoben, daß den Klägern über den eingeklagten Betrag hinaus kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zunächst in Höhe von 6«100 DM zustehe« Sie hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrem Verhalten und der Untreue des Dr. QfBBHI sowie eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die mit der Widerklage begehrte Feststellung getroffen « Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen« Dieses Urteil ist durch den erkennenden Senat unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgehoben worden (Urt.v«
 22« November 1956 - II ZB 347/55 ? BB 1957, 203)« Das Kammergericht hat die Berufung wiederum zurückgewiesen. Mit der Bevision verfolgen die Kläger ihre Anträge aus der Klage und auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Bevision zurückzuweisen«
Bntscheidffligsgründeg
 Das Berufungsgericht legt dar, daß sich auch in der erneuten Verhandlung keine Umstände ergeben hätten, die entsprechend den Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 22. November 1956 die Annahme eines schuldhaf- *
- b -
ten Verhaltens der Beklagten rechtfertigen könnten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet•
I.	Bas Berufungsgericht läßt nicht, wie die Revision \ ’ f rügt, die Bindung an das frühere Revisionsurteil unter Verstoß gegen § 565 Abs.2 ZPO außer acht, wenn es ausführt,
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daß die Verfügung über die Konten in der Form der Abtretung ' • ; dem Üblichen entsprochen habe. Bas frühere Urteil hatte	•	j
lediglich die Abtretung der Guthaben als im normalen Bankverkehr unüblich bezeichnet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war aber den ruhenden Banken die Ausführung Jedweder Art üblicher Bankaufträge untersagt, sodaß der Weg der Abtretung der Konten, wie sie hier nach Vor-	j
druck vorgenommen worden ist, nicht von dem nach den Umstän-	J
den Üblichen abwich und somit nicht auffällig war.	j
...	j
II.	Mit Recht hat es auch das Berufungsgericht als
 unerheblich bezeichnet, ob Br.	Beklagten die
 Urschrift oder eine Photokopie der Generalvollmacht des Erblassers .vorgelegt hat« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war Br.	wirksam	zu dem	Generalbevoll-
mächtigten bestellt. Seine Vollmacht war auch nicht widerrufen. Bie Vorschrift des § 172 BGB, deren Nichtanwendung die Revision rügt, betrifft den Schutz des mit einem Vertreter verhandelnden gutgläubigen Britten im Falle nicht
 wirksam erteilter oder nicht mehr bestehender Vollmacht,	«
wenn eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird. Hier bestand die Vollmacht. Ob sie durch Vorlegung der Urkunde nachgewiesen wurde, ist ohne Belang. Bie von der Revision ange-	1
führten Entscheidungen, insbesondere RGZ 56,;63 (64) und
RGZ 88, 430 betreffen Fälle,, in;.denen die Vollmacht unter	*
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Einschränkung erteilt worden war, die in der über sie ausgestellten Urkunde nicht .enthalten waren« Bei solcher Sachlage kam es für die Frage, ob die Einschränkungen dem Brit-. ten entgegengesetzt werden konnten, gemäß § 172 BGB darauf
 an, ob ihm die Urkunde vorgelegt worden war«» Für den hier erörterten Fall kann den Entscheidungen nichts entnommen werden, denn Br.	hatte	uneingeschränkte	Generale
 Vollmacht»
Im übrigen ist von der Beklagten kein Bechtsgeschüft mit Br« QfPMM£als Vertreter des Gustav Avorgenommen worden. Bie Beklagte hat auch keine Verfügungen Br.
ausgeführt, wie die Revision meint. Br.
^fPPhat, wie das Berufungsgericht feststellt, namens des Kontoinhabers dessen Ansprüche aus den Guthaben und dem Wertpapierdepot an die	un<* das Bfll
 SjpPIBHBIabgetreten, also mit diesen ein' Rechtsgeschäft vorgenommen (§398 BGB). Bie Beklagte hat lediglich auf Wunsch der Abtretungsempfänger diesen gegenüber bestätigt, daß sie von der Abtretung Kenntnis genommen habe und daß sie die unbelasteten und nicht anderweit abgetretenen Konten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften (insbesondere nach Burchführung der Wertpapierbereinigung) zur Verfügung der Abtretungsempfänger halten werde. Vor Abgabe einer solchen Erklärung, die ein selbständiges Schuldversprechen gegenüber den Abtretungsempfängern darstellen kann (RGZ 83, 184, 186), hatte die Beklagte entsprechend der ihr aus dem Bankvertrag obliegenden Pflicht zur Wahrung der Interessen des Kunden zu prüfen, ob eine wirksame Abtretung durch den Bevollmächtigten vorlag. Babei waren die etwa auftretenden Bedenken gegen die Befugnis des Vertreters zu einer solchen Verfügung und gegen seine Redlichkeit zu beachten. Einen erkennbaren Mißbrauch der Vollmacht durfte die Beklagte-nicht ermöglichen. Ber Umstand, daß etwa nicht die Urschrift der Generalvollmacht, sondern nur eine Photokopie vorgelegt wurde, brauchte ihr jedenfalls keinen Grund zu dem Mißtrauen ‘ zu geben. Es entfiel lediglich der Schutz des § 172 BGB für die Abtretungsempfänger, wenn die Vollmacht tatsächlich nicht bestanden hätte und die Urkunde nicht vorgelegt worden war. Bie Vollmacht hat hier*unzweifelhaft bestanden.
Sie ist erst im Juli 1950 widerrufen worden« Die Beklagte konnte aus der Vollmacht, von der sie Abschrift zu ihren Unterlagen genommen hatte, unbedenklich eine. Befugnis des Dr.	zu	Verfügungen	Uber	die Guthaben entnehmen»
Eine Pflicht gegenüber dem Kontoinhaber, sich such die Vollmachtsurkunde vorlegen zu lassen, bestand nicht* Ein solches Verlangen hätte zudem am Verlauf nichts ändern können, da nicht behauptet worden ist, daß Dr* Q^HMMHdie Urkunde nicht mehr besessen hat*
III« Das Berufungsgericht hat auch dargelegt, daß aus der vom Vertreter erkennbar gemachten Absicht, die abgetretenen Guthaben zur Kreditaufnahme zu benutzen, kein Verdacht einer Unredlichkeit zu entnehmen war* Ein Eechtsirrtum tritt hierbei nicht zutage* Im Urteil des Senats vom 22* November 1956 war ausgeführt worden, in der bekanntgegebenen Absicht einer Kreditaufnahme lägen besondere Umstände , die eine Prüfung oder Nachfrage durch die Bank hätten erforderlich machen können* Es sei unklar geblieben, ob Dr.
Ausdruck gebracht habe, er wolle den Kredit für seinen Vollmachtgeber oder für sich, selbst aufnehmen* Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Beklagte ersichtlich, daß Dr.	^ie	Kon'ten	bei der
 sauf den Namen des Gustav A^| eingerichtet hatte, daß die abgetretenen Forderungen als solche des Kontoinhabers Gustav A^m bestehen bleiben und nicht etwa auf den Bevollmächtigten übertragen werden sollten* Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht unbedenklich zu der Ansicht gelangen, daß für die Beklagte kein. Grund zu dem Verdacht bestand, Dr.
wolle, unter- Verschleierung des Sachverhalts sich
 die Möglichkeit verschaffen, über die; .Werte .zu seinen Gun-
• • • • . .» ° * ►
steh zu verfügen. Die Beklagte konnte-davon;äusgehen, daß die übernehmenden Banken Verfügungen, über die Guthaben nur
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nach .sorgfältiger Prüfung /der^Legitimation des Bevollmächtigten zulassen und erkennbar unredliche Verfügungen verhin-
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dern würden« Das Berufungsgericht hat es bei dieser Sachlage, ohne sich mit dem früheren Revisionsurteil in Widerspruch zu setzen, frei von Rechtsirrtum hinsichtlich der Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Beklagte für
 auf den Namen seines Vollmachtgebers oder im eigenen Namen unter Verpfändung oder Abtretung der Guthaben aufgenommen
 übertrage die Guthaben auf andere Banken, "um Kredit aufzu-nehmen", der bei der Beklagten als ruhender Bank nicht zu beschaffen war, ließ jedenfalls nicht erkennen, daß Dr«
bers als Sicherheit für eigene Kredite zu verwenden« Die Bank konnte., wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß darlegt, zu der Ansicht gelangen, daß der Bevollmächtigte Kredite im Interesse seines Auftraggebers benötige, mochte dieser auch damals vermißt sein« Ihr oblag es jedenfalls nicht, vor der Bestätigung der Abtretungen eine besondere Prüfung oder Nachfrage vorzunehmen, Wenn die Guthaben nicht anders als bei ihr nunmehr bei den anderen Banken als solche des Vollmachtgebers geführt und nicht etwa gleichzeitig auf den Bevollmächtigten übertragen wurden« Die kr edit- • gewährenden Banken hatten alsdann die Vollmacht zu prüfen und einem ersichtlichen Mißbrauch entgegenzutreten« Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, vor der Bestätigung der Abtretungen vom Generalbevollmächtigten Aufklärung zu verlangen, ob und welches wirkliche Kreditbedürfnis für den Auftraggeber bestand« Sie hatte lediglich auf Grund der aus dem Bankvertrag folgenden allgemeinen Treupflicht bei sich aufdrängendem Verdacht einer beabsichtigten Untreue im Interesse ihres Kunden die Mitwirkung abzulehnen, ; hier also die erbetene Bestätigung, die abgetretenen Forderungen an die neuen Gläubiger zahlen zu wollen, zu versagen«; Ausreichende Verdachtsgründe .sind aber vom Berufungsgericht
 unwesentlich erachtet, ob Dr« Q
die Kredite später
 hat« Die festgestellte Äusserung des Dr« Q
I, er
 die Absicht hatte, die Werte seines Vollmachtge-
nicht festgestellt worden
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IV= Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. November V J 1956 ausgeführt, ein Verschulden der Beklagten sei mögli-cherweise daraus herzuleiten, daß die - später durch Aufhe- . V bung der Sperre wirksam gewordenen - Verfügungen des Be-
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vollznächtigten gegen das MilRegG 52 verstiessen und deshalb Anlaß für Beklagte gewesen sein könne, zu prüfen, ob	>
der Bevollmächtigte nicht nur gegen dieses Gesetz verstos-sen habe, sondern auch sonst untreu handle* Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagten sei ohne . Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß die Vermögenswerte im Zeitpunkt der Verfügungen noch der Sperre nach MilRegG 52 unterlagen® Ber Entnazifizierungsbescheid sei vorgelegt worden und die Beklagte habe die Sperre als durch diesen beendet ansehen können®.
Bie Revision wendet sich gegen diese Ausführungen, jedoch ohne Erfolg® Sie meint, die Bank habe angesichts der
 ungeklärten Rechtslage, ob die Sperre bereits durch den
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Entnazifizierungsbescheid oder erst :durch die Freigabe seitens des.Haupttreuhänders beendet worden sei, den für den Auftraggeber sichersten Weg.zu wählen, die Sperre also als fortbestehend ansehen müssen. Selbst wenn diese Ansicht zugrunde gelegt wird, könnte nach,dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt im Verhalten der Beklagten keine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden erblickt werden® Ba die abgetretenen Guthaben auch bei den neuen Banken als solche, des Gustav	geführt	werden
 sollten, war es, wie dargelegt,' dem. Bevollmächtigten nicht. * leichter als vorher möglich, unredlich über die Werte zu verfügen® Es war für die Beklagte, auch wenn sie die Sperre ; noch als bestehend ansah;' kein Anhalt gegeben, daß Br. .QfMjk ggpR mit den Abtretungen der Sperre des HilRegG 52 entge- * hen und dadurch den Weg zur Untreue freimachen oder sonst unredlich handeln wolle. Bie Sperre war, wie das Berufungs- ' , gericht fest stellt, jedenfalls; nur. eine formelle.und .ohne weiteres durch* Vorlage des rechtskräftigen Entnazifizierungs-V...:
• w* /	'	v	,	w*::*

bescheides beim Haupttreuhänder zu beseitigen» Sie war
r , ? kein ernsthaftes Hindernis mehr für irgendwelche Verfü- . \
gungen über die Konten, auf dessen Beseitigung durch ihre Übertragung auf andere Banken ohne entsprechenden Vermerk f ein Bevollmächtigter mit unredlichen Absichten Wert legen mußte» Die besondere Prüfung der Verfügungsbefugnis des Dr» QJHHMMk die vom Urteil vom 22» November 1936 für nötig gehalten worden ist, wenn ein Verstoß gegen das MilRegG 52 vorlag, hätte nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagten keinen Grund zu dem Mißtrauen und zur Ablehnung der Erklärung gegenüber den Abtretungsempfängern zu geben brauchen»
1
V» Pa das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler bei der Verneinung einer für den Schaden ur- . sächlichen schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Br.Nastelski Br»Fischer Br.Kuhn Bundesrichter Lieseclte
 Dr»Haager ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert»
Br»Nastelski