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BGH · II ZR 142/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 142/56

1, Rer Huftpflichtversicherer, der den Geschädigten gemäß § 158 c VYG vergleichsweise befriedigt; ist ungeachtet des ihm hierbei gegebenen Ermessensspielraums verpflichtet; sich im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten vor Abschluß des Vergleichs über die Berechtigung der vom Geschädigten erhobenen Ansprüche zu vergewissern- wenn er sich nicht bei einem Rückgriff auf den Ver^ sicherungenehmer nach § 158 f VVG dessen Schadenersatzansprüchen aussetzen will* Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist; weitere 87»71 DM, insgesamt also 1*287;71 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 13- August 1954 an die Klägerin zu zahlen- Sie malmte ihn wegen der seit dem 13* September 1951 fälligen Prämie am 25» Oktober 1951 nach § 39 WO und setzte ihm erfolglos eine 14-tägige Zahlungsfristo veräußerte das Kraftrad am 6* Dezember 1951 an den Beklagten, was der Klägerin nioht mitgeteilt wurde» Am 8* Dezember 1951 beschädigte der Beklagte als Fahrer des Motorrades den auf der Straße parkenden Personenkraftwagen des Kaufmanns 8X1 der Rückwand« Am 10« Dezember 6- März 1952 mit und forderte ihn auf, sich in einer mitübersandten vorbereiteten "Erklärung" bereit zu erklären, ihr alle aus Anlaß des Unfalls vom 8, Dezember 1951 nach § 158 c WO erbrachten Aufwendungen zurückzuerstatten und einverstanden zu sein, daß die Regulierung der gegnerischen erklärung 1,042 DM für Reparaturkosten, 204 DM für die Benutzung eines Mietwagens sowie die Rechtsanwaltsgebtihren in Höhe von 129,42 DM, insgesamt also 1»375,42 DM bezahltes Diesen -Betrag Torderte die Klägerin vom Beklagten; den sie nachträglich als den Eigentümer und Halter des Kraftrades ermittelt hätte, gemäß § 153 f VVG vergeblich zurück - Sie hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen;, 1-375,42 DM nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung an sie zu zahlen- Außerdem seien darin auch die Kosten für die Behebung solcher Schäden enthalten gewesen„ die mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden hättenf Die Klägerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten; der Beklagte könne gegen Grund und Höhe der nach § 158 f VVG auf sie übergegangenen Forderungen F( keine Einwendungen mehr erhebenr Das Landgericht hat der Klage in voller Höhe stattgegeben.. Das Berufungsgericht hat zutreffend, angenommen, daß dne Klägerin gegenüber und damit auch gegenüber dem Beklagten, der nach §§ 69, 158 h WG, § 6 Ziff 1 AKB als Erwerber und neuer Halter des Motorrades in das Ilaft-pfliclitverhältnis eingetreten ist, nach § 39 Abs 2 VVG zur Gewährung von Versicherungsschutz nicht verpflichtet war und deshalb die nach §§ 158 c, 158 f WG mit der Befriedigung auf sie üb er gegangene Schadenersatzforderung F^^^ gegen den Beklagten geltend machen kann., Rechts-irrjg ist aber seine Auffassung, daß der Beklagte der Klägerin alle Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis streiten könne, lo) Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27- Mai 19?7 - II ZS 132/56 - bereits entschieden hat, gilt der Haftpflichtvereieherer auch dann, wenn der Versicherungsnehmer wegen Präwienverzuges oder Verletzung einer Obliegenheit bei Eintritt des Haftpflichtversicherungsfalles keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat, nach § 10 Ziff 3 AKB als ermächtigt, mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer Vergleiche mit dem Geschädigten abzuschließen oder dessen Ansprüche anzuerkennen- Soweit er auf Grund eines solchen Vergleichs oder Anerkenntnisses den Dritten befriedigt, geht dessen Haftpflichtforderung nach § 158 f WG in dem durch den Vergleich oder das Anerlcenntnis bindend festgesteilten Umfang auf den Versicherer Uber. 20 Hingegen bleiben dem Versicherungsnehmer alle Einwendungen aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Inner» Verhältnis erhalten- Deshalb kann der Beklagte nach der insoweit richtigen Hilfeerwägung des Berufungsgerichts geltend machen, daß die Klägerin bei der Schadenregulierung ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag schuldhaft verletzt habe, und er konnte mit einem so begründeten Schadenersatzanspruch gegen die Rückgriffsforderung der Klägerin aufrechnen- Hach den tatsächlichen Peststellungen des Gewiß hat der Versicherer nach §10 Ziff 3 AKB einen gewissen Ermessens spiel raum v wenn er in Vollmacht des Versicherungsnehmers mit dem Geschädigten verhandelt und eine gütliche Einigung anstrebte Das gilt vor allem dann- wenn die Sach-und Rechtslage zweifelhaft ist und es zur Vermeidung weiterer Kosten nicht angezeigt erscheint, den Geschädigten auf den Klageweg zu verweisen» Jedoch enthob dies die Klägerin nicht der Pflicht, sich im Rahmen der hier ohne weiteres gegebenen Möglichkeiten zunächst genau über die Berechtigung der von erhobenen Ansprüche zu ver- zu dem Abschluß des Vergleichs von der Veräußerung des Kraftrades keine Kenntnis hatte und es deshalb nach §§ 69 Abs 3, 136 h VVG zu ihren Gunsten so anzusehen ist* als ob nach wie vor Versicherungsnehmer gewesen wäre.- Jedoch konnte die Klägerin hier aus dem Schweigen F^BB^ auf ihre wiederholten Hinweise, Anfragen und Erinnerungen den Unständen nach nicht den Schluß ziehen, daß er gegen die vergleichsweise Regulierung des Schadens durch sie später keine Einwendungen erheben werde- Ihre mehrmalige Aufforderung zur Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung hat Feichtmeier nicht befolgt« Sie hat ihm daraufhin in ihrem Schreiben vom 8, April 1952 lediglich mitgeteilt, daß sie ihn vor gerichtlichen Schritten nicht mehr schützen könne, ohne zu erwähnen, daß und unter welchen Bedingungen sie sich auch ohne seine Zustimmung mit einigen wolle« Wenn hier- auf weiterhin schwieg, dann konnte die Klägerin dies nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur noch so auffassen« daß der Versicherungsnehmer es auf einen Rechtsstreit ankomraen lassen wollte, v/ie er es ja auch schon in der Schadenanzeige zu dem Ausdruck gebracht hattec sicherungsnehmer bezeichnete, bewirkte er, daß die Klägerin im Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand des alten Versicherungsverhältnisses ihren Schriftwechsel nicht mit ihm als den neuen Versicherungsnehmer, sondern mit Feichtmeier führte- Dieser konnte aber aus dem Brief der Klägerin vom 14* Kärz 1952, worin sie ihn um die Rückgabe ii ser hätte sie auf das Verlangen der Klägerin zurücksenden müssen, wenn er 3ich nicht dem Vorwurf aussetzen wollte* eine unrichtige Schadenfeststellung mitverschuldet zu haben, Außerdem hätte er schon damals seine Einwendungen gegen die Höhe der flaftpfliohtforderung verbringen 3:önnen und wäre dazu auch verpflichtet gewesen* Zwar ist der Versicherer, wenn er einmal die Schadenregulierung in die Hand genommen hat; in erster Linie für die sachgemäße Feststellung der Haftpflichtansprüche verantwortlich.. Daß die Rechnung infolge der unterlassenen Anzeige vom Eigentumswechsel nicht an ihn, sondern an F^m^^ gelangte, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, sondern ist ein Umstand, den der Beklagte zu vertreten hatDer Beklagte muß sich daher so behandeln lassen* wie wenn er selbst schuldhaft dazu beigetragen hätte, daß seine Eaft-pflichtverbindlichkeit höher festgestellt wurde, als es der wirklichen Rechtslage entspräche

Zitierte Normen: § 69 WG § 6 AKB2008_alt § 39 VVG § 10 AKB2008_alt § 254 BGB § 69 VVG
VersicherungsnehmerHöheEinwendungenKlägerinGeschädigteSchaden

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
*495 Ü34
Gesetz- VVG §§ 69 Abs 3. 158 c und f Rechtssatzs
1, Rer Huftpflichtversicherer, der den Geschädigten gemäß § 158 c VYG vergleichsweise befriedigt; ist ungeachtet des ihm hierbei gegebenen Ermessensspielraums verpflichtet; sich im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten vor Abschluß des Vergleichs über die Berechtigung der vom Geschädigten erhobenen Ansprüche zu vergewissern- wenn er sich nicht bei einem Rückgriff auf den Ver^ sicherungenehmer nach § 158 f VVG dessen Schadenersatzansprüchen aussetzen will*
2o Bei* Versicherer darf durch das Unterlassen der Anzeige über die Veräußerung der versicherten Sache keinen Nachteil erleiden-
Aktenzeichens II ZR 142/56
LG München I Urteil des EGH vom 4, Juli 1957 - OLG München
II ZR 142/56
Verbündet
 am 4. Juli 1957
PfauZ; Justizangestellteri
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1	IHBAG
vertreten durch den Vorstand und Br- Florian	in	III
Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof-. Dr-
gegen
 den Kraftfahrer Ludwig 12 istri
m
Beklagten und Revisionsbeklagten -Prozeßbevollaächtigters Rechtsanwalt Prof« Pro
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4> Juli 1957 unter Uitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br« Haidinger„ Br. Nörr Br. Haager und Liesecke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5 c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6. Dezember 1955 in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils der 15« Zivilkammer des Landgerichts in München vom 3. Dezember 195* wegen eines höheren Betrages als 87>71 DM und der entsprechenden
 Zinsen abgewiesen wurde.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird auch insoweit zurückgewiesen, als der Beklagte verurteilt worden ist; weitere 87»71 DM, insgesamt also 1*287;71 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 13- August 1954 an die Klägerin zu zahlen-
Im übrigen wird die Revision zurückgev/iesent
 Die Kosten der ersten beiden Rechtszüge werden zu 1/16 der Klägerin und zu 15/16 dem Beklagten auferlegt * Die Kosten der Revisionsinstanz werden ge gen einand er aufgehoben-
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Sebastian	war	als Eigentümer und Halter
 eines Kraftrades bei der Klägerin haftpflichtversichert»
Sie malmte ihn wegen der seit dem 13* September 1951 fälligen Prämie am 25» Oktober 1951 nach § 39 WO und setzte ihm erfolglos eine 14-tägige Zahlungsfristo veräußerte das Kraftrad am 6* Dezember 1951 an den Beklagten, was der Klägerin nioht mitgeteilt wurde» Am 8* Dezember 1951 beschädigte der Beklagte als Fahrer des Motorrades den auf der Straße parkenden Personenkraftwagen des Kaufmanns	8X1	der	Rückwand«	Am 10« Dezember
1951 wurde die angemahnte Prämie nachträglich bezahlt«
Der Beklagte erstattete am 27« Dezember 1951 eine Schadenanzeige an die Klägerin» Darin bezeichnete er als den Versicherungsnehmer, sich selbst als den Lenker des Fahrzeugs und den Personenkraftwagen	als
 einen "uralten Wagen", der durch den Zusammenstoß am Kofferraum rückwärts beschädigt worden sei. Er bestritt, den Schaden schuldhaft verursacht zu haben, und bemerkte, das G-e-richt müsse den Hergang erst entscheiden« Mit Schreiben vom 16« Januar 1952 versagte die Klägerin	den
 sie noch als den Versicherungsnehmer ansah, unter Bezugnahme auf ihren Mahnbrief vom 25- Oktober 1951 den Versiche-
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rungsschütz und wies ihn auf die Klagefrist der §§ 8 AKB,
12 Abs 3 WO hin; die ihr übersandten Reparaturkosten- und Leihwagenrechnungen fügte sie "zu ihrer Entlastung" bei»
Als	ihr	gegenüber	einen	Schaden	von	zunächst
1*978,90 DM geltend machte, teilte sie dies	am
6- März 1952 mit und forderte ihn auf, sich in einer mitübersandten vorbereiteten "Erklärung" bereit zu erklären, ihr alle aus Anlaß des Unfalls vom 8, Dezember 1951 nach § 158 c WO erbrachten Aufwendungen zurückzuerstatten und einverstanden zu sein, daß die Regulierung der gegnerischen
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Haf tpflichtansprliche gleichzeitig in seinem Namen erfolge -Dieses Schreiben wie auch die folgenden Mahnbriefe der Klägerin ließ	unbeantwortet, Er entsprach we-
der der Bitte der Klägerin im Schreiben vom 14» März 1952, ihr die am 16- Januar 1952 übersandten Rechnungen zurückzuschicken; noch ging er auf ihr Schreiben vom 8- April 1952 ein., worin sie ihm zur Abgabe der erwähnten Erklärung eine letzte Frist von 8 Tagen setzte und ihn darauf hinv/ies, daß sie ihn bei fruchtlosem Ablauf der Frist vor gerichtlichen Schritten nicht mehr schützen könne: Nachdem inzwischen seine Schadenersatzansprüche auf 2c 178; 90 DM, nämlich 1-042 DM Reparatur- und lol36j,90 DM Mietwagenkosten; zuzüglich der Anwaltsgebühren; erhöht und durch seinen Rechtsanwalt mit einer Klage gegen den Versicherungsnehmer gedroht hatte, einigte sich die Klägerin mit	dahin,	daß	sie ihm gegen eine Abfindungs-
erklärung 1,042 DM für Reparaturkosten, 204 DM für die Benutzung eines Mietwagens sowie die Rechtsanwaltsgebtihren in Höhe von 129,42 DM, insgesamt also 1»375,42 DM bezahltes Diesen -Betrag Torderte die Klägerin vom Beklagten; den sie nachträglich als den Eigentümer und Halter des Kraftrades ermittelt hätte, gemäß § 153 f VVG vergeblich zurück - Sie hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen;, 1-375,42 DM nebst 4 # Zinsen seit Klageerhebung an sie zu zahlen-
Der Beklagte hat zunächst um volle Abweisung der Klage gebeten, In der Berufungsinstanz hat er seine ursprünglichen Einwendungen gegen den Grund des KlageanSpruchs fallen gelassen und nur noch die Höhe des Anspruchs be-Btritten, soweit er den Betrag von 400 DM nebst Zinsen übersteigt«, Insoweit hat er seinen Klageabweisungsantrag in der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz beschränkt, Er hat geltend gemacht, daß er an den
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Vergleich, den die Klägerin mit	abgeschlossen
 habe; ihr gegenüber nicht gebunden 3ein Die von der Klägerin anerkannten Instandsetzungskosten hätten in keinem Verhältnis zu dem Vert des beschädigten Kraftwagens gestanden. Außerdem seien darin auch die Kosten für die Behebung solcher Schäden enthalten gewesen„ die mit dem Unfall in keinem ursächlichen Zusammenhang gestanden hättenf
 Die Klägerin hat demgegenüber den Standpunkt vertreten; der Beklagte könne gegen Grund und Höhe der nach § 158 f VVG auf sie übergegangenen Forderungen F( keine Einwendungen mehr erhebenr
 Das Landgericht hat der Klage in voller Höhe stattgegeben.. Das Oberlandesgericht hat sie insoweit abgewiesen« als die Klageforderung I-200 DU nebst Zinsen übersteigt.
Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.- Hit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die volle Wiederherstellung des landgerichfclichen Urteils•
Bnt sc heidungsgründe*
Das Berufungsgericht hat zutreffend, angenommen, daß dne Klägerin gegenüber	und damit auch gegenüber
 dem Beklagten, der nach §§ 69, 158 h WG, § 6 Ziff 1 AKB als Erwerber und neuer Halter des Motorrades in das Ilaft-pfliclitverhältnis eingetreten ist, nach § 39 Abs 2 VVG zur Gewährung von Versicherungsschutz nicht verpflichtet war und deshalb die nach §§ 158 c, 158 f WG mit der Befriedigung auf sie üb er gegangene Schadenersatzforderung F^^^ gegen den Beklagten geltend machen kann., Rechts-irrjg ist aber seine Auffassung, daß der Beklagte der Klägerin alle Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis
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entgegensetzen; within auch die Entstehung und Höhe der Haftpflichtforderung ohne Rücksicht auf den zwischen der Klägerin und	abgeschlossenen	Vergleich	be-
streiten könne,
 lo) Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27- Mai 19?7 - II ZS 132/56 - bereits entschieden hat, gilt der Haftpflichtvereieherer auch dann, wenn der Versicherungsnehmer wegen Präwienverzuges oder Verletzung einer Obliegenheit bei Eintritt des Haftpflichtversicherungsfalles keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat, nach § 10 Ziff 3 AKB als ermächtigt, mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer Vergleiche mit dem Geschädigten abzuschließen oder dessen Ansprüche anzuerkennen- Soweit er auf Grund eines solchen Vergleichs oder Anerkenntnisses den Dritten befriedigt, geht dessen Haftpflichtforderung nach § 158 f WG in dem durch den Vergleich oder das Anerlcenntnis bindend festgesteilten Umfang auf den Versicherer Uber. Der Versicherungsnehmer ist an die in seinem Hamen zwischen dem Versicherer und dem Dritten getroffene Vereinbarung gebunden und kann gegenüber dem Versicherer als dem Rechtsnachfolger des Geschädigten nicht einwenden, er hafte dem Geschädigten überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe-
20 Hingegen bleiben dem Versicherungsnehmer alle Einwendungen aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Inner» Verhältnis erhalten- Deshalb kann der Beklagte nach der insoweit richtigen Hilfeerwägung des Berufungsgerichts geltend machen, daß die Klägerin bei der Schadenregulierung ihre Pflichten aus dem Versicherungsvertrag schuldhaft verletzt habe, und er konnte mit einem so begründeten Schadenersatzanspruch gegen die Rückgriffsforderung der Klägerin aufrechnen- Hach den tatsächlichen Peststellungen des
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Berufungsgerichts umfaßte nämlich die von der Klägerin in der vollen Höhe von 1*042 DM befriedigte Forderung
 auf Ersatz seiner Reparaturkosten auc.h solche Instandsetsungsarbeiten an den vorderen Kotflügeln, der Motorhaube; einer Türscheibe und dem Armaturenbrett des beschädigten Wagens, die durch den Unfall vom 8e Dezember 1951 nicht ursächlich bedingt waren und nach der Schätzung des Berufungsgerichts einen Rechnungsbetrag von 175,42 DM ausmachten. Das hätte die Klägerin bei genügender Sorgfalt mit Hilfe ihrer geschulten und erfahrenen Sachbearbeiter auch erkennen müssen, ohne daß hierzu ein unverhältnismäßiger Aufwand an Schadenerraittlungskosten notwendig gewesen wäre. Denn in der Schadenanzeige hatte der Beklagte angegeben, daß es sich bei dem beschädigten Kraftwagen um ein "uraltes Fahrzeug" handle, dessen Kofferraum durch den Zusammenstoß beschädigt worden sei. Hätte die Klägerin dies beachtet und daraufhin die v/erkstattrech-nung vom 8* Januar 1952 genau überprüft; so hätte sie leicht feststellen können, daß die Schäden an dem vorderen Teil des Kraftwagens mit dem Unfall nicht Zusammenhängen konnten. Zur Bestätigung hätte es nur einer Rückfrage bei der Reparaturwerkstatt bedurft* Zwar war die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs mit	nicht
 im Besitz der Reparaturrecbnung, weil sie sie am 16* Januar 1952 an	übersandt	und dieser sie trotz Auffor-
derung nicht zurückgegeben hatte- Um so fahrlässiger handelte sie aber, wenn sie gleichwohl die Forderung in voller Höhe anerkannte, ohne ihre Berechtigung überhaupt nachprüfen zu können. Wenn sie schon die Rechnung aus der Hand gegeben hatte, ohne vorher eine Abschrift anzufertigen , und wenn sie sich von einem nochmaligen dringenden Rückgabe ersuchen an F^^H^ nichts mehr versprach, so hätte 3ie wenigstens versuchen müssen, sich eine Zweitschrift zu beschaffen.
HUd.i •
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Es entlastet die Klägerin entgegen der Ansicht der Revision such nicht; daß sie den Geschädigten immerhin dazu bev/ogon hat; seine Schadenersatzforderung von zuletzt 2d78,90 DU auf 1-375,42 DU zu ermäßigen-Denn der Unterschiedsbetrag entfiel lediglich auf die Mietwagen- und nicht auf die Reparaturkosten., Gewiß hat der Versicherer nach §10 Ziff 3 AKB einen gewissen Ermessens spiel raum v wenn er in Vollmacht des Versicherungsnehmers mit dem Geschädigten verhandelt und eine gütliche Einigung anstrebte Das gilt vor allem dann- wenn die Sach-und Rechtslage zweifelhaft ist und es zur Vermeidung weiterer Kosten nicht angezeigt erscheint, den Geschädigten auf den Klageweg zu verweisen» Jedoch enthob dies die Klägerin nicht der Pflicht, sich im Rahmen der hier ohne weiteres gegebenen Möglichkeiten zunächst genau über die Berechtigung der von	erhobenen Ansprüche zu ver-
gewissern- ehe sie sich mit ihm auf Kosten des Beklagten verglich- Venn euch der Betrag von 175,42 DM, um den die Reparaturlcost Forderung	übersetzt	war,	für
 die Klägerin wirtschaftlich nicht erheblich ins Gewicht fiel, so mußte -sie gerade hier in besonderem Uaße auf die Belange des Vei’Qicherungsnehmers Rücksicht nehmen; weil sie ja bei .ihn Rückgriff nehmen wollte, der Schaden also letztlich gar nicht zu ihren Lasten ging»
3») Auf eine schuldhafte Vertragsverletzung der Klägerin könnte sich der Beklagte allerdings dann nichl berufen, wenn er oder Feichtmeier dem Vergleich mit
 ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt oder sonstwie ein Verhalten gezeigt hätten, das nachträgliche Einwendungen gegen die Geschäftsführung der Klägerin aus-L schlösse- Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte ein solches Verhalten seines Rechtsvorgängers auch gegen sich gelten lassen müßte, weil die Klägerin bis

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zu dem Abschluß des Vergleichs von der Veräußerung des Kraftrades keine Kenntnis hatte und es deshalb nach §§ 69 Abs 3, 136 h VVG zu ihren Gunsten so anzusehen ist* als ob
 nach wie vor Versicherungsnehmer gewesen wäre.- Jedoch konnte die Klägerin hier aus dem Schweigen F^BB^ auf ihre wiederholten Hinweise, Anfragen und Erinnerungen den Unständen nach nicht den Schluß ziehen, daß er gegen die vergleichsweise Regulierung des Schadens durch sie später keine Einwendungen erheben werde- Ihre mehrmalige Aufforderung zur Abgabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung hat Feichtmeier nicht befolgt« Sie hat ihm daraufhin in ihrem Schreiben vom 8, April 1952 lediglich mitgeteilt, daß sie ihn vor gerichtlichen Schritten nicht mehr schützen könne, ohne zu erwähnen, daß und unter welchen Bedingungen sie sich auch ohne seine Zustimmung mit	einigen	wolle«	Wenn	hier-
auf weiterhin schwieg, dann konnte die Klägerin dies nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nur noch so auffassen« daß der Versicherungsnehmer es auf einen Rechtsstreit ankomraen lassen wollte, v/ie er es ja auch schon in der Schadenanzeige zu dem Ausdruck gebracht hattec
4r.) Bas Verhalten F^BBHI^ ist jedoch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich dem des LIitverschuldens (§ 254 BGB), bedeutsame Dadurch, daß der Beklagte den Erwerb des Kraftrades der Klägerin nicht anzeigte und in der Schadenmeldung	als	den	Ver-
sicherungsnehmer bezeichnete, bewirkte er, daß die Klägerin im Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand des alten Versicherungsverhältnisses ihren Schriftwechsel nicht mit ihm als den neuen Versicherungsnehmer, sondern mit Feichtmeier führte- Dieser konnte aber aus dem Brief der Klägerin vom 14* Kärz 1952, worin sie ihn um die Rückgabe
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der Reparaturrechnung "bat, unschwer ersehen, daß sie ait wegen der Schadenregulierung in Verhandlungen stand und'die Rechnung zu diesen Zweck benötigte. Inden er die Rechnung gleichwohl zurückhielt» trug er eilt; dazu bei, daß die Klägerin, um den vom Geschädigten angedrohten Rechtsstreit zu vermeiden., dessen teilweise unbegründete Forderung auf Ersatz seiner Reparaturkosten voll anerkannte, ohne sich Uber ihre Berechtigung vorher ein genaues Bild zu machen. Dieses Verhalten	muß	sich	der
 Beklagte als eigenes Verschulden anrechnen lassen- Denn nach dem Grundgedanken des § 69 Abs 3 VVG soll der Versiehe rer dadurch, daß ihm ein Y/echsel in der Person des Versiehe rungsnehmers nicht rechtzeitig angezeigt wird, keinen Nachteil erleiden.. Hätte die Klägerin von der Veräußerung des Fahrzeugs gewußt, so hätte sie die Reparaturrechnung anstatt an	an	den	Beklagten geschickt, und die-
ser hätte sie auf das Verlangen der Klägerin zurücksenden müssen, wenn er 3ich nicht dem Vorwurf aussetzen wollte* eine unrichtige Schadenfeststellung mitverschuldet zu haben, Außerdem hätte er schon damals seine Einwendungen gegen die Höhe der flaftpfliohtforderung verbringen 3:önnen und wäre dazu auch verpflichtet gewesen* Zwar ist der Versicherer, wenn er einmal die Schadenregulierung in die Hand genommen hat; in erster Linie für die sachgemäße Feststellung der Haftpflichtansprüche verantwortlich.. Doch muß ihn der Versicherungsnehmer hierbei nach besten Kräften unterstützen. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte auch der Beklagte als der Urheber des Ver-kehrsunfalls an Hand der Rechnung leicht feststellen können. daß die Forderungen	^	übersetzt	waren-
Daß die Rechnung infolge der unterlassenen Anzeige vom Eigentumswechsel nicht an ihn, sondern an F^m^^ gelangte, kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen, sondern ist ein Umstand, den der Beklagte zu vertreten hatDer
 Beklagte muß sich daher so behandeln lassen* wie wenn er selbst schuldhaft dazu beigetragen hätte, daß seine Eaft-pflichtverbindlichkeit höher festgestellt wurde, als es der wirklichen Rechtslage entspräche
5») Da somit beide Beiten für das Zustandekommen eines dem Beklagten ungünstigen Vergleichs verantwortlich sind, hängt die Schadenersatzpflicht der Klägerin nach § 254- BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, ob-der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden istDie hiernach erforderliche Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil alle rechtserheblichen Tatsachen feststehen. Da der Grad der Verursachung auf keiner Seite überwiegt und auch das Verschulden der in der Abwicklung von HaftpflichtSchäden erfahrenen Klägerin einerseits, des zwar weniger geschäftsgewandten. dafür aber aus eigener Anschauung mit der Sache gut vertrauten und gleichwohl untätig gebliebenen Beklagten und seines RechtsVorgängers andererseits gleich zu bewerten ist, erschien es angebracht, den Schaden gleichmäßig zu verteilen und demgemäß die noch streitige Restforderung der Klägerin von 175,42 DM um die Hälfte zu kürzen«
Demgemäß war der Klägerin unter teilweiBer Aufhebung des angefochtenen Urteils ein weiterer Betrag von 87,71 DM zuzusprechen, im übrigen aber die Revision zurückzuweisen«
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91» 92
97 ZPO
Dr, Ganter
 Dr. Haidinger	Dr,	Hörr
 Dr Haager
 Liesecke
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