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BGH · II ZK 142/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 142/55

Die Klägerin widersprach und rügte die Unzuständigkeit des Gerichts, Sie machte ferner geltend, daß die übrigen Voraussetzungen für ein Aufgebotsverfahren nicht gegeben seien, insbesondere seien die Wechsel nicht Kabhandenff gekommen. Die Klägerin hat gegen dieses Ausschlußurteil Anfechtungsklage mit dem Anträge erhoben, das Ausschlußurteil aufzuheben. Klage auf § 957 Abs 2 Ziff 1 ZPO gestützt und hierzu ausgeführt s Das von dem Amtsgericht in Stuttgart durchgeführte Ausschlußverfahren sei unzulässig gewesen, es widerspreche der Vorschrift des § 1005 ZPO. Aus diesem Grunde sei nicht das Amtsgericht in Stuttgart, sondern das ostzonale Gericht im Ostsektor von Berlin für das Aufgebotsverfahren zuständig gewesen* Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, die Wechsel könnten nicht "als abhanden gekommen" im Sinne des Art 90 WG angesehen werden* Zuständig ist für das Verfahren nach § 1005 ZPO in Verb, mit § 23 GVG das Amtsgericht des Ortes, den die Urkunde als Erfüllungsort bezeichnet. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ein Pall vorliege, in welchem das Aufgebotsverfahren nicht zulässig sei (§ 957 Abs 2 Ziff 1 ZPO). Sie wendet ein - die Revision macht sich dies zu eigen - , daß der Wechsel der Beklagten nicht "abhanden" gekommen sei und daß das Amtsgericht in Stuttgart zu dem Erlaß des Ausschlußurteils unzuständig gewesen sei. Io Das Amtsgericht in Stuttgart hat den Vortrag der Parteien im Aufgebotsverfahren dahin gewürdigt, daß die 5 Wechsel der Beklagten und damaligen Antragstellerin abhanden gekommen sindc Selbst wenn diese Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung fehlsam gewesen sein sollte, so steht der Klägerin eii* Anfechtungsgrund aus § 957 Abs 2 Ziff 1 ZPO nicht zur Seite, Diese Vorschrift greift nicht stets dann Platz, sobald es an einer gesetzlichen Voraussetzung für den Erlaß des Ausschlußurteils fehlt. Mit der Anfechtungsklage •aus Ziff 1 soll der anfechtenden Partei nicht ein Mittel in .die Hand gegeben werden, eine Entscheidung des Prdzeßgerichts darüber zu verlangen, ob der Aufgebotsrichter richtig erkannt hat, d.h„ ob er die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend gewürdigt und die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften richtig angewandt hat« Dies würde bedeuten, daß in Widerspruch mit dem Willen des Gesetzgebers die Anfechtung den*Charakter einer Berufung ©der Revision habe. den* wenn behauptet wird, daß das Aufgebotsverfahren zu Unrecht eingeleitet worden sei, d.h, daß es an einem das Verfahren als Ganzes rechtfertigenden ma-teriellrechtlichen Aufgebotsgesetz gefehlt habe* Ist dagegen die Einleitung des Aufgebotsverfahrens auf Grund eines Gesetzes, welches das Auf gebot an sich zuläßt, erfolgt, hat aber der Aufgebotsrichter bei Erlaß des Ausschlußurteils gegen einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige Gesetzesvorschriften verstoßen oder auf Grund beigebrachter Beweismittel eine unrichtige Behauptung des Antragstellers für erwiesen erachtet,' so ist die Möglichkeit einer Abhilfe nur beim Vorliegen der unter Ziff 2-6 des § 957 Abs 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen gegeben (RGZ 48, 367 /368, 3697s R*GZ 155, 72 ßg% Baumbach-Lauterbach ZPO zu § 957 ZPO Anm B 3$ Stein-Jonas-Schönke zu § 957 Anm III, Nr 1§ Sydow-Busch zu § 957 Anm 3$ Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivii-prozeßrechts 1951 § 165, 9a S 768), Der Einleitung des Aufgebotsverfahrens fehlte nicht die gesetzliche Grundlage, sie ist in Art 90 WG zu finden. Insoweit die Klägerin rügt, der Aufgebotsrichter habe zu Unrecht angenommen, daß die Wechsel der Beklagten abhanden gekommen seien, ist für eine Anfechtung daher kein Raum, II* Das Aufgebotsverfahren würde allerdings dann unzulässig gewesen sein, wenn es unter Verletzung der Grundsätze des interzonalen Prozeßrechtes ergangen wäre und somit ein Pall Vorgelegen hätte, in dem das interzonale Recht, das einem Gesetz im Sinne des § 957 Abs 2 Ziff 1 ZPO gleichzuachten ist, das Aufgebotsverfahren im Bundesgebiet oder im Westsektor Berlins nicht zuläßt. Eine Stellungnahme zu der Ansicht der Revision erübrigt sich, weil die Erfüllung der Wechselverbindlichkeit an dem in den Wechseln bezeichneten im Ostsektor Berlins gelegenen Erfü] lungsort unmöglich geworden ist« Die Wechsel sind Domizilwechsel im Sinne des Art 4 WG- Der im Domizilvermerk angegebene Zahlungsort ist Erfüllungsort (Baumbach-Hefermehl zu Art 4 WG Anm 1 B)* Die Reichsbank übt ihre Tätigkeit nicht mehr aus« Sie hat sie auch schon zur Zeit des Aufgebotsverfahrens nicht mehr ausgeübt. Konnte somit mit diesem Zeitpunkt die Reichsbank ihre Aufgabe als Domiziliat nicht mehr erfüllen, so fiel auch damit der auf den Wechseln bezeichnete durch die Wechselbegebungsverträge vereinbarte Erfüllungsort fort, da die Zahlung der bisher nicht gezahlten Wechsel summen an keinen am Erfüllungsort Berlin zur Annahme Berechtigten gezahlt und von der Reichsbank an den Porderungsberechtigten ausgekehrt werden konnte» In einem solchen Palle ist der ursprünglich vereinbarte Erfüllungsort durch einen anderen, der Sachlage angemessenen Ort zu ersetzen Es.ist daher der vereinbarte, unmöglich gewordene Gerichtsstand durch den allgemeinen Gerichtsstand der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der S^^Maschinen-Bau GmbH als der Sachlage entsprechen-dem Erfüllungsort zu ersetzen» Da die Klägerin ihren Sitz in Stuttgart hat, so ist Stuttgart der Erfüllungsort (§§ 17, 29 ZPO), Das Amtsgericht Stuttgart war daher für das Aufgebotsverfahren zuständige Dem*.

Zitierte Normen: § 957 ZPO
ErfüllungsortAmtsgerichtwechselnReichsbankStuttgartZPOKlägerinAufgebotsverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

II ZK 142/55
Verkündet
 laut Protokoll
 am 27, September 1956
Braun, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen .des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 GmbH, S
der Birma Robert B
vertreten durch ihre Gesellschafter Br und Max
 Klägerin und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt
 gegen
die lflH||^ür	(&ir°zentrale)
in MfllHIHIB ’ gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. Bischer, Br. Kuhn und Br. Vinkelmann
 für Recht erkannt8
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3^ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 28.. April 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi esen,
 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin ist im Jahre 1951 Rechtsnachfolgerin der S®H^-Maschinen-Bau GmbH geworden. Diese war von der Klägerin im Jahre 1941 in IflflHHBB^Elsaß als Fertigungsbetrieb aufgebaut worden. Zur teilweisen Finanzierung dieses Aufbaus hatte die Bank der Deutschen	AG	in	bMK ein Reichsuntemehmen,
 einen Investitionskredit von 5«000,000 SM gegebene Für diesen Kredit mußte die Sm^^-Maschinen-Bau GmbH der Bank der Deutschen	AG Dreimonatsakzepte ge-
ben, Unter diesen Wechseln befanden sich drei* Wechsel
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über je 100.000 RM mit den Ausstellungsdaten vom 24. Januar 1945 bzw. 27. Februar 1945 bzw. 28. März 1945» Ausstellerin war die Bank der Deutschen BflHHHP AG, Bezogene und Akzeptantin die SflHBB’Maschinen-Bau GmbH, Die Wechsel waren bei der Deutschen Reichsbank in BHHH zahlbar. Die Beklagte kaufte diese Wechsel.
In ihrem Auftrag wurden sie der Deutschen Girozentrale in BflHfe übergeben, die sie in ihrem Tresor für die Beklagte auf bewahrte. Der Tresor befand sich in dem alten Bankgebäude der Girozentrale, das in GflHHHpstraße9 belegen ist. Ende Növember 194Y mußte die Deutsche Girozentrale auf Befehl der sowjetischen Besätzungsmacht ihre Geschäfts-räume einschließlich ihrer Tresore der im Ostsektor errichteten Bankenkommission übergeben. Mit den Tre-
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soren wurden alle in ihnen befindlichen Werte der Bankenkowmission überantwortet. Bei diesen übergebenen Werten befanden sich die im Vorstehenden näher bezeichnet en 3 Wechsel. Hach Auflösung der Bankenkommission hat die Deutsche tfotenbank der DDR die Verwaltung der Tresorräume übernommen. Seit Ende 1947 ist es der
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Deutschen Girozentrale nicht gestattet, ihr Bankge-bäude einschließlich der Tresorräume zu betreten.
Ober das weitere Schicksal der Wechsel ist nichts Genaues bekannt. Die Stahlkammern sollen ungefähr im Februar/März 1953 s wie die Girozentrale mit Schreiben vom 6. September 1954 der Beklagten mitgeteilt hat, geräumt- und die darin enthaltenen Werte in das ehemalige Eeichsbankgebäude,	das	von der Deut-
schen Notenbank der DDR verwaltet wird, überführt worden sein. Bis .zu diesem Zeitpunkte seien, wie die Girozentrale unverbindlich gehört hat, Wechsel aus den Stahlkammern nicht entnommen worden.
Im August 1952 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht in Stuttgart bezüglich dieser drei Wechsel das Aufgebotsverfahren. Die Klägerin widersprach und rügte die Unzuständigkeit des Gerichts, Sie machte ferner geltend, daß die übrigen Voraussetzungen für ein Aufgebotsverfahren nicht gegeben seien, insbesondere seien die Wechsel nicht Kabhandenff gekommen.
Das Amtsgericht in Stuttgart hat durch Ausschlußurteil vom 8. Mai 1953 (3 F 39/52) die genannten 3 Wechsel für kraftlos erk3.ärt.
Die Klägerin hat gegen dieses Ausschlußurteil Anfechtungsklage mit dem Anträge erhoben, das Ausschlußurteil aufzuheben. Sie hat die. Klage auf § 957 Abs 2 Ziff 1 ZPO gestützt und hierzu ausgeführt s Das von dem Amtsgericht in Stuttgart durchgeführte Ausschlußverfahren sei unzulässig gewesen, es widerspreche der Vorschrift des § 1005 ZPO. Es handle sich um Wechsel, die bei der Reichsbank domiziliert seien* Erfüllungsort sei daher der Ostsektor von Berlin, in
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welchem die Reichsbank liege. Aus diesem Grunde sei nicht das Amtsgericht in Stuttgart, sondern das ostzonale Gericht im Ostsektor von Berlin für das Aufgebotsverfahren zuständig gewesen* Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, die Wechsel könnten nicht "als abhanden gekommen" im Sinne des Art 90 WG angesehen werden*
Bie Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat den Ausführungen der Klägerin in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht widersprochen^
Bas [Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Ausschlußurteils, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat*
Entscheidungsgründe t
Nach’ Art 90 WG kann ein abhanden gekommener oder vernichteter Wechsel aufgeboten werden. Bas Aufgebotsverfahren richtet sich nach §§ 1003 ff ZPO. Zuständig ist für das Verfahren nach § 1005 ZPO in Verb, mit § 23 GVG das Amtsgericht des Ortes, den die Urkunde als Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in Ermangelung eines Gerichts des allgemeinen Gerichtsstandes dasjenige Amtsgericht,bei dem der Aussteller der Urkunde zur Zeit der Ausstellung seinen
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allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. Bie Beklagte hatte das Aufgebotsverfahren der drei in Streit be-
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fangenen Wechsel im Jahre 1952 beim Amtsgericht in Stuttgart beantragt. Das Amtsgericht hat nach dem Anträge erkannt. Gegen dieses Ausschlußurteil richtet siph die Anfechtungsklage? die in der Prist des § 958 ZPO erhoben ist. Die Klägerin ist der Ansicht, daß ein Pall vorliege, in welchem das Aufgebotsverfahren nicht zulässig sei (§ 957 Abs 2 Ziff 1 ZPO). Sie wendet ein - die Revision macht sich dies zu eigen - , daß der Wechsel der Beklagten nicht "abhanden" gekommen sei und daß das Amtsgericht in Stuttgart zu dem Erlaß des Ausschlußurteils unzuständig gewesen sei.
Io Das Amtsgericht in Stuttgart hat den Vortrag der Parteien im Aufgebotsverfahren dahin gewürdigt, daß die 5 Wechsel der Beklagten und damaligen Antragstellerin abhanden gekommen sindc Selbst wenn diese Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung fehlsam gewesen sein sollte, so steht der Klägerin eii* Anfechtungsgrund aus § 957 Abs 2 Ziff 1 ZPO nicht zur Seite, Diese Vorschrift greift nicht stets dann Platz, sobald es an einer gesetzlichen Voraussetzung für den Erlaß des Ausschlußurteils fehlt. Mit der Anfechtungsklage •aus Ziff 1 soll der anfechtenden Partei nicht ein Mittel in .die Hand gegeben werden, eine Entscheidung des Prdzeßgerichts darüber zu verlangen, ob der Aufgebotsrichter richtig erkannt hat, d.h„ ob er die tatsächlichen Verhältnisse zutreffend gewürdigt und die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften richtig angewandt hat« Dies würde bedeuten, daß in Widerspruch mit dem Willen des Gesetzgebers die Anfechtung den*Charakter einer Berufung ©der Revision habe. Es kann vielmehr auf § 957 Abs 2 Ziff 1 ZPO die Anfechtung des Ausschlußurteils nur dann gestützt wer-
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den* wenn behauptet wird, daß das Aufgebotsverfahren zu Unrecht eingeleitet worden sei, d.h, daß es an einem das Verfahren als Ganzes rechtfertigenden ma-teriellrechtlichen Aufgebotsgesetz gefehlt habe* Ist dagegen die Einleitung des Aufgebotsverfahrens auf Grund eines Gesetzes, welches das Auf gebot an sich zuläßt, erfolgt, hat aber der Aufgebotsrichter bei Erlaß des Ausschlußurteils gegen einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige Gesetzesvorschriften verstoßen oder auf Grund beigebrachter Beweismittel eine unrichtige Behauptung des Antragstellers für erwiesen erachtet,' so ist die Möglichkeit einer Abhilfe nur beim Vorliegen der unter Ziff 2-6 des § 957 Abs 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen gegeben (RGZ 48, 367 /368, 3697s R*GZ 155, 72 ßg% Baumbach-Lauterbach ZPO zu § 957 ZPO Anm B 3$ Stein-Jonas-Schönke zu § 957 Anm III, Nr 1§ Sydow-Busch zu § 957 Anm 3$ Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivii-prozeßrechts 1951 § 165, 9a S 768), Der Einleitung des Aufgebotsverfahrens fehlte nicht die gesetzliche Grundlage, sie ist in Art 90 WG zu finden. Insoweit die Klägerin rügt, der Aufgebotsrichter habe zu Unrecht angenommen, daß die Wechsel der Beklagten abhanden gekommen seien, ist für eine Anfechtung daher kein Raum,
II* Das Aufgebotsverfahren würde allerdings dann unzulässig gewesen sein, wenn es unter Verletzung der Grundsätze des interzonalen Prozeßrechtes ergangen wäre und somit ein Pall Vorgelegen hätte, in dem das interzonale Recht, das einem Gesetz im Sinne des § 957 Abs 2 Ziff 1 ZPO gleichzuachten ist, das Aufgebotsverfahren im Bundesgebiet oder im Westsektor Berlins nicht zuläßt. Dies ist aber nicht der Pall,
 Die Revision meint, daß das Aufgebotsverfahren im Bundesgebiet deshalb unzulässig gewesen sei, weil dem Amtsgericht in Stuttgart die Jurisdictionsgewalt gefehlt habe* Die für kraftlos erklärten Wechsel hätten sich damals und noch am Schlüsse der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht im Hoheitsbereich der Bundesrepublik befunden« Dies habe zur Folge, daß die Kraftloserklärung im Bereich der Sowjet zone bzv/5 des Sowjet sektors von Berlin, wo sich die Wechsel befinden, keine Rechtswirkungen habe erzeugen können«
Eine Stellungnahme zu der Ansicht der Revision erübrigt sich, weil die Erfüllung der Wechselverbindlichkeit an dem in den Wechseln bezeichneten im Ostsektor Berlins gelegenen Erfü] lungsort unmöglich geworden ist« Die Wechsel sind Domizilwechsel im Sinne des Art 4 WG- Der im Domizilvermerk angegebene Zahlungsort ist Erfüllungsort (Baumbach-Hefermehl zu Art 4 WG Anm 1 B)* Die Reichsbank übt ihre Tätigkeit nicht mehr aus« Sie hat sie auch schon zur Zeit des Aufgebotsverfahrens nicht mehr ausgeübt. Mit dem Zusammenbruch wurde es unmöglich, Zahlungen an die Reichsbank zu leisten, noch konnte die Reichsbank selbst Zahlungen vornehmen. Konnte somit mit diesem Zeitpunkt die Reichsbank ihre Aufgabe als Domiziliat nicht mehr erfüllen, so fiel auch damit der auf den Wechseln bezeichnete durch die Wechselbegebungsverträge vereinbarte Erfüllungsort fort, da die Zahlung der bisher nicht gezahlten Wechsel summen an keinen am Erfüllungsort Berlin zur Annahme Berechtigten gezahlt und von der Reichsbank an den Porderungsberechtigten ausgekehrt werden konnte» In einem solchen Palle ist der ursprünglich vereinbarte Erfüllungsort durch einen anderen, der Sachlage angemessenen Ort zu ersetzen
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(OGHZ 1, 363) . Als ein der Sachlage angemessener Erfüllungsort kommt bei einem Wechsel in erster Linie dev allgemeine Gerichtsstand des HauptSchuldners, des Akzeptanten des Wechsels in Betrachte Die. Akzeptantin
 nicht mehr. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß
 Aktiven und Passiven übernommen hat« Es hat hieraus mit Hecht gefolgert, daß die Klägerin damit an Stelle der Akzeptant in getreten ist und somit für die Wechselforderungen haftet. Es.ist daher der vereinbarte, unmöglich gewordene Gerichtsstand durch den allgemeinen Gerichtsstand der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der S^^Maschinen-Bau GmbH als der Sachlage entsprechen-dem Erfüllungsort zu ersetzen» Da die Klägerin ihren Sitz in Stuttgart hat, so ist Stuttgart der Erfüllungsort (§§ 17, 29 ZPO), Das Amtsgericht Stuttgart war daher für das Aufgebotsverfahren zuständige
 Dem*. Berufungsgericht war daher im Ergebnis zuzustimmen und die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen-
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Dr.Selowsky Dr, Delbrück Dr. Fischer Dr.Kuhn Dr .Winkelmann
 der Wechsel, die
-Maschinen-Bau GmbH, besteht
 die Klägerin die S
■Maschinen-Bau GmbH mit allen
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