der Klägerin teilte der Beklagte mit, daß er nicht mehr in der Lage sei, die erforderliche Zahlung für den bestellten Pkw zu leisten, er bitte von der Lieferung vorderhand Abstand zu nehmen, bis die Lage für ihn wieder Übersichtlich seio Im November 1952 wurde seitens der Opel-Werke der Preis des neuen Olympia-Wagens um 610 DM gesenkt, Ende November/Anfang Dezember 1952 vereinbarten A. Am 21, Dezember 1952 fuhr der Beklagte mit seinem Wagen bei der Klägerin vor, um, wie er angibt, zu erfahren, wann er den gekauften Wagen abnehmen könne* Die Parteien verhandelten an diesem Tage wiederum über den Anrechnungswert des Altwagens des Beklagten* Die Klägerin schlug vor, sie werde sich um den Verkauf bemühen und den Erlös, mindestens aber 500 DM, auf den Preis des gekauften neuen Wagens in Anrechnung bringen. Die Verhandlungen endeten damit, daß sich der Beklagte die Sache überlegen wollte* Er teilte, mit Karte vom folgenden Tage der Klägerin mit, sie möge für den Verkauf seines Wagens nichts unternehmen, da er sich entschlossen* habe, den Wagen so lange zu benutzen, wie er gebrauchsfähig Mit Schreiben vom 7» März 1953 teilte die Klägerin dem Beklagten mit.; sie könne nun die Lieferung des neuen Fahrzeuges nicht mehr hinausschieben und forderte den Beklagten *auf, den Wagen innerhalb von 8 Tagen abzunehmen. Die Klägerin hat mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte den Altwagen nicht mehr zur Verfügung hat, den im Kaufan-trag festgelegten Kaufpreis mit der Ermässigung um 610 DM zuzüglich eines Betrages von 24»— DM für eine Füllung Glysanthin, insgesamt 6,167 DM, nebst 12 # Zinsen seit dem 7. April 1953 Zug um Zug gegen Lieferung einer fabrikneuen Qpel-Olympia-Limousine, 2-türig, eingeklagt» Sie hat mit dei Klage ferner eine Entschädigung von 1,— DM pro Tag vom 7'4-1953 bis zur Abnahme des vorgenannten Fahrzeuges mit der Begründung gefordert, daß ihr infolge des Abnahmeverzuges des Beklagten durch die Belegung eines Platzes für den bereitgestellten Wagen ein Verzugschaden in dieser Höhe entstanden sei und entstehe» Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß die Klägerin bei seinem Erscheinen im Dezember 1952 nicht bereit gewesen sei, ihm den bestellten Wagen zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu überlassen. Rie Revision verficht in erster Reihe die Auffassung, daß in dem Schreiben des Beklagten vom 22, Bezember 1952 ein Rücktritt vom Vertrag zu erblicken sei* Sie meint, die Auffassung des Berufungsgerichts lasse den gesamten Inhalt der vorausgegangenen Verhandlungen, insbesondere den Verlauf der Verhandlungen vom 21* Bezember 1952, die für das Verständnis des Schreibens von maßgebender Bedeutung seien, unbeachtet und beruhe daher auf einer Verletzung des § 133 BUB» Dezember 1952 wieder streitig geworden ist« Es kann ausser Betracht bleiben, aus welchem Grunde die Klägerin sich nicht auf den Boden der mündlichen Vereinbarung zwischen ihrem Reisevertreter und dem Beklagten stellte und ob dies etwa auf eine ihm fehlende Befugnis zur Vertretung der Klägerin oder darauf zurückzuführen war, daß die Klägerin bei der Vorführung des Altwagens am 21» Dezember .1952 Abnutzungsschäden bemerkte, nämlich eine Einbeulung am hinteren Kotflügel, die-der Beklagte nicht bestritten hat, und einen Bruch der beiden Türstollen, der nach Behauptung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit schon bei der in dem Kaufanträg erwähnten Besichtigung vorhanden gewesen sein soll, während die Klägerin dies in Abrede stellte« Jedenfalls wurde in der Verhandlung vom 21« Dezember 1952 vorgeschlagen, daß die Klägerin sich um.den Verkauf des Altwagens bemühen und den Erlös des Wagens, mindestens aber 500 DM, in Anrechnung bringen wolle« Wie das Berufungsgericht als unstreitig feststellt, endeten diese Verhandlungen damit, daß der Beklagte sich die Sache überlegen wollte« Wenn er dann am folgenden Tage der "Ich möchte Sie bitten, für den Verkauf meines Wagens nichts zu unternehmen, da ich mich entschlossen habe, den Wagen so lange zu benutzen, wie er gebrauchsfähig ist", so kann weder dem objektiven Inhalt dieses Schreibens noch den Umständen die Erklärung des Rücktritts von dem Kaufvertrag entnommen werden0 Dem Berufungsgericht ist daher darin beizutreten, daß die Klägerin bei diesem Sachverlauf in der Mitteilung nur die Ablehnung ihres letzten Vorschlages, vex*bunden mit der Freistellung der Klägerin von der Pflicht zur Übernahme des Altwagens des Beklagten, sehen konnte« Da es sich bei der Vereinbarung des Kaufvertrages? Deshalb ist dem Berufungsgericht auch darin bei-« zutreten,, daß es nicht Treu und Glauben widerspricht * wenn I die Klägerin auf.Erfüllung des Kaufvertrages besteht« Für I eine Verwirkung dieses Anspruchs gibt der Sachverhalt auch I unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Ast nichts her!
II. ZR 142/54 Verkündet am 12., April 1956 Jodas? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes in dem Rechtsstreit d e s^Landwi rt s Johann H :tr JB, in MI b,D( Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma & Fl MoflBHK Straße ■ , i, Opelhändler, in Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof. Dr hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Dr« Haidinger, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannti Die Revision gegen das Urteil des 6.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Juni 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen„ * Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin handelt, mit Opel-Fahrzeugen.. Sie verkauf te zu den Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen gemäß Kaufantrag des Beklagten vom 30, April 1952 diesem eine Opel-Olympia-Limousine, 2-türig, zu dem Listenpreis von 6,600 DM zuzüglich 150 DM für Transportkosten und 3?— DM für den Kraftfahrzeugbrief mit der Zahlungsbedingung, daß sie einen gebrauchten Mercedes-Pkw des Beklagten im besichtigten Zustand zu dem Preise von 1,.50Q DM in Zählung nehme* Als Lieferzeit war Juni 1952 vereinbart. Mit Schreiben vom 6«, Juli 1952 an den .Reisevertreter A«. der Klägerin teilte der Beklagte mit, daß er nicht mehr in der Lage sei, die erforderliche Zahlung für den bestellten Pkw zu leisten, er bitte von der Lieferung vorderhand Abstand zu nehmen, bis die Lage für ihn wieder Übersichtlich seio Im November 1952 wurde seitens der Opel-Werke der Preis des neuen Olympia-Wagens um 610 DM gesenkt, Ende November/Anfang Dezember 1952 vereinbarten A. für die Klägerin und der Beklagte, daß diesem der allgemeine Preisnachlaß zugute kommen, andererseits aber der Anrechnungswert für den Altwagen des Beklagten um den gleichen Betrag gesenkt werden sollte* Am 21, Dezember 1952 fuhr der Beklagte mit seinem Wagen bei der Klägerin vor, um, wie er angibt, zu erfahren, wann er den gekauften Wagen abnehmen könne* Die Parteien verhandelten an diesem Tage wiederum über den Anrechnungswert des Altwagens des Beklagten* Die Klägerin schlug vor, sie werde sich um den Verkauf bemühen und den Erlös, mindestens aber 500 DM, auf den Preis des gekauften neuen Wagens in Anrechnung bringen. Die Verhandlungen endeten damit, daß sich der Beklagte die Sache überlegen wollte* Er teilte, mit Karte vom folgenden Tage der Klägerin mit, sie möge für den Verkauf seines Wagens nichts unternehmen, da er sich entschlossen* habe, den Wagen so lange zu benutzen, wie er gebrauchsfähig Mit Schreiben vom 7» März 1953 teilte die Klägerin dem Beklagten mit.; sie könne nun die Lieferung des neuen Fahrzeuges nicht mehr hinausschieben und forderte den Beklagten *auf, den Wagen innerhalb von 8 Tagen abzunehmen. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 12, März 1953 ab und behielt sich seinerseits die Geltendmachung von Schaden ersatzansprüchen gegen die Klägerin vor. > Der Beklagte hatte inzwischen am 24- Dezember 1952 bei einer anderen Firma einen Wagen vom gleichen Typ gekauft» der sofort geliefert wurde. Der Altwagen des Beklagten ist bei diesem Kauf in Zahlung genommen worden, und zwar zusammen mit einem Anhänger für 1,000 DM, Die Klägerin hat mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte den Altwagen nicht mehr zur Verfügung hat, den im Kaufan-trag festgelegten Kaufpreis mit der Ermässigung um 610 DM zuzüglich eines Betrages von 24»— DM für eine Füllung Glysanthin, insgesamt 6,167 DM, nebst 12 # Zinsen seit dem 7. April 1953 Zug um Zug gegen Lieferung einer fabrikneuen Qpel-Olympia-Limousine, 2-türig, eingeklagt» Sie hat mit dei Klage ferner eine Entschädigung von 1,— DM pro Tag vom 7'4-1953 bis zur Abnahme des vorgenannten Fahrzeuges mit der Begründung gefordert, daß ihr infolge des Abnahmeverzuges des Beklagten durch die Belegung eines Platzes für den bereitgestellten Wagen ein Verzugschaden in dieser Höhe entstanden sei und entstehe» Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß die Klägerin bei seinem Erscheinen im Dezember 1952 nicht bereit gewesen sei, ihm den bestellten Wagen zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu überlassen. Sie habe den für seinen Altwagen vorgesehenen Anrechnungspreis herabdrücken wollen.. Die von ihr vorgeschlagene neue Art der Bewertung seines Wagens haft er mit Schreiben vom 22, Dezember 1952 abgelehnt. Diese Er- - 4 ~ klärung sei als Rücktritt vom Kaufvertrag aufzufassen* Hiermit habe sich die Klägerin stillschweigend einverstanden erklärt > da sie dieses Schreiben nicht beantwortet habe» Ras Landgericht wies die Klage ab« Ras Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten dagegen zur Zahlung des Betrages von 6„167 BM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung einer fabrikneuen Opel-Olympia-Limousine«, Es wies die Klage wegen des weiteren Zahlungsanspruchs ab und bestätigte insoweit das landgerichtliche Urteil * Mit der Revision erstrebt der Beklagte, das Urteil des Landgerichts im vollen Umfange wiederherzustellen, während die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen» Entscheidungsgründeg I. Rie Revision verficht in erster Reihe die Auffassung, daß in dem Schreiben des Beklagten vom 22, Bezember 1952 ein Rücktritt vom Vertrag zu erblicken sei* Sie meint, die Auffassung des Berufungsgerichts lasse den gesamten Inhalt der vorausgegangenen Verhandlungen, insbesondere den Verlauf der Verhandlungen vom 21* Bezember 1952, die für das Verständnis des Schreibens von maßgebender Bedeutung seien, unbeachtet und beruhe daher auf einer Verletzung des § 133 BUB» Riese Rüge ist unbegründet. Ras Berufungsgericht hat auch die Umstände in Betracht gezogen, unter denen das Schreiben vom 22. Bezember 1952 abgegeben worden ist» Rabei ist davon auszugehen, daß nach dem Kaufverträge, der als Lieferzeit Juni 1952 vorsah, der Altwagen des Beklagten im besichtigten Zustand zu dem Preise von 1»500 RM in Zahlung gegeben * werden sollte« Wenn die Lieferzeit dann auf Wunsch des Be- * klagten um mehrere Monate hinausgeschoben wurde, so war zu demindest fraglich9 ob die Klägerin bei einer Lieferung Ende Dezember 1952 oder später noch verpflichtet war, an dieser Zahlungsbedingung.festzuhalten, oder ob der Beklagte, nach Treu und Glauben verpflichtet war, eine ändere Bewert tung des inzwischen von ihm benutzten Altwagens hinzunehmen, Darüber haben Verhandlungen stattgefunden, und zwar zunächst zwischen dem Reisevertreter Ast der Klägerin und dem Beklagten, bei denen diesem Ende November oder Anfang Dezember 1952 zugestanden wurde, daß der Übernahmepreis für den Altwagen in Höhe der Senkung des Listenpreises für den zu liefernden Olympia-Wagen gekürzt werden sollte» Wenn die Verhandlung mit dem Vertreter Ast zu einer die Klägerin bindenden Verein-barung geführt hat, wovon auch die Revision ausgeht, so steht doch außer Zweifel, daß die Höhe des Übernahmepreises zwischen den Vertragsparteien bei dem Besuch des Beklagten am 21.. Dezember 1952 wieder streitig geworden ist« Es kann ausser Betracht bleiben, aus welchem Grunde die Klägerin sich nicht auf den Boden der mündlichen Vereinbarung zwischen ihrem Reisevertreter und dem Beklagten stellte und ob dies etwa auf eine ihm fehlende Befugnis zur Vertretung der Klägerin oder darauf zurückzuführen war, daß die Klägerin bei der Vorführung des Altwagens am 21» Dezember .1952 Abnutzungsschäden bemerkte, nämlich eine Einbeulung am hinteren Kotflügel, die-der Beklagte nicht bestritten hat, und einen Bruch der beiden Türstollen, der nach Behauptung des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit schon bei der in dem Kaufanträg erwähnten Besichtigung vorhanden gewesen sein soll, während die Klägerin dies in Abrede stellte« Jedenfalls wurde in der Verhandlung vom 21« Dezember 1952 vorgeschlagen, daß die Klägerin sich um.den Verkauf des Altwagens bemühen und den Erlös des Wagens, mindestens aber 500 DM, in Anrechnung bringen wolle« Wie das Berufungsgericht als unstreitig feststellt, endeten diese Verhandlungen damit, daß der Beklagte sich die Sache überlegen wollte« Wenn er dann am folgenden Tage der 4 7 Klägerin lediglich schrieb? "Ich möchte Sie bitten, für den Verkauf meines Wagens nichts zu unternehmen, da ich mich entschlossen habe, den Wagen so lange zu benutzen, wie er gebrauchsfähig ist", so kann weder dem objektiven Inhalt dieses Schreibens noch den Umständen die Erklärung des Rücktritts von dem Kaufvertrag entnommen werden0 Dem Berufungsgericht ist daher darin beizutreten, daß die Klägerin bei diesem Sachverlauf in der Mitteilung nur die Ablehnung ihres letzten Vorschlages, vex*bunden mit der Freistellung der Klägerin von der Pflicht zur Übernahme des Altwagens des Beklagten, sehen konnte« Da es sich bei der Vereinbarung des Kaufvertrages? den Altwagen in Zahlung zu nehmen, um eine Zahlungsbedingung handelte, und die Klägerin erkennbar weder darauf Wert legte, den Wagen zu dem Preis von 1.500 DM noch zu einem niedrigeren Preis von 890 DM zu erhalten, lag es in ihrem Interesse, wenn der Streitpunkt über den Übernahmepreis sich dadurch erledigte, daß der Beklagte die Verhandlungen darüber mit der Begründung abbrach, er wolle den Wagen so lange benutzen, wie er gebrauchsfähig sei0 Die Klägerin hatte weder nach dem Inhalt des Schreibens noch nach den sonstigen Umständen Anlaß, dem Schreiben zu widersprechen, zu demal sie unwiderlegt behauptet hatte, daß bei früheren Verhandlungen mit dem Beklagten eine Zurückstellung der Lieferung des neuen Wagens bis Ende 1952 oder Frühjahr 1953 ins Auge gefaßt worden war, und. der Beklagte auch nicht bewiesen hat, daß er bei seiner Vorsprache am 21 « Dezember 1952 oder später sofortige Lieferung, des neuen Wagens verlangt hatte« Die Klägerin war weder mit ihrer Lieferungsverpflichtung noch mit der Verpflichtung zur Inzahlungsnahme des Altwagens in Verzug, als sie mit dem Beklagten über die Bewertung des Altwagens verhandelte, noch hatte sie einem bestimmten Verlangen des Beklagten gegenüber die Erfüllung des ^ Kaufvertrages verweigert, so daß es auch an den Voraussetzun- t gen für eine wirksame Rücktrittserklärung des Beklagten fehlte» Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann ■ aus dem Verhalten der Klägerin ein stillschweigendes Einver-B ständnis mit der Auflösung des Kaufvertrages nicht hergelei-B tet werden. Deshalb ist dem Berufungsgericht auch darin bei-« zutreten,, daß es nicht Treu und Glauben widerspricht * wenn I die Klägerin auf. Erfüllung des Kaufvertrages besteht« Für I eine Verwirkung dieses Anspruchs gibt der Sachverhalt auch I unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Ast nichts her! II, Nachdem sich der Beklagte außer Stande gesetzt hatte> I seinen Altwagen der Klägerin in Zahlung zu geben, kommt dies« Vertragsklausel mit der Wirkung in Fortfall, daß der Beklagt* den verlangten Kaufpreis, nämlich den ermäßigten Listenpreis« voll in bar zahlen mußB Die Ansicht der Revision, die Kläge-I rin könne, nachdem mit der Verschrottung des Altwagens die I Erfüllung der Vertragsklausel über die Inzahlungnahme unmög-I lieh geworden sei, nur noch Schadensersatz verlangen, ist I unzutreffend* Dadurch, daß der Beklagte die Inzahlunggabe I seines Altwagens durch seine Veräusserung verhinderte, kann I der Anspruch der Klägerin auf den vereinbarten Kaufpreis I nicht berührt werden, I Das Berufungsgericht folgert die Berechtigung der ver- I langten Zinsen in Höhe von 12 $> seit 7«. April 1953 aus I Abschn III der dem Kaufvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen« Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen und! Anhängern. Nach diesen Bestimmungen ist der Verkäufer be- I. rechtigt, die ihm tatsächlich entstandenen Zinsen, minde- I stens aber 2 $ Zinsen über den Diskontsatz der Bank Deutscher Länder zu berechnen. Die Höhe des Zinsanspruchs ist nicht bestritten worden* Auch die Revision hat insoweit keine Einwendungen erhoben. Hiernach war das Berufungsurteil zu bestätigen und die f I Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen-, Br o Cant er Br-,Selowsky Br * Haidinger Artl Br o Winkel mann * t