Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Sie wendet sich mit der Revision dagegen, daß das Oberlandesgericht das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil nach § 539 ZPO aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu 1 um rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz gebeten und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Liquidators dargelegt, daß sie außerstande ist, die Kosten selbst oder durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufzubringen. Sie ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne von § 116 Nr. 2 ZPO und hat nach dieser Bestimmung zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung - das ist hier wegen notwendiger Prozeßkostenhilfe (§ 119 Satz 2 ZPO) nur die Unmöglichkeit, die Kosten selbst oder durch die wirtschaftlich Beteiligten aufzubringen - darzulegen, daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese für parteifähige Vereinigungen aufgestellte besondere Voraussetzung hat die Beklagte zu 1 nicht dargelegt. Entgegen ihrer Ansicht kann sie auch nicht deswegen hiervon befreit werden, weil ein Fall notwendiger Prozeßkostenhilfe (§ 119 Satz 2 ZPO) vorliegt. Juli 1973 (1 BvR 153/69, NJW 1974, 229, 230 f.) zur Vereinbarkeit des sachlich mit § 116 Nr. 2 ZPO übereinstimmenden damaligen § 114 Abs.4 ZPO betreffend das frühere Armenrecht mit Art. 3 GG angeführt hat, daß nämlich dieses Grundrecht keine Handhabe dafür gibt, den Anspruch des Menschen auf eine fürsorgliche Hilfe des Staa- Die erstgenannte Vorschrift schränkt nicht die Regelungen des § 116 Nr. 2 ZPO, sondern nur diejenigen des § 114 ZPO ein, indem sie das Rechtsmittelgericht der auch im Fall des § 116 Nr. 2 ZPO grundsätzlich gebotenen Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung enthebt, wenn der Antragsteller in der vorherigen Instanz obsiegt hat.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 141/92 BESCHLUSS vom 14. Juni 1993 in dem Rechtsstreit der Kauffrau Ingeborg ^Straße 37, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen RpBP vertreten durch den Liquidator Hans mbH & Co. KG i.L., I^pstraße 88, 2. Hans Istraße 88, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. “ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 14. Juni 1993 beschlossen: Der Beklagten zu 1 wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert. Gründe: I. Die Klägerin nimmt u.a. die Beklagte zu 1, eine GmbH & Co. KG in Liquidation, als Drittschuldnerin wegen einer titulierten Forderung von 100.000,— DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1981 in Anspruch. Sie wendet sich mit der Revision dagegen, daß das Oberlandesgericht das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil nach § 539 ZPO aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu 1 um rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz gebeten und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Liquidators dargelegt, daß sie außerstande ist, die Kosten selbst oder durch die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufzubringen. 3 II. Das Gesuch hat keinen Erfolg. Eine rückwirkende Bewilligung für die gesamte Revisionsinstanz scheidet schon deswegen aus, weil der formgerechte Antrag samt Unterlagen erst am Tage der mündlichen Verhandlung vor Verlesung der Sachan-träge vorgelegt worden ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Auf1. § 119 Rdn. 2 m.w.N.). Prozeßkostenhilfe kann der Beklagten zu 1 aber auch nicht ab Antragstellung bewilligt werden. Sie ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne von § 116 Nr. 2 ZPO und hat nach dieser Bestimmung zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfebewilligung - das ist hier wegen notwendiger Prozeßkostenhilfe (§ 119 Satz 2 ZPO) nur die Unmöglichkeit, die Kosten selbst oder durch die wirtschaftlich Beteiligten aufzubringen - darzulegen, daß die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Diese für parteifähige Vereinigungen aufgestellte besondere Voraussetzung hat die Beklagte zu 1 nicht dargelegt. Entgegen ihrer Ansicht kann sie auch nicht deswegen hiervon befreit werden, weil ein Fall notwendiger Prozeßkostenhilfe (§ 119 Satz 2 ZPO) vorliegt. Dies ist insbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Die Gründe, die der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 3. Juli 1973 (1 BvR 153/69, NJW 1974, 229, 230 f.) zur Vereinbarkeit des sachlich mit § 116 Nr. 2 ZPO übereinstimmenden damaligen § 114 Abs. 4 ZPO betreffend das frühere Armenrecht mit Art. 3 GG angeführt hat, daß nämlich dieses Grundrecht keine Handhabe dafür gibt, den Anspruch des Menschen auf eine fürsorgliche Hilfe des Staa- tes auf juristische Personen zu erstrecken (NJW aaO S. 230), beschränken sich nicht auf Aktivprozesse, sondern sind in gleicher Weise gültig, wenn eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung einen Passivprozeß führt. § 119 Abs. 2 ZPO steht nicht - wie die Beklagte zu 1 meint - "in Diskrepanz" zu § 116 Nr. 2 ZPO. Die erstgenannte Vorschrift schränkt nicht die Regelungen des § 116 Nr. 2 ZPO, sondern nur diejenigen des § 114 ZPO ein, indem sie das Rechtsmittelgericht der auch im Fall des § 116 Nr. 2 ZPO grundsätzlich gebotenen Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung enthebt, wenn der Antragsteller in der vorherigen Instanz obsiegt hat. Bouj ong Stodolkowitz Dr. Hesselberger Dr. Goette Röhricht