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BGH · II ZR 141/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 141/82

April 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Dazu hat die Klägerin vorgetragen: Nach den Bedingungen der Chartepartie habe der Zeitcharterer sie von der Haftung für den Ladungsschaden zu befreien. Die Klägerin hat beantragt, "die Beklagte zu verurteilen, sie von den ihr gegenüber geltend gemachten und rechtskräftig zuerkannten Ansprüchen der Fa.Klaus G.KflV bis zur Höhe von 54.884,31 DM nebst 10 % Zinsen seit 30. Ferner hat sie vorgetragen: Die Chartepartie gebe der Klägerin keinen Anspruch auf Schadloshaltung gegenüber der Ni0-LflBI für den - angeblichen - Ladungsschaden. Zwar ist es richtig, daß eine Schiedsabrede auch den Rechtsnachfolger einer der Parteien des Schiedsvertrages bindet, sofern nichts anderes vereinbart ist (vgl. Vielmehr hat sie nach der rechtlich einwandfreien Auslegung der "Performance Guarantee" durch das Berufungsgericht nur die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Ni#-L® aus der Chartepartie gegenüber der Klägerin "garantiert". Daß hier die Parteien in der "Performance Guarantee" etwas anderes vereinbart haben, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Daß über diese Forderung in dem zwischen der Klägerin und der Fa.Klaus G.KSB anhängiger Verfahren bisher nicht abschließend entschieden worden ist, hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. Davon abgesehen kann der Schuldner des Befreiungsanspruchs auch dann, wenn der Gläubiger bereits zur Leistung an den Drittgläubiger verurteilt worden ist, im Prozeß über den Befreiungsanspruch einwenden, daß dieses Urteil falsch ist und die Schuld des Gläubigers nicht besteht, sofern kein Fall nach §§ 68, 74 ZPO gegeben ist. 3. Mach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten auf Grund der "Performance Guarantee" in Verbindung mit den Klauseln 9 und 36 der Chartepartie verlangen, daß diese sie von dem Schadensersatzanspruch der Fa.Klaus G.K0m freistellt, sofern ein solcher gegen die Klägerin bestehen sollte. Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Ladungsempfängerin, von der die Fa.Klaus G.K4BH ihren Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin herleitet, niederländisches oder israelisches Recht anzuwenden ist und danach ein Schadensersatzanspruch der Ladungsempfängerii wegen des behaupteten Ladungsschadens gegen die Klägerin aus dem Konnossement begründet werden kann. Zwar sei ihr Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gegen die Klägerin am 29. Mai 1981 verlängerte Klagefrist bei Zustellung des Mahnbescheids als verstrichen zu betrachten und damit die Klägerin von einer etwaigen Haftung für den behaupteten Ladungsschaden frei geworden sei. Zwar war in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids nicht angegeben, wer gesetzlicher Vertreter des die Klägerin vertretenden und in dem Antrag benannten Korrespondentreeders gewesen ist. Jedoch hat das Fehlen dieser Angabe den Erlaß und damit die Zustellung des Mahnbescheids nicht verzögert. Juni 1931 außerdem darauf aufmerksam gemacht, daß die Angabe in dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, ein streitiges Verfahren wäre "auf Grund von Gerichtsstandvereinbarung" beim Landgericht Hamburg durchzuführen, für das "Mahnverfahren unbeachtlich" sei. Der allgemeine Gerichtsstand der Klägerin war aus dem mitgeteilten Sitz derselben ohne weiteres erkennbar und ist demgemäß vom Rechtspfleger selbst in den Mahnbescheid eingetragen worden. Juni 1981 nicht alsbald das Notwendig« getan haben sollte, um eine infolge der ersichtlichen Unkenntnis des Rechtspflegers von der Parteifähigkeit und Rechtsform einer Partenreederei mögliche Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids zu vermeiden. worden und nicht festgestellt ist, wann der Prozeßbevollmächtigte der Fa.Klaus G.KflIB die Rückfrage vom 4.

Zitierte Normen: § 68 ZPO § 612 HGB § 690 ZPO
RechtFirmaBerufungsgerichtChartepartieAnspruchZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
z
IM	NAMEN DES VOLKES
II ZR 141/82	URTEIL Verkündet am 25. April 1983 Spengler, Justizangestellte in dem Rechtsstreit *ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
	Dr. und IHIM -
	gegen
	Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer,
 Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. Juni 1982 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Befreiung von einer Schuld geltend.
Die Klägerin, eine in Brake ansässige Partenreederei, ist Reeder des MS ”NBBB". Sie vercharterte das Schiff am 10. April 1979 auf der Grundlage der ’’Uniform Time-Charter Baitime 1939" für sechs Monate an die Nim-LBBB in DBBB durch Vermittlung der Beklagten.
Im Mai 1979 beförderte NiÄ-L^B mit MS ”NBB" eine Ladung von 1.000 t Magnesiumoxyd von Ashdod (Israel) nach Rotterdam. Nach der Behauptung der Klägerin hat
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die Ladung bei der Ankunft des Schiffes Nässeschäden und ein größeres Manko aufgewiesen. Hierfür wird sie von der Fa. Klaus G. KflB - aus abgetretenem Recht der Ladungsempfängerin und der Ladungsversicherer - auf Schadensersatz in Höhe von 54.884,31 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Nach Ansicht der Klägerin ist die Beklagte verpflichtet, sie von der Forderung der Fa. Klaus G. KAMI, die Gegenstand eines zwischen dieser und der Klägerin anhängigen Mahnverfahrens ist, freizustellen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen: Nach den Bedingungen der Chartepartie habe der Zeitcharterer sie von der Haftung für den Ladungsschaden zu befreien. Diesen Anspruch habe - anstelle der vermögenslosen Ni#-LMI - die Beklagte auf Grund einer von ihr am 17. Mai 1979 erklärten "Performance Guarantee" zu erfüllen. Diese lautet:
"C/P M/V 'NM', dated Bremen 10.4.1979
with reference to the above C/P between Trans Oceanic Shipping Co. Ltd., Guernsey, as agents to charterers Ni*-LflB, our company herewith undertakes to guarantee the due performance of the C/P terms by the timecharterers. In case the timecharterers will not perform, we, Schiffahrtskontor Oste GmbH & Co. KG, 2170 Hemmoor, will guarantee the due performance of the C/P as if it would be in our name."
Die Klägerin hat beantragt, "die Beklagte zu verurteilen, sie von den ihr gegenüber geltend gemachten und rechtskräftig zuerkannten Ansprüchen der Fa. Klaus G. KflV bis zur Höhe von 54.884,31 DM nebst 10 % Zinsen seit 30. Mai 1980 und Kosten der Rechtsverteidigung freizustellen11
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Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Ferner hat sie vorgetragen: Die Chartepartie gebe der Klägerin keinen Anspruch auf Schadloshaltung gegenüber der Ni0-LflBI für den - angeblichen - Ladungsschaden. Auch die ’’Performance Guarantee” sichere die Klägerin insoweit nicht ab. Überdies komme nach dem hier anzuwendenden israelischen Recht eine Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Konnossement ohnehin nicht in Betracht. Zudem habe die Fa. Klaus G. Kdie Schadensersatzforderung nicht rechtzeitig gerichtlich gegen die Klägerin geltend gemacht.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht hält die Einrede des Schiedsvertrages für nicht begründet. Die Schiedsabrede in Klausel 23 der Chartepartie ("Any dispute arising under the Charter to be referred to arbitration in London ...”) gelte nur für die Parteien des Chartervertrages, hingegen nicht für die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Zwar ist es richtig, daß eine Schiedsabrede auch den Rechtsnachfolger einer der Parteien des Schiedsvertrages bindet, sofern nichts anderes vereinbart ist (vgl. BGHZ 68,
 356, 359; 71, 162, 164). Jedoch ist die Beklagte nicht an Stelle der Ni9-L|^R in die Chartepartie eingetreten. Vielmehr hat sie nach der rechtlich einwandfreien Auslegung der "Performance Guarantee" durch das Berufungsgericht nur die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Ni#-L® aus der Chartepartie gegenüber der Klägerin "garantiert". Nach überwiegender Meinung führt aber der Schiedsvertrag zwischen Gläubiger und Schuldner zu keiner Bindung zwischen dem Gläubiger und dem Garanten oder Bürgen des Schuldners (vgl. BGHZ 68, 356, 359 m.w.N. sowie Zoller,
ZPO 13. Aufl. § 1025 Anm. II 2b). Daß hier die Parteien in der "Performance Guarantee" etwas anderes vereinbart haben, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Zudem verkennt die Revisionserwiderung, daß kein Interesse ersichtlich ist, das es rechtfertigen könnte, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Parteien im Rahmen einer nach deutschem Recht zu beurteilenden "Performance Guarantee" an die Schiedsabrede einer Chartepartie zu binden, die Streitigkeiten einem ausländischen Schiedsgericht unterstellt.
2.	Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Freistellung von einer Forderung, welche die Fa. Klaus G. KflBP gegen sie geltend macht. Sie hätte daher ihren Klageantrag, wie sie es zunächst auch getan hat, dahin fassen können, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Fa. Klaus G. KMi in Höhe von 54.884,31 DM freizustellen. Daß über diese Forderung in dem zwischen der Klägerin und der Fa. Klaus G. KSB anhängiger Verfahren bisher nicht abschließend entschieden worden ist, hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung.
Der Gläubiger im Schuldbefreiungsprozeß hat neben dem
 
Befreiungsanspruch als solchem stets auch das Bestehen der Schuld, von der er freigestellt werden will, darzulegen und zu beweisen. Gelingt ihm das, so ist sein Freistellungsbegehren ohne Einschränkung begründet. Allerdings kann er, wie es hier geschehen ist, seinen Antrag dahin beschränken, daß er die Schuldbefreiung nur insoweit beantragt, als er selbst zur Leistung an den Drittgläubiger rechtskräftig verurteilt wird. Indes bewirkt eine solche Einschränkung nicht, daß das Bestehen der Schuld des Gläubigers des Befreiungsanspruchs im Rechtsstreit über diesen Anspruch mit dem Schuldner nicht zu prüfen ist. Würde man in diesem Funkt der gegenteiligen Auffassung der Revision folgen, so würde das zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, daß der Gläubiger des Schuldbefreiungsanspruchs stets noch einen Prozeß mit dem Drittgläubiger führen muiß, um seinen Anspruch gegen den Schuldner letztlich durchsetzen zu können. Davon abgesehen kann der Schuldner des Befreiungsanspruchs auch dann, wenn der Gläubiger bereits zur Leistung an den Drittgläubiger verurteilt worden ist, im Prozeß über den Befreiungsanspruch einwenden, daß dieses Urteil falsch ist und die Schuld des Gläubigers nicht besteht, sofern kein Fall nach §§ 68, 74 ZPO gegeben ist.
3.	Mach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten auf Grund der "Performance Guarantee" in Verbindung mit den Klauseln 9 und 36 der Chartepartie verlangen, daß diese sie von dem Schadensersatzanspruch der Fa. Klaus G. K0m freistellt, sofern ein solcher gegen die Klägerin bestehen sollte. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht hierzu im einzelnen gemacht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Angriffe, welche die Revisionserwiderung gegen die Auslegung der Klausel 9 der
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Chartepartie durch das Berufungsgericht richtet, scheitern bereits daran, daß die Chartepartie, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei begründet hat, nach ihrer Klausel 23 englischem Recht unterliegt und das Berufungsgericht bei der Auslegung der Klausel 9 dieses Recht auch angewendet hat. Dessen Verletzung kann im Revisionsrechtszug nicht gerügt werden (§ 549 Abs. 1 ZPO).
4.	Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Ladungsempfängerin, von der die Fa. Klaus G. K4BH ihren Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin herleitet, niederländisches oder israelisches Recht anzuwenden ist und danach ein Schadensersatzanspruch der Ladungsempfängerii wegen des behaupteten Ladungsschadens gegen die Klägerin aus dem Konnossement begründet werden kann. In jedem Falle sei ein solcher Anspruch wegen Versäumung der einjährigen Klagefrist des Art. III § 6 Abs. 4 der Haager Regeln (vgl. auch § 612 HGB) untergegangen. Dabei könne zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß die von ihr für eine Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bis zu dem 31. Mai 1981 gewährte Fristverlängerung auch nach niederländischem oder israelischem Recht wirksam gewesen sei. Denn auch die verlängerte Frist sei von der Fa. Klaus G. K|B nicht gewahrt worden. Zwar sei ihr Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids gegen die Klägerin am 29. Mai 1981 beim Amtsgericht Hamburg eingegangen.
Jedoch habe der Antrag die gesetzlichen Vertreter des Korrespondentreeders der Klägerin entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bezeichnet und den allgemeinen Gerichtsstand der Klägerin entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht angegeben. Das habe zu einer Rückfrage des Rechtspflegers
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an den Prozeßbevollmächtigten der Fa. Klaus G. Kfli geführt und die Zustellung des Mahnbescheids an die Klägerin, die sodann am 7. Juli 1981 erfolgt sei, um drei Wochen verzögert. Diese könne daher nicht mehr als "demnächst” im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO angesehen werden, so daß die bis zu dem 31. Mai 1981 verlängerte Klagefrist bei Zustellung des Mahnbescheids als verstrichen zu betrachten und damit die Klägerin von einer etwaigen Haftung für den behaupteten Ladungsschaden frei geworden sei. Infolgedessen sei ihre Klage auf Freistellung von dieser Haftung abzuweisen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. Zwar war in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids nicht angegeben, wer gesetzlicher Vertreter des die Klägerin vertretenden und in dem Antrag benannten Korrespondentreeders gewesen ist. Jedoch hat das Fehlen dieser Angabe den Erlaß und damit die Zustellung des Mahnbescheids nicht verzögert. Das macht die Rückfrage des Rechtspflegers vom 4. Juni 1981 an den Prozeßbevollmächtigten der Fa. Klaus G. KflBB deutlich. Darin hat er lediglich gebeten, Rechtsform und Parteifähigkeit der Antragsgegnerin (Klägerin) darzulegen.
Die offenbare Unkenntnis des Rechtspflegers von der Parteifähigkeit und der Rechtsforra einer Partenreederei selbst (und die dadurch verzögerte Zustellung des Mahnbescheids) geht im Rahmen des § 693 Abs. 2 ZPO aber nicht zu Lasten der Fa. Klaus G. KMB. Allerdings hat der Rechtspfleger in der Rückfrage vom 4. Juni 1931 außerdem darauf aufmerksam gemacht, daß die Angabe in dem Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, ein streitiges Verfahren wäre "auf Grund von Gerichtsstandvereinbarung" beim Landgericht Hamburg durchzuführen, für das "Mahnverfahren unbeachtlich" sei.
Diese Angabe hat jedoch die Zustellung des Mahnbescheids
 ebenfalls nicht verzögert. Der allgemeine Gerichtsstand der Klägerin war aus dem mitgeteilten Sitz derselben ohne weiteres erkennbar und ist demgemäß vom Rechtspfleger selbst in den Mahnbescheid eingetragen worden. Zu Lasten der Fa. Klaus G. KfllHi würde es hingegen gehen, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter nach Zugang der Rückfrage des Rechtspflegers vom 4. Juni 1981 nicht alsbald das Notwendig« getan haben sollte, um eine infolge der ersichtlichen Unkenntnis des Rechtspflegers von der Parteifähigkeit und Rechtsform einer Partenreederei mögliche Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids zu vermeiden. Indes ist dem Senat eine abschließende Beurteilung dieses Punktes nicht möglich, weil er in den Vorinstanzen nicht erörtert
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worden und nicht festgestellt ist, wann der Prozeßbevollmächtigte der Fa. Klaus G. KflIB die Rückfrage vom 4. Juni 1981 erhalten und wie er darauf reagiert hat. Demnach bedarf es - zunächst - hierzu weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht, so daß das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen war.
Stimpel	Richter	am Bundes-	Dr.	Bauer
 gerichtshof Fleck
 kann urlaubshalber nicht
 unterschreiben.
Stimpel
 Dr. Kellermann
 Bundschuh