BGH · II ZR 141/69 vom 09.12.1971
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4. Januar I960, BGBl II 9, § 11 Dem Schiffsmakler, der für eine Reederei die Abfertigung der Schiffe übernommen hat, obliegt auf Grund seiner gewerblichen Tätigkeit eine allgemeine Rechtspflicht, bei der Genehmigung zur Verladung von Gütern in das Schiff so zu verfahren, daß keine vermeidbaren Gefahrenquellen für das Eigentum Dritter, insbesondere anderer Ladungsbeteiligter, geschaffen werden. Sind die Vorschriften der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter beachtet worden, so besteht keine Rechtspflicht des Schiffsmaklers, die Schiffsleitung besonders auf erkennbare Beschädigungen von Versandstücken hinzuweisen, die zur sicheren Beförderung eine besonders sorgfältige Behändlung erfordern und gegebenenfalls von der Mitnahme auszuschließen sind (hier: Feuchtigkeit von Jutesäcken mit Kalisalpeter, die Nässeflecken zeigen). Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt• Sie haben bestritten, daß die 50 Säcke Kalisalpeter nooh beim Einladen in das Schiff feucht gewesen seien« Nur wegen der zurückgebliebenen Nässeränder sei ein Mängelvermerk beabsichtigt gewesen« Die Beklagte zu 1 habe auch erst nach dem Einladen von der Befleckung erfahren« Ob beschädigte gefährliche Güter mitzunehmen und wie sie zu stauen seien, entscheide die Schiffsleitung« Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin, den diese aus abgetretenem Recht der Ladungsbeteiligten gegen die Beklagte zu 1 als Reedereiagentin (Schiffsmaklerin) unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB erhoben hat. Die verfrachteten Güter der Ladungsbeteiligten sind, so unterstellt das Berufungsgericht, mit dadurch beschädigt oder vernichtet worden, daß eine nach Genehmigung der beklagten Reedereiagentur ins Schiff verladene Partie von 50 feucht gewordenen und beschädigten Säcken Kalisalpeter den Brand verursachte, der zur Explosion der im selben Schiffsraum zusammengestauten Chemikalien führte. Die Revision meint, die Beklagte zu 1 habe durch die Genehmigung der Verladung von 50 feucht gewordenen Säcken Kalisalpeter eine Gefahrenquelle für fremde Güter geschaffen, woraus für sie die Verpflichtung folge, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine Rechtspflicht der Beklagten zu 1, keine Verladung von Gütern zu genehmigen9 die durch ihren Zustand besonderef über das zulässige Maß hinausgehende Gefahren für andere im Schiff beförderte Güter herbeiführten, ist nicht zu bezweifeln und wird auch vom Berufungsgericht angenommen« Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 102, 372, 375; 120, 121, 122) hat der Bundesgerichtshof (IM BGB § 823 (H) Nr« 2) ausgeführt, daß derjenige, der einen Beruf oder ein Gewerbe ausübe, unabhängig von vertraglichen Beziehungen gegenüber bestimmten Personen eine allgemeine Verantwortung dafür übernehme, daß da, wo er seinen Beruf oder Gewerbe ausübt, ein geordneter Verlauf der Dinge gewährleistet ist« Durch einen Beruf oder ein Gewerbe könnten besonders geartete allgemeine Rechtspflichten zu einem positiven Tun (sog« Verkehrs pflichten) erzeugt werden, deren Nichterfüllung gegebenenfalls nach § 823 Abs« 1 BGB schadenersatzpflichtig mache. Die Güter sind, wie das Berufungsgericht feststellt, entsprechend den Vorschriften der Verordnung vom 4« Januar I960 über gefährliche Seefrachtgüter verpackt und gekennzeichnet worden« Der Schiffszettel war mit einem roten Schrägstreifen sowie ferner mit der Angabe "entzündend oxydierend wirkend" und der Güterklasse gemäß dem Verzeichnis der gefährlichen Güter versehen» Auch war der Vermerk "Separat unter Deck" angebracht worden« Das Berufungsgericht unterstellt9 daß 50 Säcke Kalisalpeter noch beim Einladen der Partie von 600 Sack feucht waren und daß die Beklagte zu 1, als sie von der Befeuchtung erfuhr9 die Möglichkeit hatte9 die Einladung zu verhindern oder die Wiederausladung in Br0H9 dem weiteren Anlaufhafen des Schiffes9 zu veranlassen« Feuchtes Ju-tegewebe neige zwar zur Selbsterhitzung und Selbstentzündung« Diese Eigenschaft könne der Sauerstoff des Kalisalpeters erheblich verstärken, der aus etwa beschädigten Kunststoffhüllen an die Jutesäcke gelangt sein könne» Gleichwohl sei ein weiterer Hinweis an das Schiff, nachdem die Beklagte bereits auf dem Schiffszettel "Separat unter Deck" vermerkt habe, nicht nötig gewesen» Die Revision meint* das Berufungsgericht bestimme den Pflichtenkreis des Schiffsmaklers, der gefährliche Güter in beschädigtem Zustand verladen lasse, zu eng« $ 823 BGB ist aber nicht verletzt« Die Prüfung des Zustandes der an das Schiff gelieferten Güter, insbesondere ihre Eignung für die Beförderung, ist grundsätzlich Sache der Schiffsleitung, die diese Aufgabe regelmäßig durch einen hiermit beauftragten Schiffsoffizier (Ladungsoffizier) wahrnimmt* Dieser hat die Stauung der Güter nach den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Stautechnik anzuordnen und zu überwachen sowie zu entscheiden, ob Güter zu übernehmen sind, die Verpackungsmängel zeigen* Bei gefährlichen Gütern im Sinne der Verordnung vom 4* Januar I960 ist durch § 11 der Verordnung vorgesehen, daß sie mit besonderer Sorgfalt zu behandeln sind* Versandstücke, die eine die sichere Beförderung gefährdende Beschädigung erlitten haben, dürfen nicht verladen werden* Die Prüfung, ob die Jutegewebe von 30 Säcken der Partie Kalisalpeter eine derartige Feuchtigkeit aufwiesen, daß sie wegen der Erhitzungsgefahr besonders zu behandeln und z*B* zunächst getrennt zu lagern und zu trocknen waren, war Sache der Schiffsleitung* Die 30 Säcke wiesen unstreitig Nässeflecken und -ränder auf, die allerdings nach Behauptung der Beklagten zu 1 von bereits abgetrockneter Befeuchtung herrührten* Ein besonderer Hinweis auf etwaige Nässe gehörte schon aus diesem Grunde nicht zu den Pflichten des Schiffsmaklers* Die Flecke mußten dem Ladungsoffizier Anlaß geben, sorgfältig zu prüfen, ob die Säcke genügend abgetrocknet waren* Die Kontrolle der Güter auf Feuchtigkeit ist beim Seetransport im Hinblick auf die schädlichen Folgen des Schiffsschweißes eine der wesentlichen Pflichten des Ladungsoffiziers bei Übernahme der Güter* Die Gefahr der Selbstentzündung von feuchter Jute ist, wie das Berufungsgericht ausführt, in Schiffahrtskreisen bekannt* Eine Rechtspflicht der Beklagten zu 1, zur Verhütung der Schä- Die Klägerin hat eine solche Rechtspflicht daraus herleiten wollen, daß die Beklagte zu 1 in weitem Umfang mit den Aufgaben des Reeders und damit auch mit der Prüfung der Güter vor der Verladung betraut worden sei* Sie hat sich hierfür auf den Agenturvertrag der Beklagten zu 1 mit dem NmBlli LflHV bezogen und dessen Vorlegung verlangt* Das Berufungsgericht hat die Vorlegung nicht angeordnet, was die Revision als fehlerhaft (§ 286 ZPO) rügt* Jedoch brauchte das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin nicht stattzugeben* Die Klägerin hat behauptet, der Beklagten zu 1 seien wie handeisüblich sämtliche Aufgaben der Reederei bei der Beladung der Schiffe übertragen worden* Davon geht auch das Berufungsgericht aus* Es verneint nur, daß die Untersuchung der Güter auf ihre Eignung zu dem Transport und ihre Stauung, die auch der Reeder der Schiffsleitung überlasse, dazu gehören* Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden* Die Kontrolle der Güter auf ihre Beschaffenheit und die nötigen Maßnahmen zur sachgemäßen, andere i»a-dungsbeteiligten nicht gefährdenden Stauung obliegen der Schiffsleitung und gehören, wie das Berufungsgericht darlegt, nicht zu dem üblichen Aufgabenbereich eines Reedereiagenten* Eine Pflicht des Schiffsmaklers, zur Verhütung einer Gefährdung der Allgemeinheit die Schiffsführung auf eine dieser ohne weiteres erkennbare Beschädigung von Versandstücken gefährlicher Güter hinzuweisen, durch die möglicherweise eine sichere Beförderung anderer Güter beeinträchtigt wird, ist daher mit Recht vom Berufungsgericht verneint worden* § 11 der Verordnung vom 4. Das Berufungsgericht hat auch eine Meldepflicht der Beklagten zu 1 auf Grund des § 30 Abs* 2 Satz 2 der Hamburgischen Verordnung über die Sicherheit im Hamburger Hafen (Hafensicherheits-Verordnung) vom 5. Nach dieser Bestimmung besteht eine .Anzeigepflicht, wenn die Verpackung gefährlicher Güter beschädigt wird* Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß gegen diese Vorschrift, weil die Befeuchtung eines Teils einer Partie Kalisalpeter keine Gefahrenquelle darstelle, bei der die zuständige Behörde Gelegenheit erhalten müsse, für Abhilfe zu sorgen* Die Gefahr sei erst durch den unerlaubten Zusammenstau mit anderen Gütern geschaffen worden* Die Anwendung der Verordnung ist nicht revisibel, da es sich um Hamburgisches Recht handelt* Ob es in anderen Häfen ähnliche Bestimmungen gibt, worauf die Revision verweist, ist hierfür ohne Bedeutung (BGHZ 7, 299, 300; LM ZPO § 549 Nr. 47 und 48). Bestand keine Rechtspflicht der Beklagten zu 1# eine durch Befeuchtung von Jutesäcken geschaffene Gefahr zu beseitigenf so kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Beklagte zu 1 die Ausstellung eines Konnossements ohne Vermerk über die Mängel der 50 Säcke verweigern mußte, um dadurch die Wiederausladung der Güter herbeizuführen« Im übrigen betrifft die Ausstellung eines sogenannten reinen Konnossements gegen Revers des Verfrachters nur dessen Verhältnis zu dem Befrachter und Empfänger der Güter und ist für das Verhältnis zu den Eigentümern anderer Güter ohne Bedeutung«