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BGH · II ZR 141/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 141/64

Nachschlagewerk: ja BG-HZ: ne in Ges. über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen G-ewerkschaft en Die Abfindung der durch Mehrheitsumwandlung zu dem Ausscheiden gezwungenen Aktionäre befflißt sich nach den Grundsätzen, die Rechtsprechung und Schrifttum zur Abfindung eines aus einer Personalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters entwickelt haben» Der Börsenkurs ist nicht maßgebend» Die Revision gegen das am 28„ April 1964 verkündete Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin • wird auf Kosten des Klägers zurUclcgewiesen» Der Kläger lehnte das Abfindungsangebot ab0 Er meint, für eine Abfindung nach § 12 UmwG sei nicht der innere Wert, sondern der Verkehrswert der Aktien maßgebend; es müsse der Kurs geschätzt werden, den die Aktie am Tage der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister gehabt haben würde, wenn die Umwandlung unterblieben wäre« Dieser "Kurs" würde bei der Genschow-Aktie nicht unter 700 gelegen haben» Demgemäß fordert er für seine Aktien eine Abfindung von 7 000 DM» Hiervon verlangt er 5 i Zinsen seit dem 10 Januar 1963c Io Das Bundesxrerfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7» August 1962 (BVerfGE 14, 263 * NJW 1962, 1667) angenommen; das Umwandlungsgeoetz habe dafür Vorsorge getroffen, daß die durch Mehrheitsumwandlung zu dem Ausscheiden gezwungenen Aktionäre "für den Verlust ihrer Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt” werden» Es hat weiter ausgesprochen, unter der angemessenen Abfindung im Sinne des § 12 UmwG sei keine geringere als die volle Abfindung zu verstehen, der Ausscheidende solle das erhalten, "was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist” o 20 Die volle Abfindung gewährleisten die Grundsätze, die Rechtsprechung und Schrifttum zur Abfindung eines aus einer Personalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters entwickelt haben» Danach ist nicht der Schmelz- (Liquidations-) Wert, sondern der Wert des Unternehmens als lebende wirtschaftliche Einheit zu ermitteln» Stille Reserven sind aufzulösen, der innere Geschäftswert (zJ, Eirmenwert, Kundschaft, Warenzeichen, gewerbliche Schutzrechte) ist zu berücksichtigen» Wird in dieser Weise vorgegangen, so erhält der zu dem Ausscheiden gezwungene Aktionär das, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist» Alsdann kann von einer Enteignung so wenig die Rede sein'wie bei einem Gesellschafter, der aus einer Personalgesellschaft ausscheidet und nach den zuvor erwähnten Grundsätzen abge-funder- wird» Der Aktionär unterliegt, soweit kein Machtmißbrauch in Betracht kommt und ihn sein Anfechtungsrecht nicht schützt, den Mehrheitsbeschlüssen, mögen sie zu seinem Vorteil oder zu seinem Nachteil ausschlagen» Darum könnte nach einem Umwandlungsbeschluß nicht, wie dies der Kläger anstrebt, ein Kurs maßgebend sein, wie er sich ohne den Umwandlungsbeschluß für den Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister ergeben haben würde» Ein solcher fiktiver Kurs müßte außerhalb der Börse, ohne Angebot und Nachfrage und ohne Hilfe der Börsenreinrichtungen ermittelt werden und eignet sich noch weniger als der Börsenkurs zur Bestimmung der vollen Abfindung der zu dem Ausscheiden gezwungenen Aktionäre» Pas Berufungsgericht hat davon abgesehen, Sachverstandi-genbev/eis zu erheben, weil der Kläger aus Kostengründen "eine Überprüfung des objektiv richtigen und inneren Wortes der G#BMBB®-A.ktien mehrfach abgelehnt und ausdrücklich darauf hingewiesen" habe, daß er seinen Klageanspruch "ausschließlich auf den Kurswert der Aktien stütze"» Pie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Kläger falsch verstanden» Er habe die Klageforderung nicht bloß damit begründet, daß sie durch den Verkehrs- (Kurs-) Wert der GfHBBBBhAktien gerechtfertigt werde, sondern auch damit, daß das Gutachten der CBJHHHlevision in drei Punkten fehlerhaft sei und sich der innere Wert dieser Aktien ohne jene Pehler auf 700 i» des Nennwerts stelle»‘ ins Handelsregister an zugebilligt, sondern erst vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zugesprochen„ Damit sind Rechte dos Klägers nicht verletzt, denn er hat das Abfindungsangebot nicht angenommen und sich erst im laufe des Rechtsstreits darauf berufen, mindestens werde ihm die angebotene Abfindung geschuldet»

Zitierte Normen: § 12 UmwG § 385 HGB § 1295 BGB § 373 HGB
UmwGUmwandlungWertAktieAktionärAbfindungBörsenkursKlägerKursRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BG-HZ:	ne	in
 Ges. über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen G-ewerkschaft en
 Die Abfindung der durch Mehrheitsumwandlung zu dem Ausscheiden gezwungenen Aktionäre befflißt sich nach den Grundsätzen, die
 Rechtsprechung und Schrifttum zur Abfindung eines aus einer Personalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters entwickelt haben» Der Börsenkurs ist nicht maßgebend»
BGH, Urt. v. 30» März 1967 - II ZR 141/64 - KG Berlin
IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 141/64
URTEIL
Verkündet am
30o März 1967 Heil 9
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Br0 Bartho ?
Klägers und Revisionsklägers9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hoCo
 gegen
die Di
 GmbH, Ri
 Istraße
vertreten durch ihre Geschäftsführer Manfred
 Straße
und Reinliold S
Beklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof„Br<
Br o
 
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30» März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Bischer Und der Bundesrichter Dr» Kuhn? Mesecke, Dr0 Bukov/ und Pieck
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das am 28„ April 1964 verkündete Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin • wird auf Kosten des Klägers zurUclcgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger war Inhaber von nominell 1 000 DM Aktien der
 Gustav GWWH| & Co Aktiengesellschaft » Durch Hauptversammlungsbeschluß vom 19o Dezember 1959 wurde das Vermögen dieser Gesellschaft 'auf ihre Hauptaktionärin, die Go0o 0GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, übertragen» Die Umwandlung wurde am 11» Januar I960 ins Handelsregister eingetragen» In einem im Aufträge des Vorstandes erstatteten Gutachten kam die C®BH®-Hevision - das ist die Cflmp Revisionsund Beratungs GmbH - dazu, daß der i-'höre Wert der Genschow-Aktien zu dem 31» Dezember 1959	292	betrage»	Die Hauptaktio-
närin bot daraufhin den zu dem Ausscheiden gezwungenen'.Aktionären an sie in Höhe von 320 $> ihrer nominellen Beteiligung abzufinden» Im letzten Jahr vor der Umwandlung haben nur selten Umsätze in G®BHBB^~Aktien statt gefunden» Die Kotierung wurde am 14 Januar I960 eingestellt» Der letzte ermittelte Kurs betrug 335 i°o Zuvor wurden folgende Kurse notiert;
31 o 12o 1958	295 1°	16» 11 »1959	660 i* G
7o 1,1959	335 $	G 23.11.1959	640 Io

14-c	1<	>1959	335	i	G		24»	11 <	»1959	630	i	B
o o	1 <	>1959	375	1°	Gr	rep	27 o	11,	»1959	475	Io	
10o	2,	>1959	400	1°	G	rep	30»	11,	>1959	480		
23 o	2 =	>1959	410	1°	G		3c	12,	»1959	.320	Io	B
14 o	8C	>1959	700	Io	G	rep	4 o	12,	»1959	320	Io	G
17 o	8C	>1959	725	1°	G	rep	14c	12,	>1959	330	Io	G
5 o	11c	>1959	650	i			15 o	12,	>1959	335	i	B
Der Kläger lehnte das Abfindungsangebot ab0 Er meint, für eine Abfindung nach § 12 UmwG sei nicht der innere Wert, sondern der Verkehrswert der Aktien maßgebend; es müsse der Kurs geschätzt werden, den die Aktie am Tage der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister gehabt haben würde, wenn die Umwandlung unterblieben wäre« Dieser "Kurs" würde bei der Genschow-Aktie nicht unter 700 gelegen haben» Demgemäß fordert er für seine Aktien eine Abfindung von 7 000 DM» Hiervon verlangt er 5 i Zinsen seit dem 10 Januar 1963c
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3 200 DM! nebst 4 i Zinsen seit dem 1» März 1963, dem Tage der Rechtshängigkeit, verurteilt und die Revision zugolas-
serio
 Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter»
Entscheidungsgrund ep
 Io Nach § 12 UmwG hat der Kläger Anspruch auf "angemessene Abfindung"„
Io Das Bundesxrerfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7» August 1962 (BVerfGE 14, 263 * NJW 1962, 1667) angenommen; das Umwandlungsgeoetz habe dafür Vorsorge getroffen, daß die durch Mehrheitsumwandlung zu dem Ausscheiden gezwungenen Aktionäre "für den Verlust ihrer Rechtsposition wirtschaftlich voll entschädigt” werden» Es hat weiter ausgesprochen, unter der angemessenen Abfindung im Sinne des § 12 UmwG sei keine geringere als die volle Abfindung zu verstehen, der Ausscheidende solle das erhalten, "was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist” o
20 Die volle Abfindung gewährleisten die Grundsätze, die Rechtsprechung und Schrifttum zur Abfindung eines aus einer Personalgesellschaft ausscheidenden Gesellschafters entwickelt haben» Danach ist nicht der Schmelz- (Liquidations-) Wert, sondern der Wert des Unternehmens als lebende wirtschaftliche Einheit zu ermitteln» Stille Reserven sind aufzulösen, der innere Geschäftswert (zJ, Eirmenwert, Kundschaft, Warenzeichen, gewerbliche Schutzrechte) ist zu berücksichtigen»
Nicht die Buchwerte, sondern die wahren Werte sind anzusetzen» Dabei ist der Wert zu ermitteln, der sich bei einer möglichst vorteilhaften Verwertung des Gesollschaftsvermögens im ganzen ergeben würde (RGZ 106, 128, 131/32; RG DR 194-2, 140; 1941, 1301; BGHZ 17, 133)»
Wird in dieser Weise vorgegangen, so erhält der zu dem Ausscheiden gezwungene Aktionär das, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist» Alsdann kann von einer Enteignung so wenig die Rede sein'wie bei einem Gesellschafter, der aus einer Personalgesellschaft ausscheidet und nach den zuvor erwähnten Grundsätzen abge-funder- wird»
3» Der Börsenkurs kann sich mit dem währen Wert der
 Aktien decken, er kann aber auch niedriger oder höher sein»
Er ergibt sich aus dem im Augenblick der Kursbildung vorhandenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage, das von. der Größe oder Enge des Marktes, von zufallsbedingten Umsätzen, von spekulativen Einflüssen und sonstigen nicht wertbezogenen Faktoren wie politischen Ereignissen, Gerüchten, Informationen, psychologischen Momenten oder einer allgemeinen Tendenz abhängt» Außerdem unterliegt der Börsenkurs unberechenbaren Schwankungen und Entwicklungen, wie die Aktienkurse der letzten Jahre besonders deutlich gemacht haben» Das schließt es aus, der Berechnung der angemessenen Abfindung den Börsenkurs zugrunde zu legen»
Daß der Börsenkurs in einer Reihe privätrechtlicher Bestimmungen (zoBo in den §§ 385, 1221, 1235, 1295 BGB, § 373 Abs. 2, §§ 376, 381 HGB) in § 821 ZPO und in §§ 13, 70 BewG,
§ 57 BewDV als Wertmaßstab genommen worden ist, hat besondere Gründe und ist auf § 12 UmwG nicht übertragbar, weil es hierbei um den wahren Wert, die volle Abfindung, geht»
Der Aktionär unterliegt, soweit kein Machtmißbrauch in Betracht kommt und ihn sein Anfechtungsrecht nicht schützt, den Mehrheitsbeschlüssen, mögen sie zu seinem Vorteil oder zu seinem Nachteil ausschlagen» Darum könnte nach einem Umwandlungsbeschluß nicht, wie dies der Kläger anstrebt, ein Kurs maßgebend sein, wie er sich ohne den Umwandlungsbeschluß für den Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister ergeben haben würde» Ein solcher fiktiver Kurs müßte außerhalb der Börse, ohne Angebot und Nachfrage und ohne Hilfe der Börsenreinrichtungen ermittelt werden und eignet sich noch weniger als der Börsenkurs zur Bestimmung der vollen Abfindung der zu dem Ausscheiden gezwungenen Aktionäre»
4» Die Feststellung des wirklichen Werts eines lebenden Unternehmens ist außerordentlich schwierig» Das gilt wie hei
6
der Personalgesellschaft auch für die Abfindung nach § 12 UmwG, Professor Br» HfPMMNI ist in einem für einen anderen fl'—i-
Aktionär erstatteten Gutachten zu einem anderen Ergebnis (386 fo) gekommen als die CBHBW-Revision» Was richtig ist, läßt sich schwer sagen»
Pas Berufungsgericht hat davon abgesehen, Sachverstandi-genbev/eis zu erheben, weil der Kläger aus Kostengründen "eine Überprüfung des objektiv richtigen und inneren Wortes der G#BMBB®-A.ktien mehrfach abgelehnt und ausdrücklich darauf hingewiesen" habe, daß er seinen Klageanspruch "ausschließlich auf den Kurswert der Aktien stütze"»
Der Kläger hat sich hiergegen vergeblich mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung gewandt»
Pie Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Kläger falsch verstanden» Er habe die Klageforderung nicht bloß damit begründet, daß sie durch den Verkehrs- (Kurs-) Wert der GfHBBBBhAktien gerechtfertigt werde, sondern auch damit, daß das Gutachten der CBJHHHlevision in drei Punkten fehlerhaft sei und sich der innere Wert dieser Aktien ohne jene Pehler auf 700 i» des Nennwerts stelle»‘
Bamit kann die Revision nicht gehört werden»
IIo Pas Berufungsurteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es die eingeklagten Zinsen betrifft»
1» Per Kläger hat 5 cß> Zinsen verlangt» Pas Berufungsgericht' hat ihm nur 4 zugesprochen, v/eil § 352 HGB auf eine Abfindung nach § 12 UmwG unanwendbar sei» Pas ist richtig»
2. Pas Berufungsgericht hat dem Kläger Zinsen vom Abfindungsbetrag nicht schon vom Tage der Eintragung der Umwandlung
 
ins Handelsregister an zugebilligt, sondern erst vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zugesprochen„ Damit sind Rechte dos Klägers nicht verletzt, denn er hat das Abfindungsangebot nicht angenommen und sich erst im laufe des Rechtsstreits darauf berufen, mindestens werde ihm die angebotene Abfindung geschuldet»
Die Revision war daher zurückzuweisen0
Die Kostenentscheidung beruht auf - § 97 ZPO»
Irdischer Br »Kuhn Mesecke Dr >Bukow Eieck