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BGH · II ZR 141/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 141/62

Die Klägerin ist von der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr als, amtliche Frachtenprüfstelle zugelassen. Die'Klägerin hat behauptet, auch die etwaigen Ansprüche ' der Firmen M und Bo ; gegen die G< seien ihr abge- . Der Klägerin seien die etwaigen Ansprüche der.Unternehmer Bo ' und M gegen die Beklagte zu 1 nicht abgetreten worden. Die Unternehmer Bo , M und Goc hätten die Abtretungen nur unter dem Druck der Klägerin abgegeben. 15 Fällen nicht die G< , sondern die E in den von der Klägerin vörgelegten Fracht- Unter den gleichen Bedingungen wie die im Streit befindlichen Frachten seien Frachten auch an Vorstand und Aufsichtsratsraitglieder der Klägerin vermittelt worden. Das Berufungsgericht hat die Revisionen der Beklagten zu 3 und 4 zugelassen. 1, Bie Sachbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche der Fuhrunternehmer M , Goc und Bo ergibt sich aus den Abtretungserklärungen dieser Unternehmer. Eie Revision der Beklagten zu.1 und 2 meint, die Abtretungserklärungen seien nach § 138 nichtig, da sie unter dem Eruck beruflicher Unannehmlichkeiten abgegeben worden seien. Das gilt auch dann, wenn dies in der Form geschieht, daß die Berufsorganisation unter Hinweis auf "berufliche Unannehmlichkeiten die Unterr..ehmer veranlaßt, ihr die Ansprüche abzutreten; denn die Organisation nimmt dabei auch die Interessen der Unternehmer wahr, die hierdurch in den Genuß des vollen Frachtbetrages kommen (Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 4. Den kann auch nicht entgegengehalten werden, die Unternehmer liefen bei Geltendmachung ihrer abgetretenen Ansprüche durch ihre Berufsorganisation Gefahr, die Kundschaft ihrer Auftraggeber su verlieren. Aus denselben Gründen kann auch der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, die Vermutung, daß bei Abtretung einer Gesamtschuld die Abtretung der Forderung gegen alle Gesamtschuldner gewollt sei, könne hier nicht Platz greifen, da die Abtretungserklärungen unter Druck abgegeben worden seien. Soweit die'Revision der Beklagten zu 3 und 4 die Auffassung des Berufungsgerichts als bedenklich ansieht, weil die Ermächtigungserklärungen überwiegend schon im Jahre 1953, also lange vor dem Entstehen der Ansprüche abgegeben worden seien, sind diese Bedenken nicht gerechtfertigt: die Ermächtigungen sind an die Frachtprüfungsaufträge geknüpft. von Provisionen, wie durch den vom Berufungsgericht übergangenen Antrag, die Unternehmer hierüber als Zeugen zu vernehmen, auch unter Bev/eis gestellt worden sei. Denn zutreffend hat, es die Erklärungen-dahin ausgelegt, daß sie nicht nur die Ansprüche aus unrichtiger Frachtberechnung, sondern alle Ansprüche umfassen, 'die darauf gerichtet sind, 'Tarifverstöße rückgängig zu machen, also auch Forderungen auf Rückzahlung tarifwidrig geleisteter Provisionen; eine solche Auslegung ergibt sich aus dem in den Ermächtigungserklärungen enthaltenen Hinweis auf die Verpflichtung der Unternehmer nach § 23 GüKG, die die Rückgängigmachung aller Tarifverstöße, nicht nur des in der Berechnung zu niedriger Fracht enthaltenen Verstoßes umfaßt. Es ist auch nicht richtig, daß die Unternehmer die Ermächtigung davon abhängig gemacht hätten, daß nach ihrer, der, Unternehmer, Ansicht ein Tarifverstoß vorliege; vielmehr haben sie die Prüfung der Frage der Tarifwidrigkeit der Klägerin überlassen und sie ermächtigt, die etwaigen Forderungen einzuziehen, wenn die Klägerin1einen Tarifverstoß für gegeben hielt. Die Einziehungsermächtigung der Klägerin wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie etwa bisher üblicherweise sich noch eine besondere schriftliche Vollmacht oder Abtretungserklärung von ihren Genossen ausstellen ließ. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß ein Widerruf nicht erfolgt ist. Er kann nicht darin gesehen werden, daß die Beklagten behaupten, die Unternehmer seien mit der Prozeß- Das ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem unstreitigen Sachverhalt (vgl. Die von ihr mit der Vermittlung der Beförderungsverträge beauftragte I: habe den Unternehmern Bestätigung zugehen lassen, in denen die G als Auftraggeber bezeichnet worden sei. Mit dieser Ansicht ist aber der unstreitige Sachverhalt nicht zu vereinbaren, daß Go den einzelnen Unternehmern entsprechend dem ihr erteilten. e) f Absender ist schließlich nicht E in den Fällen, in denen diese Firma in den Frachtbriefen als Empfängerin bezeichnet ist..Das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, "nach den-Frachtbriefen" habe."E 15 Fällen sei ausweislich der Frachtbriefe G< am Frachtvertrag überhaupt nicht beteiligt, sondern E Wenn die Frachtbriefe die E als Empfängerin bezeichnen, so besagt das nicht, daß sie auch Absender gewesen sei. Das ergibt sich einmal daraus, daß nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 6. lassung bestanden hätte, wenn nicht sie, sondern E Absender gewesen wäre;.ferner daraus, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch in diesen Fällen die Intwa die Vermittlungsprovision gefordert und erhalten hat, ihr Anspruch auf Vermittlungsprovision sich aber auf die Bestätigungsschreiben gründet, in denen G als Auftraggeber bezeichnet ist. In der Vereinbarung und dem Empfang der Vermittlerprovisionen für die I liege eine unzulässige Tarifunterschreitung (und gleichzeitig ein Verstoß gegen §-32 Abs.3 GüKG, wonach die'für das Vermittlergeschäft gezahlte Provision weder ganz noch teilweise in irgend einer Form an Dritte weitergegeben werden dürfe). Die Ausführungen im.angefochtenen Urteil sind insoweit frei von Rechtsirrtum, als das Berufungsgericht bei wirtschaftlicher Identität von Auftraggeber und Frachtver-mittler in der mit den Frachtführern getroffenen Vereinbarung von-Vermittlerprovisionen eine unzulässige Tarifunterschrei tung sieht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinen in HJW- I960, 284 abgedruckten Urteil unter b) der Entscheidungsgründe ausgeführt, eine Ermäßigung des Beförderungsentgeltes (§ 22 Abs.2) liege vor, wenn zwar das Entgelt richtig berechnet und in voller Höhe bezahlt, aber entsprechend einer von vornherein getroffenen Vereinbarung ein bestimmter Teil des Entgeltes vom Unternehmer an den . Wenn demgegenüber die Revision der Beklagten zu 1 und 2 darauf hinweist, daß G und I: zwei selbständige juristische Personen seien, so verkennt sie, daß gerade durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechtes ein Scheintatbestand im Sinne des Gesetzes geschaffen wird (BGH NJ’ff I960, 1057, 1050). Der Fall muß wegen der wirtschaftlichen Identität beider Firnen rechtlich nach dem GüKG so betrachtet werden, als wäre die G _ zu Vermittlungsgeschäften befugt gewesen (wie dies für die I: unter- stellt wird)'und als hätte sie sich für die Vermittlung der Beförderungsaufträge eine Provision zahlen lassen. Dann liegt aber eine Tarifverkürzung vor, weil dem Auftraggeber kein Anspruch auf Vermittlungsgebühr gegen den von ihn beauftragten Unternehmer zusteht, in der Vereinbarung und Zahlung einer solchen Provision daher eine unzulässige Ermäßigung des Beförderungsentgeltes liegt. Gleichgültig ist, ob G' einen Dritten, der sich erlaubterweise als Frachtagent betätigt (§52 GüKG), zur Vermittlung hätte einschalten können und dann die Unternehmer diesem etwa eine gleich hohe oder sogar höhere Provision hätten zahlen müssen. unten III 3 a) ein solcher wäre, könnten die Beklagten zu 1 und 2 nichts daraus für sich herleiten. Mit dem von I an Go. abgegebenen 1 i ist die von Go für die Beklagten zu 1 und 2 geleistete Arbeit abgegolten worden, nicht aber die für die Unternehmer geleistete Arbeit, für die sich Go' von den Unternehmern 1/2 % hat bezahlen lassen. Mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht die Abgabe von 1 fo durch I: an Go- als einen internen Vorgang zwischen diesen Firmen, der die Ansprüche der Unternehmer nicht berührt. Unerheblich sind die Ausführungen der Revisionen darüber, daß der Klägerin und den Unternehmern das tarifwidrige .Verhalten der Beklagten bekannt gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß selbst ein vorsätzlicher Verstoß der Unternehmer gegen den Tarif diese nicht von ihrer Verpflichtung entbunden hätte, den Unterschiedsbetrag nach § 2p GüKG zurückzufordern. Ber Einwand der Arglist kann bei Kenntnis des Unternehmers oder seines Rechtsnachfolgers nicht durchgreifen, da sonst der Zweck des Gesetzes, im Interesse der Bundesbahn die Leistung der Festentgelte im Kraftwagengüterverkehr durchzusetzen, vereitelt würde und die Vorschrift des § 23 Abs.3 in vielen Fällen gegenstandslos-wäre (BGK von 27. G< und I noch nicht ohne weiteres zur Annahme eines Scheintatbestands im Sinne des § 5 GüKG aus. Andererseits schließt der Umstand, daß sie für Rechnung des aus ihrer Firma und den Firmen Gef und E bestehenden Konsortiums (offenbar einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft) und dieses für Rechnung der Stadt. Berlin gehandelt hat, nicht-ohne weiteres aus, daß sie auch wirtschaftlich gesehen Herr der Geschäfte war (wie letzteres z.B. regelmäßig für den Spediteur und den Kommissionär anzunehmen ist). Sollte dies zu verneinen sein, wäre aber die Sachlage so gewesen, daß jede der drei Firmen ihre Einkäufe selbständig tätigte und die beiden anderen Firmen die G' nur mit der Durchführung der Transporte der von ihnen eingekauften Waren beauftragte, so wäre bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jede einzelne Firma Herr ihrer Geschäfte; Vermittlungsprovisionen wären insoweit gerechtfertigt, als Gef und E' mit der Durchführung der sie gen der Fall so, daß das Konsortium als solches durch Gedclag die Geschäfte vornehmen ließ, es sich also um gemeinrjame Geschäfte der drei Firmen handelte, so würde ein Scheintatbestand auch dann nicht vorliegen, wenn das Konsortium einen seiner Gesellschafter mit der Vermittlung der Transporte beauftragt hätte; in diesem Falle wäre, wirtschaftlich gesehen, das Konsortium als Auftraggeber anzusehen; aus einer wirtschaftlichen Sicht heraus ist es dann ohne Bedeutung, ob G im Kamen des Konsortiums oder im eigenen Namen die Transportaufträge erteilt hätte« In diesem Falle könnten Vermittlungsprovisionen nur dann als unzulässige Frachtverkürzungen angesehen werden, wenn sie dem Konsortium zugeflossen wären, was aber unstreitig nicht der Fall ist« Von der Entscheidung dieser Fragen hängt es ab, ob und ggf.in welchem Umfang die Klage gegen die Beklagten zu 1 begründet ist. Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, da auch ihre Zahlungspflicht von der-Zulässigkeit der Vermittlungsprovisionen abhängt (darüber unter 4, • ■5). Für den Fall, daß das Berufungsgericht zu dem'Ergebnis kommt, daß die der I zugeflossenen Provisionen ganz oder teilweise unzulässig sind, wird auf die folgenden Ausführungen unter 3 bis 6 hingewiesen. Das Berufungsgericht sieht im GüKG ein Schutzgesetz nicht nur zugunsten der Bundesbahn, sondern auch zugunsten der am Abschluß der Güterfernverkehrsverträge beteiligten Unternehmer. Gewiß wirkt sich das Gesetz dahin aus, daß durch die Bestimmung von Pestentgel-ten die am Beförderungsvertrag Beteiligten geschützt werden, insbesondere die Unternehmer vor Prachtverkürzungen. Durch diese tatsächliche Schutzwirkung wird aber das Gesetz für die an den Prachtverträgen beteiligten Unternehmer noch nicht zu dem Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs.2. Daß das Gesetz nicht den Zweck verfolgt, die Parteien des Beforderungsvertrages zu schützen, ergibt sich daraus, daß bei schuldhaften' Tarifverstößen sich beide Parteien strafbar machen (§98 GüKG). Das Verhalten der G stellt sich aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt als unerlaubte Handlung i.S. des § 826 BGB dar. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: In Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Machtstellung habe die Beklagte die ihr als Geschäftsführerin des Einkaufskonsortiums eingeräumte Möglichkeit der Vergabe Damit ist der Tatbestand des § 826 BGB gegeben, mag auch das Berufungsgericht diesen rechtlichen Schluß aus seinen Feststellungen nicht gezogen haben. Damit hat sie nicht nur gegen das Gesetz, sondern auch gegen die guten Sitten verstoßen, da ihr Verhalten.mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbaren ist,; 20) war das Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 bewußt darauf eingestellt, unter Schaffung eines Scheintatbestandes die zwingenden Vorschriften des Gesetzes zu umgehen. Der durch die teilweise Prachtrückzahlung den Unternehmern entstandene Schaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß den Unternehmern ihr vertraglicher Anspruch auf Frachtnachzahlung • erhalten geblieben ist. Unternehmer umfassen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, auch ihre unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung etwa entstandenen Ansprüche o I hat als Vertreter und Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der G gehandelt, indem sie die Bestätigungsschreiben den Unternehmern, sei es unmittelbar, sei es über Go' , zugehen ließ. In der Rechtsprechung (BGHZ 14, 313, 318;.RGZ 120, 249, 252) ist eine eigene Haftung des Vertretci’s bei Verschulden aus Vertragsschluß (§ 276 BGB) anerkannt, wenn er an dem Geschäftsabschluß ein wirtschaftliches Interesse gehabt hat. Sie hat bei Abschluß der Frachtverträge - auch hier die Tarifwidrigkeit nach II 2 b immer unterstellt - schuldhaft vertragsv/idrig gehandelt, indem sie sich die Provisionen für ihreangebliche Vormittlertätigkeit in Widerspruch zu dem durch das Gesetz (§ 22 Abs.3) festgelegten Vertragsinhalt versprechen ließ. Es trifft sie nicht nur ein Verschulden hei Vertragsabschluß, sondern auch hei der Vertragserfüllung durch die G , indem sie von der durch G an Go1 gezahlten vollen Pracht ihre Provision unter dem behaupteten, rechtlich, jedenfalls unerheblichen Einverständnis der Unternehmer für sich abzweigte, in anderen Fällen die von G unmittel- verfahren ■am 23« November 1959 Prozeß- und Zustellungsvollmacht erteilt hat, auch für die I Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl eingelegt und gleichzeitig die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt. 5. Ansprüche gegen I: aus unerlaubter Handlung Die l'arifwidrigkeit nach II 2 b unterstellt hat Intwa, um sich selbst einen rechtswidrigen Vermögens“ vorteil zu verschaffen, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit G deren wirtschaftliche Macht- Damit hat sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die Vertragorechte der Unternehmer zu deren Schaden verletzt, wobei im einzelnen das unter 3 Ausgeführte entsprechend gilt. _ Da der Klageanspruch gegen I - immer die Unzulässigkeit der Provisionen unterstellt - schon aus den unter 4 und 5 angeführten Gründen gerechtfertigt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob sich, unabhängig von der durch G vorgenommenen Frachtermäßigung, die eihhltöno Provision in der Person der I ‘ als Zuwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 S. Auch auf'die Rechtsfolgen, die sich aus f einem etwaigen Verstoß gegen das Verbot der Weitergabe der Vermittlungsprovision (§ 32 Abo. 3 GüKG) ergeben, braucht nicht eingegangen zu werden. 1. Bio Revision der Beklagten zu 3 und 4 rügt in erster Linie Verletzung der §§ 313 Abs. 1 Nr. 4 und 551 Nr. 7 ZPO, da das Berufungsgericht nicht erörtert habe, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt sich der klägcrischc Anspruch ergebe. Bio Rüge ist schon deswegen unbegründet, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Firma Go habe eine, verbotene Vermittlungstätigkeit ausgeübt und sei daher verpflichtet, die erhaltene Provision wegen unzulässiger Tarifunterschreitung zurückzuzahlen. In diesen Pallen bleibt der Anspruch des Unternehmers auf das volle tarifmäßige Entgelt aus dem Frachtvertrag (§ 22 Abs.3) bestehen, da eine solche im Frachtvertrag enthaltene oder später (vor Bezahlung) den Frachtvertrag ab-ändernde Vereinbarung nichtig ist» V/ird die Vereinbarung einer unmittelbaren oder mittelbaren Rückvergütung dco Befordcrungsentgeltes an den Auftraggeber erst nach Bezahlung der vollen tarifmäßigen Fracht getroffen, so liegt eine nachträgliche Ermäßigung des Beförderungsentgeltes vor, die sich als Zahlung oder Zuwendung i.S. des § 22 Abs. 2 S. Wohl aber hat der Unternehmer gegen den'Auftraggeber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§817 3. 1 3GB) , da die Rückvergütung des Unternehmers an den Auftraggeber gegen das Gesetz-verstößt (§ 134 BGB) '.'/endet der Unternehmer im. Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag einem Dritten etwas zu, ohne daß darin eine mittelbare (verschleierte) Zuwendung an den Auftraggeber zu erblicken ist, sc kommt diese Zuwendung dann einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungseivt-goltes gleich, wenn der Dritte auf das Zugewendete keinen Rechtsanspruch hat (ebenso Hein-Eichhoff-Pukall-Krien GüKG II § 22 An. 6 II A; vgl. Ebensowenig wie die Bundesbahn im Zusammenhang mit dem Beforderungsvertrag einem Dritten eine Leistung gewähren darf, auf die dieser keinen Anspruch hat, darf dies der Unternehmer tun; wäre das dem Unter- 1 BGB) verlangen, da die Gewährung der Provision im Zusammenhang mit dem Frachtvertrag steht und das Beförderungsentgelt der Unternehmer verkürzt. Palls die Unternehmer davon Kenntnis gehabt haben würden, daß der Firma Go' kein Provisionsanspruch zustcht, würde ihrem Bereicherungsanspruch nicht die Vorschrift des § 817 S. Die Entscheidung hängt hiernach von der Frage ab, ob und ggf.in welcher Höhe der Firma Go-ein Anspruch auf Vergütung .gegen die Unternehmer zusteht. a) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Firma'Go: stehe keine Vermittlungsgebühr zu» Nach § 32 Abs. 1 ist die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im Güternfernverkehr nur solchen Personen gestattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres . Es kann aber keine Rede davon sein, daß die Güterfernverkehrsunternehmer üblicherweise die Transporte auch .an andere Unternehmer vermitteln, da sie sich hierdurch in der Regel selbst Wettbewerb bereiten würden» Bemnach ist darauf abzustellen, ob G neben -ihrem Güterfernverkehrsunternehmen, in dem eine solche Vermittlung nicht üblich ist, den selbständigen Gewerbebetrieb eines Frachtagenten1 ausgeübt hat. Bie Beklagten zu 3 und 4 haben nicht vorgetragen, daß sic ständig damit betraut gewesen seien für die anderen Fuhrunternehmer Beförderungsverträge zu vermitteln (vgl. Zwar kann die Präge, ob jemand gewerbsmäßiger Frachtenmakler ist, nicht schon deshalb verneint werden, weil er nicht im Handelsregister eingetragen ist, da eine solche Eintragung in den Fällen des § 1 HGB (hier § 1 Abs. 2 Nr. 7) keine konstitutive Wirkung hat. Dagegen ist es entscheidend, daß die Beklagten zu 3 und 4 nicht nachgev/iesen haben, daß sie das selbständige Gewerbe eines. Das Berufungsgericht hat festgestellt, Go habe in der Regel nicht selbst vermittelt; aus dom Sachverhalt ergebe sich vielmehr ihre nur gelegentliche Vermittlungstätigkeit. den von der Revision als übergangen beanstandeten Ausführungen der Beklagten zu 3 und 4 wird ohne jede Substantiierung und ohne Beweisantritt lediglich die Behauptung aufgestellt, Gotta habe auch in früherer Zeit gewerbsmäßig vermittelt. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, daß im angefochtenen Urteil aus dem Einzelfall der Weitergabe von Aufträgen bei der Einlagerungsaktion nicht der Schluß auf gewerbsmäßige Tätigkeit als Frachtenmakler gezogen worden ist: denn die Beklagten haben nichts vorgetragen, woraus sich eine auf Bauer angelegte Tätigkeit der Firma^Go- ergeben könnte. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Firma Go die Vermittlung nach § 32 Abs. 1 GüKG verboten war. Hier liegt jedoch der'Fall so, daß nicht nur der Firma Go der Abschluß der Vermittlungsgeschäfte verboten war, sondern auch die Unternehmer bei der Beschaffung von Ladegut oder Laderaum sich nicht der Firma Go bedienen durften (§32 Abs.2). Verstoß gegen das gesetzliche Verbot die Wichtigkeit jedes solchen Vermittlungsgeschäftes (§ 134 BGB; ebenso Hein usw« aaO § 32'An. 8 b)« Daran würde', sich auch nichts ändern, wenn Go über die Vermittlungsgeschäfte ordnungsgemäß Bücher geführt hat« Venn sich daher die an Go gezahlten Beträge von l/2 als Vermittlerprovision darutellen würde, so läge darin eine tarifwidrige Zuwendung i.S. des § 22 Abs. 2 S. Von dem Standpunkt, daß die Gewährung einer Vergütung für eine verbotene Frachtgutvcrmittlung einen Tarifverstoß darstellt, ist der Senat auch in seinem Urteil vom 3. b) Mit Recht rügt jedoch die Revision der Beklagten zu 3 und 4, im angefochtenen Urteil sei der Vortrag der Beklagten übergangen worden, aus dem sich ergebe, daß Go :im Einverständnis mit den Unternehmern Aufgaben erfüllt habe, die den Unternehmern als Frachtführern obgelegen hätten (vgl. die 1/2 ^.zur Abgeltung ihrer Spesen beansprucht, und die Unternehmer hätten auch entsprechend quittiert» • Zwar ist die Firma Go nicht Abfertigungsspediteur im Sinne der §§33 ff GüKG und darf daher nicht das dem Abfertigungsspediteur nach § 35 GüKG zustehende Entgelt fordern« Das Gesetz verbietet aber nicht, daß sich ein Frachtführer zur Erfüllung von ihm.obliegenden einzelnen Aufgaben der Hilfe eines Dritten, auch eines anderen Frachtführers, bedient» Ist die Vergütung, die der Dritte hierfür (also nicht für eine verbotene Vermittlung) erhält, eine angemessene Gegenleistung fürseine, des Dritten, Leistung, so liegt darin keine Umgehung de3 tarifmäßigen Beförderungs-entgelteso Hat Go- in Ausübung ihres Handelsgewerbes als Güterfernverkehrsunternehmer den Frachtführern obliegende Aufgaben erfüllt, so kann sie hierfür als Kaufmann (§ 1 Nr. 5 HG3) schon nach § 354 HGB Provision verlangen. Dieser Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Leistende auch im eigenen Interesse oder (und) im Interesse eines anderen gehandelt hat. Das Berufungsgericht wird insbesondere anhand der Vorschriften der KVO zu prüfen haben, inwieweit Go- Leistungen für die einzelnen Unternehmer erbracht hat und welche Vergütung hierfür angemessen ist.

Zitierte Normen: § 23 GüKG § 138 BGB § 23 GüKG § 286 ZPO § 23 GüKG § 823 BGB § 187 ZPO § 209 BGB § 22 GüKG § 134 BGB § 1 HGB § 134 BGB § 354 HGB
UnternehmerAnspruchFirmaGüKGBerufungsgerichtGoFall

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 823 Bf; GüterkraftverkehrsG (GüKG) v. 17, Oktober 1952, BGBl I 697.idP.des Ges. v. 3= Juni 1957, BGBl I 595,
§§ 22, 98, 99 Nr. 4 c, 6
Das Güterkraftverkehrsgesetz ist kein Schutz gesetz zugunsten der am Abschluß der Güterfernverkehrsverträge beteiligten Unternehmer
BGH. Urto v. ,30. Januar 1964 - II ZR 141/62
KG Berlin LG Berlin
II ZR 141/62
Verkündet
 am 30 = Januar 1964
Schorm, Juotizangeatellter als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1o der G	,	G	D
I,	Aktiengesellschaft,	vertreten durch ihren Vorstand, Herrn H N	,
B -C	. W:	Straße	,
2.	der " I	"	I	W.	-	V	■-
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Herren W	A und I 1 K< , beide in B
C	W	Straße	,
3= die offene Handelsgesellschaft in Firma Go
 Transporte H. & G. G	B<	'	-C;	,
W	Straße	,
4= deren Gesellschafters
a)	die Kauffrau Leni Go , geborene Ge ,
b)	den ICraftfahrzeugmeister Georg Go ‘	■
beide in Bi -S	,	K	straße /	,
Beklagte und Revisionskläger,
-Prozeßbevollmächtigter zu 1 und 2: Rechtsanwalt Dr = !
- Prozeßbevollmächtigter zu 3 und 4: Rechtsanwalt Prof.Dr»
und Rechtaanv/al'
Dr .
gegen
 die Gü	'	.	B	e&mbH,	vertre
 ten durch ihren Vorstand, die Herren Ernst Erb, K 'Mi	und	H	N:	, B *	,-H	"	i,
Nestorstr. 8/9,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Eukow und Dr. Schulze
 für Hecht erkannt;
- 1 a -
Auf die Revisionen der Beklagten zu 1 Bis 4 wird das Urteil des 10» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 1962 aufgehoben. Die Sache wird sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Kammergericht zurückverwiesen.
. Von Rechts v/egen
2
gatbestand;
Der Senat von Berlin ließ zu Beginn des- Jahres 1959 größere Mengen Lebensrnittel aus dem Bundesgebiet nach Berlin befördern und einlagern. Es handelte sich hauptsächlich um Konserven, deren Transport durch Berliner Fern-verkehrounternehmer in der Zeit von Februar bis Mai 1959 ausgeführt wurde. Die Mehrzahl der Unternehmer waren Genoa- . sen der Klägerin, bei der es sich um einen Zusammenschluß von Unternehmern des Güterfernverkehrs in Berlin handelt.
Bei Abwicklung der Einlagerungsaktion handelte die , Beklagte zu 1 (G	)	als	Auftraggeberin in eigenem Na-
men, jedoch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin eines aus den Firmen G	, Ge und E B ,
eGmbH bestehenden Konsortiums. Unter Einschaltung der I (Beklagten zu 2) beauftragte sie verschiedene Güterfernverkehrsunternehmer, darunter auch die Firma Go (Beklagte zu 3, deren Gesellschafter die Beklagten zu 4 sind) mit . der Ausführung der Transporte. Die Firma Go' zog weitere Güterfernverkehrsunternehmer hierzu heran. Sie bediente sich dabei der Vermittlung der Laderaumverteilungsstelle (LRV) der Klägerin; die-L verwies die Unternehmer zur näheren Auftragserteilung an die Fa. Go . Nach Ausführung des jeweiligen Transportes erfolgte die Abrechnung in der Regel in der Weise, daß die Unternehmer über das volle Beförderungsentgelt quittierten, jedoch nur 90 1/2 / de3 Entgeltes ausgezahlt erhielten. Für den Rest wurde je eine Quittung der I:	über 8 / und eine Quittung der Firma
 Go über 11/2 / ausgehändigt. Aus einem hektografierten Rundschreiben der I ., das jedei’ Unternehmer erhalten hatte, ergab 3ich ein Provisionssatz von 9 / zu Gunsten der I .. Von dieser Summe überließ die Beklagte zu 2 1 ‘/ der
3
Firma Go' , so daß diese über insgesamt 1 1/2 ^ des Entgeltes als empfangen quittieren konnte. In den Fällen, in denen die Firma G	nicht	die Fa, Go und die' von
 dieser herangezogenen Fuhrunternehmer, sondern andere Frachtführer beauftragt hatte, zahlten diese die Provision unmittelbar an die I .»nachdem sie die tarifmäßige Fracht von G	erhalten	hatten.
Bei der I handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der G	, der Beklagten zu 1, Die im Handelsre-
,gister eingetragene Firma besteht seit 1932. Seit Ende 1958 wurde der Gegenstand des Unternehmens um die "Vermittlung von Beförderungsgeschäften und von Geschäften über sonstige Leistungen" erweitert. Alleinige Gesellschafterin der I ist die G'	.Beide	Firmen	haben ein gemeinsames,Ge-
schäftslokal . Die I führt ein Vermittlungsbuch, beschäftigt jedoch kein eigenes, Personal. Ihr Geschäftsführer A der gleichzeitig Prokurist der G	ist, erhält ein mo-
natliches Entgelt in Höhe von 50.— DM. Die Angestellten der G	, die die Geschäfte der I erledigen, erhalten
 von dieser keine Vergütung. Der jährliche Reingewinn der I fließt an die G
Die Klägerin hält die Abführung der Provision für die I:	und für die Fa. Go . für tarifwidrig und begehrt von
 den Beklagten Rückzahlung aus abgetretenem und abgeleitetem Recht. Die überwiegende Zahl der Unternehmer erteilte ihr Ermächtigungserklärungen, die folgenden Wortlaut habens
"Ich beauftrage hiermit die Gü	-
B	eGmbH, B< -H;	, ib 3tr. / ,
mit der Frachtenprüfung gemäß § 58 Güterkraftverkehrs-geoetz (GüKG).
Im Rahmen der Abrechnung bevollmächtige ich die Genossenschaft weiterhin mit der Erfüllung der.mir gesetz-
lieh obliegenden Verpflichtung, und zwar gemäß § 23 GüKG Nachforderung oder Erstattung von Frachtunter-schiedabetragen zwischen dem tarifmäßigen (§ 22 GüKG) und dem tatsächlich berechneten Entgelt durch die''Genossenschaft im eigenen Namen für meine Kechnung (Erstellung von Unterschiedsberechnungen) und Abgaben des vorgeschriebenen Nachweises hierüber»;
Die im Bundesgebiet ansässigen Firmen Bo , Goc "und.M traten der Klägerin ihre angeblichen Ansprüche gegen'die I:	.	durch	die	betreffenden	Ländesgruppen	der
 Straßenverkehrsgenossenschaften ab. Die Firma Goc trat auch etwaige Ansprüche gegen-die G	ausdrücklich	an
 die Klägerin ab»
Die Klägerin ist von der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr als, amtliche Frachtenprüfstelle zugelassen. Sie hat ihre Ansprüche zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht. Das als unzustellbar zurückgekommene Exemplar des für die-I , der'Beklagten zu 2, bestimmten Zahlungsbefehls vom 17. November 1959 ist,dieser Beklagten am 10. November i960 zugeatelit worden.
Die'Klägerin hat behauptet, auch die etwaigen Ansprüche ' der Firmen M und Bo ; gegen die G<	seien	ihr	abge-	.
treten worden. Der Abzug der Provisionen in Höhe von insgesamt 9 1/2 io sei zu Unrecht erfolgt und tarifwidrig. Die I habe keinerlei Vermittlungstätigkeit aüsgeführt. In . der Mehrzahl der Fälle sei den Unternehmern erst nach Durchführung, der Iransporte von der Fa. Go das Schreiben der I , betreffend ihre Provisionsansprüche in Höhe von S f° ■■ der Bruttofracht, überreicht worden. In den Fällen, in denen bei Auftragserteilung die I erwähnt worden sei, sei den Unternehmern von einer an die I zu zahlenden Vermitt-iungsprovision nichts gesagt worden. Die Einbehaltung der
 Provision für die I sei insbesondere deswegen unzulässig, weil diese Firma nur zu dem Schein tätig geworden sei und die Provision an die G	zurückfließe. Beide Firmen
 seien daher zur Rückzahlung verpflichtet.	V
Überdies sei die Abwicklung der Transporte allein von der Fa. Go im Aufträge der G	durchgeführt
 worden. Die G	habe bei Auftragserteilung der Fa.
Go freigestellt, weitere Unternehmer hinzuzuziehen.
Die Fa. Go sei jedoch nicht Vermittlerin im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und dürfe daher keine Vermittlungsgebühr erheben. Insgesamt betrage die unzulässige Kürzung des Tarifentgeltes durch die Beklagten zu 1 und 2 71.460,10 DM. Die unzulässigen Vermittlungsgebühren der Beklagten zu 3 beliefen sich auf 2.067,90 DM. Diese Beträge nebst Zinsen verlangt die Klägerin.
Die Beklagten leugnen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin, da die Ermächtigungserklärungen sie nur berechtigten, im Falle unrichtiger Frachtberechnung einzuschreiten. Die Fracht sei aber in keinem der streitigen Fälle falsch berechnet worden. Die Beklagten zu 1 und 2 seien zur Rückzahlung nicht verpflichtet. Die Beklagte zu 2 habe die Transporte vermittelt und daher Anspruch auf Provision. Ihr innerer Zusammenhang mit der G	sei	.
dabei unbeachtlich» Die Provision werde nicht unmittelbar • an die G	weitergeleitet, sondern nur mittelbar in
 der Form einer Ausschüttung des Jahresgewinns. Eine derartige mittelbare Weiterleitung sei aber nicht verboten. Eine Rückzahlungspflicht des Letztempfängers sehe das GüKG überhaupt nicht vor. Überdies sei nicht die G	Auf-
traggeberin der Fuhrunternehmer gewesen, sondern das Konsortium, bestehend aus den drei bereits genannten Firmen. .
 
An dieses Konsortium sei aber die Provision in keiner Form weitergeleitet worden. Alle Unternehmer seien vor Durchführung der Transporte von der Vermittlertätigkeit der Intwa und deren Provisionsanspruch in Kenntnis gesetzt worden. Sie seien damit einverstanden gewesen, was sich auch aus ihrer Zahlung ergehe. Die Beklagten zu 1 und 2 bestreiten auch die Höhe der gegen sie gerichteten Klagefor-derung. Der Reingewinn, den die G	erhalte,	entspreche
 nicht der Höhe der Provision, da vorher Steuern und sonstige Unkosten abgezogen werden müßten. Überdies sei der Gewinn, der die strittigen Provisionen enthalte, Überhaupt noch nicht ausgeschüttet worden.
Die Firma Go »die Beklagte zu 3, bestreitet eben-, falls, nicht als .Vermittlerin tätig gewesen zu sein. Sie habe zwar' zur Zeit der Abwicklung der in Frage stehenden Transporte keine gewerbliche Genehmigung zur Vermittlung gehabt. Jedoch sei eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres Gewerbes; üblich.
Wegen aller Klageansprüche erheben die Beklagten die Einrede .der Verjährung, die Beklagte zu 2 insbesondere mit der Begründung, daß ihr der Zahlungsbefehl vom 17. Hovem-. ber 1959 erst am 10. November I960 zugestellt worden sei.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt.
Im Berufungsverfahren haben die Beklagten noch vorgetragen?
Der Klägerin seien die etwaigen Ansprüche der.Unternehmer Bo ' und M gegen die Beklagte zu 1 nicht abgetreten worden. Die Unternehmer Bo , M und Goc hätten die Abtretungen nur unter dem Druck der Klägerin abgegeben. Bezüglich der übrigen Unternehmer führe die Klägerin
 den Rechtsstreit gegen deren Willen. Das Landgericht habe übersehen, daß in ca. 15 Fällen nicht die G<	, sondern die E	in den von der Klägerin vörgelegten Fracht-
briefen als Vertragspartner bezeichnet sei. Auch habe nicht die G<	»sondern	die	I	die	Fa.	Go-	beauf-
tragt.
Die Gesellschafterin der Fa. Gc , Frau Leni Go , habe zu Beginn der Einlagerungsaktion die Klägerin auf die provisionspflichtige Vermittlertätigkeit der I:	hinge-
wiesen. Unter den gleichen Bedingungen wie die im Streit befindlichen Frachten seien Frachten auch an Vorstand und Aufsichtsratsraitglieder der Klägerin vermittelt worden.
Die Klägerin wäre deshalb infolge dieser Kenntnis im Hinblick auf den von ihr behaupteten Verstoß gegen das GüKG verpflichtet gewesen, ihre Genossen von der Annahme der Aufträge abzuhalten. Ihr Klagebegehren stelle somit einen Rechtsmißbrauch dar. Den Unternehmern sei ferner kein Schaden entstanden, weil die Provisionen der I und der Fa. Go geringer .gewesen seien als die üblichen Vermittlungsgebühren von Spediteuren und Frachtenmaklern. Auch seien von der Gesamtprovision für die I:	ca.	25.000 DM'
Kostenaufwand abzuziehen.
Die Berufungen der Beklagten sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revisionen der Beklagten zu 3 und 4 zugelassen. Mit ihren Revisionen, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen alle Beklagten ihren Klageabweisungsantrag v/eiter.
Entscheidungsgründe;:	.
I.	Aktivlegitimation und Prozeßführungsbefugnis.
1,	Bie Sachbefugnis der Klägerin zur Geltendmachung der Ansprüche der Fuhrunternehmer M , Goc und Bo ergibt sich aus den Abtretungserklärungen dieser Unternehmer. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt;
:	Alle	drei Unternehmer hätten ihre	Ansprüche gegen
 die I	,	Goc habe	auch seine Ansprüche gegen die
G	an	die	Klägerin	abgetreten. Eie	Abtretung sei nicht
 nach	§	138	BGB	nichtig.	Selbst wenn die	Abtretungserklärun-
'gen unter Zwang abgegeben worden wären, so könnten sie nur angefochten werden, was aber nicht geschehen sei. Ea G und I als Gesamtschuldner hafteten, sei es ohne Belang, daß Bo und M. in ihren Abtretungserklärungen nur die I und nicht auch die G	als	Schuldnerin
 bezeichnet hätten.
Eie Revision der Beklagten zu.1 und 2 meint, die Abtretungserklärungen seien nach § 138 nichtig, da sie unter dem Eruck beruflicher Unannehmlichkeiten abgegeben worden seien. Bieser Bruck bestehe nach wie vor, so daß die Unternehmer im Falle einer Anfechtung in die Uotlage kämen, die sie vermeiden müßten.
Eie Rüge ist nicht begründet. Eie Revision übersieht, daß die Unternehmer bei farifverkürzungen nach § 23.GÜKG verpflichtet sind, ihre Ansprüche geltend zu machen. Wenn die Unternehmer zur Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht von ihrer Berufsorganisation angehalten werden, so kann von einem Verstoß gegen die guten Sitten keine Rede sein.
 
Das gilt auch dann, wenn dies in der Form geschieht, daß die Berufsorganisation unter Hinweis auf "berufliche Unannehmlichkeiten die Unterr..ehmer veranlaßt, ihr die Ansprüche abzutreten; denn die Organisation nimmt dabei auch die Interessen der Unternehmer wahr, die hierdurch in den Genuß des vollen Frachtbetrages kommen (Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 4. Kars 1961). Den kann auch nicht entgegengehalten werden, die Unternehmer liefen bei Geltendmachung ihrer abgetretenen Ansprüche durch ihre Berufsorganisation Gefahr, die Kundschaft ihrer Auftraggeber su verlieren. Dieses Risiko ist noch größer, wenn sie, ihrer gesetzlichen Pflicht entsprechend, die Ansprüche selbst geltend machen.
Aus denselben Gründen kann auch der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, die Vermutung, daß bei Abtretung einer Gesamtschuld die Abtretung der Forderung gegen alle Gesamtschuldner gewollt sei, könne hier nicht Platz greifen, da die Abtretungserklärungen unter Druck abgegeben worden seien. Da, wie noch auszuführen sein wlf£ (s. II 4, 5), die G ' und I:	als	Gesamtschuldner
 haften, hat das Berufungsgericht die Abtretungen der Forderungen der Unternehmer K und Bo gegen I:	ohne
 Rechtüfoliler dahin ausgelegt, daß darin zugleich die Abtr®' tungen der Forderungen dieser Unternehmer gegen G enthalten sei. Nur ganz besondere Umstände, die hier nicht vorliegen, könnten es rechtfertigen, eine Forderung gege» Gesamtschuldner im Falle der Abtretung auf verschiedene Gläubiger aufsuapalten.
2.	Die übrigen Unternehmer haben die Klägerin im 2u-sammenhaiig mit dem Frachtprüfmigaauftrag "bevollmächtigt"’* die ihnen "gesetzlich obliegende Verpflichtung” su erfüll
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und zwar gemäß § 23 GüKG Frachtunterschiedsbeträge zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlichen Entgelt im eigenen: tarnen für ihre, der Unternehmer, Rechnung nachzufordern oder zu erstatten. Zutreffend hat hierin das Berufungsgericht eine Einziehungsermäehtigung gesehen, die die Klägerin befugt, Leistung an sich zu verlangen (RGZ 166, 218,
 237 f; 3GHZ 4, 153, 165). Unter Hinweis“auf die Stellung der Klägerin als Genossenschaft und Frachtprüfstelle hat das Berufungsgericht mit Recht das eigene rechtsschutz-würdige Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Forderungen bejaht. Damit ist die Frozeßführungsbefugnis der Klägerin (gewillkürte Prozeßstandschaft) gegeben.
Soweit die'Revision der Beklagten zu 3 und 4 die Auffassung des Berufungsgerichts als bedenklich ansieht, weil die Ermächtigungserklärungen überwiegend schon im Jahre 1953, also lange vor dem Entstehen der Ansprüche abgegeben worden seien, sind diese Bedenken nicht gerechtfertigt: die Ermächtigungen sind an die Frachtprüfungsaufträge geknüpft. Daß diese imZeitpunkt des Entstehens der Forderungen nicht sehr in Kraft gewesen seien, haben die Beklagten nicht behauptet. .
Der Hauptangriff der Revisionen aller Beklagten richtet sich gegen die Auslegung der Ermächtigungserklärungen im angefochtenen Urteil; die Revisionen meinen, die Ermäch-tigungserklärungen deckten nicht die Rückforderung. von Provisionen, wie durch den vom Berufungsgericht übergangenen Antrag, die Unternehmer hierüber als Zeugen zu vernehmen, auch unter Bev/eis gestellt worden sei. Im angefochtenen Urteil ist jedoch § 286 ZPO durch Übergehung von Beweiaan-trägen nicht verletzt. Bei der Auslegung einer Willenserklärung kommt es nicht auf den inneren 7/illcn des Erklärenden, sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Auch
 
die Auflegung durch das Berufungsgericht ist nicht fehlerhaft. Denn zutreffend hat, es die Erklärungen-dahin ausgelegt, daß sie nicht nur die Ansprüche aus unrichtiger Frachtberechnung, sondern alle Ansprüche umfassen, 'die darauf gerichtet sind, 'Tarifverstöße rückgängig zu machen, also auch Forderungen auf Rückzahlung tarifwidrig geleisteter Provisionen; eine solche Auslegung ergibt sich aus dem in den Ermächtigungserklärungen enthaltenen Hinweis auf die Verpflichtung der Unternehmer nach § 23 GüKG, die die Rückgängigmachung aller Tarifverstöße, nicht nur des in der Berechnung zu niedriger Fracht enthaltenen Verstoßes umfaßt. Es ist auch nicht richtig, daß die Unternehmer die Ermächtigung davon abhängig gemacht hätten, daß nach ihrer, der, Unternehmer, Ansicht ein Tarifverstoß vorliege; vielmehr haben sie die Prüfung der Frage der Tarifwidrigkeit der Klägerin überlassen und sie ermächtigt, die etwaigen Forderungen einzuziehen, wenn die Klägerin1einen Tarifverstoß für gegeben hielt. Die Einziehungsermächtigung der Klägerin wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie etwa bisher üblicherweise sich noch eine besondere schriftliche Vollmacht oder Abtretungserklärung von ihren Genossen ausstellen ließ. -
Ob und unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Zeitpunkt die Unternehmer ihre Ermächtigungserklärung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles widerrufen könnten, ob sie insbesondere die ihnen in § 23 GüKG auferlegte gesetzliche Verpflichtung nicht durch unzeitgemäßen Widerruf wegen inzwischen abgelaufener Verjährungsfrist verletzten, bedarf keiner Prüfung. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß ein Widerruf nicht erfolgt ist. Er kann nicht darin gesehen werden, daß die Beklagten behaupten, die Unternehmer seien mit der Prozeß-
 
führung durch die Klägerin nicht einverstanden; daß die Unternehmer der Klägerin gegenüber ihre Ermächtigungserklärung widerrufen haben, haben die Beklagten selbst nicht behauptet. Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht eingereichte Schriftsatz der Beklagten zu 3 und 4 vom 12. Juni-1962 kann, soweit etwa darin Tatsachenstoff zur Prozeßführungsbefugnis der Klägerin vorgetragen ist, nicht berücksichtigt werden (BGHZ 31, 279, 283) *
3.	Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 hält die Abtretungen und Einziehungsermächtigungen für nicht vereinbar mit der etwaigen Legalzession zugunsten der Bundesanstalt für Güterfernverkehr nach § 23 Abs. 1 S. 2.GÜKG.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Bei der Einziehungsermächtigung verbleibt der Anspruch als solcher dem Unternehmer; schon aus diesem Grund kann der Anspruch auf die Bundesanstalt kraft Gesetzes übergehen, wenn der Unternehmer oder .der von ihm Ermächtigte die von der Bundesanstalt dem Unternehmer gesetzte Erist ergebnislos hat verstreichen lassen. Im Falle der Abtretung steht die Abtretungserklä-rüng unter der auflösenden Bedingung des gesetzlichen For-derungsüberganges auf die Bundesanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen in § 23 Abs. 1, 2 oder 3« Damit steht in Einklang, wenn § 5 der Verordnung über dieTarifüberwachung im Güterfernverkehr vom 17. April 1956 (BGBl I, 376) die Übertragung der'sich aus § 23 GüKG ergebenden Verpflichtung der Unternehmer auf eine zugelasaene Frachtenprüfstelle zuläßt.
II.	Ansprüche gegen G	und I	(Beklagte zu 1 und 2).
1. Auftraggeber im'juristischen'Sinn, d.h. .Absender im Sinne des Gesetzes, ist G	;bei	allen Transporten,
 
mögen diese über die I oder (auch) über Go gegangen sein. Das ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem unstreitigen Sachverhalt (vgl. insbesondere die Berufungsbegründung der Beklagten zu 1 und 2 S. 3).
*
a)	Nicht ist Absender das aus den Firmen G	.
Gef und F bestehende Einkaufskonsortium. Nach der
 Feststellung des Berufungsgerichts hat. G<	zwar in ihrer
 Eigenschaft als Geschäftsführerin des Konsortiums, aber im
 eigenen Namen gehandelt. Das Konsortium ist nach außen hin,
 den Unternehmern gegenüber, nicht in Erscheinung getreten.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben selbst in ihrer Berufungs-
% ■
begründung vorgetragen: G'	habe	im eigenen Namen für
 Rechnung des Konsortiums die Kaufund lagervertrage geschlossen. Die von ihr mit der Vermittlung der Beförderungsverträge beauftragte I:	habe den Unternehmern Bestätigung zugehen lassen, in denen die G	als	Auftraggeber
 bezeichnet worden sei. G<	habe	für Rechnung des Kon-
sortiums aus dessen Mitteln die volle Fracht an die Unternehmer gezahlt. Au3 diesem Vortrag’konnte-das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler den Schluß ziehen;, daß nicht das Konsortium, sondern G	Absender	v/ar.
b)	Aus denselben Gründen war I nicht Absender.
c)	Absender v/ar nicht Go in den Fällen, in denen Go andere Unternehmer im Einverständnis mit G hinzugezogen hat. Zwar vertritt die Revision der Beklagten zu 3 und 4 (im Gegensatz zu den Ausführungen dieser Beklagten im Schriftsatz vom 12. Juli I960 S. 1) alternativ die Ansicht, daß in diesen Fällen Go Hauptfrachtführer und die von-ihr.hinzugezogenen Unternehmer Unterfrachtführer
- 14. -
gewesen seien. Mit dieser Ansicht ist aber der unstreitige Sachverhalt nicht zu vereinbaren, daß Go den einzelnen Unternehmern entsprechend dem ihr erteilten. Auftrag Bestätigungsschreiben der I:	aushändigte,	in	denen	1
als Auftraggeber der einzelnen Unternehmer bezeichnet worden ist. Das entspricht dem Vortrag der Beklagten zu 1 und 2 in der Berufungsbegründung,wonach I der Go die Auflage machte, die Transporte, die Go nicht selbst ausführen konnte, an andere Unternehmer weiterzuvermitteln und diesen das Bestätigungsschreiben auszuhändigen.
d)	Absender waren nicht die Fabriken, die in den
 Frachtbriefen als Absender bezeichnet sind. Das ergibt sich aus den Ausführungen zu a) und c), insbesondere aus den Bestätigungsschreiben. Damit ist die sich aus den Frachtbriefen ergebende Vermutung widerlegt. Die Fabriken waren Versender. Absender war G	.	;.
e)	f Absender ist schließlich nicht E in den Fällen, in denen diese Firma in den Frachtbriefen als Empfängerin bezeichnet ist..Das Berufungsgericht irrt, wenn es meint, "nach den-Frachtbriefen" habe."E die Transportaufträge erteilt". 'Sein Irrtum geht auf die Ausführungen der Beklagten zu 3 und 4 im Schriftsatz vom 13. November 1961 S. 12 zurück, wo ausgeführt ist, in mindestens ca. .
15 Fällen sei ausweislich der Frachtbriefe G<	am
 Frachtvertrag überhaupt nicht beteiligt, sondern E Wenn die Frachtbriefe die E als Empfängerin bezeichnen, so besagt das nicht, daß sie auch Absender gewesen sei.
Das v/ar vielmehr die G'	.	Das	ergibt sich einmal daraus,
 daß nach dem Vortrag der Beklagten zu 1 im Schriftsatz vom 6. Juli I960 3.' 3 sie an sämtliche Unternehmer die angefallene Fracht in voller Höhe bezahlt hat, wozu keine Veran-
-15 -
lassung bestanden hätte, wenn nicht sie, sondern E Absender gewesen wäre;.ferner daraus, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch in diesen Fällen die
I
Intwa die Vermittlungsprovision gefordert und erhalten hat, ihr Anspruch auf Vermittlungsprovision sich aber auf die Bestätigungsschreiben gründet, in denen G als Auftraggeber bezeichnet ist.
2.	Scheintatbestand
 Nach § 22 Abs. 2 GülCG sind u.a. Ermäßigungen des Beförderungsentgeltes unzulässig. Diese Vorschrift darf durch Schaffung von Scheintatbeständen nicht umgangen werden (§ 5 GüKG).
a) Das Berufungsgericht hält einen Scheintatbestand für gegeben. Es führt, aus i
Die I sei eine Tochtergesellschaft der G	,,
die die einzige Gesellschafterin der I:	sei.	Der	Reingewinn der I fließe an die G	.	Die I führe
 kein wirtschaftliches Eigenleben. Sie habe kein eigenes Geschäftslokal und keine eigenen Angestellten. Der Prokurist der G.	sei Geschäftsführer der I und erhalte
 als solcher nur eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50 DM. Alle anfallenden Arbeiten würden von-den Angestellten der G	erledigt. Die Vermittlerprovision, die
 die I:	erhalten habe, fließe der G	in	der	Form
 ihres Gewinnanspruchs gegen die I wieder zu; dabei sei es unerheblich, ob der Reingewinn der I:	bereits	an
 die G	ausgeschüttet	sei,	da	letztere jedenfalls
 einen Anspruch hierauf habe. G<	habe sich der I
nur bedient, um einen wirtschaftlichen Erfolg herbeizufüh-
  '
ren, den das GüKG verbiete (BGH NJW I960, 1057)- Gleichgültig sei, ob I:	zur Vermittlung von Güterfernverkehrsge-
Gchüften befugt sei. In der Vereinbarung und dem Empfang der Vermittlerprovisionen für die I liege eine unzulässige Tarifunterschreitung (und gleichzeitig ein Verstoß gegen §-32 Abs. 3 GüKG, wonach die'für das Vermittlergeschäft gezahlte Provision weder ganz noch teilweise in irgend einer Form an Dritte weitergegeben werden dürfe).
Die Ausführungen im.angefochtenen Urteil sind insoweit frei von Rechtsirrtum, als das Berufungsgericht bei wirtschaftlicher Identität von Auftraggeber und Frachtver-mittler in der mit den Frachtführern getroffenen Vereinbarung von-Vermittlerprovisionen eine unzulässige Tarifunterschrei tung sieht.
Der T. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in seinen in HJW- I960, 284 abgedruckten Urteil unter b) der Entscheidungsgründe ausgeführt, eine Ermäßigung des Beförderungsentgeltes (§ 22 Abs. 2) liege vor, wenn zwar das Entgelt richtig berechnet und in voller Höhe bezahlt, aber entsprechend einer von vornherein getroffenen Vereinbarung ein bestimmter Teil des Entgeltes vom Unternehmer an den . Absender zurückgezahlt werde. Dem tritt der Senat bei, da in solchen Fällen die Ermäßigung in einer rechtlich unbeachtlichen Weise verschleiert wird.,(Dabei steht einer von vornherein, d.h. bei' Abschluß des Frachtvertrages, getroffenen Vereinbarung eine solche gleich, die vor Bezahlung des tarifmäßigen Frachtentgeltes getroffen wird; s.'unter III 2.) Hun ist freilich die Rückzahlung von mindestens •	9 io (in einigen Fällen 8 oder 5 i*) nicht an die Frachtschuldnerin G	unmittelbar,	sondern	an	die	I	er-
folgt. Auch das ist aber rechtlich unbeachtlich, da das
- 17
Berufungsgericht zutreffend die wirtschaftliche Identität von G'	und	I und damit - vorbehaltlich der Aus-
führungen zu b - einen Scheintatbestand im Sinne des § 5 angenommen hat, durch den die Vorschriften des Gesetzes über den Festentgeltscharakter des Tarifs umgangen werden. Wenn demgegenüber die Revision der Beklagten zu 1 und 2 darauf hinweist, daß G	und	I:	zwei	selbständige
 juristische Personen seien, so verkennt sie, daß gerade durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechtes ein Scheintatbestand im Sinne des Gesetzes geschaffen wird (BGH NJ’ff I960, 1057, 1050). Der Fall muß wegen der wirtschaftlichen Identität beider Firnen rechtlich nach dem GüKG so betrachtet werden, als wäre die G _ zu Vermittlungsgeschäften befugt gewesen (wie dies für die I:	unter-
 stellt wird)'und als hätte sie sich für die Vermittlung der Beförderungsaufträge eine Provision zahlen lassen.
Dann liegt aber eine Tarifverkürzung vor, weil dem Auftraggeber kein Anspruch auf Vermittlungsgebühr gegen den von ihn beauftragten Unternehmer zusteht, in der Vereinbarung und Zahlung einer solchen Provision daher eine unzulässige Ermäßigung des Beförderungsentgeltes liegt. Gleichgültig ist, ob G'	einen Dritten, der sich erlaubterweise
 als Frachtagent betätigt (§52 GüKG), zur Vermittlung hätte einschalten können und dann die Unternehmer diesem etwa eine gleich hohe oder sogar höhere Provision hätten zahlen müssen. Ebenso unerheblich ist, ob bei der großen Zahl der Transportaufträge eine "zentrale Steuerung" notwendig war. Dies war Aufgabe der G	und nicht der
 Unternehmer. Sie hat sie auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts mit ihren eigenen Angestellten durchgeführt. G	und I haben keinen Frachtagenten i.S.
des § 32 Abs. 1 eingeschaltet; selbst wenn Go (wie
 
 nicht, s. unten III 3 a) ein solcher wäre, könnten die Beklagten zu 1 und 2 nichts daraus für sich herleiten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat I von den '9 i Provision, die sie sich von den Unternehmern hat zubilligen lassen, 1 cß> an Go-	für die von dieser
 Firma geleistete Arbeit abgegeben. Go war, wie unstreitig, entweder von G	oder	von I (oder von beiden)
beauftragt worden, weitere Fuhrunternehmer heranzuziehen, soweit sie die ihr zugewiesenen Transporte nicht selbst ausführen konnte. Mit dem von I an Go. abgegebenen 1 i ist die von Go für die Beklagten zu 1 und 2 geleistete Arbeit abgegolten worden, nicht aber die für die Unternehmer geleistete Arbeit, für die sich Go' von den Unternehmern 1/2 % hat bezahlen lassen. Mit Recht bezeichnet das Berufungsgericht die Abgabe von 1 fo durch I: an Go- als einen internen Vorgang zwischen diesen Firmen, der die Ansprüche der Unternehmer nicht berührt.
Unerheblich sind die Ausführungen der Revisionen darüber, daß der Klägerin und den Unternehmern das tarifwidrige .Verhalten der Beklagten bekannt gewesen sei. Bas Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß selbst ein vorsätzlicher Verstoß der Unternehmer gegen den Tarif diese nicht von ihrer Verpflichtung entbunden hätte, den Unterschiedsbetrag nach § 2p GüKG zurückzufordern. Auch die Klägerin kann Tarifverstöße nicht "genehmigen". Ber Einwand der Arglist kann bei Kenntnis des Unternehmers oder seines Rechtsnachfolgers nicht durchgreifen, da sonst der Zweck des Gesetzes, im Interesse der Bundesbahn die Leistung der Festentgelte im Kraftwagengüterverkehr durchzusetzen, vereitelt würde und die Vorschrift des § 23 Abs. 3 in vielen Fällen gegenstandslos-wäre (BGK von 27. September 1955 I ZR 212/53, MDR 1956,
161).
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b) Bei den besonderen Umständen des Palles reicht aber die wirtschaftliche Identität.von G<	und	I noch nicht
 ohne weiteres zur Annahme eines Scheintatbestands im Sinne des § 5 GüKG aus. Ein solcher kann, da eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist, nur angenommen werden, wenn G<	, wirtschaftlich gesehen, die Geschäfte selbständig
 geführt hat. Ihre formale Stellung als Absender genügt hierzu nicht. Andererseits schließt der Umstand, daß sie für Rechnung des aus ihrer Firma und den Firmen Gef und E bestehenden Konsortiums (offenbar einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft) und dieses für Rechnung der Stadt. Berlin gehandelt hat, nicht-ohne weiteres aus, daß sie auch wirtschaftlich gesehen Herr der Geschäfte war (wie letzteres z.B. regelmäßig für den Spediteur und den Kommissionär anzunehmen ist). Dabei spielt die Stellung des Konsortiums gegenüber dem Senat von Berlin keine Rolle. Entscheidend ist, wer wirtschaftlich gesehen die Einkäufe vorgenoramen hat, da in diesen Aufgabenbereich auch die damit notwendig verbundenen Transporte fallen. Von dem Verhältnis der Gesellschafter zueinander hängt es ab, ob Herr der Geschäfte die G	oder die einzelnen Gesellschafter oder das Konsor-
tium als solches war. Das hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Sollte G	innerhalb	des Konsortiums eine
 beherrschende Stellung eingenommen haben, so stände der Annahme eines Scheintatbestandeo nichts entgegen. Sollte dies zu verneinen sein, wäre aber die Sachlage so gewesen, daß jede der drei Firmen ihre Einkäufe selbständig tätigte und die beiden anderen Firmen die G'	nur	mit	der
 Durchführung der Transporte der von ihnen eingekauften Waren beauftragte, so wäre bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise jede einzelne Firma Herr ihrer Geschäfte; Vermittlungsprovisionen wären insoweit gerechtfertigt, als Gef und E' mit der Durchführung der sie
 
wirtschaftlich allein 'berührenden Transporte die G' beauftragte; dagegen läge ein Scheintatbestand insoweit vor, als G	ihre	eigenen Geschäfte führte« Läge dage-
gen der Fall so, daß das Konsortium als solches durch Gedclag die Geschäfte vornehmen ließ, es sich also um gemeinrjame Geschäfte der drei Firmen handelte, so würde ein Scheintatbestand auch dann nicht vorliegen, wenn das Konsortium einen seiner Gesellschafter mit der Vermittlung der Transporte beauftragt hätte; in diesem Falle wäre, wirtschaftlich gesehen, das Konsortium als Auftraggeber anzusehen; aus einer wirtschaftlichen Sicht heraus ist es dann ohne Bedeutung, ob G	im	Kamen des Konsortiums
 oder im eigenen Namen die Transportaufträge erteilt hätte« In diesem Falle könnten Vermittlungsprovisionen nur dann als unzulässige Frachtverkürzungen angesehen werden, wenn sie dem Konsortium zugeflossen wären, was aber unstreitig nicht der Fall ist«
Von der Entscheidung dieser Fragen hängt es ab, ob und ggf. in welchem Umfang die Klage gegen die Beklagten zu 1 begründet ist. Daher war das angefochtene Urteil gegen die Beklagte zu . 1 aufzuheben.
Das Gleiche gilt, soweit die Beklagte zu 2 verurteilt worden ist, da auch ihre Zahlungspflicht von der-Zulässigkeit der Vermittlungsprovisionen abhängt (darüber unter 4, • ■5). ■'	.	.	...	.
Für den Fall, daß das Berufungsgericht zu dem'Ergebnis kommt, daß die der I zugeflossenen Provisionen ganz oder teilweise unzulässig sind, wird auf die folgenden Ausführungen unter 3 bis 6 hingewiesen.
 
3.	Ansprüche gegen 0	aus unerlaubter Handlung
 Im angefochtenen Urteil sind die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 auch auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt. Das Berufungsgericht sieht im GüKG ein Schutzgesetz nicht nur zugunsten der Bundesbahn, sondern auch zugunsten der am Abschluß der Güterfernverkehrsverträge beteiligten Unternehmer. Dem kann nicht zugestimmt werden. Gewiß wirkt sich das Gesetz dahin aus, daß durch die Bestimmung von Pestentgel-ten die am Beförderungsvertrag Beteiligten geschützt werden, insbesondere die Unternehmer vor Prachtverkürzungen. Durch diese tatsächliche Schutzwirkung wird aber das Gesetz für die an den Prachtverträgen beteiligten Unternehmer noch nicht zu dem Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2. Daß das Gesetz nicht den Zweck verfolgt, die Parteien des Beforderungsvertrages zu schützen, ergibt sich daraus, daß bei schuldhaften' Tarifverstößen sich beide Parteien strafbar machen (§98 GüKG). Es wäre widersinnig anzunehmen, das Gesetz wolle den Güterfernverkehrsunternehmer vor Tarif- ' Unterbietung schützen, ihn aber gleichzeitig mit Strafe bedrohen, wenn er sich selbst an der Tarifunterbietung be- . teiligt; eine solche Annahme würde darauf hinauslaufen, daß jemand, der sich nicht schützen läßt, dafür bestraft' wird. Aus "dem gleichen Grund hat der ■■VT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes den Schutzcharakter der Preisstoppverordnung verneint:(BGHZ 12,146, 149). ' ’ - '
Das Verhalten der G	stellt	sich aber nach dem
 vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt als unerlaubte Handlung i.S. des § 826 BGB dar. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: In Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Machtstellung habe die Beklagte die ihr als Geschäftsführerin des Einkaufskonsortiums eingeräumte Möglichkeit der Vergabe
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von Prachtaufträgen dazu benutzt, Vereinbarungen zu treffen, die gesetzeswidrig zu einer untertariflichen Bezahlung des Prachtentgeltes führten. Damit ist der Tatbestand des § 826 BGB gegeben, mag auch das Berufungsgericht diesen rechtlichen Schluß aus seinen Feststellungen nicht gezogen haben. Bei der vom Senat von Berlin vorgenommenen Einkaufsaktion nahm die G	als	Geschäftsführerin	des
 Einkaufskonsortiums eine wirtschaftliche Machtstellung ein. Die Größe der Aktion ergibt sich daraus, daß es sich in diesem Rechtsstreit um Prachtsummen von mehr als 800 000 DM handelte. Jeder Unternehmer hatte großes Interesse daran, an den Prachtaufträgen .beteiligt zu werden. Kraft ihrer wirtschaftlichen Machtstellung hatte die G
die tatsächliche Möglichkeit, den Unternehmern die Bedingungen für die Frachtabschlüsse vorzuschreiben. Sie hat diese Möglichkeit - in diesem Zusammenhang immer die Tarifwidrigkeit nach II 2 b unterstellt - in gesetzeswidriger Weise dazu ausgenutzt, um die Unternehmer um einen Teil ihres Frachtlohns zu bringen. Damit hat sie nicht nur gegen das Gesetz, sondern auch gegen die guten Sitten verstoßen, da ihr Verhalten.mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zu vereinbaren ist,;
Rach der Feststellung des Berufungsgerichts (S. 20) war das Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 bewußt darauf eingestellt, unter Schaffung eines Scheintatbestandes die zwingenden Vorschriften des Gesetzes zu umgehen. Die Beklagte zu 1 hat daher vorsätzlich gehandelt. Der durch die teilweise Prachtrückzahlung den Unternehmern entstandene Schaden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß den Unternehmern ihr vertraglicher Anspruch auf Frachtnachzahlung • erhalten geblieben ist.
Die Abtretungs- und Ermächtigungserklärungen der
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Unternehmer umfassen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, auch ihre unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung etwa entstandenen Ansprüche o
4.	Vertragliche Ansprüche gegen I (Beklagte zu?
Die I] ist nicht Vertragspartner der Frachtverträge. Sie ist es auch nicht wegen ihrer wirtschaftlichen Identität mit der G	. Denn hier greift der
 Gesichtspunkt der rechtlichen Selbständigkeit der beiden Firmen durch. Die Vorschrift über Scheintatbestände betrifft nicht die Frage, wer nach dem Frachtvertrag Absender ist.
Gleichwohl sind vertragliche Ansprüche gegen die I:	gegeben.	I	hat	als	Vertreter	und	Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der G	gehandelt,	indem sie die
 Bestätigungsschreiben den Unternehmern, sei es unmittelbar, sei es über Go' , zugehen ließ. In der Rechtsprechung (BGHZ 14, 313, 318;.RGZ 120, 249, 252) ist eine eigene Haftung des Vertretci’s bei Verschulden aus Vertragsschluß (§ 276 BGB) anerkannt, wenn er an dem Geschäftsabschluß ein wirtschaftliches Interesse gehabt hat.
Das wirtschaftliche Interesse der I ist offensichtlich, da ihr die Provisionen zugeflossen sind. Sie hat bei Abschluß der Frachtverträge - auch hier die Tarifwidrigkeit nach II 2 b immer unterstellt - schuldhaft vertragsv/idrig gehandelt, indem sie sich die Provisionen für ihreangebliche Vormittlertätigkeit in Widerspruch zu dem durch das Gesetz (§ 22 Abs. 3) festgelegten Vertragsinhalt versprechen ließ. Ihre Vertreterstellung hat sie dazu benutzt, um sich aus den von G>	ge-
 
schuldeten Frachtverträgen in gesetzeswidriger Weise Vorteile zuzuwenden. Es trifft sie nicht nur ein Verschulden hei Vertragsabschluß, sondern auch hei der Vertragserfüllung durch die G	,	indem	sie	von der
 durch G	an Go1 gezahlten vollen Pracht ihre
 Provision unter dem behaupteten, rechtlich, jedenfalls unerheblichen Einverständnis der Unternehmer für sich abzweigte, in anderen Fällen die von G	unmittel-
bar an die Unternehmer gezahlte volle Fracht an .sich teilweise in der Form der Provision zurückzahlen ließ» Dadurch hat sie in schuldhafter Weise die volle Vertragserfüllung durch die G>	vereitelt; ohne ihr
 Verhalten hätten die Unternehmer die Fracht in vollem Umfang erhalten. Sie haftet für den durch ihr Verhalten bei Vertragsschluß und Vertragserfüllung den Unternehmern entstandenen Schaden. Ihre Haftung wird.nicht dadurch' beseitigt, daß den Unternehmern ein Frachtnachzahlungs-anspruch zusteht. Soweit I die volle Vertragserfüllung durch G	vereitelt	hat, ist sie als
 selbständige Schuldnerin neben G	getreten»	Beide
 haften als Gesamtschuldner nach § 421 BGB (BGH LM LitUrhG § 41 lfr. 2 Bl. 6).
Die vertraglichen Ansprüche gegen I:	sind
 auch nicht verjährt. Es mag unterstellt werden, daß die Verjährungsfrist in den vorliegenden Fällen gemäß § 40 Abs. 1 KVO ein Jahr beträgt. Auch dann sind die vertraglichen Ansprüche gegen I; nicht verjährt.
Nach dem Vortrag der Beklagten (BU 3. 24) wäre die Verjährungsfrist am 31» Mai I960 abgelaufen gewesen.
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E3 kann dahingestellt bleiben, ob der gegen die.
3	erlassene	Zahlungsbefehl	der	I	zugegangen	ist
 und damit Zustellungsmängel gemäß § 187 ZPO als/geheilt angesehen werden können. Jedenfalls hat der Prozeßbe- • vollmächtigte der I:	,	dem	die I für das Mahn-
verfahren ■am 23« November 1959 Prozeß- und Zustellungsvollmacht erteilt hat, auch für die I Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl eingelegt und gleichzeitig die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht beantragt. Daraufhin ist am 26. November 1959 Verv/ei-sungsbeschluß ergangen, der dem Prozeßbevollmächtigten der I:	am 2. Dezember 1959 zugestellt worden ist»
Damit ist der Rechtsstreit auch gegen I:	beim	Land-
gericht anhängig geworden (§ 697 Abs« 2 S. 2 ZPO), mag auch zugunsten der I	unterstellt werden, daß
 hierdurch der Anspruch gegen sie noch nicht•rechtshängig geworden ist. Im Laufe des nunmehr anhängigen Prozesses wurde am 7. April I960,' wie sich aus dem Schriftsatz der Beklagten von diesem Tage ergibt, der Schriftsatz der Klägerin vom 2. April I960, der Klageantrag und Begründung auch in Richtung gegen I	enthält, dem
 Prozoßbovollmächtigten der Beklagten zugestellt. Damit ist der Klageanspruch gegen I_ spätestens rechtshängig (§ 281 ZPO) und die Verjährung unterbrochen worden (§ 209 BGB). Die Y/irksarakcit der Zustellung des Schriftsatzes wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie von Anwalt zu Anwalt statt im Parteibetrieb
(§ 261 b ZPO) erfolgt ist (§ 198 ZPO, BGHZ 17, 234)«
s
Bei dieser Rechtlage bedarf cs nicht der Prüfung, ob der Revisionsangriff gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten auf die mangelhafte Zustellung des Zahlungsbcfohls sei rechtsmißbräuchlich, begründet i3t.
 
5.	Ansprüche gegen I:	aus unerlaubter Handlung
 Die l'arifwidrigkeit nach II 2 b unterstellt hat Intwa, um sich selbst einen rechtswidrigen Vermögens“ vorteil zu verschaffen, in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit G	deren	wirtschaftliche Macht-
stellung ausgönutzt, um die Unternehmer um einen Teil. . ihrer Frachtansprüche zu bringen. Damit hat sie in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise die Vertragorechte der Unternehmer zu deren Schaden verletzt, wobei im einzelnen das unter 3 Ausgeführte entsprechend gilt. Ihre Schadenoersatzpflicht ergibt sich aus §§'82'6-w 830 BGB. Sie haftet mit G<	gesamtschuldnerisch
(§ 840 BGB).
; 6. Ansprüche gegen I aus.ungerechtfertigter' Bereicherung
_ Da der Klageanspruch gegen I - immer die Unzulässigkeit der Provisionen unterstellt - schon aus den unter 4 und 5 angeführten Gründen gerechtfertigt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob sich, unabhängig von der durch G	vorgenommenen	Frachtermäßigung,
 die eihhltöno Provision in der Person der I ‘ als Zuwendung im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 GüKG darsteilt, die unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu dem mindesten teilweise zurückgefordert worden könnte. Auch auf'die Rechtsfolgen, die sich aus f einem etwaigen Verstoß gegen das Verbot der Weitergabe der Vermittlungsprovision (§ 32 Abo. 3 GüKG) ergeben, braucht nicht eingegangen zu werden.
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III.	Ansprüche gegen Go (Beklagte zu 3 und 4)
Go hat von den Unternehmern 1/2 des tarif-' mäßigen Frachtentgeltes erhalten.
1. Bio Revision der Beklagten zu 3 und 4 rügt in erster Linie Verletzung der §§ 313 Abs. 1 Nr. 4 und 551 Nr. 7 ZPO, da das Berufungsgericht nicht erörtert habe, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt sich der klägcrischc Anspruch ergebe.
Bio Rüge ist schon deswegen unbegründet, weil das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Firma Go habe eine, verbotene Vermittlungstätigkeit ausgeübt und sei daher verpflichtet, die erhaltene Provision wegen unzulässiger Tarifunterschreitung zurückzuzahlen. Von einem Fehlen der Entscheidungsgründe kann also keine Rede sein.
2. In wenig glücklicher Weise hat das Berufungsgericht den Ausdruck "Tarifunterschreitung" gewählt. Bas Gesetz unterscheidet in § 22 Abs. 2 zwischen "Ermäßigungen des Beförderungscntgeltes", "anderen Vergünstigungen" und "Zahlungen oder anderen Zuwendungen, die einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungsentgeltes gloichkommon". Eine Ermäßigung dos Beförderungsentgeltes liegt immer dann vor, wenn der Auftraggeber im Ergebnis nicht das volle Beförderungsentgelt entrichtet. Bas Beförderungscntgelt kann entweder von vornherein ermäßigt sein, indem es unter Tarif berechnet, oder zwar entsprechend dem Tarif gezahlt wird, aber aufgrund einer vor dieser Zahlung getroffenen
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Vereinbarung dem Unternehmer unmittelbar oder mittelbar (s. oben II 2 a) wieder zufließt. In diesen Pallen bleibt der Anspruch des Unternehmers auf das volle tarifmäßige Entgelt aus dem Frachtvertrag (§ 22 Abs. 3) bestehen, da eine solche im Frachtvertrag enthaltene oder später (vor Bezahlung) den Frachtvertrag ab-ändernde Vereinbarung nichtig ist» V/ird die Vereinbarung einer unmittelbaren oder mittelbaren Rückvergütung dco Befordcrungsentgeltes an den Auftraggeber erst nach Bezahlung der vollen tarifmäßigen Fracht getroffen, so liegt eine nachträgliche Ermäßigung des Beförderungsentgeltes vor, die sich als Zahlung oder Zuwendung i.S. des § 22 Abs. 2 S. 2 darstellt; in diesen Fällen ist kein vertraglicher Anspruch auf Rückgewähr gegeben, da der Frachtzahlungsanspruch durch die Zahlung dos tarifmäßigen Entgeltes erloschen ist;
Wohl aber hat der Unternehmer gegen den'Auftraggeber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§817 3. 1 3GB) , da die Rückvergütung des Unternehmers an den Auftraggeber gegen das Gesetz-verstößt (§ 134 BGB) '.'/endet der Unternehmer im. Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag einem Dritten etwas zu, ohne daß darin eine mittelbare (verschleierte) Zuwendung an den Auftraggeber zu erblicken ist, sc kommt diese Zuwendung dann einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungseivt-goltes gleich, wenn der Dritte auf das Zugewendete keinen Rechtsanspruch hat (ebenso Hein-Eichhoff-Pukall-Krien GüKG II § 22 Anm. 6 II A; vgl. BGH IUM I960,
1057, 1058). Ebensowenig wie die Bundesbahn im Zusammenhang mit dem Beforderungsvertrag einem Dritten eine Leistung gewähren darf, auf die dieser keinen Anspruch hat, darf dies der Unternehmer tun; wäre das dem Unter-
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nchmcr gestattet, 30 könnte hierdurch die Wettbewerbs-lage zur Bundesbahn beeinflußt werden.
Trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, ' Go habe gegen die Unternehmer keinen Anspruch auf l/2 i> des Frachtentgcltes gehabt, so können die Unternehmer von Ga die .Rückzahlung im Wege des Be-rcicherungsanopruches (§ 817 3. 1 BGB) verlangen, da die Gewährung der Provision im Zusammenhang mit dem Frachtvertrag steht und das Beförderungsentgelt der Unternehmer verkürzt. Palls die Unternehmer davon Kenntnis gehabt haben würden, daß der Firma Go' kein Provisionsanspruch zustcht, würde ihrem Bereicherungsanspruch nicht die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB entgegenstohen, da das Gesetz (§ 23. Abs. 2 S. 4) bei tarifwidrigen Zuwendungen die Anwendung des § 817 S. 2 BGB ausdrücklich ausschließt (A.A. anscheinend Hein usw. aaO § 32 Anm. 8b). Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 3 und 4 würde auch §814 BGB dem Bereicherungsanspruch nicht entgegenstehen, da bei Gcsetsesvcrstoß (ebenso wie bei Sitten-vorstoß, RGZ'99» 161, 165) die Vorschrift des § 817 und nicht die des § 814 BGB anzuwenden ist. Ebensowenig würde gegenüber deni Boreicherungsanspruch die Einrede der Verjährung durchgreifen.
3.	Die Entscheidung hängt hiernach von der Frage ab, ob und ggf. in welcher Höhe der Firma Go-ein Anspruch auf Vergütung .gegen die Unternehmer zusteht. Das Berufungsgericht verneint die Frage, da G eine nach § 32 verbotene Vermittlertätigkeit ausgeübt habe. Der Senat stimmt zwar insoweit dem
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angefochtenen. Urbeil zu; gleichwohl kann es keinen Bestand haben, da es den "Vortrag der Beklagten zu 3 und 4 nicht erschöpft»
a) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Firma'Go: stehe keine Vermittlungsgebühr zu» Nach § 32 Abs. 1 ist die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum im Güternfernverkehr nur solchen Personen gestattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres . Gewerbebetriebes üblich ist» Go- hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts ein Güterfernverkehrsunternehmen betrieben» Es ist also zu fragen, ob Güterfernverkehrsunternehmer allgemein üblicherweise solche Vermittlungsgeschäfte betreiben. Bas ist zu vex’neinen. Bie Güterfernverkehrsunternehmer führen die Transporte in der Regel selbst aus oder lassen sie durch Zwischen- oder Unterfrachtführer aus führen. Es kann aber keine Rede davon sein, daß die Güterfernverkehrsunternehmer üblicherweise die Transporte auch .an andere Unternehmer vermitteln, da sie sich hierdurch in der Regel selbst Wettbewerb bereiten würden» Bemnach ist darauf abzustellen, ob G neben -ihrem Güterfernverkehrsunternehmen, in dem eine solche Vermittlung nicht üblich ist, den selbständigen Gewerbebetrieb eines Frachtagenten1 ausgeübt hat. Bie Beklagten zu 3 und 4 haben nicht vorgetragen, daß sic ständig damit betraut gewesen seien für die anderen Fuhrunternehmer Beförderungsverträge zu vermitteln (vgl. § 84 IIGB). In Frage kommt nur, ob Go- den .Gewerbebetrieb eines Frachtenraakiers ausgeübt hat, d.h. ob sie gewerbsmäßig für andere
 
Personen die Vermittlung von Verträgen über Güter-beförderungen übernommen hat.
Zwar kann die Präge, ob jemand gewerbsmäßiger Frachtenmakler ist, nicht schon deshalb verneint werden, weil er nicht im Handelsregister eingetragen ist, da eine solche Eintragung in den Fällen des § 1 HGB (hier § 1 Abs. 2 Nr. 7) keine konstitutive Wirkung hat. Der Eintragung im Handelsregister kommt nur ein gewisser Beweisv/ert zu (BGH v. 21«, Dezember 1959 II ZR 242/57 unter II der Entscheidungsgründe). Dagegen ist es entscheidend, daß die Beklagten zu 3 und 4 nicht nachgev/iesen haben, daß sie das selbständige Gewerbe eines. Frachtenmaklers.betrieben haben. Diesen Nachweis haben die Beklagten zu' führen, da ihnen, wie sich aus der Fassung des § 32 Abs. 1 S. 1 GüKG ergibt, nur unter dieser^Voraussetzung die Frachtvermittlung gestattet ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, Go habe in der Regel nicht selbst vermittelt; aus dom Sachverhalt ergebe sich vielmehr ihre nur gelegentliche Vermittlungstätigkeit. Nur weil in dem Einzelfall der Einlagerungsaktion der Wagenpark der Firma Go nicht ausgereicht habe, habe sie den Auftrag an dritte Unternehmer weitergegeben. r
Die von der Revision gegen diese Feststellung erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet. In . den von der Revision als übergangen beanstandeten Ausführungen der Beklagten zu 3 und 4 wird ohne jede Substantiierung und ohne Beweisantritt lediglich die Behauptung aufgestellt, Gotta habe auch in früherer Zeit gewerbsmäßig vermittelt. Die Revision meint zwar,
 
es sei wegen der Frage der Zulässigkeit von Vermittlungen durch Go- schon ein Verwaltungsstreitverfahren an^ hängig gewesen. In jenem Verfahren hat es sich aber nicht um Vermittlungsgeschäfte der Firma Go , sondern um solche der Firma I gehandelt. Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, daß im angefochtenen Urteil aus dem Einzelfall der Weitergabe von Aufträgen bei der Einlagerungsaktion nicht der Schluß auf gewerbsmäßige Tätigkeit als Frachtenmakler gezogen worden ist: denn die Beklagten haben nichts vorgetragen, woraus sich eine auf Bauer angelegte Tätigkeit der Firma^Go- ergeben könnte. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Firma Go die Vermittlung nach § 32 Abs. 1 GüKG verboten war.
Allerdings folgt allein daraus, daß jemand . eine öffentlichrechtlich verbotene Tätigkeit ausübt, in der Regel noch nicht die Richtigkeit der von ihm dabei abgeschlossenen privatrechtlichen Rechtsgeschäfte (RGZ 106, '316,' 317). Hier liegt jedoch der'Fall so, daß nicht nur der Firma Go der Abschluß der Vermittlungsgeschäfte verboten war, sondern auch die Unternehmer bei der Beschaffung von Ladegut oder Laderaum sich nicht der Firma Go bedienen durften (§32 Abs. 2). Beiden Vertragsparteien war also das Vermittlungsgeschäft verboten, beiden Teilen drohte bei Zuwiderhandlung gegen das Verbot Geldbuße (§ 99 Nr. 4 c und Nr. 6); der unbefugte Vermittler, der sich in einer das Beförderungsentgelt verkürzenden Y/eise eine Vermittlungsgebühr versprechen, läßt, macht sich ferner u.U. strafbar nach § 98 GüKG. Da der Zweck der
 
Vorschrift des § 32 ist, gelegentliche, meist nur schwer nachprüfbare (vgl«. §§ 54 Abs» 2, 55 Abs« 1 Nr« 1) Vermittlungen und die damit verbundene Verkürzung des Befördcrungoentgeltes des Unternehmers auszuschalten, bewirkt der. Verstoß gegen das gesetzliche Verbot die Wichtigkeit jedes solchen Vermittlungsgeschäftes (§ 134 BGB; ebenso Hein usw« aaO § 32'Anm. 8 b)« Daran würde', sich auch nichts ändern, wenn Go über die Vermittlungsgeschäfte ordnungsgemäß Bücher geführt hat« Venn sich daher die an Go gezahlten Beträge von l/2 als Vermittlerprovision darutellen würde, so läge darin eine tarifwidrige Zuwendung i.S. des § 22 Abs. 2 S. 2, und es wäre der Rückforderungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§817 S. 1 BGB) gegeben, ohne daß dem die Vorschrift des § 817 3« 2 BGB entgegenstehen würde. Von dem Standpunkt, daß die Gewährung einer Vergütung für eine verbotene Frachtgutvcrmittlung einen Tarifverstoß darstellt, ist der Senat auch in seinem Urteil vom 3. März I960 II ZR 196/57 - LM GüKG Wr. 9 - ausgegangen
b) Mit Recht rügt jedoch die Revision der Beklagten zu 3 und 4, im angefochtenen Urteil sei der Vortrag der Beklagten übergangen worden, aus dem sich ergebe, daß Go :im Einverständnis mit den Unternehmern Aufgaben erfüllt habe, die den Unternehmern als Frachtführern obgelegen hätten (vgl. - teilweise -die im Schriftsatz vom 12. Juli I960 S. 3 aufgeführten Leistungen). Eine solche Würdigung hätte um so näher gelegen, als die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 12. April I960 S. 4 vorgetragen hat, Go habe
 
die 1/2 ^.zur Abgeltung ihrer Spesen beansprucht, und die Unternehmer hätten auch entsprechend quittiert» • Zwar ist die Firma Go	nicht Abfertigungsspediteur
 im Sinne der §§33 ff GüKG und darf daher nicht das dem Abfertigungsspediteur nach § 35 GüKG zustehende Entgelt fordern« Das Gesetz verbietet aber nicht, daß sich ein Frachtführer zur Erfüllung von ihm.obliegenden einzelnen Aufgaben der Hilfe eines Dritten, auch eines anderen Frachtführers, bedient» Ist die Vergütung, die der Dritte hierfür (also nicht für eine verbotene Vermittlung) erhält, eine angemessene Gegenleistung fürseine, des Dritten, Leistung, so liegt darin keine Umgehung de3 tarifmäßigen Beförderungs-entgelteso Hat Go- in Ausübung ihres Handelsgewerbes als Güterfernverkehrsunternehmer den Frachtführern obliegende Aufgaben erfüllt, so kann sie hierfür als Kaufmann (§ 1 Nr. 5 HG3) schon nach § 354 HGB Provision verlangen. Dieser Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Leistende auch im eigenen Interesse oder (und) im Interesse eines anderen gehandelt hat. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu erörtern, wie die Rechtslage nach der Neufassung des § 98 (s. daselbst Nr. 3) aufgrund des vierten Gesetzes zur Änderung des GüKG vom 1. August 1961 (BGBl I, 1157) zu beurteilen ist.
Hiernach muß das Urteil, auch soweit die Beklagten zu 3 und 4 verurteilt worden sind, aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird insbesondere anhand der Vorschriften der KVO zu prüfen haben, inwieweit Go- Leistungen für die einzelnen Unternehmer erbracht hat und welche Vergütung hierfür angemessen ist. Aus-
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zuscheiden sind dabei die Leistungen, die die reine Vermittlung von Aufträgen, an die Unternehmer betreffen, ebenso - selbstverständlich die Leistungen, dievfür Gcdelag als in deren Aufgabenbereich liegend erbracht v/orden sind.
IVo Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht su übertrageno
 Dr. Nörr	Liesecke
 Dro Schulze
 Dr. Fischer
 Dro Bukow