* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZH 141/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZH 141/61

Die Klägerin übernahm durch Vertrag vom 5./19* März 1959 den Transport von von Südengland nach deutschen Binnenhäfen für die Beklagte. Diese Vereinbarung hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. Die Tageefrachten sind also wieder über der ganzen linie (Köln schon seit den 26.11.) in Anwendung solange bis und noch 14 Tage nachdem (laut Karenz- Für die Berechnung ihrer Frachten hat die Klägerin folgende Pegolstände, die von der Beklagten nicht bestritten sind, angegeben% Die Klägerin berechnete an Durchfrachtraten unter Zugrundelegung eines Pegelstandes von 0,36/ 0,78 m insgesamt 15 856,55 hfl, nämlich für den Transport Südengland - Düsseldorf 16,35 hfl je 1016 kg und für den Transport Südengland - Mannheim 25,60 hfl je 1016 kg. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Parteien dahin ausgelegt, daß die Klägerin in Anwendung des § 14 Nr,2 dor Konnossement3bedingungen (Karenzzeit) die Durchfrachtraten des Schreibens der Beklagten vom 24, November 1959 r.Fch den Pegelstcnd von Köln am 23, Dezember 1959 (0,36 m) und den Pegelstand von Kaub am 20. Es lasse sich mit der Beklagten dahin auslegen, daß für die in ihn aufgeführten I'egelstündc nur die "Kontraktbedingungen" in dem Schreiben von 5. März 1959 ("im Gegensatz zu den Konnoosenent3bedin-gungen") gelten sollten, so daß dann "der Pegelstand am Abgangstag des Rheinochiffea in Temeuzen maßgeblich" wäre, Eg lasse sich aber auch mit der Klägerin dahin aualegen, daß für die in ihm auf geführten Pegelstände neben den Kontraktbedingungen gemäß dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 19* März 1959 auch die Konnossementsbedingungen gelten sollten. In dem ersten Schreiben habe sie der Beklagten mitgeteilt, daß "die Ta-gesfrächten wieder über der ganzen Linie in Anwendung sind, solange bis und noch 14 Tage nachdem (laut Karenzfrist Per. 14/2 a der Konnoscementsbedingungen) Köln 0,41 bzw. In dem letzten Schreiben habe sie der Beklagten bestätigt, daß für alle Ladungen, welche in "freier Vereinbarung" transportiert würden, die vollen KonnosGcmentobedingungen auch für evtl. Die Revision i3t der Meinung, die Auslegung des Berufungsgerichts widerspreche dem Wortlaut der Urkunden, sie sei dcnkgesetzlich unmöglich und rechtlich nicht haltbar. In dem Vertrag sei die Vergütung der Klägerin (abgesehen von Wasserstünden unter 0,41/0,81 m) abschließend geregelt; es seien Stückfrachten festgesetzt, Tagesfrachten also ausgeschlossen. Den Ausführungen im angefochtenen Urteil zun Schreiben der Beklagten vom 24» November 1959 kann jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts entnommen werden, daß gemäß dem Bestätigungsschreiben der Klägerin von 19* März 1959 § 14 Nr. 2 der Konnossementsbedin- § 14 ITr. 2 berechtigt dagegen die Reederei, während der Dauer von Nicderwosser (d.h. einem Pegel3tand unter 1,11/1,21 m) und noch 14 Tage darüber hinaus für die ganze Transport-□trecke Tagesfrachten zu berechnen. Auch die Konnossements-bcstiir.nungcn gehen demnach, was die Revision übersehen hat, davon aus, daß eine bestimmte Vergütung (im Palle des § 12 zuzüglich der Kleinwasserzuschlägo) vereinbart ist, berechtigen aber dennoch den Frachtführer, bei Eintritt von L'icderwasser und während der Karenzzeit Tages-, also Zeitfracht statt der vereinbarten Vergütung zu berechnen. In Abweichung von § 12 haben die Parteien in ihrem Vertrag Kleinwrsserzuschlüge für Pegelstand von 1,20 bis 0,41 m (Köln) und 1,30 bis 0,81 n (Kaub) festgelegt und weiter bestirnt, daß der Pegelstand am Abgangstag, also nicht der niedrigste Pegelstand während der Dauer des Transportes, maßgebend sein soll. Parteivereinbarung lasse die Geltung des § 14 mit der Maßgabe unberührt, daß das Niedorv/asser erst unter 0,41/0,81 m beginnt, ist denkgesetzlich möglich und mit dem Wortlaut vereinbar. Er entspricht, wie das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 19o März, wonach die Konnossementsbedingungen gelten sollten, "nachdem wir für Kleinwasser aparte Bedingungen gemacht haben"; durch die "aparten Bedingungen" wurde § 12, nicht aber § 14 Nr. 2 berührt. Dann hätte die Klägerin schon nach dem ursprünglichen Vertrag im vorliegenden Pall unter Zugrundelegung der Pegelstande vom 23/20. 2. Das Schreiben der Beklagten vom 2A« November 1Q59 betrifft die "freie Vereinbarung", die nach dem Vertrag von 5/19. März für Pcgelständc unter 0,41/0,81 m in Aussicht genommen war und die nach der (mit dem Vortrag der Beklagten übereinstimmenden) Feststellung des Berufungsgerichts mit dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15. Das Oberlandesgericht hält dieses Schreiben nicht für eindeutig; nach seiner Ansicht kann es cowoh'i im Sinne der Beklagten ausge-lcgt werden, nämlich, daß hierdurch alle Wasserstände unter Zugrundelegung des Abgangstages erfaßt wei’den, also für eine Nicderwasserregclung in Sinne des '} 14 Nr. 2 kein P.aun mehr bleibt, als auch in Sinne der Klägerin, daß nämlich hierdurch unter Weitergeltung des § 14 Nr. 2 die dort Für sie spricht, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Klägerin durch die "freie Vereinbarung” in gewisser Richtung und gerade für den vorliegenden Fall schlechter gestellt werden sollte als nach dem Vertrag vom 5/19. Ins leere geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien im Rechtsstreit darüber einig gewesen seien, daß Tagesfrachten im Sinne der Konnossements be Stimmungen nicht vereinbart seien und daß die Durchfrachtraten nicht als Tagesfracht (Zeitfracht), sondern als Stückfracht für 1016 kg zu verstehen seien» Die Klägerin hat in den Schriftsätzen vom 18. 2 die Auffassung vertreten, daß anstelle der in § 14 Kr. 2 festgesetzten Tagesfrachten die vereinbarten Durchfrachtraten in Ansatz zu kommen hätten, eine Auslegung, die das Berufungsgericht für möglich gehalten hat. Kovember nach der rechtsffchlerfrcien Auffassung des Oberlandesgerichts für Zweifel Raum läßt, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung mit Recht hauptsächlich auf das Schreiben, das die Klägerin am 7. Dezember und durch die widerspruchslose Hinnahme dieses Schreibens seitens der Beklagten zu dem Vcrtragsinhalt geworden, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Verfehlt ist die Meinung dor Revision, das Schreiben habe die Beklagte nicht betroffen, da es von Tagesfrachten spricht. Das Berufungsgericht hat sich innerhalb der Grenzen der von ihm vorzu-nohmenden Auslegung gehalten, wenn es den Standpunkt vertritt, unter Tagesfrachten seien für die Beklagte erkennbar die im Schreiben der Beklagten vom 24. Auch insoweit ist die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und für das Revisicnsgcricht bindend. 5. Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Parteien eine sinnvolle Lösung erstrebt hätten, ist unbegründet. Vielmehr sind in dem Vertrag die Interessen des Schiffseigners (und damit auch der Klägerin) berücksichtigt worden, dem daran gelegen ist, durch

Zitierte Normen: § 415 HGB § 97 ZPO
vertragenmKölnTagesfrachtenSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

XI ZH 141/61

Verkündet an 20. Juni 1963
Schorn, Justizangestellter als Urkundsheanter der Geschäftsstelle
 Im IT amen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Pirna &
Rudolf
___	-	Handelsgesellschaft, B
GmhH & Co. KG. vertreten durch den
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollr.ächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma August de IMM_______
vertreten durch ihren Directeur,
 Niederlande
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 20. Juni 1963 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Dr. Rischer und der Bundecrichter Dr. Nörr, Dr. Reinickc, Diesecke und Dr. Schulze
 ftir Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf von 7» Juni 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gowioson.
Von Rechts wegen
*£•
 
Tatbestand;
Die Klägerin übernahm durch Vertrag vom 5./19* März 1959 den Transport von	von Südengland nach
 deutschen Binnenhäfen für die Beklagte. Mit dem Transport auf den Rhein ab Terneuzen/Niederlande beauftragte die Klägerin die	N.V.	in
RGegenstand des Rechtsstreites sind Transporte nit den Schiffen MS	(ca. 502 t Ladung) nach
 Düsseldorf und MS	(ca.	455	t	Ladung)	nach
 Mannheim, die am 29* Dezember 1959 Terneuzen verließen.
Die Parteien hatten in dem Vertrage vom 5./19. März 1959 für den Monat Dezember 1959 Durchfrachtraten für den Transport
 Südengland - Düsseldorf 12,50 hfl je 1016 kg und für den Transport
 Südengland - Mannheim 14,50 hfl je 1016 kg festgelegt.
Weiter heißt es in diesem Vertrags ’•Folgende Kleinv/asserzuschläge können zur Anrechnung kommen;
a)	im Verkehr unterhalb Köln (incl. Köln)
bei einem Kölner Pegel von 1,20 - 1,01 m 15 c/°
1.00 - 0,81 m 25 /o 0,80 - 0,41 m 55
dann freie Vereinbarung,
b)	in Vcr3:ehr oberhalb Köln
 bei einem Cauber Pegel von 1,50 - 1,16 m 15 5^
1,15 - 1,01 m 50 io
1.00	- 0,81 m 45 i dann freie Vereinbarung.
 
Maßgeblich für die Berechnung des Kleinwasserzuschlages ist der Pcgelotand an Abgangstage des Rheinschiffes in Terneuzen.”
In übrigen sollten die Konnossenentsbodingungen der B(
N*V. in RflflHHfc (= Konnossements-
 bedingungen) gelten»
An 24- November 1959 schrieb die Beklagte unter anderem an die Klägerin?
’’Sollten die V/asserstände des Rheins unter die kontraktlich erfaßten Pegclstände absinken, so wurden folgende Durchfrachtraten vereinbart?
Für die Düsseldorf-Partien
 Kölner Pegel 0,40 - 0,21 m 16,35 hfl je 1016 kg
 für die Mannheim - Partien
 Cauber Pegel 0,80 - 0,71 m 25,60 hfl je 1016 kg»
In übrigen gelten die Kontraktbedingungen.”
Diese Vereinbarung hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. Dezember 1959 bestätigt.
Ara 7. Dezember 1959» vor Abschluß der Verhandlungen, übersandte die Klägerin der Beklagten folgendes Schreiben?
’’Hiermit benachrichtigen wir Sie, daß die B^HH|
uns mit teilte, daß der Cauber Pegel heute wieder bis 0,80 m gefallen war.
Die Tageefrachten sind also wieder über der ganzen linie (Köln schon seit den 26.11.) in Anwendung solange bis und noch 14 Tage nachdem (laut Karenz-
 
 fr ist Par 14/2 a der Konn»Bedingungen) Köln 0,41 bzw« Caub 0,81 wieder erreicht wird»”
Dieses Schreiben ließ die Beklagte unbeantwortet„
In § 12 der Konnossementsbedingungen sind Kleinwas-serzuschläge für 1,20 bis 1,11 m Pegel Köln und 1,30 bis 1,21 m Pegel Kaub festgesetzto
§ 14 hat in seinen für die Entscheidung des Rechtsstreites wesentlichen Teilen folgenden Wortlauts
§ 14o Die Abnahme- und Transportpflicht der Reederei und des Schiffers erlischt auf jeder Wasserstraße ohne weiteres, gleichgültig, ob die Güter schon übernommen oder verladen sind oder ob die Reise schon angetreten ist oder nicht, wenn folgende Ereignisse oder Umstände eintreten oder vorliegens .......
0 0 0 9
f) Hoch- oder Niederwasser, d.h« ein Wasserstand von 1,10 m und darunter Kölner Pegel im Verkehr unterhalb Köln (Köln inclo),
1,20 m und darunter Cauber Pegel im Verkehr mit Plätzen oberhalb Köln,
0 0 0	9
2» Während der ganzen Dauer eines dieser Fälle und noch 14 Tage darüberhinaus ist die Reederei berechtigt, für alle Verzögerungen im Schiffsumlauf Liegegelder nach den Ansätzen von § 7 nebst weiteren Mehraufwendungen zu berechnen, sowie nach ihrer Y/ahls a) entweder den Transport durchzuführen und für die ganze vereinbarte Transportotrecke die Tagesfrächten anzurechnen oo»»11
L
 
I
I
1
i
Für die Berechnung ihrer Frachten hat die Klägerin folgende Pegolstände, die von der Beklagten nicht bestritten sind, angegeben%
a)	HS	nach	Düsseldorf
 Pegelstand Köln am 29.12,1959
am 23»12o1959
b)	1:13	nach Mannheim
 Pegeletand Kaub am 29.12.1959
am 20.12,1959
1,83 m und 0,36 m
-1,74 m und
0,78 m.
Die Klägerin berechnete an Durchfrachtraten unter Zugrundelegung eines Pegelstandes von 0,36/ 0,78 m insgesamt 15 856,55 hfl, nämlich für den Transport
 Südengland - Düsseldorf 16,35 hfl je 1016 kg und
 für den Transport
 Südengland - Mannheim 25,60 hfl je 1016 kg.
Die Beklagte zahlte jedoch unter Zugrundelegung eines Pegelstandes von 1,83 / 1,74 m nur Durchfrachtraten zu dem Gesamtbetrag von 9 855,06 hfl, nämlich
 Südenglend - Düsseldorf 12,50 hfl je 1016 kg und Südengland - Mannheim 14,30 hfl je 1016 kg.
Die Klägerin hat auogeführt, sie könne die erhöhten Frachtraten der Vereinbarung vom 24. November, 7. und 15. Dezember 1959 nach den Pegelstand vom Dezember 1959 verlangen, da die fraglichen Transporte innerhalb der Karenzzeit von 14 Tagen nach einem Nicderv/asserstand gemäß 5 14 Nr. 2 der Konnossenentsbedingungen durchgeführt worden seien. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, :n sic 5 992,05 hfl (Holländische Gulden), gegebenenfalls
1
 
;//
A \?
den Gegenwert in DI.1 am Zahlungstage, nebst 5 cß> Zinsen seit den 20o1,1960 zu zahlen.
Die Beklagto hat beantragt, die Klage abzuweisen, Sie hat ausgeführt, für die Berechnung der Frachten sei der Pegelstand an Abgangstag der Schiffe in ferneuzen maßgeblich.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie-sen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entacheidungsgründe %
I.	Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Parteien dahin ausgelegt, daß die Klägerin in Anwendung des § 14 Nr,2 dor Konnossement3bedingungen (Karenzzeit) die Durchfrachtraten des Schreibens der Beklagten vom 24, November 1959 r.Fch den Pegelstcnd von Köln am 23, Dezember 1959 (0,36 m) und den Pegelstand von Kaub am 20. Dezember 1959 (0,78 m) verlangen könne. Der Abgangstag der Schiffe (29» Dezember 1959) sei für die Prachtbercchnung nicht maßgebe2id. Im einzelnen hat es ausgeführt%
Das Schreiben der Beklagten vom 24, November 19595 in den die Verhandlungen vom 23. November 1959 bestätigt worden seien, sei nicht eindeutig. Es lasse sich mit der Beklagten dahin auslegen, daß für die in ihn aufgeführten I'egelstündc nur die "Kontraktbedingungen" in dem Schreiben von 5. März 1959 ("im Gegensatz zu den Konnoosenent3bedin-gungen") gelten sollten, so daß dann "der Pegelstand am
 Abgangstag des Rheinochiffea in Temeuzen maßgeblich" wäre, Eg lasse sich aber auch mit der Klägerin dahin aualegen, daß für die in ihm auf geführten Pegelstände neben den Kontraktbedingungen gemäß dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 19* März 1959 auch die Konnossementsbedingungen gelten sollten. Bann würde die im § 14 Nr. 2 der Konnosse-nentsbedingungen vorgesehene Regelung eintreten, wonach die Reederei während der Bauer dos ITieder/zaGGers und noch 14 Tage darüber hinaus berechtigt Gei, für die ganze Trans-pcrtstrecke die Tagesfrachten snzurechncn. Bann hätten die im den Schreiben von 24. November 1959 vorgesehenen "Burch-frachtraten" hier eine Regelung der Höhe der zu berechnenden Erachten bedeutet. ‘Bie darin stehenden Worte "kontraktlich" und "In übrigen gelten die Kontraktbedingungen" ließen sich sowohl für die erste als auch für die zweite Möglichkeit ins Feld führen. Bie vereinbarten "Burchfrachtraten" kennten Kleinwasserfrachten in Sinne des Bestätigungsschreibens von 5. Harz 1959 sein. Sic könnten jedoch auch eine Regelung der in § 14 Nr. 2 der Konnossementsbedingungen an sich vorgesehenen Tagesfrachten sein.
Bie Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 7» Bezember 1959 und dem Bestätigungsschreiben vom 15. Bezember 1959 ihre Ansicht klar zu erkennen gegeben. In dem ersten Schreiben habe sie der Beklagten mitgeteilt, daß "die Ta-gesfrächten wieder über der ganzen Linie in Anwendung sind, solange bis und noch 14 Tage nachdem (laut Karenzfrist Per. 14/2 a der Konnoscementsbedingungen) Köln 0,41 bzw.
Caub 0,81 wieder erreicht wird." In dem letzten Schreiben habe sie der Beklagten bestätigt, daß für alle Ladungen, welche in "freier Vereinbarung" transportiert würden, die vollen KonnosGcmentobedingungen auch für evtl. Eisrisiko in Anwendung kämen. Nachdem sie zunächst in dem ersten
/
A
Schreiben allgemein darauf hingewiesen habe, daß die Regelung aus § 14 Nr. 2 der Konnossementsbedingungen gelte, habe sie das in dem zweiten Schreiben damit wiederholt, daß sie diese Regelung auch für evtl. Eisrisiko hervorgehoben habe. Klarstellende Mitteilungen über die Rechtslage bedürften unter Kaufleuten der unverzüglichen Stellungnahme, weil im Handelsverkehr das Bedürfnis nach sicherer "Übersicht über alle Ansprüche und Verpflichtungen bestehe. Die Eeklagte habe daher den Schreiben vom 7. und 15. Dezember 1959 unverzüglich widersprechen müssen, wenn sie sich mit ihren Inhalt nicht habe einverstanden erklären wollen.
II. Die Revision i3t der Meinung, die Auslegung des Berufungsgerichts widerspreche dem Wortlaut der Urkunden, sie sei dcnkgesetzlich unmöglich und rechtlich nicht haltbar.
Die Parteien hätten eindeutig vereinbart, für die Festsetzung der Frachten seien allein die Pegelstande an Ab-gengstag der Schiffe in Terneuzen maßgebend; dadurch sei die in § 14 Nr. 2 der Konnossementsbedingungen enthaltene Frachtregclung bei Niederwasser ausgeschlossen worden.
Dem kann nicht sugestimmt werden.
1. Die Revision rügt, in angefochtenen Urteil sei der Vertrag von 5/19. März 1959 nicht untersucht worden. In dem Vertrag sei die Vergütung der Klägerin (abgesehen von Wasserstünden unter 0,41/0,81 m) abschließend geregelt; es seien Stückfrachten festgesetzt, Tagesfrachten also ausgeschlossen. Es sei vereinbart, die Frachten nach dem Abgangs-tag zu berechnen. Damit seien die Bestimmungen in § 12 und in § 14 Nr. 2 der Konnossementtsbedingungen außer Kraft gesetzt. Hit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen;
 
ebensowenig kann ihrer Auslegung gefolgt werden»
Das Berufungsgericht hat zwar den Vertrag vom 5/19» Kürz nicht näher ausgclegt. Den Ausführungen im angefochtenen Urteil zun Schreiben der Beklagten vom 24» November 1959 kann jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts entnommen werden, daß gemäß dem Bestätigungsschreiben der Klägerin von 19* März 1959	§	14 Nr. 2 der Konnossementsbedin-
gungen auch gegenüber der in Vertrag vereinbarten Vergütung ■;.n zuwenden ist. Diese Ansicht läßt keinen Hechtsfehler erkennen. Was zunächst die Konnossementsbedingungen selbst -anlangt, so setzt § 12 Kleinwasserzuschläge bei Kölner Pegel von 1,20 bis 1,11 n und einem Kauber Pegel von 1,30 bis 1,21 n fest; es wird dabei der niedrigste dieser \7as-serotände zugrundegelegt, der das Out vom Beginn der Ladung bis zun Eintreffen am Bestimmungsort betroffen hat. § 14 ITr. 2 berechtigt dagegen die Reederei, während der Dauer von Nicderwosser (d.h. einem Pegel3tand unter 1,11/1,21 m) und noch 14 Tage darüber hinaus für die ganze Transport-□trecke Tagesfrachten zu berechnen. Auch die Konnossements-bcstiir.nungcn gehen demnach, was die Revision übersehen hat, davon aus, daß eine bestimmte Vergütung (im Palle des § 12 zuzüglich der Kleinwasserzuschlägo) vereinbart ist, berechtigen aber dennoch den Frachtführer, bei Eintritt von L'icderwasser und während der Karenzzeit Tages-, also Zeitfracht statt der vereinbarten Vergütung zu berechnen. In Abweichung von § 12 haben die Parteien in ihrem Vertrag Kleinwrsserzuschlüge für Pegelstand von 1,20 bis 0,41 m (Köln) und 1,30 bis 0,81 n (Kaub) festgelegt und weiter bestirnt, daß der Pegelstand am Abgangstag, also nicht der niedrigste Pegelstand während der Dauer des Transportes, maßgebend sein soll. Der Schluß, diese den § 12 ändernde
- 10
Parteivereinbarung lasse die Geltung des § 14 mit der Maßgabe unberührt, daß das Niedorv/asser erst unter 0,41/0,81 m beginnt, ist denkgesetzlich möglich und mit dem Wortlaut vereinbar. Er entspricht, wie das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 19o März, wonach die Konnossementsbedingungen gelten sollten, "nachdem wir für Kleinwasser aparte Bedingungen gemacht haben"; durch die "aparten Bedingungen" wurde § 12, nicht aber § 14 Nr. 2 berührt. Bereits der ursprünglibhe Vertrag kann also dahin ausgelegt werden, daß sich der Frachtführer auf die Karenzzeit berufen kann. Dann hätte die Klägerin schon nach dem ursprünglichen Vertrag im vorliegenden Pall unter Zugrundelegung der Pegelstande vom 23/20. Dezember 1959 die Tagesfrachten fordern können.
2.	Das Schreiben der Beklagten vom 2A« November 1Q59 betrifft die "freie Vereinbarung", die nach dem Vertrag von 5/19. März für Pcgelständc unter 0,41/0,81 m in Aussicht genommen war und die nach der (mit dem Vortrag der Beklagten übereinstimmenden) Feststellung des Berufungsgerichts mit dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 15. Dezember endgültig zustandegekommen war. In dem Schreiben sind keine Kleinwas3erZuschläge, sondern Durchfrachtraten, also Pestfrachtsätzo für Pegelstand 0,40 bis 0,00 (Köln) und 0,80 bis 0,51 (Kaub) festgesetzt. Das Oberlandesgericht hält dieses Schreiben nicht für eindeutig; nach seiner Ansicht kann es cowoh'i im Sinne der Beklagten ausge-lcgt werden, nämlich, daß hierdurch alle Wasserstände unter Zugrundelegung des Abgangstages erfaßt wei’den, also für eine Nicderwasserregclung in Sinne des '} 14 Nr. 2 kein P.aun mehr bleibt, als auch in Sinne der Klägerin, daß nämlich hierdurch unter Weitergeltung des § 14 Nr. 2 die dort
- 11
bestimmten Tagesfrachten durch die festen Frachtsätze des Schreibens vom 24. ITovember ersetzt worden sollten» Diese Auffassung ist denkgeoetzlich möglich und muß von der Revision hingenomnen werden. Für sie spricht, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Klägerin durch die "freie Vereinbarung” in gewisser Richtung und gerade für den vorliegenden Fall schlechter gestellt werden sollte als nach dem Vertrag vom 5/19. März, wie das nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung der Fall wäre. Ins leere geht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien im Rechtsstreit darüber einig gewesen seien, daß Tagesfrachten im Sinne der Konnossements be Stimmungen nicht vereinbart seien und daß die Durchfrachtraten nicht als Tagesfracht (Zeitfracht), sondern als Stückfracht für 1016 kg zu verstehen seien» Die Klägerin hat in den Schriftsätzen vom 18. Oktober I960 S. 2 und 12. April 1961 S. 2 die Auffassung vertreten, daß anstelle der in § 14 Kr. 2 festgesetzten Tagesfrachten die vereinbarten Durchfrachtraten in Ansatz zu kommen hätten, eine Auslegung, die das Berufungsgericht für möglich gehalten hat.
3.	Da das Schreiben der Beklagten vom 24. Kovember nach der rechtsffchlerfrcien Auffassung des Oberlandesgerichts für Zweifel Raum läßt, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung mit Recht hauptsächlich auf das Schreiben, das die Klägerin am 7. Dezember während des Schwabens der Verhandlungen en die Beklagte richtete, abgesteilt. Der Satz 1 dieses Schreibens bestätigt die von der Beklagten nicht bestrittene Behauptung der Klägerin, die Vertragsgestaltung zwischen den Parteien entspreche der zwischen der Klägerin und der von ihr beauftragten Bozeler Rijnvaart Maatschappij
12
N.	V., die sich selbst, der Beklagten erkennbar, gegenüber der Klägerin auf die Geltung der Karenzzeit berufen hato Das Schreiben läßt aber in seinem Satz 2 auch eindeutig erkennen, daß die Klägerin gegenüber der Beklagten die Geltung der Karenzzeit in Anspruch nahm; das ist an sich beim regelmäßigen Speditionsvertrag selbstverständlich (vgl. §§ 670, 675 BGB, § 408 Abs. 2 HGB); bei der hier vorliegenden Vertragsgestoltung, in der sich die Parteien über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt haben (§ 415 Abs. 1 HGB), ist die zwischen den Parteien des Frachtvertrages vereinbarte Karenzzeit durch Satz 2 des Schreibens vom 7. Dezember und durch die widerspruchslose Hinnahme dieses Schreibens seitens der Beklagten zu dem Vcrtragsinhalt geworden, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat. Das Schreiben enthielt, v/ie ausgeführt, keine Benachteiligung der Beklagten gegenüber der bereits bestehenden Vertragsregelung. Es nimmt seinem Wortlaut nach die Karenzzeit für Pegelstand unter 0,41/
O,	81 m in Anspruch, v/as schon nach dem bisherigen Vertrag zwischen den Parteien rechtens war. Verfehlt ist die Meinung dor Revision, das Schreiben habe die Beklagte nicht betroffen, da es von Tagesfrachten spricht. Das Berufungsgericht hat sich innerhalb der Grenzen der von ihm vorzu-nohmenden Auslegung gehalten, wenn es den Standpunkt vertritt, unter Tagesfrachten seien für die Beklagte erkennbar die im Schreiben der Beklagten vom 24. November enthaltenen "Durchfrochtraten" zu verstehen.
4.	Schließlich gibt die Würdigung des Bestätigungo schrei-benrs der_ Klägerin vom 15_._ Dezember im angefochtenen Urteil keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen. Auch insoweit ist die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und für das Revisicnsgcricht bindend.
 
5.	Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Parteien eine sinnvolle Lösung erstrebt hätten, ist unbegründet. Die Revision stellt auf den Interessenstandpunkt der Beklagten ab, die durch die Aufnahme der Klausel von der Maßgeblichkeit des Pegcl3tan-des des Abgangstages die Konnossementsbedingungen habe ausschließen wollen. Dieser Wille der Beklagten ist aber nicht Vertragsinhalt geworden. Vielmehr sind in dem Vertrag die Interessen des Schiffseigners (und damit auch der Klägerin) berücksichtigt worden, dem daran gelegen ist, durch
%
die Karenzzeit den erschwerten Schiffsumlauf bei Hiederwas-ser auszugleichen.
Von der Einholung der Auskunft der Industrie- und Handelskammer Duisburg hat das Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen abgesehen.
III. Hiernach war die Revision als unbegründet mit der Kostcnfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Piseher	Dr.Nörr Liesecke Dr.Reinicke Dr.Schulze