a) Bei einem Auftrag zur Auslieferung von Dokumenten gegen Einholung von Akzepten hat.die Bank ohne besondere Nachfrage des Auftraggebers diesen nicht über die ihr bekannten Kreditverhältnisse des Empfängers und etwaige Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit zu unterrichten» Die Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23» Dezember 1958 wird auf Kosten der Klägerin zuruckgewiesen. Dezember 1935 an die Filiale Io® der Beklagten mit dem Auftrag, die Dokumente gegen das Akzept der Tratte auszuhändigen und den angenommenen Wechsel zurückzusend en. Januar 1956 änderte die Verkäuferin über ihre Bank den Auftrag durch Fernschreiben dahin ab, daß der Wechsel in zwei 90 Tage-Sichttratten über je 18.764,01 DM zu zerlegen sei. • DieBeklagte hatte durch ihre Filiale lo® der Firma Lc®® & Co erhebliche Kredite eingeräumt, die sieh Anfang Juli 1955 auf fast 400 000 DM (ohne die Verbindlichkeiten aus Warenv/echseln) beliefen. Sie hatte im Juli 1955 von der Firma laf® & Go die Rückführung des Kredits auf einen Betrag von 300 000 DM verlangt« Im Hovember 1955 betrug die Schuld, nachdem vorübergehend die Grenze erreicht worden v/ar, etwa 360 000 DM, am 7. Januar 1956 ah die ABihreinher zurück-gehen, da sie der Firma La^® & Co keinen weiteren Kredit für ihre Einlösung gewähren wollte und für Deckung trotz Aufforderung nicht gesorgt worden war» Am 16» Januar 19.56 gab sie zwei weitere Schecks über 4.490,15 DM und am 17» Januar 1956 einen Scheck über 555,56 BM aus dem gleichen Grunde unbezahlt zurück. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe die Warenpapiere nicht an die Firma & Go herausgeben dürfen, da ihr deren gefährdete Lage bekannt gewesen sei. Sie hat die Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bei Ausführung des Auftrages zu dem Austausch der Dokumente gegen,die Akzepte, die eine Tätigkeit rein technischer Art darsteile, bestritten. Sie habe auch den Kredit nicht im Januar 1956 herabgesetzt, sondern ungedeckte Schecks, mit denen eine Ausweitung des Kredits über die seit dem Juli 1955 festgesetzte Grenze versucht worden sei, zurückgehen lassen. Mit der Rückgabe der unbezahlten Schecks habe sie bis zu dem 15« Januar 1956 gewartet, weil Aussicht bestanden habe, daß Deckung angeschafft wurde Die Filiale sei über die Lage der Firma LaflB} Das Berufungsgericht legt dar, die Beklagte habe nach dem Inhalt des Auftrages lediglich eine rein technische Aufgabe zu erfüllen gehabt, nämlich die Warenpapiere der Firma Lai^p & Go Zug um Zug gegen Aushändigung der akzeptierten Wechsel zu übergeben,, Ein stillschweigender Auskunft sver trag oder eine Hebenverpflichtung der Bank zur Auskunftserteilung über die Firma la^^ & Go sei nicht an-sunehnen und ergebe sich auch nicht aus den Geschäftsbedingungen oder dem Umstand, daß die Beklagte die Hausbank der Firma La^p & Co gewesen sei* Die verhältnismäßig geringe Provision von nur 1/8 $ spreche dagegen, daß Verpflichtungen über die rein technische Abwicklung hinaus übernommen worden seien* Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , es habe ein "Routinegeschäftu von der Beklagten erledigt werden sollen» Aus dem Umstand, daß sieh die Lieferantin an die Hausbank der Firma Laiflp & Go gewandt habe, sei zu entnehmen gewesen, daß eine.Watonehmimg der Interessen der Lieferantin erwartet wurde, zu demal aus der beigefügten Faktura ersichtlich gewesen sei, daß kein Eigentumsvorbehalt für die Lieferantin bestand* Das Berufungsgericht habe über die Gepflogenheiten der Banken, nach denen mit einem Auftrag der vorliegenden Art an die Hauabapk eines Warenschuldners stillschweigend eine Auskunft über diesen erbeten werde, einen Sachverständigen hören müssen» Die geringe Höhe der Provision mindere nicht .die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Bank» Die der Beklagten als Hauptkreditgeberin der Firma La^B & Co genau bekannte Lage sei bei Eingang des Auftrages bereits so gewesen, daß ihr nicht ohne Sicherheiten das Holz habe überlassen werden können» Spätestens als die Schecks, mit dem Unbezahlt-Vermerk versehen worden seien, habe Anlaß bestanden, die Lieferantin su warnen. Das Berufungsgericht verstößt nicht gegen §§ 133, 157 BGB, wenn es einem solchen Auftrag nicht den Sinn entnimmt, die Bank solle zuvor prüfen, oh die wirtschaftliche Lage der Käuferin gefährdet sei und gegebenenfalls die Warenpapiere nicht aushändigen, sondern hei der Auftraggeberin Rückfrage halten» Dagegen hatte die BanK ohne besonderen, hierauf gerichteten Auftrag nicht zu ; prüfen, ob die Aushändigung der Ware und die damit etwa in Verbindung stehende Kreditgewährung an den Empfänger nach dessen wirtschaftlicher Lage zu verantworten war. in die gesamten maßgeblichen Beziehungen der Beteiligten und sie ist auch nicht ohne weiteres auf Grund ihrer Punktionen da2u berufen, ihn; sich vor Ausführung solcher Aufträge zu verschaffen« Wollte die Auftraggeberin sich hier die Kenntnisse der Bank über die wirtschaftliche Lage ihrer Kundin zunutze machen, bevor sie sich zur Lieferung auf Kredit entschloß, so mußte sie den Auftrag entsprechend erteilen« Die Beklagte hatte sich dann zu entscheiden, ob sie ihn annehmen wollte oder ob ihre Pflicht zur Verschwiegenheit die Ablehnung gebot« Aus der Stellung der Beklagten als nHausbank” der Käuferin hat das Berufungsgericht mit Recht, ohne daß es der Vernehmung von Sachverständigen Uber die Gepflogenheiten im Bankverkehr bedurfte, nicht entnommen, daß sie der Rechtsvorgängerin der Klägerin über die etwaige ungünstige Lage der Käuferin Auskunft zu geben und sie auf Bedenken hinzuv/eisen hatte« Die Beklagte brauchte auch entgegen der Ansicht der Revision nicht aus den Dokumenten zu ersehen, daß vermutlich kein Eigentums-Vorbehalt vereinbart worden war, weil ein entsprechender Hinweis auf der Paktura fehlte. Sie hatte auch nicht zu prüfen, ob sich angesichts der Verschuldung der Käuferin eine Gefährdung der Lieferantin bei Gewährung eines Zah-lurgsziele von drei Monaten ohne Sicherheiten ergab« Ob auch die Hohe der Provision einen Schluß auf den Umfang der von der Beklagten mit dem Auftrag übernommenen Pflichten zuläßt, kann auf sich beruhen« Zutreffend hat das Berufungsgericht den Sachverhalt auch daraufhin geprüft, ob sich aus § 242 BGB eine Verpflichtung der Beklagten ergab, von der ihr erteilten Weisung (§ 665 BGB) Uber die Aushändigung der Urkunden abzuweichen. § 665 Kr. 4) ausgeführt, nach den Umstanden des einzelnen Palles könne von einer Bank nach Ireu und Glauben verlangt werden, daß sie auf ihr bekannte Bedenken gegen die Erledigung des Auftrages zunächst hinweise und den Auftrag, z.B. zu einer Zahlung, erst ausführe, nachdem der Auftraggeber bei dies era verbleiben zu wollen erklärt hat. Bas Berufungsgericht meint, daß ein solcher Hinweis geboten gewesen wäre, wenn die.Pinna Lä^Bt & Go zur Zeit des Austausches der Urkunden unmittelbar vor dem Zusammenbruch gestanden hätte und dies den Beitem der Pilialen Aschaffenburg oder Lo9 bekannt gewesen wäre. Die Filiale Aschaffenburg scheide indes von vornherein aus, weil sie über die Lage der Firma La^B & Go nicht unterrichtet gewesen sei. Auch bei der Filiale Lö^ verneint das Berufungsgericht , daß die ihrem Leiter, dem Zeugen Direktor SeflBBfc bekannte Lage ihn zu dem Schluß genötigt habe, die Firma Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die weiteren Beweisangebote der Klägerin nicht beachtet hat, die sich darauf bezogen, Seifried habe bereits vor dem 13. Firma la^i & Co zur Zahlungseinstellung zu bringen, um es einem anderen Interessenten zu verschaffen» Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der Zeugen lange und Seifried eine solche Absicht nicht festzustellen vermocht. Dezember 1958 die Zeugen La^| und SelPHP vernommen worden waren und das Berufungsgericht offensichtlich die Beweisaufnahme über diesen Punkt als abgeschlossen •betrachtete, mußte die Klägerin, wenn sie auf ihren früheren "vorsorglichen" Beweisantritt noch zurückkominen wollte, dies erkennbar machen (RG HER 1951 Nr. 622). Die Revision kann auch keinen Erfolg mit ihrer Ausführung haben, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß Direktor Se(HHV sc^on an* 15« Januar 1956 mit dem Gedanken umgegangen sei, die Schecks nicht einzulöseh. Januar 1956 nicht prompt eingelöst wurden und es offen-blieb, ob sie endgültig nicht befahlt wurden, ergab noch keine Lage, die Direktor SejPBBB veranlassen mußte, im Xntefesse der Auftraggeberin den Austausch der Papiere zunächst zu unterbinden. gestellt läßt, die Rückführung des Kredits auf 500 000 DM oder den Wiedereintritt von Fe^BBl als Gesellschafter der Firma gefordert hätte, war noch nicht abzusehen, ob es zu dem Zusammenbruch der Firma kommen mußte. Januar 1956, dem Tage, an dem nach, den Feststellungen des Berufungsgerichts Direktor Sej^H den Entschluß faßte, die Schecks, zurückzugeben, weil die Verhandlungen mit Da^p zu keinem Ergebnis geführt hatten, bestand begründete Aussicht, daß es der Firma & Co gelingen werde, ihren Zahlungsverpflichtungen auch ohne weitere Kreditgewährung durch die Beklagte nachzukommen. V, Diese Beurteilung ergibt zugleich, daß auch eine unerlaubte Handlung (§ 826 BGB) vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden istDie Revision kommt auf die Gesichtspunkte einer Täuschung der Gläubiger über die Kreditfähigkeit der Firma La^^ & Go und einer Knebelung des Unternehmens sowie der beabsichtigten Erlangung eigener Vorteile durch die Ausführung des Auftrages (Erhöhung der eigenen Sicherheiten) nicht mehr zurück. Januar 1956 und an diesem Tage ergeben keinen Anhalt für eine gegen die güten überhaupt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die den am 4= Januar 1956 an die Filiale As zur daß während seiner ungefähren Laufzeit etwa eintretende Die von der Revision angeführte Rechtsprechung über ,,Gläubigergefährdungn betrifft die Nichtigkeit von Hicherungsverträgen insbesondere bei Konkursreife des Unternehmens wegen möglicher Schädigung künftiger Kreditgeber, ergibt aber nichts für die Frage der Haftung der Beklagten nach § 826 BGB für den Schaden, der der Rechtsvorgängerin der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Dokumente gegen das Akzept der in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Firma & Co ausgehändigt worden sind,. Da eine Vertrags- oder sittenwidrige Unterlassung Seifrieds am 13« Januar 1956 nicht festgestellt worden ist, braucht nicht erörtert zu werden, ob sie für die Aushändigung der Dokumente ursächlich geworden ist.
6. j > Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein . Älig. Geschäftsbedingungen der Banken Nr» 5? 45; BGB § 665 a) Bei einem Auftrag zur Auslieferung von Dokumenten gegen Einholung von Akzepten hat.die Bank ohne besondere Nachfrage des Auftraggebers diesen nicht über die ihr bekannten Kreditverhältnisse des Empfängers und etwaige Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit zu unterrichten» b) Die Bank kann nach Treu und Glauben gehalten sein, von.der Ausführung der ihr erteilten Weisung zur Aushändigung von Urkunden zunächst abzuseheh und den Auftraggeber auf die ihr bekannte dringende Gefahr hinzuweisen, der Empfänger werde demnächst seine Zahlungen einstellen« OLG Bamberg BGH Urt. v» 20o Oktober I960 - II ZR 141/59 - DG Asehaffenburg 4* II 2H 141/59 Verkündet am 20o Oktober I960 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma H H.V. in KekBBfegracht durch den Vorstand, Direktor G.P.H. Gr( Klägerin und Revisionsklägerin, - Pr ozeI3 bevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr, gegen dieB^^k« H|^—- und yfBBWPbank Aktiengesellschaft MiflHk ^MMkfcstraße, vertreten durch den Vorstand Dr* Theodor EnBBfc Max Ge|^k9_Pr• Fritz Dr. Friedrich W, KairiBM, Ernst DoWWBii? Dr» h^c. Adolf E. Sa^^Bk Dr. h. c. Kurt Sch^^kf, Dr. Kurt T< - Prozeßbevollmächtigter; 11^ v JL0J.V11O Rechtsanwalt Prof. Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hasteiski und der Bundesrichter Dr. Kaidinger, Dr. Korr, Dr. Haager und liesecke für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23» Dezember 1958 wird auf Kosten der Klägerin zuruckgewiesen. Von Rechts wegen 2 7 , S ^ Tatbestand; Die Beklagte war durch ihre Filiale Lo® die Haushank und Hauptkreditgeberin der Firma Vi^jBfe laj^^ & öo in Wi^HR (Spessart), deren Alleininhaber der Kaufmann ViflBB lange war» Die Firma betrieb ein Furnier- und Sägewerk. Im Dezember 1955 kaufte sie von der niederländischen Firma de Fi jnhouthandel, KJ., der Eechtsvorgängerin der Klägerin, eine Partie afrikanisches Bundholz für 37-528,03 DM, Dokumente gegen 90 Tage-Sicht-Tratte. Ein EigenturnsVorbehalt für die Lieferantin bis zur Einlösung des Wechsels war nicht vereinbart. Die Verkäuferin übersandte über ihre Bank, die Kederlandsche Handel-M^HHB^B ln /msterdam, den über die Verschiffung von Amsterdam nach Aschaffenburg ausgestellten Ladeschein sowie Maßangabe, Faktura und Versicherungspolice nebst einer auf die Firma & Go gezogenen Tratte am 29. Dezember 1935 an die Filiale Io® der Beklagten mit dem Auftrag, die Dokumente gegen das Akzept der Tratte auszuhändigen und den angenommenen Wechsel zurückzusend en. Das Sehr eiben enthieit, den Zusat z; nBei Sphwierigkeiten erbitten wir kurzdrähtlich Hachricht.,f An 4. Januar 1956 änderte die Verkäuferin über ihre Bank den Auftrag durch Fernschreiben dahin ab, daß der Wechsel in zwei 90 Tage-Sichttratten über je 18.764,01 DM zu zerlegen sei. Die Filiale Lo0 der Beklagten übersandte etwa am 4. Januar 1956 die Unterlagen an ihre für die Abwicklung von Außen-handelsgeschäften zuständige Filiale in AsDiese bestätigte am 7. Janüar 1956 der niederland 1seheh. Bank <len • Auftrag. Am 13» oder 14. Januar 1956* nach Eintreffen der Hol zl a dung in As ? üb ergab die Filiale Aß\ der Firma la^F & Go die Dokumente gegen Aushändigung der beiden Akzepte. Die Firma la^H& Co übernahm die; Holzladung und verarbeitete sie zu Schnittholz. Tf • DieBeklagte hatte durch ihre Filiale lo® der Firma Lc®® & Co erhebliche Kredite eingeräumt, die sieh Anfang Juli 1955 auf fast 400 000 DM (ohne die Verbindlichkeiten aus Warenv/echseln) beliefen. Sie hatte im Juli 1955 von der Firma laf® & Go die Rückführung des Kredits auf einen Betrag von 300 000 DM verlangt« Im Hovember 1955 betrug die Schuld, nachdem vorübergehend die Grenze erreicht worden v/ar, etwa 360 000 DM, am 7. Januar 1956 etwa 402 000 DM» Der Kredit war durch Grundschulden auf den Betriebsgrund-stücken gesicherte Ferner bestand ein Mantelzessionsvertrag für die Außenstände, über die Zessionslisten erteilt wurden, und ein Mantelsicherungsübereignungsvertrag vom 12, Dezember 1955» durch den bestimmte Holzvorräte übereignet worden warenDie Firma la^® & Co hatte ferner Ende 1955 oder Anfang 1956 einen Grundschuldbrief über 150 000 DM der Beklagten als weitere Sicherheit angeboten» Er würde, ohne daß die Firma La^® & Co eine schriftliche Abtretung oder Verpfändung erteilte, von der Beklagten ins Depot genommen» Am 15» Januar11956 lagen bei der Filiale Lc® vier Schecks der Firma La®® & Co über 14-688,76 DM vor» Die Eeklegte ließ diese Schecks mit dem Unbezahlt-Vermerk vom : 15. Januar 1956 am 15. Januar 1956 ah die ABihreinher zurück-gehen, da sie der Firma La^® & Co keinen weiteren Kredit für ihre Einlösung gewähren wollte und für Deckung trotz Aufforderung nicht gesorgt worden war» Am 16» Januar 19.56 gab sie zwei weitere Schecks über 4.490,15 DM und am 17» Januar 1956 einen Scheck über 555,56 BM aus dem gleichen Grunde unbezahlt zurück. Die Firma LaJ® & Co v/ar in der Folgezeit nicht imstande, ihren Zahlüngsverpflichtungeh nachzukommen und beantragte am 20- Februar 1956 die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens- Das Verfahren führte zu einem bestätigten und auch erfüllten Vergleich, 4 der den Vergleichsgläubigern Befriedigung in Höhe von 40 l/o gewährte. Die Verkäuferin der Holzladung, die von der Birma & Go verwertet worden ist, erlitt durch den Vergleich einen Ausfall von 22,516,82 DM. Sie hatte bei der Klägerin eine Kreditversicherung abgeschlossen. Die Klägerin hat ihr den Schaden ersetzt. Auf Grund einer Abtretung der Verkäuferin hat sie von der Beklagten die Zahlung des Betrages von 22,516,82 DM nebst Zinsen verlangt. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe die Warenpapiere nicht an die Firma & Go herausgeben dürfen, da ihr deren gefährdete Lage bekannt gewesen sei. Sie habe die Auftraggeberin warnen oder die Übernahme des Auftrages ablehnen müssen. Schon vor dem 13- Januar 1S5.6 habe die Beklagte die Firma & Go planmäßig zur Zah- lungseinstellung bringen wollen, um den Betrieb einem anderen Interessenten zuzuspielen. Drei nicht bezahlte Schecks seien zur Einlösung von Wechseln bestimmt gewesen. Die Beklagte habe entgegen den getroffenen "Vereinbarungen die weitere Kreditgewährung e.bgelehnt und die Zurückführung des Kredits auf 300 000 DM verlangt. Die Aushändigung der ?/arenpapiere in Kenntnis der Konkursreife stelle auch eine sittenwidrige Schädigung der Verkäuferin dar. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bei Ausführung des Auftrages zu dem Austausch der Dokumente gegen,die Akzepte, die eine Tätigkeit rein technischer Art darsteile, bestritten. Die Erteilung einer Auskunft über die Firma LafBl & Co sei nicht verlangt worden. Zu einer Warnung der RechtsVorgängerin der Klägerin sei sie nicht verpflichtet und auch wegen des Bankgeheimnisses nicht berechtigt gewesen. Es sei Sache der Verkäuferin gewesen, sich durch geeignete Maßnahmen (s.B. Eigentumsvorbehalt, Bankaval) gegen die Zahlungsunfähigkeit ihres Käufers zu sichern. Weiterer Kredit sei der Firma & Co nicht zugesagt worden. Sie habe auch den Kredit nicht im Januar 1956 herabgesetzt, sondern ungedeckte Schecks, mit denen eine Ausweitung des Kredits über die seit dem Juli 1955 festgesetzte Grenze versucht worden sei, zurückgehen lassen. Mit der Rückgabe der unbezahlten Schecks habe sie bis zu dem 15« Januar 1956 gewartet, weil Aussicht bestanden habe, daß Deckung angeschafft wurde Die Filiale sei über die Lage der Firma LaflB} & Co überhaupt nicht unterrichtet gewesen. Die FiMole Lo® habe keine Veranlassung gehabt, die Filiale davon zu unterrichten, daß Schecks der Firma La^^ & Co vorlägen, deren Einlösung zweifelhaft sei. Das Landgericht Lind das Oberlandesgericht rihaben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision' zurückzuweisen« Sntscheidungsgrunde; I. Das Berufungsgericht geht davon, aus, der Beklagten sei der Auftrag zur Akzepteinholung gegen Aushändigung von Dokumenten von der Lieferfirma, die dabei von der.niederlan dischen Bank vertreten wurde, erteilt worden. Ob der Auslegung des Berufungsgerichts, die Bank habe namens ihrer Kundin gehandelt, zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben; denn der Klägerin steht unabhängig hiervon kein Anspruch ge gen die Beklagte wegen der Art und Weise der Ausführung des Auftrages zu. Das Berufungsgericht legt dar, die Beklagte habe nach dem Inhalt des Auftrages lediglich eine rein technische Aufgabe zu erfüllen gehabt, nämlich die Warenpapiere der Firma Lai^p & Go Zug um Zug gegen Aushändigung der akzeptierten Wechsel zu übergeben,, Ein stillschweigender Auskunft sver trag oder eine Hebenverpflichtung der Bank zur Auskunftserteilung über die Firma la^^ & Go sei nicht an-sunehnen und ergebe sich auch nicht aus den Geschäftsbedingungen oder dem Umstand, daß die Beklagte die Hausbank der Firma La^p & Co gewesen sei* Die verhältnismäßig geringe Provision von nur 1/8 $ spreche dagegen, daß Verpflichtungen über die rein technische Abwicklung hinaus übernommen worden seien* Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , es habe ein "Routinegeschäftu von der Beklagten erledigt werden sollen» Aus dem Umstand, daß sieh die Lieferantin an die Hausbank der Firma Laiflp & Go gewandt habe, sei zu entnehmen gewesen, daß eine.Watonehmimg der Interessen der Lieferantin erwartet wurde, zu demal aus der beigefügten Faktura ersichtlich gewesen sei, daß kein Eigentumsvorbehalt für die Lieferantin bestand* Das Berufungsgericht habe über die Gepflogenheiten der Banken, nach denen mit einem Auftrag der vorliegenden Art an die Hauabapk eines Warenschuldners stillschweigend eine Auskunft über diesen erbeten werde, einen Sachverständigen hören müssen» Die geringe Höhe der Provision mindere nicht .die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Bank» Die der Beklagten als Hauptkreditgeberin der Firma La^B & Co genau bekannte Lage sei bei Eingang des Auftrages bereits so gewesen, daß ihr nicht ohne Sicherheiten das Holz habe überlassen werden können» Spätestens als die Schecks, mit dem Unbezahlt-Vermerk versehen worden seien, habe Anlaß bestanden, die Lieferantin su warnen. Der Auffassung der Revision ist nicht sufeigen» _ 7 - II. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum einen . stillschweigenden Auskunftsvertrag oder eine Nebenverpflich-tung der Bank zu dem Hinweis auf die gefährdete wirtschaftliche Lage der Empfängerin der Ware verneint. Der Auftrag betraf die Abwicklung eines Kaufvertrages durch den Austausch der Warenpapiere gegen Breimonatsakzept. Das Berufungsgericht verstößt nicht gegen §§ 133, 157 BGB, wenn es einem solchen Auftrag nicht den Sinn entnimmt, die Bank solle zuvor prüfen, oh die wirtschaftliche Lage der Käuferin gefährdet sei und gegebenenfalls die Warenpapiere nicht aushändigen, sondern hei der Auftraggeberin Rückfrage halten» Bur eine Bank kann sich als Nebenleistung zu .einem Kaufoder Kommissionsgeschäft oder auf Grund einer längeren. Geschäftsverbindung oder auch aus dem Auftreten.als Berater eine Pflicht zu sorgfältiger Rats- und Auskunftserteilung ergeben (RGR Komm z BGB § 676 Annu 3 d). Biels war für die Lieferantin ihres Bankkunden eine einzelne Geschäftsbesor-gung vorzunehmen, deren Inhait•genau umschrieben war. Die Bank hatte dafür Sorge zu tragen, daß die Warenpapiere nur gegen ordnungsmäßiges Akzept ah ihren Kunden gelangten. Bei - hierbei auftretenden Schwierigkeiten hatte sie der Aufträggeberin Nachricht zu geben. Von ihrer Haftung war sie in gewissem Umfang durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken freigezeichnet (Nr. 5, 45). Dagegen hatte die BanK ohne besonderen, hierauf gerichteten Auftrag nicht zu ; prüfen, ob die Aushändigung der Ware und die damit etwa in Verbindung stehende Kreditgewährung an den Empfänger nach dessen wirtschaftlicher Lage zu verantworten war. Die Zweckmäßigkeit von.bestimmten, ihr aufgetragenen Handlungen, wie Zahlungen, Überweisungen, Aushändigung von Urkunden nsw., braucht die Bank, wie allgemein anerkannt ist, regelmäßig ..nicht zu prüfen. Der Bank fehlt der hierfür nötige Einblick 8 in die gesamten maßgeblichen Beziehungen der Beteiligten und sie ist auch nicht ohne weiteres auf Grund ihrer Punktionen da2u berufen, ihn; sich vor Ausführung solcher Aufträge zu verschaffen« Wollte die Auftraggeberin sich hier die Kenntnisse der Bank über die wirtschaftliche Lage ihrer Kundin zunutze machen, bevor sie sich zur Lieferung auf Kredit entschloß, so mußte sie den Auftrag entsprechend erteilen« Die Beklagte hatte sich dann zu entscheiden, ob sie ihn annehmen wollte oder ob ihre Pflicht zur Verschwiegenheit die Ablehnung gebot« Aus der Stellung der Beklagten als nHausbank” der Käuferin hat das Berufungsgericht mit Recht, ohne daß es der Vernehmung von Sachverständigen Uber die Gepflogenheiten im Bankverkehr bedurfte, nicht entnommen, daß sie der Rechtsvorgängerin der Klägerin über die etwaige ungünstige Lage der Käuferin Auskunft zu geben und sie auf Bedenken hinzuv/eisen hatte« Die Beklagte brauchte auch entgegen der Ansicht der Revision nicht aus den Dokumenten zu ersehen, daß vermutlich kein Eigentums-Vorbehalt vereinbart worden war, weil ein entsprechender Hinweis auf der Paktura fehlte. Sie hatte auch nicht zu prüfen, ob sich angesichts der Verschuldung der Käuferin eine Gefährdung der Lieferantin bei Gewährung eines Zah-lurgsziele von drei Monaten ohne Sicherheiten ergab« Ob auch die Hohe der Provision einen Schluß auf den Umfang der von der Beklagten mit dem Auftrag übernommenen Pflichten zuläßt, kann auf sich beruhen« III. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Sachverhalt auch daraufhin geprüft, ob sich aus § 242 BGB eine Verpflichtung der Beklagten ergab, von der ihr erteilten Weisung (§ 665 BGB) Uber die Aushändigung der Urkunden abzuweichen. Das Reichsgericht, das zunächst bei einem über- . weisungsauftrag im Giroverkehr allgemein die Ausführung ohne * Rückfrage selbst bei Kenntnis von der inzwischen eingetretenen Zahlungseinstellung des Empfängers für zulässig gehalten hatte (RGZ 54, 529, 331), hat in einer späteren Entscheidung (Recht 1914 Nr. 479) unter allgemeiner Zustimmung der Rechtslehre (z.B. Staudinger, BGB 11. Auf!. § 665 Kr. 4) ausgeführt, nach den Umstanden des einzelnen Palles könne von einer Bank nach Ireu und Glauben verlangt werden, daß sie auf ihr bekannte Bedenken gegen die Erledigung des Auftrages zunächst hinweise und den Auftrag, z.B. zu einer Zahlung, erst ausführe, nachdem der Auftraggeber bei dies era verbleiben zu wollen erklärt hat. Bas Berufungsgericht meint, daß ein solcher Hinweis geboten gewesen wäre, wenn die.Pinna Lä^Bt & Go zur Zeit des Austausches der Urkunden unmittelbar vor dem Zusammenbruch gestanden hätte und dies den Beitem der Pilialen Aschaffenburg oder Lo9 bekannt gewesen wäre. Die Filiale Aschaffenburg scheide indes von vornherein aus, weil sie über die Lage der Firma La^B & Go nicht unterrichtet gewesen sei. Auch bei der Filiale Lö^ verneint das Berufungsgericht , daß die ihrem Leiter, dem Zeugen Direktor SeflBBfc bekannte Lage ihn zu dem Schluß genötigt habe, die Firma & Go müsse demnächst ihre Zählungen einstellen. Direktor habe weder vor dem 13- Januar 1956 darauf hinge- arbeitet, den Betrieb zu Fall zu bringen, noch sei er bereits am 13» oder 14. Januar 1956 entschlossen gewesen, die Schecks Zurückgaben zu lassen und "damit die voraussehbaren. wirtschaftlichen Folgen dieser Maßnahme auszulös en". Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die weiteren Beweisangebote der Klägerin nicht beachtet hat, die sich darauf bezogen, Seifried habe bereits vor dem 13. Januar 1956 darauf hingearbeitet, das Unternehmen der 10 Firma la^i & Co zur Zahlungseinstellung zu bringen, um es einem anderen Interessenten zu verschaffen» Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der Zeugen lange und Seifried eine solche Absicht nicht festzustellen vermocht. Die Klägerin hatte sich in .ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 1958 noch "vorsorglich" auf den Zeugen JuMP bezogen. Nachdem am 10. Dezember 1958 die Zeugen La^| und SelPHP vernommen worden waren und das Berufungsgericht offensichtlich die Beweisaufnahme über diesen Punkt als abgeschlossen •betrachtete, mußte die Klägerin, wenn sie auf ihren früheren "vorsorglichen" Beweisantritt noch zurückkominen wollte, dies erkennbar machen (RG HER 1951 Nr. 622). Die Beweiserbieten in den Schriftsätzen vom 15. und 16. Januar 1958 betrafen andere Tatsachen. Diese Beweise brauchten auch nicht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Se4HHB erhoben zu werden. IV. Die Revision kann auch keinen Erfolg mit ihrer Ausführung haben, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß Direktor Se(HHV sc^on an* 15« Januar 1956 mit dem Gedanken umgegangen sei, die Schecks nicht einzulöseh. Bereits daraus habe sich für die Rechtsvorgangerin der Klägerin die hohe Gefahr ergebendes könne zur Nichteinlösung und zur Zahlungseinstellung kommen. Direktor SejHHV habe daher den Dokumenten-Austausch verhindern müssen. ' Die Tatsache, daß Schecks über etwa 14 000 DM am 13. Januar 1956 nicht prompt eingelöst wurden und es offen-blieb, ob sie endgültig nicht befahlt wurden, ergab noch keine Lage, die Direktor SejPBBB veranlassen mußte, im Xntefesse der Auftraggeberin den Austausch der Papiere zunächst zu unterbinden. Direktor SePHPI wollte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eigenmächtige^ Kredit- ■v ausv/eitungen durch die Firma DaJD & Co im Wege der Scheckausstellung verhindern, nachdem bereits am 9. Juli 1955 eine Anweisung zur Rückführung des Kredits auf 500 000 DM ergangen war. Er rechnete damit, daß roch Deckung angeschafft v/erden würde, zu demal die Hilfe des Schwiegervaters des Inhabers der Firma & Co, Fe^HP, in Betracht kam. Selbst wenn Sef^HBi was das Berufungsgericht dahin-. gestellt läßt, die Rückführung des Kredits auf 500 000 DM oder den Wiedereintritt von Fe^BBl als Gesellschafter der Firma gefordert hätte, war noch nicht abzusehen, ob es zu dem Zusammenbruch der Firma kommen mußte. Die Rückführung des Kredits auf 300 000 DM in kürzester Frist aus eigenen Kräften mochte angesichts der gerade erst erfolgten Verminderung des Debets unmöglich gewesen sein, aber die Entscheidung von stand noch aus. Bis zu dem 15. Januar 1956, dem Tage, an dem nach, den Feststellungen des Berufungsgerichts Direktor Sej^H den Entschluß faßte, die Schecks, zurückzugeben, weil die Verhandlungen mit Da^p zu keinem Ergebnis geführt hatten, bestand begründete Aussicht, daß es der Firma & Co gelingen werde, ihren Zahlungsverpflichtungen auch ohne weitere Kreditgewährung durch die Beklagte nachzukommen. Erst mit der ScheckrUckgabe war auch entschieden, daß es zu Wechselprotesten kommen würde. Von einer Beweiserhebung darüber, ob die Schecks zur Einlösung von Wechseln bestimmt waren, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß absehen. Das Berufungsgericht hat hiernach die Erkenntnis einer wesentlichen Beeinträchtigung der Zahlungsfähigkeit der Firma & Co durch die Beklagte am 13. Januar 1956 auf Grund einer erschöpfenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse und damit auch rechtlich zutreffend die Pflicht der Beklagten zür Mitteilung an die Auftraggeberin unter 12 Aussetzung des Dokumentenaustausehes verneint- Bei dieser Sachlage kann es unerörtert bleiben, ob Beklagte angenommen werden kann, wenn ihre Filiale zuständigen Bearbeitung weitergegebenen und kurzfristig zu erledigenden Auftrag nicht noch über eine Woche im Auge behalten und deshalb keine Vorsorge getroffen hat, nachteilige Veränderungen in der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit der Empfängerin an die Filiale As mitgeteilt wurden. V, Diese Beurteilung ergibt zugleich, daß auch eine unerlaubte Handlung (§ 826 BGB) vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden istDie Revision kommt auf die Gesichtspunkte einer Täuschung der Gläubiger über die Kreditfähigkeit der Firma La^^ & Go und einer Knebelung des Unternehmens sowie der beabsichtigten Erlangung eigener Vorteile durch die Ausführung des Auftrages (Erhöhung der eigenen Sicherheiten) nicht mehr zurück. Sie meint jedoch, der Beklagten sei zu dem Vorwurf zu machen, sie habe in Kenntnis der Konkursreife der Firma & Go den Austausch der Dokumente geschehen lassen. Damit habe sie bewußt eine Gefährdung der Gläubiger und eine Schädigung der Hechtsvorgängerin der Klägerin in Kauf genommen. Dem ist :■ nicht zu folgen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts Uber das Verhalten Direktor SeflHI' vor dem 1-3. Januar 1956 und an diesem Tage ergeben keinen Anhalt für eine gegen die güten überhaupt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die den am 4= Januar 1956 an die Filiale As zur daß während seiner ungefähren Laufzeit etwa eintretende .eine Schädigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Das Berufungsgericht hat weder die Absicht Se.ifrieds, die Firma La|^ & Co zu dem Erliegen zu bringen, noch seine Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Zusammenbruchs für erwiesen erachtet. Die von der Revision angeführte Rechtsprechung über ,,Gläubigergefährdungn betrifft die Nichtigkeit von Hicherungsverträgen insbesondere bei Konkursreife des Unternehmens wegen möglicher Schädigung künftiger Kreditgeber, ergibt aber nichts für die Frage der Haftung der Beklagten nach § 826 BGB für den Schaden, der der Rechtsvorgängerin der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Dokumente gegen das Akzept der in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Firma & Co ausgehändigt worden sind,. VII. Da eine Vertrags- oder sittenwidrige Unterlassung Seifrieds am 13« Januar 1956 nicht festgestellt worden ist, braucht nicht erörtert zu werden, ob sie für die Aushändigung der Dokumente ursächlich geworden ist. Es kann daher offen bleiben, ob der Austausch der Papiere am 13» oder 14. Januar 1956 stattgefunden hat. Die von der Revision als übergangen bezeichneten Beweisanträge,. daß er erst am 14. Januar 1956 vorgenommen worden sei, also am 13» Januar 1956 noch unterbunden werden konnte, waren daher unbeachtlich. Ebenso war es unerheblich, wann gegebenenfalls die Papiere im Laufe des 13. Januar 1956 ausgehändigt worden sind. VIII. Die Revision erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und war daher zurückzuweisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen. Lr.Kasteiski l)r .Haidinger Lr.Nörr Dr. Haager Lieseoke o t