Die Beklagte wendet ein, dass sie nur im Namen der französischen Firma tätig gewesen sei., was auch für den Kläger erkennbar gewesen sei. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte schliesslich noch geltend gemacht, dass der Kaufvertrag vom Io. Mai 1951 nichtig sei, weil die erforderliche Devisengenehmigung ,nicht .erteilt worden.sei. Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, dass die Beklagte dem Kläger für seine Mitwirkung bei den Verhandlungen über den von ihr erstrebten Vertrag eine Provision von 1 i des Kaufpreises zugesägt habe. Die Revision wendet sich zunächst gegen die tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe während der ganzen Verhandlungen dem'Kläger gegenüber nie zu erkennen gegeben, dass sie nicht im eigenen Namen handle. Auch die :&äE\S.chlußsatz,,ihres Schreibens vom 3» März 1951, dass'sie die Ware "nur kurzfristig anhand habe”, stand dieser Annahme nicht entgegen; denn auch Zwischenhändler pflegen bei Verhandlungen über den Weiterverkauf von Ware eine solche Redewendung zu gebrauchen j wenn sie nur innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit zu dem Erwerb der Ware haben. Die Revision greift weiter erneut den Einwand der Beklagten auf, der Kläger habe schon aus dem Briefkopf der Beklagten ersehen Wenn auch in dem Briefkopf unter den Arbeitsgebieten der Beklagten u.a., die Handelsagentur .für Import.und Export aufgeführt ist, ,so schloss diese Angabe doch nicht die Möglichkeit aus, dass die Beklagte.. Hier^ nach'kann die vom Berufungsgericht unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Ve.rtragsverhandlungen, getroffene tatsächliche Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber den Mangel ihres Willens, im eigenen Hamen zu handeln, nicht erkennbar zu dem Ausdruck gebracht hat, aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Les-halb sind auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erhe-ben, dass das Berufungsgericht'nach § 164 Abs 2 BGB die Be-klagte für verpflichtet angesehen hat, die von ihr zugesagte Provision zu zahlen. Der vom Berufungsgericht.weiter angeführte Umstand, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben eine Provision von 1 # in den Kaufpreis einkalkuliert hatte,, besagt zwar nichts darüber* indessen Hamen , die Beklagte den Mäklervertrag abgeschlossen hat. Bamit erledigt sich zugleich der Einwand der Revision, dass eine Provision in "dieser Höhe nicht üblich sei, als unerheblich. herein bestehenden Zweifel an der Ausführbarkeit des Kauf-, Vertrages, die sich aus der Zweifelhaftigkeit der Import- ~ lizenzen ergeben hätten, als stillschweigend vereinbart ^ anzusehen sei, dass der Kläger entgegen der Regel des ,§ 652-; BGB eine Provision erst nach Ausführung des Kaufvertrages zu bekommen habe. Dass die Beklagte auch dies vorausgesehen haha und aus diesem Grunde die Zahlung der Provision von der Durchführung des LieferungsVertrages habe abhängig machen wollen, hat sie selbst nicht behauptet. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch keinen -Anlass, auf die Frage einzügehen, ob eine solche von der Hegel abweichende Vereinbarung hach den Um?r ständen des Falles als stillschweigend getroffen angesehen werden kann. Es konnte sich mit der Feststellung begnügen, dass eine von § 652 BGB abweichende Vereinbarung nicht er- Die Revision wendet sich schliesslich auch zu Unrecht dagegen, dass das Berufungsgericht den erst in der letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, der Beklagten, der am Io. Mai 1951 abgeschlossene Bieferungsvertrag sei Die Einwendung der Beklagten, der Kaufvertrag habe nicht die erforderliche Devisengenehmigung erhalten, war tatsächlicher Art und als solche entgegen der Auffassung der Revision einer Zurückweisung wegen Verspätung nach § 529 Abs 2 ZPO durchaus zugänglich. Da hiernach die Zurückweisung nach § 529 ZPO gerechtfertigt war, braucht auf die' Hilfsbegründung des Berufungsgerichts und die von der Revision gegen sie erhobenen Angriffe nicht eingegangen zu werden.
b II ZR 141/53 Verkündet am 8. Dezember 1954 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle A 2409 's'* -i, • -'s - - : |l§ I m. , N a m e. n i e 's; Volkes %3Ä!S /%Iri dem -Rechtsstreit der Firma GmbH in G* str.^B-®, vertreten durch den Geschäftsführer , „ Beklagten uhd Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. E:fÖsJ gegen II li «1 :i:0, m ■ Y: ..s .V': den. Kaufmann Wilhelm in Hl •, Fel ätr • Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4° Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Selowsky*, Br* Haidihg.er,- Dr., Fischer, Df.vKuhn und Art1 für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Öberländesgerichts Stuttgart Nebensitz Karlsruhe vom 13. Mai 1953 wird auf ihre KoV'.; . sten zuruckgewiesen« Von Rechts wegen mMIM II® ;w. -- * Tatbestands Die Beklagte bot dem Klaget* am 3. Mär?; 1951 einen ' ;V:;VX.Yv "Y VY-Yy-YY: Y ;:Y YYY ^"Y^Y r',' ••• ' '' ''..... Posten Schweineschmalz aus Frankreich.$hV Der Kläger gab das Angebot an die Firma St^|[^^in Hji|||fc weitero Mit ? *. y - xX seiner Mitwirkung kam es nun zwishÜen: der’Beklagten und der Firmä zu Kauf Verhandlungen, die am Io- Mai 1951 zu„einem Kaufvertrag über 41o to Schweineschmalz zu dem Preise von 1.146.514 DM führten. Me Beklagte schloss diesen Vertrag im Kamen einer französischen Firma mit der Firma. StB|V ab. Bis wurden dann H3 to zu dem Preise von 4o7.55o DM geliefert. Die Abwicklung des restlichen Teils des Kaufvertrages scheiterte daran, dass die Firma StgBB nicht fristgemäss zahlte. Die Beklagte zahlte dem Kläger eine Provision von 2.000 DM. Dieser verlangt aber die ihm’nach seiner Behauptung von der Beklagten zugesagte Provision von 1 $ des Kaufpreises und macht mit der Klage die restlichen 9.465,14 DM geltend. Die Beklagte wendet ein, dass sie nur im Namen der französischen Firma tätig gewesen sei., was auch für den Kläger erkennbar gewesen sei. Der Provisiönsanspruch setze zudem eine vollständige Abwicklung des Vertrages voraus, die nicht erfolgt sei. Die verlangte Provision sei auch nicht angemessen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Beklagte schliesslich noch geltend gemacht, dass der Kaufvertrag vom Io. Mai 1951 nichtig sei, weil die erforderliche Devisengenehmigung ,nicht .erteilt worden.sei. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegebeni Mit der Bevision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Entseheidungsgründe: Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, dass die Beklagte dem Kläger für seine Mitwirkung bei den Verhandlungen über den von ihr erstrebten Vertrag eine Provision von 1 i des Kaufpreises zugesägt habe. Hierbei habe sie dem Kläger'gegenüber während der ganzen, lange dauernden Verhandlungen nie zu erkennen gegeben, dass sie nicht im eigenen Kämen handle. Die vom Kläger entfaltete Tätigkeit sei dann auch von wesentlicher Bedeutung für das Zustandekommen des von der Beklagten begehrten Vertrages gewesen* Hiernach stehe dem Kläger die verlangte Provision gemäss §652 HSBo'zuJter Umstand, dass das Geschäft nur zu einem Teil zur Ausführung gekommen sei, sei mangels anderer Vereinbarungen ohne Bedeutung. Der Einwand der Beklagten, dass der Kaufvertrag devisenrechtlich nicht geneh migt worden und deshalb nichtig sei, sei5näch .§ 529 Abs 2-2PÖ als verspätet zurückzuweisen, imlübrigenabera nicht glaubhaft, weil feststehe, dass'dir abgeschlossene Vertrag tatsächlich zu einem erheblichen Teil ausgeführt worden sei. Die von der Revisxonytt erhobenen Angriffe sind nicht gerechtfertigt-; / Die Revision wendet sich zunächst gegen die tatsächliche Peststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe während der ganzen Verhandlungen dem'Kläger gegenüber nie zu erkennen gegeben, dass sie nicht im eigenen Namen handle. Die Revision meint, der. Kläger habe schon aus der Offerte vom 3. März 1951 ersehen können, dass die Beklagte nur als Agentin des französischen Abladers k tätig werde; hierauf hätten die Angaben über den Kaufpreis in französischer Währung, über die Lieferung cif H^|^ oder frei deutsch-französische Grenze sowie über das Vorliegen eines französischen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisses deutlich hingewiesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Diese Angaben liessen zwar erkennen, dass das Schweine-schmalz aus Frankreich eingeführt warden sollte, schlossen aber keineswegs die Möglichkeit aus,\ dass^sich der Kläger beim Absatz der importierten Wäre .sel%^als Zwischen-handler, einschaltete und den Weite^yb’rkäüf Bis Eigenge-schäft tätigte.. Auch die :&äE\S.chlußsatz,,ihres Schreibens vom 3» März 1951, dass'sie die Ware "nur kurzfristig anhand habe”, stand dieser Annahme nicht entgegen; denn auch Zwischenhändler pflegen bei Verhandlungen über den Weiterverkauf von Ware eine solche Redewendung zu gebrauchen j wenn sie nur innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit zu dem Erwerb der Ware haben. Die Revision greift weiter erneut den Einwand der Beklagten auf, der Kläger habe schon aus dem Briefkopf der Beklagten ersehen ^ * müssen, dass diese keine Eigengeschäfte mache. Das Berufungsgericht. hat diesen Einwand im Hinblick auf den, Wortlaut des; Briefkopfes für unberechtigt erklärt. Diese Auslegung widerspricht entgegen der Auffassung der Revision nicht dessen Wortlaut. Wenn auch in dem Briefkopf unter den Arbeitsgebieten der Beklagten u.a., die Handelsagentur .für Import.und Export aufgeführt ist, ,so schloss diese Angabe doch nicht die Möglichkeit aus, dass die Beklagte.. , auch Eigengesehafte mit importierten Waren macht. Hier^ nach'kann die vom Berufungsgericht unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Ve.rtragsverhandlungen, getroffene tatsächliche Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber den Mangel ihres Willens, im eigenen Hamen zu handeln, nicht erkennbar zu dem Ausdruck gebracht hat, aus rechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Les-halb sind auch keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erhe-ben, dass das Berufungsgericht'nach § 164 Abs 2 BGB die Be-klagte für verpflichtet angesehen hat, die von ihr zugesagte Provision zu zahlen. Der vom Berufungsgericht.weiter angeführte Umstand, dass die Beklagte nach ihren eigenen Angaben eine Provision von 1 # in den Kaufpreis einkalkuliert hatte,, besagt zwar nichts darüber* indessen Hamen , die Beklagte den Mäklervertrag abgeschlossen hat. Es ergibt sich daraus aber, dass die Beklagte voh einer Pro-vision von 1 $ ausging. Bas steht im Einklang mit der Feststellung deä Berufungsgerichts, dass eine Provision in dieser :Höhe vereinbart worden ist . Bamit erledigt sich zugleich der Einwand der Revision, dass eine Provision in "dieser Höhe nicht üblich sei, als unerheblich. ' Bie Revision meint weiter, das Berufungsgericht hätte auch „dieFrage prüfen müssen, ob nicht wegen der von vorn- . herein bestehenden Zweifel an der Ausführbarkeit des Kauf-, Vertrages, die sich aus der Zweifelhaftigkeit der Import- ~ lizenzen ergeben hätten, als stillschweigend vereinbart ^ anzusehen sei, dass der Kläger entgegen der Regel des ,§ 652-; BGB eine Provision erst nach Ausführung des Kaufvertrages zu bekommen habe. Bern kann nicht gefolgt werden. Bie Beklagte hat in den Tätsacheninstanzen keine Umstände 'vorgetragen, die darauf schliessen liessen, dass Bedenken gegen die Burchführbarkeit des Lieferungsvertrages bestanden hät-g ten. Insbesondere hat sie auch selbst nicht behauptet, dass.’ Zweifel an der Wirksamkeit der vorliegenden Einfuhrlizenzen^ aufgetaucht seien. Wie sich aus ihrem Schreiben vom 14. Juni 1951 ergibt, ist die Abwicklung des restlichen Geschäfts v dann ja auch nicht an den Einfuhrlizenzen, sondern nur daran gescheitert, dass der Käufer nicht fristgemäss gezahlt hat. Dass die Beklagte auch dies vorausgesehen haha und aus diesem Grunde die Zahlung der Provision von der Durchführung des LieferungsVertrages habe abhängig machen wollen, hat sie selbst nicht behauptet. Das Berufungsgericht hatte deshalb auch keinen -Anlass, auf die Frage einzügehen, ob eine solche von der Hegel abweichende Vereinbarung hach den Um?r ständen des Falles als stillschweigend getroffen angesehen werden kann. Es konnte sich mit der Feststellung begnügen, dass eine von § 652 BGB abweichende Vereinbarung nicht er- Die Revision wendet sich schliesslich auch zu Unrecht dagegen, dass das Berufungsgericht den erst in der letzten mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, der Beklagten, der am Io. Mai 1951 abgeschlossene Bieferungsvertrag sei ' * t devisenrechtlich nicht genehmigt worden, nach § 529 Abs 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen - angesehen hat. Die Einwendung der Beklagten, der Kaufvertrag habe nicht die erforderliche Devisengenehmigung erhalten, war tatsächlicher Art und als solche entgegen der Auffassung der Revision einer Zurückweisung wegen Verspätung nach § 529 Abs 2 ZPO durchaus zugänglich. Dass im übrigen4 die Voraussetzungen der Bestimmungen Vorlagen, stellt auch die Revision nicht in Abrede. Da hiernach die Zurückweisung nach § 529 ZPO gerechtfertigt war, braucht auf die' Hilfsbegründung des Berufungsgerichts und die von der Revision gegen sie erhobenen Angriffe nicht eingegangen zu werden. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Br,. Selowsky Br. Haidinger. Br. Fischer Br. Kuhn ' Artl