schafter mit dem Ziel verklagt worden, das Einverständnis des Klägers za seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft herbeizuführen. Der Prozeß endete mit einem Vergleich, nach dessen Inhalt der Kläger aus der Gesellschaft ausschied, sein Auseinandersetzungsguthaben vorbehaltlich eines Gewinnzuschlags für das jahr 1949 auf DM 64.813,04 Das Berufungsgericht:geht zunächst davon aus, daß die Forderung der in Sachsen domizilierten Kommanditgesellschaft gegen die Kommanditgesellschaft in eine ech- Wenn auch die beiden Gesellschaften, also die Gläubigerin und die Schuldnerin, von den glei chen Gesellschaftern gebildet worden seien, so stehe diese Personengleichheit, nicht der Annahme eines echten Schuldverhältnisses entgegen. . Da die'Forderung der in Sachsen domizilierten Gesellschaft unstreitig eine Forderung aus einer vor der Währungs reform bewirkten Warenlieferung gewesen ist, hat das Berufungsgericht auf diese Forderung mit zutreffenden Gründen die Vorschrift des § 16 UmstG angewendet. Die von dem Kläger in den Vorinstanzen vertretene Auffassung einer Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstfG ist durch nichts gerechtfertigt, weil diese Vorschrift nur auf Auseinandersetzungsan-sprüche einzelner Gesellschafter aus solchen Auseinandersetzungen, die vor der Währungsreform durchgeführt worden Diese beiden Voraussetzungen für eine Anwendung £es § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG sind hier nicht gegeben, weil es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung des Klägers handelt und weil auch die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern nicht vor der Währungsreform durchgeführt worden war. Gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts will die Revision aus dem Wortlaut des Vergleichs die Folgerung herleiten, daß auch eine Anwendung des § 16 UmstG Die Revision meint, die Rechtsauffassüng des Berufungsgerichts könne,1 da nicht Schulden, sondern nur Forderungen von der tifmsteilung erfaßt würden, mit dem Wortlaut des Vergleichs- nicht in Einklang gebracht werden. Das Berufungsgericht hat völlig zutreffend aus dem Wortlaut des Vergleichs die Folgerung gezogen, daß in die Auseinandersetzung der Gesellschafter auch der einzige’, für sie noch greifbare Wert aus der.sächsischen Firma, nämlich ihre Forderung gegen die Firma, einbezogen worden sei und daß hierbei die Vergleichsparteien von der richtigen Auffassung einer Umstellung dieser 'Forderung im Verhälntnis 10 : 1 ausge- Da die Kontrolle dieser Tätigkeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht zu den Obliegenheiten des Beklagten in seiner Eigenschaft als Prozeßbevollmäch-tigt'er des Klägers- gehörte, sich der Beklagte vielmehr auf diese eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter verlassen konnte, kann ihm aus der unterbliebenen Nachprüfung Es handelte .sich in diesem Zusammenhang nicht, wie der Kläger in den Vorinstanzen angenommen hatte, um eine Anwendung, umstellungsrechtlicher Vorschriften, sondern allein um die Aufstellung einer DM-Eröf fnungsbilanz, einer Neubewertung der Aktiven und Passiven unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Da diese Tätigkeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht zu dem Aufgabenbereich des Beklagten gehört hat, entfällt damit auch die notwendige Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2373 095 4 ii ZR 141/52 Verkünd et am 25- Februar 1953 «Jodas, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rentners Hermann Heinrich XI Rfl^Bstr. El Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Landgerichtspräsidenten Er. Arnold R ^9 Beklagten und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Er. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1953 unter föitwir- < kung des »Soncts^räsidenten Er. Canter und der Bundesrichter Er. Brost, Er. Haidinger, Er. Fischer und Er. Lleyer für Recht erkannt s Eie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesge- m richts in Hamburg vom 19- Februar 1952 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen %«r 2 V 9» I - Tatbestand: Der Kläger war Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ****** • in BflHK und war in einem Vorprozeß von seinem Mitgesell- - ,' • ■ • - ' ,. schafter mit dem Ziel verklagt worden, das Einverständnis des Klägers za seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft herbeizuführen. In diesem Prozeß war der Kläger von dem Beklag- c ten als Rechtsanwalt vertreten worden. Der Prozeß endete mit einem Vergleich, nach dessen Inhalt der Kläger aus der Gesellschaft ausschied, sein Auseinandersetzungsguthaben vorbehaltlich eines Gewinnzuschlags für das jahr 1949 auf DM 64.813,04 errechnet und eine weitere Gewinnbeteiligung des Klägers für die Jahre 1950 bis 1954 Vereinbart wurde. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe in dem * Vergleichstermia. seine anwaltliche Beratungspflicht ihm gegenüber verletzt. Es sei nämlich eine Forderung, die einer anderen, von den gleichen Gesellschaftern gebildeten, in Sachsen domizilierten Kommanditgesellschaft in Höhe von , RM 57.058,20 gegen die Kommanditgesellschaft in BflBI zugestanden habe, bei. der Errechnung seines Auseinanderset-. Zungsguthabens nur im Verhältnis 10 : 1 berücksichtigt worden, obwohl insoweit eine Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 3 TJmstG geboten gewesen sei. Der Beklagte hätte in dem Vergleichstermin auf diese rechtsirrtümliche Auffassung hin-weisen und auf eine. Berücksichtigung dieser Forderung in Höhe von DM 19,019,40 statt von DM 1.901,94 zugunsten des . Klägers hinwirken müssen. Den infolge dieser Unterlassung entstandenen Schaden in Höhe von DM 17.117,46 müsse der Beklagte daher ersetzen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. •*, i i c. !.«■ u: V : o» r * 1 4 i» I Ent s chei dungs gründ e: Das Berufungsgericht:geht zunächst davon aus, daß die Forderung der in Sachsen domizilierten Kommanditgesellschaft gegen die Kommanditgesellschaft in eine ech- te Forderung gewesen sei. Wenn auch die beiden Gesellschaften, also die Gläubigerin und die Schuldnerin, von den glei chen Gesellschaftern gebildet worden seien, so stehe diese Personengleichheit, nicht der Annahme eines echten Schuldverhältnisses entgegen. Beide Gesellschaften, hätten nicht eine einheitliche Gesellschaft, dargestellt, so daß auch Gläubigerin und Schuldnerin dieser Forderung nicht personengleich gewesen seien. Diesen Ausführungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, ist beizutreten. . Da die'Forderung der in Sachsen domizilierten Gesellschaft unstreitig eine Forderung aus einer vor der Währungs reform bewirkten Warenlieferung gewesen ist, hat das Berufungsgericht auf diese Forderung mit zutreffenden Gründen die Vorschrift des § 16 UmstG angewendet. Die von dem Kläger in den Vorinstanzen vertretene Auffassung einer Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 3 UmstfG ist durch nichts gerechtfertigt, weil diese Vorschrift nur auf Auseinandersetzungsan-sprüche einzelner Gesellschafter aus solchen Auseinandersetzungen, die vor der Währungsreform durchgeführt worden *■ * sind, zur Anwendung zu bringen ist. Diese beiden Voraussetzungen für eine Anwendung £es § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG sind hier nicht gegeben, weil es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung des Klägers handelt und weil auch die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern nicht vor der Währungsreform durchgeführt worden war. Gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts will die Revision aus dem Wortlaut des Vergleichs die Folgerung herleiten, daß auch eine Anwendung des § 16 UmstG 2l \ nicht möglich sei*, denn in dem Vergleich heisse es, daß die Schuld der B|MH^?irma gegenüber der in Sachsen domizilierten Gesellschaft im Verhältnis 10 : 1 umgestellt werde. Die Revision meint, die Rechtsauffassüng des Berufungsgerichts könne,1 da nicht Schulden, sondern nur Forderungen von der tifmsteilung erfaßt würden, mit dem Wortlaut des Vergleichs- nicht in Einklang gebracht werden. Diese Ansicht der Revision ist rechtsirrig. Die Auffassung des Berufungsgerichts bei der Auslegung des Vergleichs hält sich im Rahmen der Denkgesetze und ist daher einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Das Berufungsgericht hat völlig zutreffend aus dem Wortlaut des Vergleichs die Folgerung gezogen, daß in die Auseinandersetzung der Gesellschafter auch der einzige’, für sie noch greifbare •f ' Wert aus der.sächsischen Firma, nämlich ihre Forderung gegen die Firma, einbezogen worden sei und daß hierbei die Vergleichsparteien von der richtigen Auffassung einer Umstellung dieser 'Forderung im Verhälntnis 10 : 1 ausge- garigen seien. » < • « Unabhängig, von der Frage nach dem umstellungsrecht- * ▼ » liehen Schicksal dieser Forderung ist die weitere Frage, ’ ’ ' • > • * • ' •• » . <4 • V welche Folgerungen sich aus dieser Umstellung für die Be- —\ * • rechnung des Auseinandersetzungsanspruchs des Klägers er-' geben. Die Kommanditgesellschaft in BfllP hat durch die Umstellung ihrer Verbindlichkeit im Verhältnis 10 s 1 einen Währungsgewinn.in Höhe von 9/10 des ursprünglichen •» Forderungebetrages erhalten. Dieser Währungsgev/inn ist nach dem Vortrag der Parteien auch in der DM-Eröffnungs-bilanz der Gesellschaft ausgewiesen worden.. Ob der Kläger beider Errechnung seines Auseinandersetzungsguthabens eine Beteiligung an diesem Währungsgewinn im Verhältnis seiner sonstigen Gewinnbeteiligung hätte verlangen können i » \ 1 < ,* J 1 r •« ►. j «* * M S' M, i > i» ' i t* \ > k *, V’v Ir 1 J u (vgl dazu Weipert RGRK HGB 2. Aufl § 120 Anm 34), kann in diesem Zusammenhang offen 'bleiben. Renn selbst wenn diese fc / i » * im Schrifttum umstrittene Präge zugunsten des Klägers be- » , antwortet werden könnte, so würde daraus in diesem Pall nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtsnichts für den geltend gemachten Klaganspruch gegen den Beklagten hergeleitet werden können. Nach diesen Feststellungen hat. der Kläger während des Vorprozesses in langwierigen Auseinandersetzungen mit seinem damaligen Pro- „ 4 * zeßgegner die Bewertung der Aktiven und Passiven in der DM-Eröf fnungsbilanz und die neue Festsetzung der Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter selbst vorgenommen und danach den Saldobetrag seines Kapitalkontos errechnet. Zu dieser Tätigkeit gehörte auch die Berücksichtigung- der Währungsgewinne und Währungsverluste, weil sie im Zusammenhang mit einer neuen Bewertung der Aktiven und Passiven die wesentliche Grundlage für die Erstellung der DM-ErÖffnungsbilanz, die vorliegendenfalls gleichzeitig die Auseinander et zungs-bilanz bildete, darstellte. Da die Kontrolle dieser Tätigkeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht zu den Obliegenheiten des Beklagten in seiner Eigenschaft als Prozeßbevollmäch-tigt'er des Klägers- gehörte, sich der Beklagte vielmehr auf diese eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter verlassen konnte, kann ihm aus der unterbliebenen Nachprüfung m dieser einzelnen Posten in der DM-Eröffnungsbilanz, insbesondere der Berücksichtigung der Währungsgewinne und Währungsverluste kein Vorwurf gemacht werden. Es handelte .sich in diesem Zusammenhang nicht, wie der Kläger in den Vorinstanzen angenommen hatte, um eine Anwendung, umstellungsrechtlicher Vorschriften, sondern allein um die Aufstellung einer DM-Eröf fnungsbilanz, einer Neubewertung der Aktiven und Passiven unter gleichzeitiger Berücksichtigung der ll Währungsgewinne und WährungsVerluste. Da diese Tätigkeit nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht zu dem Aufgabenbereich des Beklagten gehört hat, entfällt damit auch die notwendige Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Canter Dr. Drost Dr. Fischer zugleich für den beurlaubten Dr. K.E. Meyer Bundesrichter Dr. Haidinger