Rechtssatzs Wird eine Ehefrau als Patientin in einem Krankenhaus durch Verschulden eines der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses mir Lues angesteckt und empfängt die Ehefrau sparer ein Kind das infolge der Infektion der Mutter mir angebo neuer Lues zur Welt kommt« so stehen dem Kinde Schadensersatzansprüche aus § 823 Ans I BGB ge-g e n d as Kr an k e nh au s z u c Bei 4 Personen ließ sich eine Aufklä-rung nicht mehr erreichen, weil sie inzwischen verstorben waren» Auch die Mutter der Klägerin ist durch, die Blutübertragung vom 9 . Oktober 1947 geborene Klägerin mit angeborener lues zur Welt gekommen, Die Ansprüche der Mutter auf Ersatz des ihr durch die Ansteckung erwachsenen Schadens sind vom Landgericht Essen und vom Oberlandesgericht Hamm dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden. Die Ansprüche der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auf Feststellung, daß das beklagte Krankenhaus verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Lues Infektion ihrer Mutter bei der Blutübertragung am 9. September 1946 im Elisabeth-Krankenhaus in EflB JBI entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1,500 DM und auf Vorbehalt weiterer Schmerzensgeldansprüche für den Fall des Eintritts späterer gesundheitlicher Folgen der bei der Geburt erhaltenen hezw. Für die Entscheidung des* Revisicnsgerichts ist von den gleichen tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Berufungsgericht im Rechtsstreit 9 U 98/50 - II ZR 139/51 -über die von der Mutter der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche getroffen hat, da das Berufungsgericht in seinem Urteil in der vorliegenden Sache ausdrücklich auf diese Feststellungen verweist* Danach ist die Ansteckung der Mutter der Klägerin mit lues dadurch erfolgt« daß die Assistenzärztin des eeklagzen Krankenhauses« pr, AiflHh bei der Vornahme der Blutübertragung auf die Mutter der Klägerin am 6, September 1946 die im Erlaß und in den Richtlinien des Reichsministers des Innern crom r März 1940 vorgeschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der Untersuchung des Blutspenders nicht beobachtet hatc Die Außerachtlassung dieser Maßnahmen ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils darauf zurückzuführen« daß den Ärzten des Krankenhauses keine Kenntnis ucn den durch den Reichsminister des Innern veröffentlichten Richtlinien gegeben worden war. die chirurgische und die gynäkologische Abteilung des Krankenhauses von dem Erlaß und den Richtlinien des Reiehsmini-sters des Innern zu unterrichten« Der erkennende Senat har in seinem Urteil vom 27, Februar 1952 - II ZR 159/51 -«durch das die Revision der Beklagten im Rechtsstreit über die Ansprüche der Mutter der Klägerin zurückgewiesen worden ist. bereits ausgesprochen« daß hierin nicht nur ein vertragliches Verschulden gegenüber der als Kassenpatientin in das Krankenhaus der Beklagten aufgenommenen Mutter der Klägerin, sondern auch eine unerlaubte Handlung des beklagten Krankenhauses zu erblicken ist, die e-s in der Person ihres Vorstandsmitglieds Dr» L.. Im vorliegenden Falle kommt als Haftung sgrund für den der Klägerin entstandenen Sob.ad.en nur unerlaubte Handlung in Betracht« Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind auch hier gegeben« Vor si cht smaßnalimen bei der Bluttransfusion auf die Mutter des außer acht gelassen und dabei eine ihm obliegende RechtsPflicht verletzt hat - 'Wenn sich diese Handlung auch zunächst' unmittelbar nur gegen die Gesundheit der Mutter gerichtet hat. 2, Die Revision macht demgegenüber in erster Reihe geltend, im vorliegenden Falle sei die Anwendung des §823 Abs 1 BGB begrifflich ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung bei der Klägerin ein unversehrter Zustand nicht bestanden habe, der durch die Schau-denszufügung hätte verletzt werden können, § 823 I setze mit Denknotwendigkeit voraus, daß nur derjenige Schadensersatz "/erlangen könne, der einmal unverletzt gewesen sei. Augenblick der Empfängnis an kranke gewesen sei, so sei ein Eingriff in den Gesundheitszustand und damit eine Verletzung der Gesundheit des später geborenen Kindes überhaupt nicht erfolgt„ Die gleiche Auffassung ist in einem Urteil des III, Zivilsenats des BGH vom 14 <. a) Sie beruhen auf einer buchstäblichen am Ausdruck haftenden Auslegung des Gesetzes und übersehen, daß auch ein Gesetz nicht lediglich nach seinem Wortlaut verstanden werden darf, sondern. Schon danach könnte nicht angenommen werden, daß ein Gesetz^ das wie § 823 I BGB in jeder Beschädigung der Gesundheit eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung sieht, gerade den werdenden Menschen ohne Schutz lassen, wollte, der des,Schutzes noch mehr bedarf als der lebende Mensch» b) Vor allem aber liegt den Ausführungen der Revision eine- rein gegenständliche Betrachtung zugrunde,, die im wesentlichen von den in § 823 Abs 1 BGB bezeiohneten subjektiven Rechten, dein Eigentum und den anderen absoluten Rechten ausgeht, jedoch dem besonderen Wesen der im § 823 Abs 1 in erster Linie genannten Lebengüter nicht gerecht wird. Der Unterschied zwischen diesen Lebensgütern und jenen subjektiven Rechten ist vom Reichsgericht im Anschluß an die Darlegungen von Planck schon im Jahre 1902 hervorgehoben werden (RG-Z 51, 372), Diese Lebensgüter stellen in keinem Pall selbst subjektive Rechte dar» vielmehr kann nur davon gesprochen werden» daß jeder Mensch ein Recht auf sie besitzt, so wie auch das Bonner Grundgesetz vom Recht eines jeden auf Leben und körperliche Unversehrtheit spricht (Art 2 Abs 2 Satz 1; vgl auch die Zusammenstellung bei Oertmann, Schuld-Verhältnisse, 5» Aufl Anm 1 zu § 823). Sie sind Ausdruck der Personhaftigkeit des Menschen,, ein Teil der Natur und ein Teil der Schöpfung, sie sind Ausdruck des Lebens, Wesen des Lebendigen selbst und empfangen allein von hier aus ihren Inhalt, Ein jeder Mensch hat ein Recht auf diese Lebensgütef und damit darauf, daß nicht von Menschenhand das organische Wachstum gestört oder beeinträchtigt werde . ein Kind, das, wie hier die Klägerin, mit einer entscheidenden Be einträ cht igung seiner Gesundheit geboren wird, axs ein krankes Kind bezeichnet, also als ein Kind, aas in seinen inneren leoensvorgängen gestört ist und nö.onx, die Gesundheit empfangen hat, die von Schöpfung und Narur für den lebenden Organismus eines Menschen vorausgsgeden isu Eie Rechtsordnung ist in dieser Hinsicht an das Phänomen der Natur gebunden. c) Es rann der Revision auch nicht insoweit beigepflich tet werden, als sie geltend macht, § 823 I BGB setze das '/or hand eil sein einer physischen Person voraus und Könne daher nicht auf die Beschädigung eines bei Begehung der unerlaubten Handlung noch nicht Erzeugten angewendeu werden, weil in einem solchen Palle "ein anderer" im Sinne des § 823 I nicht vorhanden sei.. Gegenstand des Rechtsstreits ist also nicht der Schaden einer Leibesfrucht oder eines nicht Erzeugten, sondern der Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie a.i s Kranker, lue sbehaf teter Mensch geboren worden ist, Ihr Schauen steht, wie bereits dargelegt, in adaequatem Ursa-eherzusammennang mit der Ihrer Mutter von der Beklagten zu-gexüguen Luesinfektion, er Ist der Klägerin mit der Vollendung der Geburt entstanden und stellt eine 'Verletzung eurer Gesundheit dar.
Pur das Nachschlagewerk? Pür die Amtliche Sammlung? 1 Gesetz? §§ 31= 823 I BGB Rechtssatzs Wird eine Ehefrau als Patientin in einem Krankenhaus durch Verschulden eines der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses mir Lues angesteckt und empfängt die Ehefrau sparer ein Kind das infolge der Infektion der Mutter mir angebo neuer Lues zur Welt kommt« so stehen dem Kinde Schadensersatzansprüche aus § 823 Ans I BGB ge-g e n d as Kr an k e nh au s z u c Aktenzeichen; II ZR 111/51 Urteil des BGH mom 20o Dezember 1932 OLG Hamm £> II^ZR_I4I/5I Verkündet am 20» Dezember 1952 Jodas, Justizangestellrer als Urkundsbeamier der Geschäfts- SX6.L.L0 Im Name n d e s V ■ o 1 k e In dem Rechtsstreit der Krankenpflegeanstalt der barmherzigen Sohnesrern, vom Orden der heiligen Elisabeth (Elisabeth-Krankenhaus), juristische Person kraft staatlicher Verleihung» gesetzlich vertreten durch den Verwaltungsrat Verbandspräsident i äR. Dr. Hl Oberstudiendirektor El Drying Direlv Chefarzt' Prof Dr Pfarrer Carl I-H General oo er in Mütter M. E| Rechtsanwalt und Notar Bin Wl AG, Beklagten» Beruiungskuägerin und Revisionsklägerin »t - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt gegen d^^am 13°10°I347 geborene Christa in h®HB|straße 22, vertreten durch ihren Vater, Stadtinspektor Karl RflIHB, daselbst, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revision so eklagte, - Prozeßbero1Imächtigier Rechtsanwalt har der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17° Dezember 1952 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dr, Canter und der Bundesrienter Br. Drost . Dr= Rischer» Dr» Kuhn und Aril für Recht erkannt? Die. Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9» Zi . viiSenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26» Januar .1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, 'den Rechts wegen - 2 Die Mutter der Klägerin war am 23 > Aug^sv -L946 an^aßrich der Geburt ihres Sennes von der Allgemeinen OrusKranmennasse in E^|^ als Patientin in die Frauenstation des oek.-.agrer_ Krankenhauses überwiesen worden und befand sicn dorr ois zu dem. 9 September 1345. An diesem Tage wurde bei ihr dunen die ■rem beklagten Krankenhaus angesteiite Assierenzarzr rn Dr, A^^ eine Blutübertragung vorgenommen<, Als Blutspender drenre dabei der Kunstmaler Kurt Al^HB^ der sieh Anfang nie dem Geklagten Krankenhaus als Blutspender zur Verfügung gesrei ru hatte.. Es warde damal.s bei ihm auf Veranlassung der Assistenz-ärztin Dt, Aj//^ lediglich eine Wa s s ermann -Re a^ct i c n sko nur o vorgenommen, die negativ ausfiel=. Eine Aspektuntersucnung oder sonstige Kontr ollmaßnabmen fanden nicht starte Seit August 1946 bis November 1947 hat A, 24 Personen 25 ma.±. B-vat gespendet, und zwar 20 mal im Krankenhaus der Beklagten und. r mal im Hmm in Em: Während dieses Zeitraums wurde er nicht nachuntersucht * Im Dezember 1947 verlangte der Ooer-arzt des v°n A., er solle sich einer erneu- ten Untersuchung unterziehen. da die alte schon zu lange zurückliege Die daraufhin Mitte Januar 1948 Torgencmmenen Blur-untersuehungen des A, ergaben; daß die Wassermann-Reaktion in beiden Fällen vierfach positiv war Hiervon benachricbrig~ te A, im Februar 1948 den Assistenzarzt der Beklagten; Dr, I. , worauf das beklagte Krankenhaus eine Nachuntersuchung derjenigen Kranken veranlaßte, die 'non Au Blutspenden erhalten hatten, Das Ergebnis dieser Nachuntersuchung war. daß von 20 untersuchten Personen 17 luetisch infiziert und nur 5 Personen nicht infiziert waren. Bei 4 Personen ließ sich eine Aufklä-rung nicht mehr erreichen, weil sie inzwischen verstorben waren» Auch die Mutter der Klägerin ist durch, die Blutübertragung vom 9 . September 1946. wie im Jahre 1?48 festgesteliu wurde, mit lues infiziert worden, und es ist infolgedessen 3 auch die am 13. Oktober 1947 geborene Klägerin mit angeborener lues zur Welt gekommen, Die Ansprüche der Mutter auf Ersatz des ihr durch die Ansteckung erwachsenen Schadens sind vom Landgericht Essen und vom Oberlandesgericht Hamm dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden. Die dagegen vom beklagten Krankenhaus eingelegte Revision ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 27, Februar 1952 - II ZR 139/51 - zurückgewiesen worden. Die Ansprüche der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auf Feststellung, daß das beklagte Krankenhaus verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Lues Infektion ihrer Mutter bei der Blutübertragung am 9. September 1946 im Elisabeth-Krankenhaus in EflB JBI entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1,500 DM und auf Vorbehalt weiterer Schmerzensgeldansprüche für den Fall des Eintritts späterer gesundheitlicher Folgen der bei der Geburt erhaltenen hezw. von ihrer Mutter empfangenen Lues sind gleichfalls im Berufungsurteil zuerkannt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.. Ent sc he i d u ng s ßßünäej_ Für die Entscheidung des* Revisicnsgerichts ist von den gleichen tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Berufungsgericht im Rechtsstreit 9 U 98/50 - II ZR 139/51 -über die von der Mutter der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche getroffen hat, da das Berufungsgericht in seinem Urteil in der vorliegenden Sache ausdrücklich auf diese Feststellungen verweist* Danach ist die Ansteckung der Mutter der Klägerin mit lues dadurch erfolgt« daß die Assistenzärztin des eeklagzen Krankenhauses« pr, AiflHh bei der Vornahme der Blutübertragung auf die Mutter der Klägerin am 6, September 1946 die im Erlaß und in den Richtlinien des Reichsministers des Innern crom r März 1940 vorgeschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der Untersuchung des Blutspenders nicht beobachtet hatc Die Außerachtlassung dieser Maßnahmen ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils darauf zurückzuführen« daß den Ärzten des Krankenhauses keine Kenntnis ucn den durch den Reichsminister des Innern veröffentlichten Richtlinien gegeben worden war. Nach dem unstreitigen Parteivertrag hat der im Jahre 1940 dem Vorstand der Beklagten angehörende federführende Chefarzt Dr. es unterlassen., die chirurgische und die gynäkologische Abteilung des Krankenhauses von dem Erlaß und den Richtlinien des Reiehsmini-sters des Innern zu unterrichten« Der erkennende Senat har in seinem Urteil vom 27, Februar 1952 - II ZR 159/51 -«durch das die Revision der Beklagten im Rechtsstreit über die Ansprüche der Mutter der Klägerin zurückgewiesen worden ist. bereits ausgesprochen« daß hierin nicht nur ein vertragliches Verschulden gegenüber der als Kassenpatientin in das Krankenhaus der Beklagten aufgenommenen Mutter der Klägerin, sondern auch eine unerlaubte Handlung des beklagten Krankenhauses zu erblicken ist, die e-s in der Person ihres Vorstandsmitglieds Dr» L.. begangen hat« für die die Beklagte nach § 51 BGB einstehen muß. Im vorliegenden Falle kommt als Haftung sgrund für den der Klägerin entstandenen Sob.ad.en nur unerlaubte Handlung in Betracht« Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind auch hier gegeben« 1. Die schadensstiftende Handlung des beklagten Krankenhauses ist darin zu erblicken, daß es die erforderlichen - 5 Vor si cht smaßnalimen bei der Bluttransfusion auf die Mutter des außer acht gelassen und dabei eine ihm obliegende RechtsPflicht verletzt hat - 'Wenn sich diese Handlung auch zunächst' unmittelbar nur gegen die Gesundheit der Mutter gerichtet hat. so ist doch durch die gleiche Handlung in der Folgezeit auch eine 'Verletzung der Gesundheit der:’ am •13.10c7-947 geborenen Klägerin eingetreten0 Es handelt sich dabei nicht, wie die Revision meint! um eine mittelbare Schadenszufügung in dem Sinne, daß sie keine Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösen könnte, viel- ' mehr genügt es für die Entstehung eines Schauensersatzan-spruehsu wenn durch die schadenstiftende Handlung unmit.tel-v bar oder mittelbar eines der in § 823 Abs 1 BGB bezeichne-!f ten Lebensgüter oder absoluten Rechte verle't.zt wird, sofern nur zwischen der schadenstiftenden Handlung und der eingetretenen Rechtsgutverletzung ein Kausalzusammenhang i-S. der Adaequanztheorie besteht (vgl RGZ 157, 13). Das aber muß im vorliegenden Fall angenommen werden. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Ansteckung einer verheirateten Pr au. mit Lues geeignet ist, diese Krankheit auf ein später von der Brau empfangenes Kind zu übertragen. 2, Die Revision macht demgegenüber in erster Reihe geltend, im vorliegenden Falle sei die Anwendung des §823 Abs 1 BGB begrifflich ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung bei der Klägerin ein unversehrter Zustand nicht bestanden habe, der durch die Schau-denszufügung hätte verletzt werden können, § 823 I setze mit Denknotwendigkeit voraus, daß nur derjenige Schadensersatz "/erlangen könne, der einmal unverletzt gewesen sei. Habe ein, solcher Zustand aber niemals bestanden, weil infolge der Krankheit der. Mutter das Ei oder die Leibesfrucht schon vom /;; des Kindes in einer Zeit noch vor der Erzeugung des Kin- /■ Augenblick der Empfängnis an kranke gewesen sei, so sei ein Eingriff in den Gesundheitszustand und damit eine Verletzung der Gesundheit des später geborenen Kindes überhaupt nicht erfolgt„ Die gleiche Auffassung ist in einem Urteil des III, Zivilsenats des BGH vom 14 <. Juni 1951 - III ZS 156/50 - (JZ 1952 S 167 ff) vertreten worden. Der III, Senat hat .jedoch auf Anfrage mitgeteilt, daß er an dieser Rechtsauffassung nicht festhalte, so daß der erkennende Senat an das vorgenannte Urteil nicht gebunden ist. Den Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden . a) Sie beruhen auf einer buchstäblichen am Ausdruck haftenden Auslegung des Gesetzes und übersehen, daß auch ein Gesetz nicht lediglich nach seinem Wortlaut verstanden werden darf, sondern. ■ wie seit langem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und überwiegend vom Schrifttum anerkannt werden ist. nach der Regel des § 133 BGB ausgelegt' werden muß. Das bedeutet; daß der wirkliche Wille des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck zu erforschen ist und daß selbst bei einem anscheinend unzweideutigen ^ort-laut eine Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht etwa ausgeschlossen, sondern geboten ist (vgl RGZ 89; 187; 139; 112; 142«, 40 f; Staudinger 10= Aufm Anim 58 der Einleitung zu § 133 BGB; Palandt. Anm 6 zu § 133 BGB; ebenso BGHZ 2, 184). Schon danach könnte nicht angenommen werden, daß ein Gesetz^ das wie § 823 I BGB in jeder Beschädigung der Gesundheit eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung sieht, gerade den werdenden Menschen ohne Schutz lassen, wollte, der des,Schutzes noch mehr bedarf als der lebende Mensch» b) Vor allem aber liegt den Ausführungen der Revision eine- rein gegenständliche Betrachtung zugrunde,, die im wesentlichen von den in § 823 Abs 1 BGB bezeiohneten subjektiven Rechten, dein Eigentum und den anderen absoluten Rechten ausgeht, jedoch dem besonderen Wesen der im § 823 Abs 1 in erster Linie genannten Lebengüter nicht gerecht wird. Der Unterschied zwischen diesen Lebensgütern und jenen subjektiven Rechten ist vom Reichsgericht im Anschluß an die Darlegungen von Planck schon im Jahre 1902 hervorgehoben werden (RG-Z 51, 372), Diese Lebensgüter stellen in keinem Pall selbst subjektive Rechte dar» vielmehr kann nur davon gesprochen werden» daß jeder Mensch ein Recht auf sie besitzt, so wie auch das Bonner Grundgesetz vom Recht eines jeden auf Leben und körperliche Unversehrtheit spricht (Art 2 Abs 2 Satz 1; vgl auch die Zusammenstellung bei Oertmann, Schuld-Verhältnisse, 5» Aufl Anm 1 zu § 823). Die absoluten Rechte sind vom Gesetz genau abgegrenzt,, Danach ist es also z„B. begrifflich unmöglich, daß das Ei-gentum verletzt wird, bevor Eigentum entstanden ist. Es ■ stelle aber einen grundle genden Rechtsirrtum dar» wenn man. die Rechtsgrundsätze über die Abgrenzung zwischen der Schadenszufügung durch Einwirkung auf ein absolutes subjektives Recht und der Schadenszufügung durch sonstige Vermögenss'chä-digung auf eine Schadenszufügung durch Einwirkung auf die in § 823 Abs 1 BGB geschürzten Lebensgüter überträgt» Abzulehnen sind daher auch die Ausführungen von Rudolf Schmidt JZ 1932, 167 ff, worin bei der Gesundheitsschädigungdem Verletzungstatbestand die gleiche einschränkende Bedeutung beigelege wird, v/ie sie bei der Verletzung absoluter, subjektiver Rechte zur Abgrenzung der sonstigen Vermögens Schädigung angenommen werden muß s Der- entscheidende Grund gegen die hier abgelehnte Auffassung ist darin zu erblicken.;, daß.sie dem besonderen Wesen der in § 823 Abs 1 BGB geschützten Lebensgüter nicht gerecht wird, Sie sind der Rechtsordnung vorausgegeben. Sie sind Ausdruck der Personhaftigkeit des Menschen,, ein Teil der Natur und ein Teil der Schöpfung, sie sind Ausdruck des Lebens, Wesen des Lebendigen selbst und empfangen allein von hier aus ihren Inhalt, Ein jeder Mensch hat ein Recht auf diese Lebensgütef und damit darauf, daß nicht von Menschenhand das organische Wachstum gestört oder beeinträchtigt werde . Jede Entziehung oder Störung, die von einem Menschen herrührt und das natürliche.Wachstum und die natürliche Entfaltung hindert oder beeinträchtigt, ist eine Verletzung dieser Rechts güter. Durchaus zutreffend ist danach als Verletzung der Ge sundhe.it "die Verursachung der Störung der inneren Lebensvo gänge" bezeichne';; worden (RGRK 9, Aufl § 823 Arm 5), Auch der allgemeine Sprachgebrauch wird dem gerecht; wenn er. ein Kind, das, wie hier die Klägerin, mit einer entscheidenden Be einträ cht igung seiner Gesundheit geboren wird, axs ein krankes Kind bezeichnet, also als ein Kind, aas in seinen inneren leoensvorgängen gestört ist und nö.onx, die Gesundheit empfangen hat, die von Schöpfung und Narur für den lebenden Organismus eines Menschen vorausgsgeden isu Eie Rechtsordnung ist in dieser Hinsicht an das Phänomen der Natur gebunden. Sie kann und darf nicht an dieser Neturge-igebenheit Vorbeigehen. Was danach eine Verletzung oder Beeinträchtigung der Gesundheit ist, kann nicht mir logischen Begriffen der Rechtstechnik bestimmt werden, sondern isx, wie das Lebensgut der Gesundheit seiest? iron Schöpxung und Natur vorausgegeben und muß von der Recniserdnung. wenn sie daran Rechtsfolgen knüpft, als eine naxürxxcne tVxrksam-keit anerkannt werdeno 9 Nach alledem ist es nicht möglich., auf die m § 823 Als I BGB geschützte Gesundheit des Menschen., ixe auf formaler Rechtstechnik beruhenden Rechtsgrundsätze über die Yer-letzung subjektiver Rechte anzuwenden.. v b c) Es rann der Revision auch nicht insoweit beigepflich tet werden, als sie geltend macht, § 823 I BGB setze das '/or hand eil sein einer physischen Person voraus und Könne daher nicht auf die Beschädigung eines bei Begehung der unerlaubten Handlung noch nicht Erzeugten angewendeu werden, weil in einem solchen Palle "ein anderer" im Sinne des § 823 I nicht vorhanden sei.. Nach, der rechtsirrtvimsfreien Tatsächlichen Rest Stellung des Berufungsgerichts wurde die Klägerin im lueskranken Körper der Mutter empfangen und entwickelte sich ln ihr unter Aufnahme der Krankheit zu einem lueskranken Menschen.- Ein solcher wäre sie ohne die schädigende Handlung bezwv das schädigende Unterlassen der Beklagten nicht geworden«, d...hc sie wäre im anderen Ralle kein lueskranker Mensch geworden. Gegenstand des Rechtsstreits ist also nicht der Schaden einer Leibesfrucht oder eines nicht Erzeugten, sondern der Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie a.i s Kranker, lue sbehaf teter Mensch geboren worden ist, Ihr Schauen steht, wie bereits dargelegt, in adaequatem Ursa-eherzusammennang mit der Ihrer Mutter von der Beklagten zu-gexüguen Luesinfektion, er Ist der Klägerin mit der Vollendung der Geburt entstanden und stellt eine 'Verletzung eurer Gesundheit dar. Danach sind die Voraussetzungen des § 823 I BGB für den Klaganspruoh gegeben <, ■:U Ob eine rechtswidrige Verletzung der Gesundheit auch n dem Ralle angenommen werden müßte, wenn Vater oder Mutter ;' p> Zeugung und der Empfängnis eine Kindes mi er /. 6? - io - vorübergehenden oder angeborenen Krankheit behaftet waren , diese nach den natürlichen Lebensvorgängen auf das erzeugte und empfangene Kind übertragen und dadurch dessen Gesundheit von Geburt an beeinträchtigt rasen.. oder ob in einen solchen falle ein Schadensersatsanspruch nicht entstehen könnte, well ohne das dem Kater oder der Mutier rorwerfbare 7erhalten das Kind nicht etwa gesund, sondern überhaupt nicht geboren worden wäre p bedarf im vorliegenden falle keiner Entscheidung,, weil, hier die Gesundheitsverletzung des klagender Kindes auf das Verhallen des beklagten Krankenhauses nrrüoksrfübrer. isx Danach erweist sich die Revision als unbegründet non war mit der Kosoenfolge des § 97 Z?0 auriioksrveiser Dr. Canter Dr „ Drost I)r, fischer Dm Kulm Aril