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BGH · XX ZR 140/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XX ZR 140/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mündliche Verhandlung Juni 1961 durch den ‘es Stimpel und die Richter Dr. Schulze» Fleck» Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Juli I960 schlossen diese Gesellschafter und der Kläger mit den vorgenannten Beteiligungsquoten - mit Wirkung zu dem 1. Söhne und Co.» W^BMBBl. Jeder Gesellschafter war zur Geschäftsführung berechtigt, der Kläger auch dazu verpflichtet. Nach Ausscheiden von Herrn Dr. O^P als Gesellschafter gemäß § 16 dieses Vertrages erhält er an Stelle einer Altersrente bis an sein Lebensende einen Vorausanteil am Jährlichen Reingewinn in Höhe von 7 v. Überlebt den Verstorbenen seine Jetzige Ehefrau und ist die Ehe durch den Tod aufgelöst worden, so erhält diese bis an ihr Lebensende einen Vorausanteil am Reingewinn in Höhe von 3,5 v. Das Schreiben ist von den persönlich haftenden Gesell schaftem des Unternehmens für dieses unterzeichnet, außerdem noch vom Kläger und der Gesellschafterin C. Sie hat allerdings keinen Erfolg mit ihrer Auffassung, der Kläger sei in der Zeit vor 1965 trotz seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter nicht Unternehmer gewesen und deshalb zu dem durch § 17 Abs. 1 Satz 2 mit § 7 BetrAVG gegen Insolvenz geschützten Personenkreis zu rechnen. In aller Regel sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis haben, als Unternehmer zu betrachten, und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Kapitalbeteiligung (BGHZ 77, 233, 237 ff). 20 %9 später 10 % an der Gesellschaft beteiligt war und daß ihm mit der Kommanditgesellschaft C. Söhne eine mit 75 % beteiligte Mehrheitsgesellschafterin gegenüberstand, schließt seine Unternehmersigenschaft nicht aus* Die Revision verkennt dabei die Bedeutung der imbeschränkten persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, die ein solcher Gesellschafter unabhängig von der Höhe seiner Kapitaleinlage im Hinblick auf Gewinnerwartungen übernimmt und die ein wesentliches Merkmal eigenwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit ist« Die Revision stützt ihre Auffassung, daß der Kläger nur wie ein angestellter Betriebsleiter zu behandeln sei, vor allem auf die Beschränkungen, die der Kläger bei seiner Geschäftsführung im Innenverhältnis zu beachten hatte« Dies kam im Gesellschaftsvertrag von 1963 etwa in folgenden Bestimmungen zu dem Ausdruck: Nach § 4 war der Kläger zur Geschäftsführung "nach den Weisungen des Gesellschafters C. Auch wenn man aber hiernach mit der Revision davon ausgeht, daß die Stellung des Klägers als Geschäftsführer im Verhältnis zu der Mehrheitsgesellschafterin nur schwach ausgestaltet war, kann man demgegenüber seine Beteiligung am Unternehmen mit anfänglich 20 %f später 10 % nicht als völlig unbedeutend vernachlässigen. 3« Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auch für die Zeit vom 1. Es ist ferner davon auszugehen, daß die Versorgungszusage des Klägers gerichts im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsseine gesamte Tätigkeit für die Kommandit gesellschaft C. Söhne & Co., also auch seine Dienste nach dem Ausscheiden als Gesellschafter, umfaßt. a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt es für die Frage, ob ein geschäftsführender Gesellschafter im Falle der Insolvenz seines Unternehmens seine Versorgungsansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, darauf an, inwieweit er das Ruhegeld durch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und inwieweit er es durch eine solche als Unternehmer verdient hat (BGHZ 77, 233» 244 f, 249). Der insolvenzgesicherte Rentenanteil ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des Zeitraumes vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu dem Eintritt des Versorgungsfalles mit der Summe aller Zeiten, in denen der Versorgungsberechtigte als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Eigenschaft tätig gewesen ist. Dabei spielt es dem Grunde nach keine Rolle, ob die Zusage in zeitlichem Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit steht, ob sie dem Begünstigten als Unternehmer erteilt wurde oder ob sie - was auch der Fall sein kann - vor Beginn oder nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben worden ist. Denn in aller Regel ist davon auszugehen, daß eine Versorgungszusage sämtliche Leistungen, die der Berechtigte für das Unternehmen erbracht hat und noch erbringen soll, und damit seine beständige Betriebstreue in Vergangenheit und Zukunft mit abgelten soll (Urt. d. endet hatte, als er als Gesellschafter ausschied und nur noch als Betriebsleiter tätig blieb, hat keine rechtliche Bedeutung« Es ist nicht außergewöhnlich, daß Versorgungsberechtigte nach Erreichen der Altersgrenze ihre Tätigkeit für das Unternehmen fortsetzen« Dies gilt vor allem für Personen in leitender Stellung« Auch in diesem Falle besteht keine Veranlassung, die Zeiten fortdauernder Beschäftigung nicht zur Dauer der Betriebszugehörigkeit zu rechnen oder ihren Zusammenhang mit der Versorgungszusage zu verneinen« 4« Die Revision ist unbegründet, soweit sie den Klageanspruch aus der Tatsache herleitet, daß der Beklagte Beiträge für die Versorgungszusage des Klägers entgegengenommen hat« Ein Anerkenntnis einer künftigen Leistungspflicht ist darin nicht zu sehen; das Berufungsgericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats« Ebensowenig liegt ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Beklagten vor (vgl. 5. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage, auch nicht hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits« Venn auch nach den vorstehenden Ausführungen feststeht, daß der Kläger einen Teil seines Versorgungsanspruchs dem Grunde nach von dem Beklagten verlangen kann prüfen, inwieweit Art und Höhe der vereinbarten Versorgung durch die zeitweilige Uhternehmereigenschaft mitbedingt waren« Der Kläger kann nämlich eine InsolvenzSicherung nur für den Teil seiner Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß die ursprüngliche Versorgungszusage des Klägers vom 8« April 1963 im Jahre 1969

HöheBerufungsgerichtKlägerGesellschafterUnternehmensöhnenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
XX ZR 140/80	URTEIL	Verkündet	Am
1• Juni 1981 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Lothar 0
f
Kläger und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den P
Versi cherungsverein
 auf Gegenseitigkeit, vertreten durch seinen Vorstand,
 Rechtsanwalt Dr. Jürgen P
und Dr. Eckhart W
U
72,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächti gte:
Rechtsanwälte Dr und Dr.
2
k
Der TI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
 mündliche Verhandlung
 Juni 1961 durch den ‘es Stimpel und die
 Richter Dr. Schulze» Fleck» Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 1980 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 3. Dezember 1899 geborene Kläger war im
 Jahre
Mitgründer
 gesellschaft Textilmaschinenbau W
& Co
 mit einem Anteil von 20 % des Kapitals. Sein Mitgesell-
schafter B
veräußerte zu dem 1. März 1959 seinen
 Anteil an die Kommanditgesellschaft C. Stuttgart (75 #) und an Albrecht E
Söhne in
(5 #).
Am 11. Juli I960 schlossen diese Gesellschafter und der Kläger mit den vorgenannten Beteiligungsquoten - mit Wirkung zu dem 1. März 1959 - einen neuen Gesellschafttsvertrag ab. Der Name der Gesellschaft lautete
 nunmehr: C.	Söhne und Co.» W^BMBBl. Jeder
 Gesellschafter war zur Geschäftsführung berechtigt, der Kläger auch dazu verpflichtet. Der damals bereits 60 Jahre alte Kläger verpflichtete sich ferner (§16 des Gesellschaftsvertrages), seine Beteiligungsrechte
 im Verlauf der nächsten fünf Jahre auf einen oder
<•
die beiden anderen Gesellschafter zu übertragen,
4
%
Die offene Handelsgesellschaft wurde durch Vertrag vom 3, April 1963 zur Kommanditgesellschaft erweitert.
Es traten zwei Kommanditisten hinzu, die Kapitalanteile des Klägers übernahmen, so daß dessen Beteiligung auf 10 % absank. Der neue Gesellschaftsvertrag entspricht im wesentlichen dem vorherigen. In § 6 ist für den Kläger eine Versorgungsregelung eirigefügt mit folgendem Wortlaut:
h
Nach Ausscheiden von Herrn Dr. O^P als Gesellschafter gemäß § 16 dieses Vertrages erhält er an Stelle einer Altersrente bis an sein Lebensende einen Vorausanteil am Jährlichen Reingewinn in
 Höhe von 7 v. H.
*
Überlebt den Verstorbenen seine Jetzige Ehefrau und ist die Ehe durch den Tod aufgelöst worden, so erhält diese bis an ihr Lebensende einen Vorausanteil am Reingewinn in Höhe von 3,5 v. H. Jährlich.
ft
§16 des Vertrages wurde dahingehend neu gefaßt, daß der Kläger bis spätestens 28. Februar 1965 seine Beteiligungsrechte abgeben werde. Dementsprechend schied der Kläger mit Wirkung zu dem 31. Dezember 196^ als Gesellschafter aus. Er blieb aber für das Unternehmen weiterhin tätig,
4
und zwar aufgrund schriftlicher Vereinbarung am 11. Januar 1965, in der es heißt:
"Herr Dr.
wird bis zur Internationalen
 Textilmaschinenausstellung in Basel oder . bis zu dem 30. September 1967 weiterhin von W
aus den Betrieb leiten und erhält hiermit Vollmacht gemäß Anlage.
Die Bezüge von Herrn Dr.
betragen
 Danach gelten die in § 6 des Gesellschaftsvertrages
 vom 8. 4. 63 festgelegten Bestimmungen,
 It
Im Mai 1969 schrieb die Kommanditgesellschaft C Söhne & Co. an den Kläger wie folgt:
Zusicherung einer Altersversorgung
 für den früheren Gesellschafter der Firma C.
Söhne & Co. z. Zt.
Herrn Dr. Lothar 0
An Stelle der vertraglichen Abmachungen (im Gesell-schaftsvertrag vom 8. April 1963) und im Zusammenhang mit der Aufgabe der Kommandit-Anteile des Herrn Wilhelm RflHH wird Herrn Dr. OflP folgende Zusage gemacht:
1. Herr Dr.	erhält eine monatliche Rente in
 Höhe von DM 3.000,— ab 1. Januar 1969 bis an sein Lebensende und für den Sterbemonat.
2.	Seine jetzige Ehefrau erhält ...
3.	Als Grundlage für die Berechnung der Rente dient
 das für die Firma C.	Söhne,	Stuttgart-
Bad Canstatt, geltende Tarifabkommen für kaufmännische Angestellte Gruppe K 4.
Bei Änderung dieses Tarifgehaltes soll die Rente mindestens das 2 1/3-fache dieses Tarifgehaltes betragen ...M
Das Schreiben ist von den persönlich haftenden Gesell schaftem des Unternehmens für dieses unterzeichnet, außerdem noch vom Kläger und der Gesellschafterin C. TtfBfe Söhne •
5
Später wurde die Kommanditgesellschaft C.
Söhne und Co. nach Eintritt einer GmbH als persönlich haftender Gesellschafterin in "M0HP Vemögensverwaltungs und Beteiligungs-Gesellschaft mbH & Co. Maschinenfabrik" umbenannt, über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 12. August 1977 der Konkurs eröffnet.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenz Sicherung in Anspruch. Er hat behauptet» seine Rente habe zuletzt 5.815,39 OM monatlich betragen. Diesen Betrag macht er für die Monate August bis Dezember 1977 geltend. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Die Revision ist teilweise begründet.
1. Sie hat allerdings keinen Erfolg mit ihrer Auffassung, der Kläger sei in der Zeit vor 1965 trotz seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter nicht Unternehmer gewesen und deshalb zu dem durch § 17 Abs. 1 Satz 2 mit § 7 BetrAVG gegen Insolvenz geschützten Personenkreis zu rechnen. Der gegenteilige Standpunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. In aller Regel sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis haben, als Unternehmer zu betrachten, und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Kapitalbeteiligung (BGHZ 77, 233, 237 ff). Daß der Kläger nur mit zunächst
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20 %9 später 10 % an der Gesellschaft beteiligt war und daß ihm mit der Kommanditgesellschaft C.
Söhne eine mit 75 % beteiligte Mehrheitsgesellschafterin gegenüberstand, schließt seine Unternehmersigenschaft nicht aus* Die Revision verkennt dabei die Bedeutung der imbeschränkten persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, die ein solcher Gesellschafter unabhängig von der Höhe seiner Kapitaleinlage im Hinblick auf Gewinnerwartungen übernimmt und die ein wesentliches Merkmal eigenwirtschaftlicher Unternehmertätigkeit ist«
2. Die Untemehmereigenschaft eines persönlich haftenden Gesellschafters könnte ausnahmsweise dann zu verneinen sein, wenn er bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur als "angesteliter Komplementär* anzusehen
 ist (BGHZ 77, 233» 239)« Das setzt voraus, daß er dem angestellten Geschäftsleiter eines Unternehmens in jeder Hinsicht vergleichbar ist« Wie der Senat in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, kann es ein Indiz hierfür sein, daß der persönlich haftende Gesellschafter überhaupt nicht oder nur ganz geringfügig am Kapital beteiligt und ihm im Innenverhältnis von anderen Gesellschaftern die Freistellung von jeder persönlichen Haftung zugesagt worden ist« Eine solche Fallgestaltung liegt bei dem Kläger aber nicht vor.
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Die Revision stützt ihre Auffassung, daß der Kläger nur wie ein angestellter Betriebsleiter zu behandeln sei, vor allem auf die Beschränkungen, die der Kläger bei seiner Geschäftsführung im Innenverhältnis zu beachten hatte« Dies kam im Gesellschaftsvertrag von 1963 etwa in folgenden Bestimmungen zu dem Ausdruck:
Nach § 4 war der Kläger zur Geschäftsführung "nach den Weisungen des Gesellschafters C. T4HB Söhne" verpflichtet. Außer solchen Handlungen, die über den gewöhnlichen Rahmen hinausgingen, bedurften der vorherigen Zustimmung der Hehrheitsgesellschafterin in jedem Falle Grundstücksgeschäfte, Bauten, Anschaffungen über 20.000 DH im Einzelfall oder 30.000 DM insgesamt jährlich, Darlehensaufnahme, Beteiligungen und Bürgschaften. Diese Beschränkungen waren in der Tat stärker als die Bindungen, denen ein Minderheitsgesellschafter als Geschäftsführer gewöhnlich nach den §§ 114 ff HOB unterliegt.
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Auch wenn man aber hiernach mit der Revision davon ausgeht, daß die Stellung des Klägers als Geschäftsführer im Verhältnis zu der Mehrheitsgesellschafterin nur schwach ausgestaltet war, kann man demgegenüber seine Beteiligung am Unternehmen mit anfänglich 20 %f später 10 % nicht als völlig unbedeutend vernachlässigen. Außerdem hat der Kläger das unternehmerische Haftungsrisiko in vollem Umfange mitgetragen. § 15 Abs. 4 des Vertrages vom 8. April 1963 besagt nichts Gegenteiliges. Aus dieser Vorschrift folgt entgegen der Auffassung der Revision keine Haftungsfreistellung des Klägers im Innenverhältnis. Aus ihr ergibt sich nur eine Begünstigung für ihn im Falle der freiwilligen Auseinandersetzung der Gesellschaft, indem seine Verlustbeteiligung begrenzt wird.
3« Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers auch für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis Ende 1967t
als er für das Unternehmen als Betriebsleiter tätig.
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aber nicht mehr Gesellschafter war, abgelehnt hat.
Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt gehörte
 er in dieser Zeit mindestens zu dem in $ 17 Abs. 1
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Satz 2 BetrAVG auf geführten Per sonenkrei s, auf den die §§ 1 bis 16 und damit auch der hier maßgebende § 7 Abs. 1 BetrAVG entsprechend anzuwenden sind. Es ist ferner davon auszugehen, daß die Versorgungszusage des
 Klägers
gerichts
 im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsseine gesamte Tätigkeit für die Kommandit
 gesellschaft C.
Söhne & Co., also auch seine Dienste
 nach dem Ausscheiden als Gesellschafter, umfaßt.
a) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt es für die Frage, ob ein geschäftsführender Gesellschafter im Falle der Insolvenz seines Unternehmens seine Versorgungsansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, darauf an, inwieweit er das Ruhegeld durch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und inwieweit er es durch eine solche als Unternehmer verdient hat (BGHZ 77, 233»
 244 f, 249). Der insolvenzgesicherte Rentenanteil ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des Zeitraumes vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zu dem Eintritt des Versorgungsfalles mit der Summe aller Zeiten, in denen der Versorgungsberechtigte als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Eigenschaft tätig gewesen ist. Dabei spielt es dem Grunde nach keine Rolle, ob die Zusage in zeitlichem Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit steht, ob sie dem Begünstigten als Unternehmer erteilt wurde oder ob sie - was auch der Fall sein kann - vor Beginn oder nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben worden ist. Denn in aller Regel ist davon auszugehen, daß eine Versorgungszusage sämtliche Leistungen, die der Berechtigte
 für das Unternehmen erbracht hat und noch erbringen soll, und damit seine beständige Betriebstreue in Vergangenheit und Zukunft mit abgelten soll (Urt. d. Sen« v. 4. 5. 81 - II ZR 100/80, zur Veröffentl« vorgesehen)« Anhaltspunkte dafür, daB es hier ausnahmsweise anders liegen könnte, sind nicht ersichtlich« Die vom Berufungsgericht vermerkte Tatsache, daß die Versorgungsbestimmungen des Gesellschaftsvertrages bei ihrer Übernahme in die Verein-barung vom 11« Januar 1963 unverändert beibehalten wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang«
b) Daß der Kläger bereits das 65. Lebensjahr voll-
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endet hatte, als er als Gesellschafter ausschied und nur noch als Betriebsleiter tätig blieb, hat keine rechtliche Bedeutung« Es ist nicht außergewöhnlich, daß Versorgungsberechtigte nach Erreichen der Altersgrenze ihre Tätigkeit für das Unternehmen fortsetzen« Dies gilt vor allem für Personen in leitender Stellung« Auch in diesem Falle besteht keine Veranlassung, die Zeiten fortdauernder Beschäftigung nicht zur Dauer der Betriebszugehörigkeit zu rechnen oder ihren Zusammenhang mit der Versorgungszusage zu verneinen«
4« Die Revision ist unbegründet, soweit sie den Klageanspruch aus der Tatsache herleitet, daß der Beklagte Beiträge für die Versorgungszusage des Klägers entgegengenommen hat« Ein Anerkenntnis einer künftigen Leistungspflicht ist darin nicht zu sehen; das Berufungsgericht befindet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats« Ebensowenig liegt ein rechtsmißbräuchliches Verhalten des Beklagten vor (vgl. das Urt« d. Sen. v. 16. 2. 81 - II ZR 95/80, WM 1981, 453).
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5. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Senat nicht in der Lage, auch nicht hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits« Venn auch nach den vorstehenden Ausführungen feststeht, daß der Kläger einen Teil seines Versorgungsanspruchs dem Grunde nach von dem Beklagten
 verlangen kann
 prüfen, inwieweit Art
 und Höhe der vereinbarten Versorgung durch die zeitweilige Uhternehmereigenschaft mitbedingt waren« Der Kläger kann
 nämlich eine InsolvenzSicherung nur für den Teil seiner
*
Rente beanspruchen, der auch bei einem Arbeitnehmer ohne frühere Unternehmerstellung angemessen gewesen wäre
(BGHZ 77, 233, 244 f, 249). Dabei wird allerdings zu
 berücksichtigen sein, daß die ursprüngliche Versorgungszusage des Klägers vom 8« April 1963 im Jahre 1969
geändert worden ist, zu einem Zeitpunkt also, als er schon lange nicht mehr Gesellschafter war. Die Parteien streiten ferner noch über die Höhe der Rente, die der
 beanspruchen
Berufungs
 gericht hatte bislang von seinem Rechts Standpunkt aus keine Veranlassung, diese Frage zu klären. Auch dies wird es nachzuholen haben. Da dem Senat somit für eine
 Teilentscheidung eine sichere Beurteilungsgrundlage fehlt, muß das Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden«
Stimpel	Dr« Schulze
 Bundschuh
Brande s
Fleck