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BGH · II ZR 140/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 140/74

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Allg • Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 19; BGB § 812 Ein Dritter, der zur Sicherung eines Bankkredits des Akzeptanten einen Wechsel als Aussteller zeichnet, muß in Kauf nehmen, daß er trotz Wegfalls seiner eigenen Wechsel-Verpflichtung keinen Anspruch auf Herausgabe des Sicherungswechsels hat, solange die Bank gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen daran Sicherungsrechte gegen ihren Kunden (Akzeptanten) geltend machen kann. Die Beklagte hat während des vorliegenden Rechtsstreits gegen die Klägerin in England Klage auf Zahlung aus dem Klagewechsel erhoben. Die Klägerin hat ausgeführt, der Rechtsgrund für ihre Haftung aus dem Wechsel sei weggefallen. Die von ihr eingegangene Wechsel Verbindlichkeit habe der Beklagten zur Sicherheit für den der am Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, daß der Wechsel auch für den verlängerten Kredit bei niemals geltend gemacht habe, der Wechsel stehe für den verlängerten Kredit nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Herausgabe des Wechsels weiter. Nach den Vereinbarungen der Parteien sei der Wechsel auch als Sicherheit für eine eventuelle Verlängerung des ursprünglichen oder die Gewährung eines neuen Kredits übergeben worden. Der Anspruch auf Herausgabe des Wechsels ist selbst dann unbegründet, wenn man unterstellt, daß die Klägerin berechtigt wäre, der Beklagten entgegenzuhalten, der Bin Anspruch auf Herausgabe des Wechsels gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB aber steht ihr nicht zu, weil die Beklagte wegen der Forderung gegen die THHBk als Akzeptantin weiterhin berechtigte Wechsel-inhaberin ist. Daraus folgt, daß die Beklagte mit dem Einverständnis der Klägerin das Siche rungs eigen tum am Wechsel sowohl zur Begründung des Wechselanspruchs gegen die Klägerin als auch gegen die übertragen bekommen hat. Da die Beklagte eine Privatbank ist, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für den Geschäftsverkehr mit Nicht bankier-kunden maßgeblich (vgl. Daß der Wechsel und damit auch die Wechselforderung der Beklagten als Sicherheit diente, ist unstreitig. Nach Nr. 19 Abs.4 AGB haftet diese Sicherheit selbst dann für sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die forderung aus dem Vertrage vom 11. Wenn aus diesem Grunde ein Recht der Beklagten, den Wechsel weiterhin zu besitzen, anzuerkennen ist, so bedeutet dies indessen nicht, daß die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten, welcher Art sie auch sein mögen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unterworfen werden. Die Klägerin kann nur deshalb den Wechsel nicht herausverlangen, weil ihr durch Hergabe eines von der akzeptierten Wechsels bekundetes Ein- verständnis auch die durch den Zweck des Geschäfts zwangsläufig bedingte Folge deckte, daß der Wechsel in den Besitz der Beklagten gelangte und dort mit Rücksicht auf den zwischen dieser und der TflBHHBHI bestehenden Kreditvertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlag. Wer unter solchen Umständen einen Wechsel als Aussteller zeichnet und indossiert, muß in Kauf nehmen, daß er infolge des Kreditvertrags des Akzeptanten mit der gegen die nach dem ersten Kreditvertrag also auch für die noch offene Darlehens Bank solange keinen Anspruch auf Herausgabe des Wechsels hat, als die Bank gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen daran Sicherungsrechte gegen ihren Kunden geltend machen kann. Eine Umdeutung des Klageanspruchs in eine Klage auf Feststellung, daß die Klägerin der Beklagten aus dem Wechsel nicht haftet, kommt nicht in Betracht. Die Klägerin hatte eine Feststellungsklage dieses Inhalts vor dem Landgericht zunächst erhoben, dann aber für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in England Klage auf Zahlung aus dem Wechsel gegen sie erhoben hatte.

Zitierte Normen: § 812 BGB
AnspruchSicherheitKreditWechselKlägerinBankwechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Allg • Geschäftsbedingungen der Banken Nr. 19; BGB § 812
Ein Dritter, der zur Sicherung eines Bankkredits des Akzeptanten einen Wechsel als Aussteller zeichnet, muß in Kauf nehmen, daß er trotz Wegfalls seiner eigenen Wechsel-Verpflichtung keinen Anspruch auf Herausgabe des Sicherungswechsels hat, solange die Bank gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen daran Sicherungsrechte gegen ihren Kunden (Akzeptanten) geltend machen kann.
BGH, Urt. v. 23. Februar 1976 - II ZR 140/74 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt /Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 140/74	URTEIL	Verkündet	am
23. Februar 1976 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der M^Himport	Ltd.,	ffP	1	f	4	|
25 B&JBBI Row, vertreten durch die Direktoren Sir Walter G.	R.	Peter	UflBI	d#	R'
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Recht sanwä lte
 gegen
die Bank für Gemeinwirtschaft AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter	und	Dr.	Alfred
 MgBPsr flHfetraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1976 durch die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 18. Juni 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurüc kgewie sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine englische Handelsgesellschaft, verlangt von der beklagten Bank die Herausgabe eines Wechsels über 300.000 DM, den die Beklagte mangels Zahlung hat protestieren lassen. Diesen Wechsel hat die Klägerin am 27. August 1971 für 180 Tage ausgestellt und an die Beklagte indossiert. Die	Warenhandels	GnbH
in Frankfurt (künftig: TJBMHHHfc) hat ihn als Bezogene akzeptiert. Er wurde der Beklagten zur Sicherung eines Kontokorrentkredits übergeben, den die Beklagte der T4HHHHP mit Schreiben vom 24. August 1971 gewährte. Darin heißt es unter anderem:
 
"Ihren Wünschen entsprechend stellen wir Ihnen deshalb nach Maßgabe unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die wir als Anlage beifügen ... einen Buchkredit in Höhe von DM 300.000 zur Verfügung, dessen Laufzeit wir bis auf weiteres, zunächst Jedoch bis zu dem 31. Oktober 1971 befristen. Wir erklären unsere grundsätzliche Bereitschaft, eine Laufzeitprolongation vorzunehmen. ... Der Kredit kann durch Sie in Anspruch genommen werden, sobald die Sicherheitenmäßigen Voraussetzungen geschaffen sind ...
Als Sicherheit dienen uns:
1. ...
2. DM 300.000 180-Tage-Wechsel. Ausstellerin i§t die Firma ... ([Klägerin) und Bezogener Ihre Firma."
Mit Hilfe dieses Kredits sollte die Warenlieferungen der Klägerin bezahlen. Das Darlehen sollte mit Zahlungen der Finanzverwaltung auf die - an die Beklagte abgetretenen - Ansprüche der auf Mehrwert Steuerrückvergütung getilgt werden.
Am 20. Oktober 1971 verhandelten die Beklagte und die	über	eine	Erneuerung	des	Kredit	engagements
 der Beklagten. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 11. November 1971 der	unter	anderem	mit:
"Wunschgemäß verlängern wir nach Maßgabe unserer ’Allgemeinen Geschäftsbedingungen' die Laufzeit des Ihnen bereitgestellten Buchkredits in Höhe von DM 300.000 bis auf weiteres, zunächst Jedoch bis zu dem 15. Februar 1972 ...
 
Als Sicherheiten müssen uns deshalb jeweils zur Verfügung stehen:
1 « ..«
2. DM 300.000 180-Tage-Wechsel, bei dem Ausstellerin die ... (Klägerin) und Bezogener Ihre Firma ist. "
Die	hat	auch	diesen Kredit solange in
 Anspruch genommen, bis die Finanz Verwaltung Ende November 1971 die Steuerrückzahlungen einstellte. Der noch offene Schuld saldo auf dem Kreditkonto betmag am 30. Juni 1972	299.108,77	DM.	Die	Beklagte hat während
 des vorliegenden Rechtsstreits gegen die Klägerin in England Klage auf Zahlung aus dem Klagewechsel erhoben.
Die Klägerin hat ausgeführt, der Rechtsgrund für ihre Haftung aus dem Wechsel sei weggefallen. Die von ihr eingegangene Wechsel Verbindlichkeit habe der Beklagten zur Sicherheit für den der	am
24. August 1971 gewährten und am 31. Oktober 1971 ausgelaufenen und auch zurückgezahlten Kredit gedient.
Von dem neuen Kreditvertrag vom 11. November 1971 habe sie erst nach dessen Abschluß erfahren und ihm nicht zugestimmt. Da somit der Sicherungszweck entfallen sei, stehe ihr ein Anspruch auf Herausgabe des Wechsels zu.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, durch den Vertrag vom 11. November 1971 sei kein neues Kreditver-hältnis begründet, sondern das bestehende lediglich verlängert worden. Die Klägerin sei damit einverstanden gewesen, daß der Wechsel auch für den verlängerten Kredit
 
als Sicherheit diene. Dies gehe schon daraus hervor, daß ihr Direktor de Roth sämtliche Kreditverhandlungen für die	mit der Beklagten geführt und da-
bei niemals geltend gemacht habe, der Wechsel stehe für den verlängerten Kredit nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Herausgabe des Wechsels weiter.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hält den Heraus gäbeanspruch für unbegründet, weil die Beklagte rechtmäßige Inhaberin des Wechsels sei. Nach den Vereinbarungen der Parteien sei der Wechsel auch als Sicherheit für eine eventuelle Verlängerung des ursprünglichen oder die Gewährung eines neuen Kredits übergeben worden. Dies ergebe sich aus einem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 27. August 1971. Ob diese Würdigung einer rechtlichen Nachprüfung im Rahmen der von der Revision erhobenen Verfahrensund Sachrügen standhält, kann dahingestellt bleiben, weil die Klage aufgrund des \mstreitigen Sachverhalts aus anderen Gründen abzuweisen ist.
II.	Der Anspruch auf Herausgabe des Wechsels ist selbst dann unbegründet, wenn man unterstellt, daß die Klägerin berechtigt wäre, der Beklagten entgegenzuhalten, der
 
Sicherungszweck, für den sie die Wechselverbindlichkeit eingegangen ist, habe sich durch Rückzahlung des ersten Darlehens Ende Oktober 1971 erledigt. Dies könnte der Klägerin möglicherweise wegen Wegfalls des Rechtsgrundes für ihre Haftung das Recht geben, von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB die Befreiung von der Wechselverbindlichkeit zu verlangen oder gemäß § 821 BGB die Erfüllung ihrer Verbindlichkeit zu verweigern. Bin Anspruch auf Herausgabe des Wechsels gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB aber steht ihr nicht zu, weil die Beklagte wegen der Forderung gegen die THHBk als Akzeptantin weiterhin berechtigte Wechsel-inhaberin ist.
1. Nach dem unstreitigen Inhalt des Kreditvertrages zwischen der Beklagten und der	vom 24. April 1971 sollte der von der Klägerin ausgestellte und der Darlehens nehmerin angenommene Klagwechsel der Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten dienen. Der Beklagten sollte also eine doppelte Sicherheit verschafft werden: Eine wechselmäßige Verpflichtung der Klägerin und eine vom Grundgeschäft (Kreditvertrag) unabhängige Wechselforderung gegen die Der rechtliche Grund für die Wechsel-hingabe lag nicht allein darin, der Beklagten eine Sicherheit von der Klägerin, sondern auch von der Darlehensnehmerin zu verschaffen. Daraus folgt, daß die Beklagte mit dem Einverständnis der Klägerin das Siche rungs eigen tum am Wechsel sowohl zur Begründung des Wechselanspruchs gegen die Klägerin als auch gegen die	übertragen bekommen hat. Zur Herausgabe
 
des Wechsels an die WechselSchuldner oder an einen von ihnen ist sie aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung deshalb nur dann verpflichtet, wenn der Sicherungszweck hinsichtlich beider Ansprüche weggefallen ist. Ist dies hingegen nur bei einem Anspruch der Fall, bleibt sie berechtigte Inhaberin des Wechsels. Müßte sie das Akzept indessen schon jetzt herausgeben, würde ihr die Durchsetzung des Anspruchs gegen den anderen Wechsel Schuldner verwehrt, weil sie dazu Inhaberin des Wechsels sein muß.
2. Der Wechsel dient, soweit es sich um den Anspruch der Beklagten gegen die	als Akzeptantin
 handelt, nach wie vor der Sicherung des Darlehensanspruchs der Beklagten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der erste Kredit durch den Vertrag vom 11. November 1971 lediglich verlängert oder ob ein neues Rechtsverhältnis begründet worden ist} ferner spielt es keine Rolle, ob die	in	dieser Vereinbarung ausdrücklich das
 umstrittene Akzept wiederum als Sicherungswechsel ange-boten hat. Daß die Sicherungsfunktion des Wechsels noch fortdauert, ergibt sich vielmehr aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die Gegenstand schon des ersten Kreditvertrages waren. Da die Beklagte eine Privatbank ist, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für den Geschäftsverkehr mit Nicht bankier-kunden maßgeblich (vgl. SenUrt. v. 16. 6. 66 - II ZR 27/64, WM 1966, 973). Nach Nr. 19 Abs. 4 AGB haften alle der Bank verpfändeten und ihr sonst als Sicherheit dienenden Werte auch dann für sämtliche Forderungen der Bank, wenn sie nur für eine besondere Forderung als Sicherheit gegeben
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worden sind, es sei denn, daß die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Daß der Wechsel und damit auch die Wechselforderung
 der Beklagten als Sicherheit diente, ist unstreitig. Nach Nr. 19 Abs. 4 AGB haftet diese Sicherheit selbst dann für sämtliche Forderungen der Beklagten gegen die
 forderung aus dem Vertrage vom 11. November 1971, wenn sie nur für den ersten Kredit gegeben worden ist. Einen ausdrücklichen Ausschluß dieser Haftung enthält der Vertrag vom 24. August 1971 nicht. Wenn aus diesem Grunde ein Recht der Beklagten, den Wechsel weiterhin zu besitzen, anzuerkennen ist, so bedeutet dies indessen nicht, daß die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Beklagten, welcher Art sie auch sein mögen, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unterworfen werden. Dies wäre nur durch Vereinbarung möglich, die hier aber nicht vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, WM 1973,
 1150 m. w. N.). Die Klägerin kann nur deshalb den Wechsel nicht herausverlangen, weil ihr durch Hergabe eines von der	akzeptierten	Wechsels bekundetes Ein-
verständnis auch die durch den Zweck des Geschäfts zwangsläufig bedingte Folge deckte, daß der Wechsel in den Besitz der Beklagten gelangte und dort mit Rücksicht auf den zwischen dieser und der TflBHHBHI bestehenden Kreditvertrag den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterlag. Wer unter solchen Umständen einen Wechsel als Aussteller zeichnet und indossiert, muß in Kauf nehmen, daß er infolge des Kreditvertrags des Akzeptanten mit der
 gegen die
 nach dem ersten Kreditvertrag
 also auch für die noch offene Darlehens
 
Bank solange keinen Anspruch auf Herausgabe des Wechsels hat, als die Bank gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen daran Sicherungsrechte gegen ihren Kunden geltend machen kann.
III.	Eine Umdeutung des Klageanspruchs in eine Klage auf Feststellung, daß die Klägerin der Beklagten aus dem Wechsel nicht haftet, kommt nicht in Betracht.
Die Klägerin hatte eine Feststellungsklage dieses Inhalts vor dem Landgericht zunächst erhoben, dann aber für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte in England Klage auf Zahlung aus dem Wechsel gegen sie erhoben hatte. Unter diesen Umständen besteht ferner keine Ver-anlassmg, der Klägerin durch Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zur Änderung der Klage in einen Freistellungsanspruch zu geben, denn auch das Berufungsgericht wäre, wenn es die vorstehenden rechtlichen Erwägungen selbst angestellt hätte,
v
 
zu einer entsprechenden Anregung schon mit Rücksicht auf Jene Erledigungserklärung nicht verpflichtet ge-we sen.
Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Br. Skibbe