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BGH · II ZR 140/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 140/73

Sodann habe der Beklagte die Reise mit Höchstgeschwindigkeit durchgeführt und nicht, wie es mit Rücksicht auf das im Schlepp befindliche MS "NM*” notwendig gewesen wäre, mit mäßiger Geschwindigkeit. a) Auch wenn sich der Beklagte erst nach schweren Bedenken und aus reiner Gefälligkeit gegenüber dem Kläger zu der Schl epp fahrt entschlossen haben sollte, so würde das seine Pflicht, die Reise selbst ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen, in keiner Weise vermindert haben. KMS »WMBi K^P" bereits vor Antritt der Reise erklärt haben sollte, "seine Pumpen seien grundüberholt*, so befreite das den Beklagten unter den vorliegenden Umständen nicht von der Pflicht zu prüfen, ob der Schiffskörper dicht und die Lenzpumpen einsatzbereit waren. Mit diesem Punkte hat sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, obwohl nach seinen weiteren Ausführungen nicht fest ge stellt werden konnte, daß MS "NflV11 bei Reise beginn undicht und seine Lenzpumpen nicht klar waren. Denn um so stärker liegt es dann auf der Hand, daß die weiteren, vom Berufungsgericht dargelegten Fehler des Beklagten zu dem Verlust des MS geführt haben. Ferner spielt es für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten keine Rolle, ob der Kläger von seiner Absicht, mit hoher Geschwindigkeit zu fahren, Kenntnis gehabt hat. Denn das würde den Beklagten nicht von seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise entlasten. d) Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Würdigung des Beweis er gebniss es zu der Frage, ob die Parteien einen Haftungsaus Schluß zu Gunsten des Beklagten vereinbart hatten, auch aus ge führt, der Beklagte habe das schon sehr tief im Wasser liegende MS durch Rammen versenkt. Insoweit kennt es daher auf die Angriffe der Revision, mit denen sie sich gegen die erwähnte Annahme des Berufungsgerichts wendet, nicht an 2. Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Parteien vor Reiseantritt vereinbart hätten, die Schlepp fahrt erfolge auf Risiko dee Klägers, im Falle eines Schadens eintritts solle jede Haftung des Beklagten entfallen« Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ist außerdem davon auszugehen, daß ein etwaiger zwischen den Parteien vereinbarter Haftung saus Schluß jedenfalls nicht "so umfassend gemeint worden war, wie es der Beklagte darstellt". Zwar möge es sein, daß der Kläger den Beklagten nicht fUr ein fahr lässig unsachgemäßes Verhalten während der Schleppreise habe verantwortlich machen wollen« Jedoch sei MS nicht wegen eines derartigen Verhaltens des Beklagten gesunken« Vielmehr beruhe der Verlust des Schiffes darauf, daß die Schleppreise so, wie man sie beabsichtigt habe, nicht durchführbar gewesen sei« Dieses Risiko habe aber keine der Parteien gesehen, weshalb sie auch keinen Haftung saus Schluß zu Gunsten des Beklagten für diesen Fall vereinbart hätten« Soweit sich die Revision mit Verfahrens rügen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte habe nicht den Abschluß einer Vereinbarung über einen Haftungsausschluß zu seinen Gunsten bewiesen, bedarf es keiner weiteren Erörterung. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, daß der Schiffskörper der MS NNfllN bei Reiseantritt nicht dicht und die Lenzpumpen nicht einsatzfähig gewesen seien, geht zu Lasten des hierfür beweispflichtigen Beklagten. Nicht erörtert hat das Berufungsgericht allerdings die Frage, ob der Kläger selbst nicht gehalten war, MS "NflBvor Reisebeginn auf die Dichtigkeit des Schiffskörpers und die Eins atz -fähigkeit der Lenzpumpen zu überprüfen. hatte den zweiten Punkt bejaht • Selbst wenn man dem folgen sollte , obwohl es sich bei dem Kläger nach dem angefochtenen Urteil um einen Laien in Schiffahrtsangelegenheiten handelt, so fehlt es insoweit am Nachweis eines ursächlichen Mit Verschuldens des Klägers, da, wie das Berufungsgericht aus geführt hat, nicht festzustellen ist, daß die Lenzpumpen des MS "Nflfc" von Anfang an unklar waren. Wegen fehlender Ursächlichkeit für den Verlust des MS "NflBV entfällt eine Anwendung des § 25^ BGB auch insoweit, als der Kläger mit seiner - angeblichen - Forderung nach Fortsetzung der Reise schuldhaft gehandelt haben soll.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO
LenzpumpenReiseantrittreisenBerufungsgerichtKMSMSKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUN DESCKKIUHTSIIOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 140/73	URTEIL	Verkündet	am
20. Februar 1975 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kapitäns Gerhard K e fliBB ,	(SchflBB)»
mmmm mm.
Beklagten und Revisions Klägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Artisten Konstantin
),
Kläger und Revisionbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
- 2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberland esgerichts zu Hamburg vom 13* September 1973 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 8. August 1969 gegen 18 Uhr lief das Küstenmotorschiff "VflB IV* (493 BRT) unter der verantwortlichen Führung des Beklagten von Grl^B	zu	einer
 Reise nach	aus.	Im	Schlepp	hatte	es	das
 Motorschiff "NflB” (22 m lang; 6,5 m breit; 114 PS), ein hoch see fähiges Eichenschiff, das führer zu dem Fischfang verwendet worden war, nunmehr dem Kläger gehörte und für dessen Verbringen von GrflÜB nach er an den Beklagten 500 DM zahlen sollte. Während der Fahrt geriet MS "NMB" nach wiederholtem Reißen der Schleppleine am 9* August 1969 gegen 6.45 Uhr in Verlust.
Der Kläger fordert von dem Beklagten wegen der Ihm durch den Untergang des MS "NflÜ11 entstandenen Schäden einen Betrag von 30.000 DM nebst Zinsen.
Er behauptet, der Beklagte habe den Verlust des MS "mm» verschuldet. Durch falsche Manöver, insbesondere durch eine zu hohe Fahrgeschwindigkeit, habe MS	viel	Wasser	gemacht und sei dadurch in die
 Gefahr geraten zu sinken. Hierauf habe der Beklagte MS "NfliA" durch mehrmaliges Rammen mit KMS "WflBi KQ” versenkt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Nach seinem Vorbringen hat er MS nNflBn aus reiner Gefälligkeit in Schlepp genommen und vor Fahrtantritt einen Haftung saus Schluß mit dem Kläger vereinbart. Zuvor habe er ihn auf die Gefahren der Reise hingewiesen, insbesondere kein Hehl daraus gemacht, daB er mit dem in der Linien fahrt eingesetzten KMS "WfllP K^” die vor geschriebene Reisegeschwindigkeit einhalten müsse. Auch sei MS	nur	deshalb	in	die	Gefahr	geraten	zu
 sinken, weil der Schiffskörper nicht wasserdicht md seine Lenzpumpen bereits bei Reiseantritt unklar gewesen seien. Ferner sei es nicht richtig, daß er MS nNfl|Bn durch Rammen versenkt habe.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte, das Berufungsgericht hat ihn in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
/M
 
Entscheldungsfoninde:
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte dem Kläger nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig , weil die Schleppfahrt, so wie sie der Beklagte beabsichtigt und durchgeführt habe, zu dem Verlust des MS "NflHl1* habe führen müssen. Zunächst habe er vor Reiseantritt weder die Dichtigkeit des Schiffskörpers von MS	überprüft,	noch	das	Fahr-
zeug seeklar machen lassen; insbesondere habe er das Skylight und die Vorderluke nicht abdecken sowie die Lenzpumpen nicht nachsehen lassen. Sodann habe der Beklagte die Reise mit Höchstgeschwindigkeit durchgeführt und nicht, wie es mit Rücksicht auf das im Schlepp befindliche MS "NM*” notwendig gewesen wäre, mit mäßiger Geschwindigkeit. Auch habe er es unterlassen, MS nNflBn eine Besatzung von zwei bis drei Mann zu geben, die die Maschine hätten mit laufen lassen, das Fahrzeug nach-steuern und notfalls lenzen können. Infolgedessen sei der Schiffskörper durch das Schleppen übermäßig beansprucht worden und so viel Wasser in das Fahrzeug gekommen, daß es habe verloren gehen müssen. Dabei könne nicht festgestellt werden, daß der Schiffskörper des MS "NflB” bereits bei Reise antritt undicht oder die Lenzpumpen des Fahrzeugs nicht in Ordnung gewesen seien.
Die Revision greift diese Ausführungen - zu demindest im Ergebnis - ohne Erfolg ans
 
a)	Auch wenn sich der Beklagte erst nach schweren Bedenken und aus reiner Gefälligkeit gegenüber dem Kläger zu der Schl epp fahrt entschlossen haben sollte, so würde das seine Pflicht, die Reise selbst ordnungsgemäß vorzubereiten und durchzuführen, in keiner Weise vermindert haben.
b)	Da MS	ohne	eigene Besatzung geschleppt
 werden sollte, erstreckte sich der HerrSchafts- und Verantwortungsbereich des Beklagten in jeder Beziehung auch auf dieses Fahrzeug. Er hatte daher dafür zu sorgen, daß MS »NOM" vor Reiseantritt in der erforderlichen Weise überprüft und seeklar gemacht wurde. Das war um
 so mehr geboten, als MS l,NflüN nach dem angefochtenen Urteil eine leichte Schlagseite hatte, somit die Bilgen nicht ganz lenz gewesen sein können. Selbst wenn der Kläger gegenüber dem Maschinisten	von
KMS »WMBi K^P" bereits vor Antritt der Reise erklärt haben sollte, "seine Pumpen seien grundüberholt*, so befreite das den Beklagten unter den vorliegenden Umständen nicht von der Pflicht zu prüfen, ob der Schiffskörper dicht und die Lenzpumpen einsatzbereit waren.
Eine andere Frage ist es hingegen, ob der Verstoß des Beklagten gegen die vorstehend dargelegte Überprüfungspflicht den Verlust des MS	verursacht hat. Mit
 diesem Punkte hat sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, obwohl nach seinen weiteren Ausführungen nicht fest ge stellt werden konnte, daß MS "NflV11 bei Reise beginn undicht und seine Lenzpumpen nicht klar waren. Indes berührt das letztlich die Haftung
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des Beklagten für den Verlust des MS "NMB" nicht. Denn um so stärker liegt es dann auf der Hand, daß die weiteren, vom Berufungsgericht dargelegten Fehler des Beklagten zu dem Verlust des MS	geführt
 haben.
c)	Die Revision kann nicht ernsthaft bestreiten,
 daß der Beklagte nicht, wie geboten, mit mäßiger Geschwindigkeit, sondern mit voller Maschinen kraft gefahren ist. Deshalb kommt es nicht darauf an, auf wieviele Knoten der Zeuge	die	Geschwindig-
keit des KMS "WMB K^M geschätzt hat. Ferner spielt es für die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten keine Rolle, ob der Kläger von seiner Absicht, mit hoher Geschwindigkeit zu fahren, Kenntnis gehabt hat.
Denn das würde den Beklagten nicht von seiner Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise entlasten.
d)	Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der
 Würdigung des Beweis er gebniss es zu der Frage, ob die Parteien einen Haftungsaus Schluß zu Gunsten des Beklagten vereinbart hatten, auch aus ge führt, der Beklagte habe das schon sehr tief im Wasser liegende MS	durch
 Rammen versenkt. Jedoch hat es diesem Punkt für die Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB keine Bedeutung beigemessen. Insoweit kennt es daher auf die Angriffe der Revision, mit denen sie sich gegen die erwähnte Annahme des Berufungsgerichts wendet, nicht
 an
 
2.	Das Berufungsgericht hält nicht für bewiesen, daß die Parteien vor Reiseantritt vereinbart hätten, die Schlepp fahrt erfolge auf Risiko dee Klägers, im Falle eines Schadens eintritts solle jede Haftung des Beklagten entfallen« Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ist außerdem davon auszugehen, daß ein etwaiger zwischen den Parteien vereinbarter Haftung saus Schluß jedenfalls nicht "so umfassend gemeint worden war, wie es der Beklagte darstellt". Zwar möge es sein, daß der Kläger den Beklagten nicht fUr ein fahr lässig unsachgemäßes Verhalten während der Schleppreise habe verantwortlich machen wollen« Jedoch sei MS nicht wegen eines derartigen Verhaltens des Beklagten gesunken« Vielmehr beruhe der Verlust des Schiffes darauf, daß die Schleppreise so, wie man sie beabsichtigt habe, nicht durchführbar gewesen sei« Dieses Risiko habe aber keine der Parteien gesehen, weshalb sie auch keinen Haftung saus Schluß zu Gunsten des Beklagten für diesen Fall vereinbart hätten«
Zu den Angriffen der Revision gegen diese Ausführun gen ist zu bemerken:
Soweit sich die Revision mit Verfahrens rügen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts wendet, der Beklagte habe nicht den Abschluß einer Vereinbarung über einen Haftungsausschluß zu seinen Gunsten bewiesen, bedarf es keiner weiteren Erörterung. Denn jedenfalls trägt die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, ein etwaiger Haftung saus Schluß umfasse nicht das grob fahrlässige
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Verhalten des Beklagten, ln diesem Punkte die ange-fochtene Entscheidung. Zwar hält die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts auch insoweit für rechtsfehlerhaft. Sie vermag jedoch nicht aufzuzeigen, daß die tatrichterliche Würdigung der Vereinbarung auf einem Rechtsfehler beruht.
3.	Das Berufungsgericht hat jedes Mit verschulden des Klägers an dem Verlust des MS "NflU" verneint.
Auch zu diesem Punkte läßt das angefochtene Urteil keinen Rechts fehler erkennen. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lasse sich nicht feststellen, daß der Schiffskörper der MS NNfllN bei Reiseantritt nicht dicht und die Lenzpumpen nicht einsatzfähig gewesen seien, geht zu Lasten des hierfür beweispflichtigen Beklagten. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. So hat es eingehend und überzeugend aus ge führt, weshalb es dem Sachverständigen Haeger nicht gefolgt ist, soweit dieser dargelegt hat, es bestünden ernste Zweifel, ob MS "NfliB” wegen der langen Liegezeit (vor der Reise) wirklich wasserdicht gewesen sei. Auch stellen seine Ausführungen zu der Frage, ob die Lenzpumpen des MS nNflBn bereits bei Reiseantritt nicht in Ordnung gewesen sind, eine mögliche Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere der Aussage des Zeugen PflPHHBD, dar. Nicht erörtert hat das Berufungsgericht allerdings die Frage, ob der Kläger selbst nicht gehalten war, MS "NflBvor Reisebeginn auf die Dichtigkeit des Schiffskörpers und die Eins atz -fähigkeit der Lenzpumpen zu überprüfen. Das Landgericht
 
hatte den zweiten Punkt bejaht • Selbst wenn man dem folgen sollte , obwohl es sich bei dem Kläger nach dem angefochtenen Urteil um einen Laien in Schiffahrtsangelegenheiten handelt, so fehlt es insoweit am Nachweis eines ursächlichen Mit Verschuldens des Klägers, da, wie das Berufungsgericht aus geführt hat, nicht festzustellen ist, daß die Lenzpumpen des MS "Nflfc" von Anfang an unklar waren. Wegen fehlender Ursächlichkeit für den Verlust des MS "NflBV entfällt eine Anwendung des § 25^ BGB auch insoweit, als der Kläger mit seiner - angeblichen - Forderung nach Fortsetzung der Reise schuldhaft gehandelt haben soll. Hierzu hat das Berufungsgericht anhand des Gutachtens des Sachverständigen Haeger festgestellt, daß zu diesem Zeitpunkt MS "NHB” bereits mit erheblicher Schlagseite und eingedrückten Decksplanken tief im Wasser lag und schon rettungslos verloren war. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Übrigen hatte das Landgericht insoweit auch jegliches Verschulden des Klägers verneint, "weil er als in der Seefahrt Unkundiger zu treffende Entscheidungen während der Havarie und der einzelnen Manöver des KMS	Kfp1	nicht	vorzunehmen vermochte".
4« Soweit auf Verfahrens rügen des Beklagten vorstehend nicht näher eingegangen worden ist» sind auch diese unbegründet« Von weiteren Ausführungen hierzu sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 4 EntlGBGH ab.
Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe