* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin meint, die Schuld an dem Zusammenstoß trage mindestens zur Hälfte der Schiffsführer von "Mejo III"o Sie behauptet: Als der Schiffsführer von MS "Zuidland" festgestellt habe, daß das Steuerbordlicht auf dem inzwischen bis auf ca, 700 m herangekommenen Bergfahrer nicht geblinkt habe und dieser nach Steuerbord gefahren sei, habe er sein Blinklicht wieder ausgeschaltet, Gleichzeitig habe MS "Zuidland" ein mit einem Lichtsignal gekoppeltes akustisches Steuerbordsignal gegeben und seinen Kurs nach rechtsrheinisch gerichtet, um die Begegnung auf Backbord vorzunehmen» In einem Abstand von 200 bis 250 m habe MS "Mejo III" ohne Signal seinen Kurs plötzlich nach Backbord gerichtet, MS "Zuidland" habe versucht, die Maschine voll zurücklaufen zu lassen, aber den Zusammenstoß nicht verhindern können» Kurze Zeit naoh der Anfahrung habe auf MS "Mejo III" das bis dahin starre Steuerbordlicht zu blinken begonnen» Das Berufungsgericht geht anscheinend davon aus, daß die Klägerin für ihre Behauptung, der beklagte Schiffsführer von "Mejo III" habe nicht geblinkt und daher die Begegnung an Backbord verlangt, beweispflichtig ist. 1. Entscheidend für die Feststellung des Berufungsgerichts über das Blinken des Bergfahrers war, daß es zu "der sicheren Überzeugung” gekommen ist, daß der Schiffs führer des Talfahrzeuges ein ständiges weißes Dicht nicht mit einem Blinklicht erwidert hätte; sich so zu verhalten, wie der Schiffsführer von "Zuidland" bekundet habe, widerspreche jeglicher Übung und Lebenserfahrung. Zwar sei es "in der Tat verwunderlich", daß der Schiffsführer von "Zuidland" "die Polizei unmittelbar nach dem Unfall darauf habe hinweisen können • • •, MS "Mejo III" habe nicht geblinkt." Vortrags der Klägerin bedenken müssen, daß es außer-gev/öhnlich ist, v/enn ein Schiff an Steuerbordseite dort, v/o das Blinklicht angebracht ist, ein ständiges v/eißes Licht zeigt, ein Vorgang, der mit der Vorschrift des § 25 RhSchPVO nicht vereinbar ist« Es unterstellt selbst, daß die Verv/endung derselben Lampe als Blinklicht und (ständiges) Ankerlicht unüblich sei. Wenn dem aber so ist, so hat der Schiffsführer von "Zuidland" mit seinem eigenen Blinken auf einen ungewöhnlichen Vorgang reagiert* Wie sich jemand in einer ungewöhnlichen, den gesetzlichen Vorschriften v/idorsprechenden Lage zu verhalten hat und verhält, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, so hat der Schiffsführer von "Zuid-land" in Y/eiter Entfernung vom Bergfahrer dessen ständiges v/eißes Licht zunächst offensichtlich für ein Blinklicht gehalten, v/obei zu seinem Irrtum beigetragen haben mag, daß die Bergfahrt am rechtsrheinischen Grund hochzufahren pflegt. Beim Näberkommen hat er nach kurzer Zeit seinen Irrtum erkannt und daher sein Blinklicht ausgeschaltet, da er (immer nach diesem Vortrag) angenommen hat, der nicht blinkende Bergfahrer verlange die Begegnung an Backbord, Dem Beru- fungsgericht kann auch nicht zugestimmt werden, wenn cg ausführt, der Schiffsführer von "Zuidland" habe bei seiner Vernehmung durch die Polizei keinen Zweifel darüber gelassen, daß ursächlich für das löschen seines Blinklichtes lediglich seine - wie das Berufungsgericht meint, irrige - Annahme gewesen sei, der Bergfahrer gehe nach Steuerbord» Klammert man sich nicht nur an den Y/ortlaut der etwas kursorisch aufgenommenen Aussage des Schiffsführers von "Zuidland" im Ermittlungsverfahren, wo erfahrungsgemäß der Polizeibeamte selbst die Aussage des zu Vernehmenden formuliert, sondern liest man die Aussage im Zusammenhang, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß auch das Nicht-blinken des ein ständiges weißes Licht zeigenden Bergfahrers den Schiffsführer von "Zuidland" nach seiner Angabe veranlaßt hat, sein Blinklicht zu löschen, Bas Berufungsgericht durfte daher den dahingehenden Vortrag der Klägerin nicht mit dieser Begründung beiseite-schieben» 2. Aktenwidrig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe sich nichts dafür ergeben, daß MS "Me jo IIP* nach der - im angefochtenen Urteil angenommenen - Kursweisung zur Begegnung an Steuerbord jemals nach Steuerbord gefahren sei. a) Das gilt von der unstreitigen Tatsache, daß das Licht auf "Mejo III" nach dem Unfall geblinkt hat. Das Berufungsgericht meint, es sei durchaus denkbar, daß ein Besatzungsmitglied von "Mejo III" (der Steuermann Hermann van de V/ijgaart) unmittelbar nach dem Unfall das Standlicht im Maschinenraum in das Blinklicht umgeschaltet habe, hält das aber für unwahrscheinlich. Dabei ist es der Aussage des Zeugen Hermann van de Wijgaart, Sohn des Beklagten zu 1 und Neffe des Beklag ten zu 2, mit großer Zurückhaltung entgegengetreten„ Wenn es hierbei bleibt, v/ird os sich auch mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß der Zeuge heim Zusammenstoß entweder überhaupt nicht im Bett lag oder daß er, als er an Deck kam, etwa auf Zuruf des Schiffs führers das Licht umschaltete. Insbesondere aber spricht gegen die allgemeine Aufmerksamkeit des Schiffsführers von "Mejo III", daß, wie das Berufungsgericht ausführt, der Verdacht besteht, er habe das Revier und den Talfahrer "Zuidland" über längere Zeit unbeobachtet gelassen. Bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des Zeigens des Blinklichts v/ird zu berücksichtigen sein, daß auf "Mejo III" eine besondere Gefahrenquelle dadurch geschaffen war, daß dieselbe lampe für Blinklicht (§ 38 Nr» 3 b RhSchPVO) und Steuerbordankerlicht (§ 72 Nr» 1 RhSchPVO) verwendbar war» 3o Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der von ihm offensichtlich angenommene Verstoß des Bergfahrers gegen die Vorschrift des § 38 Nr. 4 RhSchPVO sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, bedarf der Überprüfung.

SchiffsführerZuidlandBlinklichtBerufungsgerichtMejoMSKlägerinLicht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2031 067
IM NAMEN DES VOLKES
Verkünd®^
16, Dezember 1968 Heil? Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ii_zrJ40/67	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Pirna Eufteen und Witwe Prons PI
- Prosoöbevollniächtigter
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
1„ den Schiffseigenttimer Johan van de W
2, den Schiffsführer Pranciscus van de W|
B,
Beklagten und Revisionsheklagten,
 Rechtsanwalt
- Prozeßbevollraächtigter:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. NÖrr, liesecke, Dr. Schulze und Pieck
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln vom 19. Mai 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung;, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Klägerin nimmt aus eigenem und übertragenem Recht die Beklagten aus einem Schiffsunfall in Anspruch, der sich am 15. Januar 1964 gegen 24 Uhr auf dem Rhein bei km 76596 - Krefeld-Uerdingen - ereignet hat.
Die Klägerin ist Eigentümerin des 960 t großen MS “Zuidland". Im Eigentum des Beklagten zu 1 steht dos am unfalltage vom Beklagten zu 2 geführte MS 11 Me jo III” (943 f).	.
Zur Unfallzeit befand sich MS “Mejo III“ mit 482 t beladen bei einem Tiefgang von 1,76 m auf Bergfahrt.
Ihm entgegen kam dos mit 171 t beladene MS "Zuidland“ (Tiefgang 1,20 m). Beide Schiffe hatten ihre Positions-
0
lighter gesetzt. Sie fuhren etwa Fahrwassermitte.
Der Rhein führte Niedrigwasser, In Stromrichtung gesehen verläuft der Rhein im genannten Bereich in einer starken Rechtskrümmung, Die mindestens 150 m breite Fahrwasserrinne nimmt in diesem Bogen die linksrheinische Hälfte des etwa 350 m breiten Strombettes ein und reicht wegen des rechtsrheinisch gelegenen Mündelheimer Grundes, der weit in das Wasser hineinragt, nur wenig über die gedachte Mittellinie des Stromes hinaus. Die Bergfahrt benutzt im Bereich der Stromkrümmung üblicherweise den zu dem rechtsrheinischen Ufer und demnach im Innenbogen gelegenen Teil der Pahrwasserrinne,
 Noch dem Passieren der Uerdinger Brücke (km 764,04) nahm MS "Zuidland" das MS "Mejo III*1 wahr. Sein am Ruder stehender Schiffsführer bemerkte infolge des Stromverlaufs zunächst nur das Topplicht und das rote Bockbordpositionslicht des Bergfahrers. Als auf MS "Mojo HI" auf Steuerbordseite ein weißes Jacht eingeschaltet wurde - ob das Dicht blinkte, ist zwischen den Parteien streitig erwiderte MS "Zuidland” mit Blinklicht. Die Entfernung zwischen beiden Schiffen betrug zu dieser Zeit etwa-800 bis 1 000 m. Das Blinklicht wird auf MS "Mejo IIIn mit einer neben dem Ruderhaus aufgehängten I-ampe gegeben, die allseits gut zu sehen ist. Die Lampe kann gleichzeitig als Steuerbord-ankorlicht verwendet werden. Durch ein im Maschinen-raun vorzunehmendes Umstecken der Leitung kann von festem Licht zu Blinklicht und umgekehrt Übergegangen werden.
 
In der Annahme, MS "Mejo III" richte seinen Kurs nach Steuerbord, nahm MS "Zuidland" Kurs auf das rechtsrheinische Ufer, um die Begegnung auf Backbord vorzu-nebmen«, Dabei geriet MS "Zuidland", mit dem Bug zu dem rechten Rheinufer weisend, <£uer vor MS "Mejo III", das mit seinem Vordersteven mittschiffs in die Backbordseite von MS "Zuidland" fuhr« Anschließend geriet MS "Zuidland" mit dem Vorschiff rechtsrheinisch auf Grund» Beide Schiffe erlitten Schaden, MS "Zuidland" auch an der Ladung» MS "Mejo III" v/urde anschließend zu neuer Reise ausgesandt.
Die Klägerin meint, die Schuld an dem Zusammenstoß trage mindestens zur Hälfte der Schiffsführer von "Mejo III"o Sie behauptet: Als der Schiffsführer von MS "Zuidland" festgestellt habe, daß das Steuerbordlicht auf dem inzwischen bis auf ca, 700 m herangekommenen Bergfahrer nicht geblinkt habe und dieser nach Steuerbord gefahren sei, habe er sein Blinklicht wieder ausgeschaltet, Gleichzeitig habe MS "Zuidland" ein mit einem Lichtsignal gekoppeltes akustisches Steuerbordsignal gegeben und seinen Kurs nach rechtsrheinisch gerichtet, um die Begegnung auf Backbord vorzunehmen»
MS "Mejo III" habe das Signal nicht erwidert, jedoch noch mehr nach Steuerbord gehalten. In einem Abstand von 200 bis 250 m habe MS "Mejo III" ohne Signal seinen Kurs plötzlich nach Backbord gerichtet, MS "Zuidland" habe versucht, die Maschine voll zurücklaufen zu lassen, aber den Zusammenstoß nicht verhindern können» Kurze Zeit naoh der Anfahrung habe auf MS "Mejo III" das bis dahin starre Steuerbordlicht zu blinken begonnen»
 
Die Klägerin verlangt Ersatz der mit umgerechnet auf 123o958,93 DM “bezifferten Hälfte des Gesamtschadens und beantragt festzustellen, daß die Beklagten zu dem Ersatz der Hälfte alles weiteren Schadens verpflichtet sind.
Die Beklagten haben ihren Klageabweisungsantrag auf folgende Darstellung gestützt: MS "Mejo III" habe, etwa 1 000 m von MS "Zuidland" entfernt, sein Blinklicht eingeschaltet, MS "Zuidland", auf ca 800 m herangekommen, habe das Blinklicht erwidert» MS "Mejo III" sei nach Backbord beigegangen, Als MS "Zuidland" auf 100 bis 150 m herangekommen sei, sei es plötzlich hart zu dem rechten Ufer hinübergefahren und dadurch gegen den Bug von "Mejo III" geraten, obwohl der Führer von "Mejo III" seine Maschine auf Rückwärtsgang gestellt habe,
 Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag entsprochen. Es hat u»a• angenommen, die Beklagten seien für ihre Behauptung, der Talfahrt das Blinklicht gezeigt zu haben, beweispfiich-tig, hätten aber diesen Beweis nicht geführt« Das Rheinschiffahrtsobergericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Rheinschiffahrtsgerichts erreichen, Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision,
i
 
Ent s ch e idungsgrund ej^
I.	Das Berufungsgericht geht anscheinend davon aus, daß die Klägerin für ihre Behauptung, der beklagte Schiffsführer von "Mejo III" habe nicht geblinkt und daher die Begegnung an Backbord verlangt, beweispflichtig ist. Das ist richtig; die gegenteilige Ansicht des Rheinschiffahrtsgerichts ist rechtsirrig, wie der Senat in den gleichzeitig verkündeten Urteil II ZR 141/67 des näheren dargelegt hat.
II.	Das Berufungsgericht hält die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe nicht geblinkt, für widerlegt. Die Bev/eiswürdigung des angefochtenen Urteils unterliegt jedoch rechtlichen Bedenken.
1. Entscheidend für die Feststellung des Berufungsgerichts über das Blinken des Bergfahrers war, daß es zu "der sicheren Überzeugung” gekommen ist, daß der Schiffs führer des Talfahrzeuges ein ständiges weißes Dicht nicht mit einem Blinklicht erwidert hätte; sich so zu verhalten, wie der Schiffsführer von "Zuidland" bekundet habe, widerspreche jeglicher Übung und Lebenserfahrung. Zwar sei es "in der Tat verwunderlich", daß der Schiffsführer von "Zuidland" "die Polizei unmittelbar nach dem Unfall darauf habe hinweisen können • • •, MS "Mejo III" habe nicht geblinkt." Jedoch "inhaltlich stärker" als dieser letztere Umstand sei der Schluß, der aus dem (vorübergebenden) Blinken des Talfahrers gezogen werden müsse.
Diese Überlegung hält sich nicht frei von Denkfehlern. Das Berufungsgericht hätte bei der Y/ürdigung des
 
Vortrags der Klägerin bedenken müssen, daß es außer-gev/öhnlich ist, v/enn ein Schiff an Steuerbordseite dort, v/o das Blinklicht angebracht ist, ein ständiges v/eißes Licht zeigt, ein Vorgang, der mit der Vorschrift des § 25 RhSchPVO nicht vereinbar ist« Es unterstellt selbst, daß die Verv/endung derselben Lampe als Blinklicht und (ständiges) Ankerlicht unüblich sei. Wenn dem aber so ist, so hat der Schiffsführer von "Zuidland" mit seinem eigenen Blinken auf einen ungewöhnlichen Vorgang reagiert* Wie sich jemand in einer ungewöhnlichen, den gesetzlichen Vorschriften v/idorsprechenden Lage zu verhalten hat und verhält, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eür die Reaktion gegenüber einer so außergev/öhnlichen, nur ganz ausnahmsv/eise und selten vor kommenden Lage;v/ie im vorliegenden Pall,kann sich keine "Übung" entwickeln* Auch die Annahme, daß sich jemand nach der "Lebenserfahrung" in einer bestimmten Weise verhält, setzt voraus, daß er sich in einer nicht gerade selten vorkommenden Lage befindet. Gewiß ist es feblsam, auf das Zeigen eines ständigen v/eißen Lichtes auf Steuerbordseite mit einem Blinken zu antv/orten, Aber in ungewöhnlichen Lagen v/ird oft fehlsam gehandelt. Legt man den Vortrag der Klägerin zugrunde, so hat der Schiffsführer von "Zuid-land" in Y/eiter Entfernung vom Bergfahrer dessen ständiges v/eißes Licht zunächst offensichtlich für ein Blinklicht gehalten, v/obei zu seinem Irrtum beigetragen haben mag, daß die Bergfahrt am rechtsrheinischen Grund hochzufahren pflegt. Beim Näberkommen hat er nach kurzer Zeit seinen Irrtum erkannt und daher sein Blinklicht ausgeschaltet, da er (immer nach diesem Vortrag) angenommen hat, der nicht blinkende Bergfahrer verlange die Begegnung an Backbord, Dem Beru-
 
fungsgericht kann auch nicht zugestimmt werden, wenn cg ausführt, der Schiffsführer von "Zuidland" habe bei seiner Vernehmung durch die Polizei keinen Zweifel darüber gelassen, daß ursächlich für das löschen seines Blinklichtes lediglich seine - wie das Berufungsgericht meint, irrige - Annahme gewesen sei, der Bergfahrer gehe nach Steuerbord» Klammert man sich nicht nur an den Y/ortlaut der etwas kursorisch aufgenommenen Aussage des Schiffsführers von "Zuidland" im Ermittlungsverfahren, wo erfahrungsgemäß der Polizeibeamte selbst die Aussage des zu Vernehmenden formuliert, sondern liest man die Aussage im Zusammenhang, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß auch das Nicht-blinken des ein ständiges weißes Licht zeigenden Bergfahrers den Schiffsführer von "Zuidland" nach seiner Angabe veranlaßt hat, sein Blinklicht zu löschen, Bas Berufungsgericht durfte daher den dahingehenden Vortrag der Klägerin nicht mit dieser Begründung beiseite-schieben»
2. Aktenwidrig ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe sich nichts dafür ergeben, daß MS "Me jo IIP* nach der - im angefochtenen Urteil angenommenen - Kursweisung zur Begegnung an Steuerbord jemals nach Steuerbord gefahren sei. Immerhin haben das nicht nur der Schiffsführer von "Zuidland", sondern auch sein Matro*-se Reppel vor der Polizei bekundet. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, für "Mejo III" habe kein Anlaß bestanden, den Kurs zu dem linksrheinischen Ufer zu nehmen, berücksichtigt nicht, daß der Bergfahrer "Mßjo III" in einem offensichtlich zu dem linken Ufer gehenden Hang gefahren ist, so daß nicht von der Hand zu weisen ist, daß er - zu demal hei dem bestehenden Verdacht der Unauf-
 
morlcsamlcGit des Schiffsführers - zur Nachtzeit im Hang verfallen ist. Damit hängt auch die Annahme des Berufungsgerichts zusammen, der Schiffsführer von "Zuidland" bähe die Auswirkungen der Stromkrümmung nicht ausreichend beachtet.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben.
II. Bei der danach gebotenen anderweiten Verhandlung der Sache wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben:
1. Gewisse von ihm zur Beseitigung ’’letzter Zweifel" verwertete Beweisanzeichen bedürfen der Überprüfung.
a) Das gilt von der unstreitigen Tatsache, daß das Licht auf "Mejo III" nach dem Unfall geblinkt hat. Das Berufungsgericht meint, es sei durchaus denkbar, daß ein Besatzungsmitglied von "Mejo III" (der Steuermann Hermann van de V/ijgaart) unmittelbar nach dem Unfall das Standlicht im Maschinenraum in das Blinklicht umgeschaltet habe, hält das aber für unwahrscheinlich. Dabei ist es der Aussage des Zeugen Hermann van de Wijgaart, Sohn des Beklagten zu 1 und Neffe des Beklag ten zu 2, mit großer Zurückhaltung entgegengetreten„ Wenn es hierbei bleibt, v/ird os sich auch mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, daß der Zeuge heim Zusammenstoß entweder überhaupt nicht im Bett lag oder daß er, als er an Deck kam, etwa auf Zuruf des Schiffs führers das Licht umschaltete. Pür die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen könnte von Bedeutung sein, ob es zu seinem Aufgabenkreis gehörte, die Schaltung der Lampe zu bedienen. Jedenfalls war er, solange er
10 -
sich im Dienst befand, mit dafür verantwortlich, daß auf dem in Fahrt befindlichen Schiff die Lampe auf Blinklicht eingeschaltet war (§ 3 Nr. 1 Satz 2. RhSchPVO), es sei denn, daß die Verantwortung hierfür ausschließlich einer anderen Person der Schiffsbesatzung übertragen war.
b) Das Berufungsgericht verwertet weiter, daß der Bergfahrer "Mejo III” schon vor der Unfallzeit über 6 Stunden bei Dunkelheit oder Dämmerung sich auf Fahrt befunden hoben soll. Es meint, der Schiffsverkehr möge nicht besonders rege gewesen sein, doch hätten Begegnungen nach der Erfahrung stattgefunden. Dabei hätte der Besatzung von "Me jo III" auffallen müssen, wenn es versehentlich unterlassen worden wäre, den Stecker auf Blinklicht umzustecken, das vom Ruderhaus gut zu sehen sei.
Es ist klar, daß dies nur bei Begegnungen an Steuerbord hätte auffallen können, da nur dann das Blinklicht einzuschalten war. Die Lebenserfahrung bietet keine genügende Grundlage für die Annahme, daß unter den damaligen Verhältnissen auf dieser Strecke zahlreiche solche Begegnungen stattgefunden haben. Für eine solche Annahme bedürfte es der Feststellung, wie stark dieser Verkehr war und wie oft nach nautischer Übung auf dieser Strecke Begegnungen an Steuerbord vorgenommen werden. Insbesondere aber spricht gegen die allgemeine Aufmerksamkeit des Schiffsführers von "Mejo III", daß, wie das Berufungsgericht ausführt, der Verdacht besteht, er habe das Revier und den Talfahrer "Zuidland" über längere Zeit unbeobachtet gelassen.
11
2. Bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des Zeigens des Blinklichts v/ird zu berücksichtigen sein, daß auf "Mejo III" eine besondere Gefahrenquelle dadurch geschaffen war, daß dieselbe lampe für Blinklicht (§ 38 Nr» 3 b RhSchPVO) und Steuerbordankerlicht (§ 72 Nr» 1 RhSchPVO) verwendbar war»
3o Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der von ihm offensichtlich angenommene Verstoß des Bergfahrers gegen die Vorschrift des § 38 Nr. 4 RhSchPVO sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, bedarf der Überprüfung. Nach dem Tatbestand fuhren beide Schiffe etwa Fahrwasserraitte, also auf Kollisionskurs. Daran ändert nichts, daß die Schiffe in einer Stromkrümmung fuhren, da dies beide Schiffsführer zu beachten hatten. Wenn aber der Bergfahrer bei aufmerksamer Beobachtung fcststellen mußte, daß der Talfahrer nicht rechtzeitig in gehöriger Entfernung nach dem linken Ufer hin aus-wich, sondern auf Kollisionskurs blieb, so mußte er das Schallzeichen nach § 38 Nr. 4 RhSchPVO geben. Auch mußte er selbst rechtzeitig im Sinne seiner Xursweisung ausweichen (BGH VersR 1962, 320, 321; 1966, 771p 773).
Br. Kuhn Dr» Nörr lieseckc Br. Schulze Pleclc