Die Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15* «Tu li 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beine Ehefrau war Buchhalterin bei der Klägerin, die als Herstellerin von Damenoberbekleidung Umsätze von monatlich 1 bis ■ 1 1/2 Mill. Die Schecks waren als Postkartenschecks ausgestellt und trugen den Namen der Klägerin als Adressatin und Zahlungsempfänger in mit dem Vermerk: °oder Überbringer0. Sie übergab die Schecks - in Tagesabständen einen oder mehrere -der Zahlstelle der Beklagten zur Einziehung auf das Konto ihres Mannes, dem die eingehenden Beträge gutgeschrieben wurden. Die Klägerin hat mit der Klage als Teilbetrag ihres in der Zeit vom 25. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie die auf die Klägerin zahlbar gestellten Verrechnungsschecks für die Eheleute EeflBHIV eingezogen habe, die als Angestellte erkennbar gewesen seien und von denen stets nur die Ehefrau aufgetreten sei, die immer nur Kunden-Verrecbnungssehecks gebracht und runde Beträge bar abgehoben babe. Das Berufungsgericht verneint die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten, als sie die Verrechnungsschecks der Klägerin zur Einziehung hereinnahm (Art. 21 ScheckGj §§ 989, 990 BO), Die Revision will einen besonderen Umstand, aus dem sich für die Beklagte eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des Inhabers ergab, daraus herleiten, daß der erste Einziehungsauftrag im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung des Kontos erteilt wurde. Februar wurde der Gegenwert für einen Scheck über 260,94 DM gutgebracht und am 8. Es bot sich der Beklagten also nicht das Bild einer Person, die mit einem auf einen anderen Zahlungsempfänger lautenden Verrechnungsscheck kommt, ein Konto eröffnen läßt und den Betrag ganz oder teilweise sofort bar abheben will. Der den Scheck entgegennehmende Bankangestellte braucht grundsätzlich nicht zu prüfen, wann das Konto, für das ein Scheck eingereicht wird, eröffnt Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Scheck bei einer kleinen Zahlstelle der Beklagten, die nur mit zwei Personen besetzt war, eingereicht wurde. zu kömmt, daß ein Konto nur zur Einziehung von Verrechnungsschecks benutzt wird und stets ein Bevollmächtigter des Kontoinhabers auftritt. den, weil nur Verrechnungsschecks auf einen anderen Zahlungsempfänger als den Einreicher (aber mit dem Giro des Adressäten) eingereicht wurden, denen bare Abhebungen gegenüberstanden. Darüber, aus welchen Gründen der Kontoinhaber von der in den Schecks genannten Zahlungs-empfängerin fortlaufend Kundenschecks erhielt, deren Gegenwert er in runden baren Beträgen abhob, brauchte sich die Beklagte grundsätzlich keine Gedanken zu machen. Auch bei einer Gesamtbeurteilung aller Umstände war das Berufungsgericht nicht genötigt, das Verhalten der Beklagten als eine grobe Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht anzusehen.
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 14o Oktober 1968 Seil, JustizhauptsekretJr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Friedrich straßcJHHIP, vertreten durcl F HHHIB und Hedwig K OHG, F| __ die Gesellschafter Ingrid Prozeßbevollraächtigte Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof, und Dr gegen die eGmbH, B|______ ______ vertreten durch denVorstand, die Direktoren Gerhard Arthur TiHHBMund Walter - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt 2 Der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2„ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15* «Tu li 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Bei der beklagten Bank, Filiale 5 Zahlstelle RHH^straßefl) eröffnete am 4. Februar 1957 der Fahrer Robert Fe^iHHPl;in'i'er Vorlage seines Personalausweises, der ihn als 0Baukaufmann0 auswies, ein Kon- to, für das er seiner Ehefrau Gertrud Bank- vollmacht erteilte* Er zahlte 90 DM ein* Beine Ehefrau war Buchhalterin bei der Klägerin, die als Herstellerin von Damenoberbekleidung Umsätze von monatlich 1 bis ■ 1 1/2 Mill. DM hatte. Frau FsJBMRHi entnahm in der Zeit von Februar 1957 bis April 1962 aus dem Po steingang der Klägerin 215 Verrechnungsschecks im Gesamtbetrag von 353.625,49 DM. Die Schecks waren als Postkartenschecks ausgestellt und trugen den Namen der Klägerin als Adressatin und Zahlungsempfänger in mit dem Vermerk: °oder Überbringer0. Auf die Rückseite setzte Frau FeflHHHfe einen Firmenstempel der Klägerin und fügte 3 diesem eine unleserliche Unterschrift hei. Darunter schrieb sie leserlich ihren Namen. Sie übergab die Schecks - in Tagesabständen einen oder mehrere -der Zahlstelle der Beklagten zur Einziehung auf das Konto ihres Mannes, dem die eingehenden Beträge gutgeschrieben wurden. Uber das Guthaben verfügte frau ^■■Bauf Grund ihrer Vollmacht durch Barabhebungen, Barschecks und einige Überweisungen in runden Beträgen. Sic verdeckte die Entwendung der Schecks, indem sie die ihr zur Verbuchung auf den Kundenkonten-Karten zugeleiteten Rechnungskopien ohne Buchung vernichtete. Ein Scheckeingangsbuch wurde bei der Klägerin nicht geführt. Der Eingang der Rechnungsbeträge wurde nicht an Hand weiterer Rechnungskopien geprüft . Die Klägerin hat mit der Klage als Teilbetrag ihres in der Zeit vom 25. März 1957 bis 27. August I960 (unter Berücksichtigung einer Zahlung von Brau entstandenen Schadens von 120.002,96 DM einen Betrag von 30.000 DM geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie die auf die Klägerin zahlbar gestellten Verrechnungsschecks für die Eheleute EeflBHIV eingezogen habe, die als Angestellte erkennbar gewesen seien und von denen stets nur die Ehefrau aufgetreten sei, die immer nur Kunden-Verrecbnungssehecks gebracht und runde Beträge bar abgehoben babe. Die Beklagte bat Klagabweisung beantragt. Sie bat geltend gemacht, daß ihre Angestellten die Eheleute für selbständige Gewerbetreibende gehalten hätten. Die Klägerin habe ihren Schaden selbst verschuldet, indem sie ihre Buchhalterin nicht genügend überwacht habe. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Kam-mergericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgründe: Das Berufungsgericht verneint die grobe Fahrlässigkeit der Beklagten, als sie die Verrechnungsschecks der Klägerin zur Einziehung hereinnahm (Art. 21 ScheckGj §§ 989, 990 BO), Die Revision will einen besonderen Umstand, aus dem sich für die Beklagte eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Berechtigung des Inhabers ergab, daraus herleiten, daß der erste Einziehungsauftrag im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung des Kontos erteilt wurde. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ergibt aber auch in dieser Hinsicht keine Verkennung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit. Das Konto wurde am 4. Februar 1957 (unter Vorlegung eines auf uBaukaufmann,r lautenden Personalausweises) eröffnet. Am 5. Februar 1957 wurden dem Konto 90 DM Bareinzahlung gutgebracht. Am 6. Februar wurde der Gegenwert für einen Scheck über 260,94 DM gutgebracht und am 8. Februar 1957 erfolgte eine Barabhebung. Es bot sich der Beklagten also nicht das Bild einer Person, die mit einem auf einen anderen Zahlungsempfänger lautenden Verrechnungsscheck kommt, ein Konto eröffnen läßt und den Betrag ganz oder teilweise sofort bar abheben will. Hier lagen jeweils Tage zwischen Kontoeröffnung, Scheckeinreichung und Abhebung. Ein besonderer Verdachtsgrund entfiel damit. Der den Scheck entgegennehmende Bankangestellte braucht grundsätzlich nicht zu prüfen, wann das Konto, für das ein Scheck eingereicht wird, eröffnt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Scheck bei einer kleinen Zahlstelle der Beklagten, die nur mit zwei Personen besetzt war, eingereicht wurde. Der unmittelbare Zusammenhang von Kontoeröffnung und Einreichung eines Verrechnungsschecks, der eine beabsichtigte Ausschaltung des Art. 39 ScheckG und die mangelnde Berechtigung des Einreichers nahelegt, fohlte hier. Auch brauchte das Berufungsgericht keinen Verdachtsgrund daraus zu entnehmen, daß nur Brau E< aicht aber ihr Ehemann als Kontoinhaber, in Erseheinung trat. Der Bankangestellte braucht im Scheckverkehr grundsätzlich keine Erwägungen anzustellen, wie es da- zu kömmt, daß ein Konto nur zur Einziehung von Verrechnungsschecks benutzt wird und stets ein Bevollmächtigter des Kontoinhabers auftritt. Es gibt mannigfache Gründe für eine solche Gestaltung der Geschäftsabwicklung, von denen die Verschleierung der laufenden unberechtigten Verwertung von Verrechnungsschecks nur eine, noch dazu entfernte, ist. Ebenso brauchte die Kontobe- wegung von den mit der Einziehung der Schecks befaßten Bankangestellten nicht als auffällig betrachtet zu wer- den, weil nur Verrechnungsschecks auf einen anderen Zahlungsempfänger als den Einreicher (aber mit dem Giro des Adressäten) eingereicht wurden, denen bare Abhebungen gegenüberstanden. Darüber, aus welchen Gründen der Kontoinhaber von der in den Schecks genannten Zahlungs-empfängerin fortlaufend Kundenschecks erhielt, deren Gegenwert er in runden baren Beträgen abhob, brauchte sich die Beklagte grundsätzlich keine Gedanken zu machen. Den Bankangestellten war nicht bekannt, daß Brau BeHBAngestellte der im Scheck angegebenen Zahlungsempfängerin war. Sie waren nicht genötigt, darüber Brkundigungen einzuziehen. Die Eheleute Fellechner konnten z.B. auf Grund irgendwelcher Geschäftebeziehungen zur Klägerin, deren Branche den Angestellten nicht be-» kennt war, Anspruch auf Überlassung bestimmter Beträge haben, die mit den Verrechnungsschecks an die Klägerin bezahlt waren. Die Bank braucht sich im Scheck-verkehr mit diesen Beziehungen nicht zu bofosscfto Die Einförmigkeit der KontoVorgänge kann daher nicht als ein auffälliger Umstand gewertet werden, der eine Erkundigungspflicht der Beklagten auslöste. Auch bei einer Gesamtbeurteilung aller Umstände war das Berufungsgericht nicht genötigt, das Verhalten der Beklagten als eine grobe Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht anzusehen. Danach stellten sich die Scheckeinziehungen weder als ungewöhnliche Geschäfte dar, noch ergaben sich aus der Person der Einreicherin oder des Kontoinhabers beson-dere Verdachtsgründe gegen ihre Berechtigung. Angesichts der im Scheckverkehr bestehenden Verhältnisse müssen die Unternehmen, die Verrechnungsschecks empfangen, die Gefahr der Veruntreuung solcher Schecks grundsätzlich selbst durch geeignete Überwachungsmaßnahmen? z.B. Kundensaldenkontrollen, abzuwenden suchen. Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuv/eisen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen» Dr. Kuhn Dr. Nörr Dieseoke Dr. Schulze RI eck