Der IIo Zivilsenat1 des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. 2a Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM__8 Damit ist auch die Revision zu dem Klageantrag zu 6 unzulässig, gleichviel ob es sich dabei ganz oder teilweise Der Senat hat den Wert der in die Revisionsinstanz gediehenen Anträge in Übereinstimmung mit dem oberlandesgerichtlichen Beschluß vom Io Juni 1964 (Bl. 224 d.A.) angenommen. Wenn auch der Kläger zu dem Klageantrag zu 6 gegenüber der Beklagten zu 1 teilweise obgesiegt hat» konnte dies doch nicht zu einer Ermäßigung des Streitwerts führen, ' da die Revision den Klageantrag1 zu 6 gegenüber den Beklagten zu 2 w 5.uneingeschränkt weiter verfolgt hat.
BUNDESGERICHTSHOF ze Ho/64 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: gegen 1 o 2. 3. 4» 5. Beklagte und Revisionsbeklagt - Prozeßbevollmächtigter: Der IIo Zivilsenat1 des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Oktober 1965.unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Fischer und der Fundes'richter Dr» Kuhn* Pro Eukow, Dr» Schulze und Fleck beschlossen: , . •1» Die Revision gegen das am 15* Januar 1964 ~ v. verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des . Oberlandesgerichts in Frankfurt /Idain wird auf - Kosten des Klägers als unzulässig verworfen» 2a Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM__8 festgesetzt» L— JLJT-iLDLiL Die Anträge zu 1 und 5 betreffen nichtverraögens-rechtliche Streitigkeiten» In derartigen Sachen ist die Revision nur zulässig, wenn sie vom Oberlandesgericht zugelassen ist«, Daran fehlt es hier» Damit ist auch die Revision zu dem Klageantrag zu 6 unzulässig, gleichviel ob es sich dabei ganz oder teilweise um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt oder nicht. Denn jedenfalls-leersteigt dei* Wert dieses Antrags nicht die RevisionssummW’o Der Senat hat den Wert der in die Revisionsinstanz gediehenen Anträge in Übereinstimmung mit dem oberlandesgerichtlichen Beschluß vom Io Juni 1964 (Bl. 224 d.A.) angenommen. Wenn auch der Kläger zu dem Klageantrag zu 6 gegenüber der Beklagten zu 1 teilweise obgesiegt hat» konnte dies doch nicht zu einer Ermäßigung des Streitwerts führen, ' da die Revision den Klageantrag1 zu 6 gegenüber den Beklagten zu 2 w 5.uneingeschränkt weiter verfolgt hat. * i . . < Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZBO. Dr. Fischer Dr. Kuhn