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BGH · II ZR 140/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 140/60

Mit der anhängigen Klage fordert der Kläger Ersatz der Aufwendungen, die er für die Beklagte beim Erwerb eines Bauplatzes und beim Bau eines Wohnhauses gemacht habe. Auf dem Grundstück wurde im Jahre 1953 ein Einfamilienhaus errichtet, in dem die Parteien mit ihrem Kind wohnen und in dem der Kläger seine Praxisräume inne hat. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts könne der Kläger den Erstattungsanspruch während der Ehe geltend machen. Des weiteren hat das Berufungsgericht dargelegt, die Parteien hätten keine ausdrückliche Vereinbarung über den Ausgleich der Ausgaben des Klägers getroffen. Nach dem aus den Umständen zu ermittelnden Willen der Parteien ergebe sich, daß der Kläger in der Zeit, als er die Aufwendungen gemacht habe, eine Erstattung nicht gewollt habe. Das Berufungsgericht folgert dies einmal aus der Tatsache, daß die Beklagte, obwohl sie außer den von ihr zugeschossenen 543 DM keinerlei Vermögen und keine Einkommensquelle gehabt, also für einen Erstattungsanspruch von vornherein jede Aussicht auf Erfüllung gefehlt habe, als Miteigentümerin zur Hälfte eingetragen worden ist. Die Einräumung dieses Miteigentums bei völliger Vermögenslosigkeit spreche dafür, daß der Kläger sich seine Aufwendungen nicht habe erstatten lassen wollen. stückserv/erb, nie davon gesprochen habe, daß er Ersatz fordere» Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe durch ihre Arbeit im Haushalt, insbesondere durch ihre Haushaltsführung, zu der Vermögensbildung beigetragen, die sich im Erwerb des Grundstücks und im Haus-bau gezeigt habe» Bas Berufungsgericht hat als weiteres Anzeichen dafür, daß der Kläger keine Erstattung gewollt habe, den umstand verwertet, daß die Beklagte durch ihre Arbeit im Haushalt, insbesondere ihre Haushaltsführung, ebenfalls Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hierbei nicht berücksichtigt, daß nach der Behauptung des Klägers die B eklagte den Haushalt durch eine Haushaltsgehilfin habe besorgen lassen und daß er auf der anderen Seite noch sein elterliches Erbteil eingeworfen habe, so daß sich die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die beiderseitigen Leistungen als gleichv/ertig angesehen, nicht halten lasse. Entgegen dieser Meinung der Revision hat das Beru-fungsgericht die Tatsache beachtet, daß die Beklagte eine Hausgehilfin hatte; dennoch blieb ihr, wie das Berufungsgericht mit der Hervorhebung der Haushaltsführung zu dem Ausdruck bringt, eine entscheidende Mitwirkung übrig. Jedoch kann, wie es das Berufungsgericht getan hat, diese Mitwirkung wohl ein Anzeichen dafür bilden, daß der Ehemann stillschweigend von Erstattungsansprüchen absieht, die ihm sonst möglicherweise zustehen würden. Die verfahrensrechtlichen Rügen können somit die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine Erstattung gewollt, nicht erschüttern.

GrundstückBerufungsgerichtParteiMitwirkungAufwendungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 140/60
Verkündet
 am 11. Dezember 1961
Schwingen, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Tierarztes Dr. med. vet. Wilhelm M
str. 09
Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Ehefrau Anita
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Str. 0
Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski, des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des.Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 31o Mai I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts v/egen
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Tatbestand;
Die Parteien haben im Jahre 1946 geheiratet. Der Kläger hat am 13. Juni 1958 den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. Zur Zeit schwebt ein Scheidungsverfahren.
Mit der anhängigen Klage fordert der Kläger Ersatz der Aufwendungen, die er für die Beklagte beim Erwerb eines Bauplatzes und beim Bau eines Wohnhauses gemacht habe.
Die Parteien erwarben am 10. September 1949 ein Baugrundstück zu hälftigem Miteigentum für 4.879520 DM.
Auf dem Grundstück wurde im Jahre 1953 ein Einfamilienhaus errichtet, in dem die Parteien mit ihrem Kind wohnen und in dem der Kläger seine Praxisräume inne hat. In den Jahren 1954/55 v/urden für den Bau einer Garage und für die Anlage einer Umzäunung 4.956,49 DM ausgegeben. Außerdem hat der Kläger noch die öffentlichen Lasten und Zinsen getragen.
Er hat diese Aufwendungen im wesentlichen aus den Einnahmen aus seiner tierärztlichen Praxis, aus einem Erbteil und mit fremden Geldern bestritten, die er inzwischen aus seinen laufenden Einnahmen zurückbezahlt hat. Unstreitig hat die Beklagte 543 DM zur Anschaffung des Bauplatzes ge^-geben. Ob der Kläger weitere 2.000 DM der Beklagten verwendet hat, ist zwischen den Parteien steitig. Die Beklagte hat nach der Eheschließung keinen Beruf mehr ausgeübt. Sie hat den ehelichen Haushalt geführt. Als es zu Spannungen zwischen den Parteien kam, forderte der Kläger von der Beklagten den Ersatz der Hälfte seiner Aufwendungen unter Anrechnung der von der Beklagten bezahlten 543 DM.
Er hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.196,12 DM zu bezahlen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie macht geltend,%der Kläger habe die Zahlungen auf Grund der ehe-
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lichen Lebensgemeinschaft schenkungshalber geleistet*
Sie habe durch sparsame Haushalts- und Lebensführung dazu beigetragen, den Bau des Hauses zu ermöglichen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während die Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.
Ent s ch e i düng s gr Und e:
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, entgegen der Ansicht des Landgerichts könne der Kläger den Erstattungsanspruch während der Ehe geltend machen. Dieses Verlangen widerstreite dem sittlichen Wesen der Ehe nicht. Selbst wenn der Kläger aus einem obsiegenden Urteil in den Eigentumsanteil der Beklagten vollstrecken würde, würden sich äußerstenfalls die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück zwischen den Parteien verschieben.
Des weiteren hat das Berufungsgericht dargelegt, die Parteien hätten keine ausdrückliche Vereinbarung über den Ausgleich der Ausgaben des Klägers getroffen. Nach dem aus den Umständen zu ermittelnden Willen der Parteien ergebe sich, daß der Kläger in der Zeit, als er die Aufwendungen gemacht habe, eine Erstattung nicht gewollt habe. Das Berufungsgericht folgert dies einmal aus der Tatsache, daß die Beklagte, obwohl sie außer den von ihr zugeschossenen 543 DM keinerlei Vermögen und keine Einkommensquelle gehabt, also für einen Erstattungsanspruch von vornherein jede Aussicht auf Erfüllung gefehlt habe, als Miteigentümerin zur Hälfte eingetragen worden ist. Die Einräumung dieses Miteigentums bei völliger Vermögenslosigkeit spreche dafür, daß der Kläger sich seine Aufwendungen nicht habe erstatten lassen wollen. Hinzu komme, daß er bis zu dem Beginn der ehelichen Spannungen, also etwa 10 Jahre nach dem Grund-
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stückserv/erb, nie davon gesprochen habe, daß er Ersatz fordere» Ergänzend führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe durch ihre Arbeit im Haushalt, insbesondere durch ihre Haushaltsführung, zu der Vermögensbildung beigetragen, die sich im Erwerb des Grundstücks und im Haus-bau gezeigt habe»
Biese Ausführungen lassen keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen»
Es kann dahingestellt bleiben,- unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ehemann Erstattung fordern kann, wenn er zu dem größten Teil mit eigenen Mitteln ein Grundstück zu Miteigentum auch für seine Ehefrau erworben hat und wenn er aus eigenen Mitteln auf einem im Miteigentum des Ehegatten stehenden Grundstück ein Haus erbaut hat. Auf jeden Fall ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf etwaige Erstattungsansprüche verzichtet hat»
2» Die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen sind unbegründet. Nach ihrer Ansicht hat das Berufungsgericht das Vorbringen nicht berücksichtigt, der Kläger habe vor dem Erwerb des Grundstücks damit gerechnet, die Beklagte werde von ihren Eltern entsprechende Gelder erhalten» Bas Berufungsgericht hat sich mit dieser vom Kläger ohne Beweisantritt aufgestellten Behauptung offensichtlich auseinandergesetzt, indem es ausführt, für die Erfüllung eines Erstattungsan-spruchs habe von vornherein jede Aussicht gefehlt» Ber Kläger hat auch nicht zu erkennen gegeben, daß er diese Erwartung irgendwie geäußert habe.
Bas Berufungsgericht hat als weiteres Anzeichen dafür, daß der Kläger keine Erstattung gewollt habe, den umstand verwertet, daß die Beklagte durch ihre Arbeit im Haushalt, insbesondere ihre Haushaltsführung, ebenfalls
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zur Vermögensbildung beigetragen habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe hierbei nicht berücksichtigt, daß nach der Behauptung des Klägers die B eklagte den Haushalt durch eine Haushaltsgehilfin habe besorgen lassen und daß er auf der anderen Seite noch sein elterliches Erbteil eingeworfen habe, so daß sich die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die beiderseitigen Leistungen als gleichv/ertig angesehen, nicht halten lasse.
Entgegen dieser Meinung der Revision hat das Beru-fungsgericht die Tatsache beachtet, daß die Beklagte eine Hausgehilfin hatte; dennoch blieb ihr, wie das Berufungsgericht mit der Hervorhebung der Haushaltsführung zu dem Ausdruck bringt, eine entscheidende Mitwirkung übrig. Es kommt auch im einzelnen nicht darauf an, wie die Leistungen der Ehegatten zu werten sind. Es entspricht vielmehr der natürlichen Verteilung der Wirkungsbereiche der Ehegatten, daß der Mann in der Regel einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Hauses nachgeht, während die Frau mit ihrer Haushaltsführung einen gleichwertigen Beitrag leistet (Palandt, BGB § 1360 Anm. 3). Bei Gütertrennung kann diese Mitwirkung der Frau zwar an sich nicht zu einer vermögensrechtlichen Beteiligung der Frau an dem vom Mann erworbenen Vermögen führen. Jedoch kann, wie es das Berufungsgericht getan hat, diese Mitwirkung wohl ein Anzeichen dafür bilden, daß der Ehemann stillschweigend von Erstattungsansprüchen absieht, die ihm sonst möglicherweise zustehen würden.
Die verfahrensrechtlichen Rügen können somit die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine Erstattung gewollt, nicht erschüttern.
Da der Klageanspruch unbegründet ist, kommt es nicht darauf an, ob-er im vorliegenden Fall etwa deshalb nicht geltend gemacht werden könnte, weil das dem sittlichen Wesen der Ehe widersprechen würde (vgl. RGZ 87, 62; JV/
 1924, 678; Palandt, BGB Einführung vor § 1353 Anm. 1).
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Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
3)r. Haidinger	Dr.	Haager
 Dr« Nastelski
 Liesecke
Dr» Reinicke