Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. Haidinger und Br. Fischer für Recht erkannt * Januar 1951 mit, daß sie kein Papier für dieses Buch habe und keine Haftung für die Beschaffung des Papiers übernehmen könne. Beide Vorinstanzen stützen ihre Entscheidung dar auf, daß zwar die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Verträge nicht durchgreife, daß aber die Beklagte zu 1) der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, und zwar im Palle des Schlesischen Jugendbuches nach § 635 BGB und im Palle des Sudetendeutschen Bilderbuches wegen positiver Vertragsverletzung. Diese ist hier in dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts dahin vorgenomraen worden, daß die Klägerin in Wahrheit nicht von den Verträgen so zurücktreten wollte, als seien sie nicht geschlossen, sondern daß sie lediglich Schadensersatz verlangen wollte. Bas Berufungsgericht hat hierzu rechtlich bedenkenfrei die schon vom Landgericht getroffene Feststellung bestätigt, daß der Bruck selbst für ein Offsetverfahren mit Varytypersatz in der Ausführung stark minderwertig und nicht nur als Schulbuch, sondern auch für eine normale Verwendung völlig unbrauchbar ist, Beshalb brauchte auch entgegen .der Auffassung der Revision kein Beweis darüber erhoben zu werden, ob die Anwendung des genannten Bruckverfahrens von der Klägerin gebilligt worden ist und ob das Buch auch für den Schulgebrauch bestimmt war. Ber von der Beklagten zu 1) angeführte geringe Freia für die Herstellung gab ihr nicht die Berechtigung, den Bruck so mangelhaft auszuführen, daß das Werk für die Klägerin völlig unbrauchbar ist. Gegenüber dem von der Revision wiederholten Einwand der Beklagten, daß die Klägerin die Korrektur- und Umbruchbögen nicht beanstandet unddamit die Art der Bruckausführung genehmigt habe, hat bereits das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß diese Bögen noch keine Beurteilung der endgültigen Bruckausführung gestatten. Form des Aushängebogens gebilligt habe, hat die Beklagte zu 1) in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet* Sie hat vielmehr auf Seite 23 und 24 ihrer Berufungsschrift selbst vorgetragen, daß der Zeuge Br. 30 Bie positive Vertragsverletzung, deretwegen das Berufungsgericht der Klägerin für das Sudet'endeutsehe Bilderbuch einen Schadensersatzanspruch zugebilligt hat, sieht es rechtlich bedenkenfrei darin, daß die Beklagte zu 1) der Klägerin zunächst im Juli 1950 erklärt hat, die damals mit Schwierigkeiten verbundene Präge der Papierbeschaffung sei bereits gelöst und der Papierbedarf für die gesamte Auflage von 7.000 Exemplaren sei gedeckt, wobei sie in Wahrheit das Papier noch gar-nicht hatte, daß sie dann die Klägerin trotz des erhaltenen beträchtlichen Vorschusses von BM 15.000 auch in der Polgezeit von den Hindernissen, die sich bei der Papierbeschaffung ergaben, nicht nur nicht unterrichtet, sondern im Gegenteil immer wieder auf eine baldige Fertigstellung aea Buches vertröstet hat, um ihr dann schließlich am 22. Bieaes hinhaltende und die Klägerin über das Werden des von ihr in Auftrag gegebenen Werkes im Unklaren lassende Verhalten der Beklagten zu 1) läßt nach der rechtlich Die Revision meint demgegenüber, daß der Beklagten zu 1) nicht der Vorwurf gemacht werden könne, sie habe die rechtzeitige Herstellung des Buches schuldhaft verzögert? denn das Berufungsgericht hat den der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzanspruch nicht auf eine schuldhafte Verzögerung bei der Herstellung dieses Buches sondern darauf gestützt, daß sich die Beklagte zu 1) einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, indem sie bei der Klägerin die irrige Vorstellung erweckt und aufrecht erhalten hat, daß das erforderliche Papier vorhanden sei und daß deshalb alsbald nach Ablieferung der Korrekturen mit dem Druck begonnen werden könne. Als sich dann nacl^Sblieferung der Korrekturen der wahre Sachverhalt herausstellte, daß nämlich die Beklagte zu 1) überhaupt noch kein Papier für den Druck dieses Buches hatte und nunmehr sogar trotz des erhaltenen beträchtlichen Vorschusses eine Haftung für die Papierbeschaffung überhaupt ablehnte, wat damit der Vertragszweck so gefährdet, daß der Klägerin ein Pesthalten an dem Vertrage nicht mehr zugemutet werden konnte. Da schon dieser Sachverhalt für sich allein den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die von der Revision ange- griffene Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß sich die Beklagte zu 1) weiter deshalb einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, weil sie die Klägerin über die Art, den Umfang und die Leistungsfähigkeit ihres Betriebes im Unklaren gelassen habe.
2374 043 h IL3L 233/52, Verkündet am 17«. Juni 1953 » * Jodas, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des V.o lkes In dem Rechtsstreit 1.) des Inhaberin Frau Florence istr. Beklagten, Berufungsund Revisionsklägerin, -Pro2eßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen denVerlag 11 _____ SflH^str. ®r~vei'treten führer Br. Richard GmbH., in nrch den Geschäfts- Klägeiin^erufungs-und Revisionsbeklagter> -Prozeßbevollmächtigters alt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Brost, Br. Selowsky, Br. Beibrück, Br. Haidinger und Br. Fischer für Recht erkannt * Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 7« März 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen« Von Rechts wegen % - 2 ~ It (Tatbestand i Die Klägerin und die Beklagte zu 1) betreiben Verlagsunternehmen. Im Sommer 1950 übertrug die Klägerin der Beklagten zu 1) die Herstellung mehrerer Bücher, u.a. des ”Sudentehdeutsehen Bilderbuchs” und gab ihr hierfür am 24. Juli 1950 einen Vorschuß von DM 4.000 und am 29. September 1950 weitere DM 11.000. Im September 1950 betraute die Klägerin die Beklagte zu 1) auch mit der Herstellung des "Schlesischen Jugendbuchs”. Über beide Aufträge kam es zwischen den Parteien zu dem Streit. Nachdem das Schlesische Jugendbuch ausgedruckt, aber noch nicht gebunden war, erklärte die Klägerin den Druck für so minderwertig, daß sie die Abnahme ablehnte. Das Sudetendeutsche Bilderbuch wurde nicht gedruckt. Die Beklagte* zu 1) teilte der Klägerin am 22. Dezember 1950 und am 2. Januar 1951 mit, daß sie kein Papier für dieses Buch habe und keine Haftung für die Beschaffung des Papiers übernehmen könne. Die Klägerin focht die Verträge mit Schreiben vom 21. Dezember 1950 und 5. Januar 1951 we-gen^arglistiger Täuschung an, erklärte den Rücktritt und machte Schadensersatzansprüche geltend. Mit der Klage verlangt die Klägerin als Schadensersatz u.a. die Rückzahlung der durch andere Druckaufträge nicht verbrauchten Vorschüsse. Insoweit haben beide Vorinstanzen der Klage gegen die Beklagte zu 1) durch Teilurteil in Höhe von *tM 6.213,50 stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte zu 1) die Abweisung dieser Klageansprüche . Bntscheidungsgründe: Beide Vorinstanzen stützen ihre Entscheidung dar auf, daß zwar die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Verträge nicht durchgreife, daß aber die Beklagte zu 1) der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, und zwar im Palle des Schlesischen Jugendbuches nach § 635 BGB und im Palle des Sudetendeutschen Bilderbuches wegen positiver Vertragsverletzung. 1.) Die Revision wendet hiergegen zunächst ein, daß für solche Schadensersatzansprüche gar kein Raum sei, weil sie durch den von der Klägerin erklärten Rücktritt von.den Verträgen ausgeschlossen würden. Das wäre dann richtig, wenn die Klägerin von den ihr wahlweise gegebenen beiden Möglichkeiten des Rücktritts oder Schadensersatzes den Rücktritt gewählt hätte. Nun hat sie aber von Anfang an ständig erklärt, sowohl von den Verträgen zurückzutreten als auch Schadensersatz verlangen zu wollen. Da beides nebeneinander nicht möglich ist, bedürfen solche Erklärungen der tatrichterlichen Auslegung (Palandt BGB 9* Aufl § 326 Anm 7 b). Diese ist hier in dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts dahin vorgenomraen worden, daß die Klägerin in Wahrheit nicht von den Verträgen so zurücktreten wollte, als seien sie nicht geschlossen, sondern daß sie lediglich Schadensersatz verlangen wollte. Eine solche Auslegung entspricht nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen dem Willen des Gläu-bigers (RGZ 126, 653%/i J* 1907, 386} 1926, 2906), Je-denfalls ist sie möglich und damit für das Revisionsgericht bindend. 'Der von der Revision hervorgehobene ständige Hinweis der Klägerin, daß sie an den Verträgen nicht mehr festhalten könne, läßt auch eine Deutung dahin zu, daß sich die Klägerin damit ihrerseits von ihren Verpflich- s tungen aus dem Vertrag lossagen und nicht mehr die ver-tragsmässigen Leistungen der Beklagten zu 1) annehmen, wohl aber Schadensersatz verlangen wollte. Auch ihr Verlangen auf Rückzahlung der nicht verbrauchten Vorschüsse weist entgegen der Auffassung der Revision nicht notwen- l i Jl dig auf einen Rücktritt hin; denn ein solcher Anspruch kann auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzanspruchs gerechtfertigt sein, 2.) Ben Schadensersatzanspruch für das Schlesische Jugendbuch hat das Berufungsgericht der Klägerin gemäß § 635 BGB deshalb zuerkannt, weil der Bruck dieses Buches so zahlreiche Mängel aufweist, daß das Werk für die Klägerin völlig wertlos ist.. Bas Berufungsgericht hat hierzu rechtlich bedenkenfrei die schon vom Landgericht getroffene Feststellung bestätigt, daß der Bruck selbst für ein Offsetverfahren mit Varytypersatz in der Ausführung stark minderwertig und nicht nur als Schulbuch, sondern auch für eine normale Verwendung völlig unbrauchbar ist, Beshalb brauchte auch entgegen .der Auffassung der Revision kein Beweis darüber erhoben zu werden, ob die Anwendung des genannten Bruckverfahrens von der Klägerin gebilligt worden ist und ob das Buch auch für den Schulgebrauch bestimmt war. Ber von der Beklagten zu 1) angeführte geringe Freia für die Herstellung gab ihr nicht die Berechtigung, den Bruck so mangelhaft auszuführen, daß das Werk für die Klägerin völlig unbrauchbar ist. Gegenüber dem von der Revision wiederholten Einwand der Beklagten, daß die Klägerin die Korrektur- und Umbruchbögen nicht beanstandet unddamit die Art der Bruckausführung genehmigt habe, hat bereits das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß diese Bögen noch keine Beurteilung der endgültigen Bruckausführung gestatten. Bies stimmt zudem mit dem eigenen Vorbrin- i gen der Beklagten.zu 1) überein, die auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom‘lir Februar 1952 selbst vorgetragen hat, daß sich erst aus der in Gestalt der sog. Aushängebogen gelieferten. Bruckproben der endgültige Bruckausfall ersehen lasse. Baß .die Klägerin auch diese Bruckproben in t - i • • / Form des Aushängebogens gebilligt habe, hat die Beklagte zu 1) in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet* Sie hat vielmehr auf Seite 23 und 24 ihrer Berufungsschrift selbst vorgetragen, daß der Zeuge Br. $0/0 bei Burchsicht des Aushängebogens zwar erklärt habe, der Bruck sehe nun schon anders aus, daß er damals aber - angeblich zu dem ersten Mal -Beanstandungen hinsichtlich das Bruckes erhoben habe. Schließlich geht auch der Einwand der Revision fehl, daß die Klägerin die beanstandeten Mängel nicht gemäß den §§ 377, 3B1 Abs 2 HGB rechtzeitig gerügt habe; denn da die von der Beklagten herzustellenden Bücher an die Klägerin noch gar nicht abgeliefert, ja noch nicht einmal gebunden waren, entstand für die Klägerin auch noch keine Hügepflicht nach diesen Vorschriften. 30 Bie positive Vertragsverletzung, deretwegen das Berufungsgericht der Klägerin für das Sudet'endeutsehe Bilderbuch einen Schadensersatzanspruch zugebilligt hat, sieht es rechtlich bedenkenfrei darin, daß die Beklagte zu 1) der Klägerin zunächst im Juli 1950 erklärt hat, die damals mit Schwierigkeiten verbundene Präge der Papierbeschaffung sei bereits gelöst und der Papierbedarf für die gesamte Auflage von 7.000 Exemplaren sei gedeckt, wobei sie in Wahrheit das Papier noch gar-nicht hatte, daß sie dann die Klägerin trotz des erhaltenen beträchtlichen Vorschusses von BM 15.000 auch in der Polgezeit von den Hindernissen, die sich bei der Papierbeschaffung ergaben, nicht nur nicht unterrichtet, sondern im Gegenteil immer wieder auf eine baldige Fertigstellung aea Buches vertröstet hat, um ihr dann schließlich am 22. Bezember 1950 und 2. Januar 1951 zu erklären, daß sie überhaupt noch kein Papier für dieses Buch habe und keine Haftung für die Pap i erbe schaf füng übernehmen könne. Bieaes hinhaltende und die Klägerin über das Werden des von ihr in Auftrag gegebenen Werkes im Unklaren lassende Verhalten der Beklagten zu 1) läßt nach der rechtlich . nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts jene Offenheit vermissen, die für das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern gerade eines solchen Vertrages notwendig ist und begründet damit den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung. Die Revision meint demgegenüber, daß der Beklagten zu 1) nicht der Vorwurf gemacht werden könne, sie habe die rechtzeitige Herstellung des Buches schuldhaft verzögert? denn an den unerwartet aufgetretenen Schwierigkeiten der Papierbeschaffung sei sie schuldlos. Auch habe das Buch ohnehin bis zu der am 16. Dezember 1950 erfolgten Aufkündigung des Vertrages noch nicht fertig gestellt sein können, weil die Korrekturen verspätet abgeliefert worden seien. Zudem habe sie vor September 1950 auch noch nicht ah die Herstellung dieses Buches gehen können. Auf all dies kommt es aber gar nicht an? denn das Berufungsgericht hat den der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzanspruch nicht auf eine schuldhafte Verzögerung bei der Herstellung dieses Buches sondern darauf gestützt, daß sich die Beklagte zu 1) einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, indem sie bei der Klägerin die irrige Vorstellung erweckt und aufrecht erhalten hat, daß das erforderliche Papier vorhanden sei und daß deshalb alsbald nach Ablieferung der Korrekturen mit dem Druck begonnen werden könne. Als sich dann nacl^Sblieferung der Korrekturen der wahre Sachverhalt herausstellte, daß nämlich die Beklagte zu 1) überhaupt noch kein Papier für den Druck dieses Buches hatte und nunmehr sogar trotz des erhaltenen beträchtlichen Vorschusses eine Haftung für die Papierbeschaffung überhaupt ablehnte, wat damit der Vertragszweck so gefährdet, daß der Klägerin ein Pesthalten an dem Vertrage nicht mehr zugemutet werden konnte. Da schon dieser Sachverhalt für sich allein den Tatbestand einer positiven Vertragsverletzung erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die von der Revision ange- » i - .7 - # griffene Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß sich die Beklagte zu 1) weiter deshalb einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, weil sie die Klägerin über die Art, den Umfang und die Leistungsfähigkeit ihres Betriebes im Unklaren gelassen habe. Die Höhe des rechtlich bedenkenfrei als Schadensersatz geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung der durch andere Bruckaufträge nicht verbrauchten Vorschüsse ist nicht mehr streitig. Bie Revision der Beklagten zu 1) war hiernach mit der Kostenfolge aus 5 97 ZPO zurückzuweisen. Br. Brost Br. Selowsky Br. Beibrück Br. Haidinger Br. Pis eher t