* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XI ZB 140/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZB 140/51

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Es wird festgestellt9 daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klä-' gerin in Höhe von 3/4 denjenigen Schaden su ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 3« April 1949 noch entstehen wird« Ober der Tür dieses Ausganges befand sich ein rot leuchtendes Schild, das die Aufschrift Kotausgang trug und einen weisten Lichtschein auf die Türschwelle warf.Hinter der Tür befanden sich zwei Stufen, die erste nach etwa V2 n, die zweite nach weiteren V2 bis 1 m. GfBft ein Angestellter der Beklagten, Öffnete .der Klägerin die nach aussen aufgehende Tür und trat auf die obere Teirasse hinaus. Die Klägerin, die dauals 63 Jahre alt war und einen Stock bei sich hatte, äußerte: "’Jas ist das für ein komischer Ausgang" • GfBBPsagte hierzu niohts. Das Landgericht hat ein Verschulden auf seiten der Beklagten verneint und die *lage abgewiesen. Din weiteres Verschulden der Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß sie ihre Angestellten nicht angewiesen hätten, ältere, alleinkommende Kinobesucher, denen diese Tür geöffnet, würde, za warnen und auf die Stufen aufmerksam zu machen. Er habe sehen müssen, daß die Klägerin einen .Stock getragen habe und eine Kltere Person sei. Aus ihrem Ausspruch, was das für ein komischer Ausgang sei, habe er erkennen müssen, daß der Klägerin dieser Ausgang unbekannt sei. Grundsätzlich ist die Abwägung des beiderseitigen Anteils an Verursachung und Verschulden Sache des Berufungsrich-ters; sie kam mit der Revision nur insoweit angegriffen werden, als sie auf rechts irrtümlichen Brwägüngen beruht (RG 172, 95 m Nachw; OHG II ,b ZS 149/49). Auch von einem Kinobesucher, der einen Stock mit sich führt,* kann nicht verlangt werden, daß er sich überhaupt und noch dasu unter den Augen eines Kinoangestellten vorantaste. Wenn aber in einem auf ebenem 7/ege betretenen Kino jeder Hinweis auf 3tufen eines Seitenausgangos fehlt, die Stufen erst in einem gewissen Abstand hinter der ffiür angebracht sind und die Tür von einem Kinoangestellten eigens für jemanden in einer Weise geöffnet wird, daß der Eindruck entstehen kann, der Ausgang verlaufe eben weiter, so kann die Unachtsamkeit, mit der der Betreffende die Stufen verfehlt, .nicht als ein besonders schweres Verschulden gewertet werden. Angesichts des Vehlens eines Warnschildes, der Terrassen-förmlgkeit der Anlage und des Verhaltens von Gerke hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Klägerin erheblich überspannt.'

HöheUnfallAusgangBerufungsgerichtStufeTürBrKlägerinVerschulden

Volltext der Entscheidung

4*
2367 058

i
XI ZB 140/51
Verkündet
 am 2. April 1952
BLrth, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der
Sti
 In dem Rechtsstreit
 erdirektorswitv/e Elsa Xi in
 eb. von str.
Klägerin, Beruf ungs- und Rev is i on&kläger in,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
1.	) die offene Dandelsflesellschaft "Vereinigte
 Lichtspiele BBBMHHHf1’
2.	) den Kaufmann Rudolf UflBin 3«) den Kaufmann Uilhelm SflB in Bl
 Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte,
-Pr ozeßbevollioächt igt er :
Rechtsanwalt Br.
i
i
i
i
»
k

I
I
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1932 unter Mitwirkung der Bundesriohter Br. Brost, Br. üaidlnger, Br. Bischer, Br. Kuhn und Ascher für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 25. Mai 1951 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Bezember 1950 abgeändert.
Ber Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach zu 5/4 fttr gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt9 daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klä-' gerin in Höhe von 3/4 denjenigen Schaden su ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 3« April 1949 noch entstehen wird«
Die weitergehende Klage wird ab-, die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Sur Verhandlung und Entscheidung liber die Höhe des Anspruchs und zur Entscheidung über die * Kosten des Hechtsstreits wird die Sache an das Bandgericht zurück?erwiesen«
Von Hechts wegen
I
 Tatbestand s
Die Klägerin verunglückte au 5. April 1949 beim Verlassen eines den Beklagten zu 2 und 3 gehörigen Lichtspieltheaters. ifecli Bnde der iTachriittugvorstellung gegen 19^° Uhr wollte sie durch den vorderen Eingang, durch den sie das Kino betreten hatte, wieder hinaus. Hieran wurde sie durch einen Angestellten der Beklagte! gehindert und an einen Seitenausgang verwiesen, der bei der Garderobe liegt. Ober der Tür dieses Ausganges befand sich ein rot leuchtendes Schild, das die Aufschrift Kotausgang trug und einen weisten Lichtschein auf die Türschwelle warf. Hinter der Tür befanden sich zwei Stufen, die erste nach etwa V2 n, die zweite nach weiteren V2 bis 1 m. Die beiden Terrassen wurden durch eine aussen über der Tür angebrachte Birne von-25 V7att beleuchtet. GfBft ein Angestellter der Beklagten, Öffnete .der Klägerin die nach aussen aufgehende Tür und trat auf die obere Teirasse hinaus. Die Klägerin, die dauals 63 Jahre alt war und einen Stock bei sich hatte, äußerte: "’Jas ist das für ein komischer Ausgang" • GfBBPsagte hierzu niohts. Die Klägerin ging an CSgpvorbei, stürzte an der ersten Stufe und brach sind den Oberschenkel. Die Klägerin ist auch nach mehreren Operationen nicht wieder hergestellt, muß in einem L-uhrutuhl gefahren werden und bleibt auch weiterhin pflegebedürftig. .Sie verlangt 3*792 DU Schadensersatz und die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr auch allen künftigen Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat ein Verschulden auf seiten der Beklagten verneint und die *lage abgewiesen. Das
 
I
(
i
i*
i
i
r
i
1
il
 ii
*
Oberlandesgericht hat die ^lageansprtiche9 den Zahlungsanspruch dem Grunde nach, zu V4 für berechtigt erklilrt. Lit der Revision verfolgt die Klägerin die gestellten Anträge in Höhe von 2/3 des Abweisungs-umfanges weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten«'
Ente oheidungeerttnde t
Bas Berufungsgericht wirft den Beklagten vor, daß sie den Kotausgang nicht genügend gesichert hätten«
Zwar seien die Stufen zur Unfallzeit ausreichend beleuchtet gewesen. Es habe aber ein Hinweis auf die Stufen gefehlt, der überhaupt, erst recht aber wegen der terrassenförmigen Anlage erforderlich gewesen sei. ■ Die Beklagten würden nicht dadurch entlastet', daß die Bauaufsichtsbehörde die Beschaffenheit dieses Ausgangs nicht beanstandet habe. 3ie könnten sich auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin kurzsichtig sei und keine Brille getragen habe, denn ihr sei nicht widerlegt, daß sie im Verkehr und iu Kino noch nie eine Brille getragen habe. Din weiteres Verschulden der Beklagten sieht das Berufungsgericht darin, daß sie ihre Angestellten nicht angewiesen hätten, ältere, alleinkommende Kinobesucher, denen diese Tür geöffnet, würde, za warnen und auf die Stufen aufmerksam zu machen. Auch 4MP sei an dem Unfall' schuld. Er habe sehen müssen, daß die Klägerin einen .Stock getragen habe und eine Kltere Person sei. Aus ihrem Ausspruch, was das für ein komischer Ausgang sei, habe er erkennen müssen, daß der Klägerin dieser Ausgang unbekannt sei. .
1
 
L
Unter diesen Umstanden habe für Gerke nicht bloB eine Höflichkeits- sondern eine Rechtspflicht bestanden, die .Klägerin auf die Stofen hinzuweisen. JUr diese Unterlassung hafteten die Beklagten nach § 278 BGD. Das' eigene Verschulden der Klägerin sei jedoch größer: Sie habe den Ausgang nicht gekannt und gewußt, daß sie kurzsichtig sei-, sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der Ausgang eben verlaufe, wenn auch GflB, als er hincusgetreten sei, nicht tiefer getreten sei. Sie habe mit eineu Blick nach draussen erkennen können, daß das Gelände abschüssig verlaufe.■Jedenfalls habe sie von ihrem Stock Gebrauch machen und sich mit ihn vorantasten müssen. Unter den obwaltenden U .ständen habe sich die Klägerin vorsichtige* verhalten müssen; alsdann wäre
 der Unfall vermieden worden.
«
Bas Berufungsgericht hat Ursächlichkeit und Verschulden, die zu dexa Unfall geführt haben, unrichtig abgemessen. Grundsätzlich ist die Abwägung des beiderseitigen Anteils an Verursachung und Verschulden Sache des Berufungsrich-ters; sie kam mit der Revision nur insoweit angegriffen werden, als sie auf rechts irrtümlichen Brwägüngen beruht (RG 172, 95 m Nachw; OHG II ,b ZS 149/49). Diese Ausnahme ist hier gegeben. Ber Besucher eines Lichtspieltheaters kann, wenn jeder Hinweis auf das Vorhandensein einer gefährlichen Stelle fehlt, auf die Gefahrlosigkeit der .Gehwege vertrauen. Bas hat umsomehr dann zu gelten, wenn ihm dertfeg, und sei es auch ein Hotausgang, besonders gewiesen und. eine Tür eigens für ihn geöffnet wird. Hier kamn noch hinzu, daß ein Angestellter der Beklagten, GflD
 
IT
II*

i

r
j-
i
I.-
-r
'A
*
i
der Klägerin durch die Tür vorauf gegangen und dabei nicht tiefer getreten war. Auch von einem Kinobesucher, der einen Stock mit sich führt,* kann nicht verlangt werden, daß er sich überhaupt und noch dasu unter den Augen eines Kinoangestellten vorantaste. Gewiß muß jedermann seine Augen aufuachen. Wenn aber in einem auf ebenem 7/ege betretenen Kino jeder Hinweis auf 3tufen eines Seitenausgangos fehlt, die Stufen erst in einem gewissen Abstand hinter der ffiür angebracht sind und die Tür von einem Kinoangestellten eigens für jemanden in einer Weise geöffnet wird, daß der Eindruck entstehen kann, der Ausgang verlaufe eben weiter, so kann die Unachtsamkeit, mit der der Betreffende die Stufen verfehlt, .nicht als ein besonders schweres Verschulden gewertet werden. Angesichts des Vehlens eines Warnschildes, der Terrassen-förmlgkeit der Anlage und des Verhaltens von Gerke hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Klägerin erheblich überspannt.' Im selben üfci-fange hat es das Kuß der von den Beklagten begangenen Verletzung ihrer Sorgfalts- und Belehrungspflicht und den Grad'des Verschuldens Werkes verkannt.
Das Berufungsurteil mußte' darum aufgehoben werden.
Da der Sachverhalt feststeht und alle wesentlichen • Umstände aufgeklärt sind, konnte der Senat die Abwägung des beiderseitigen Verschuldens selbst vornehmen (HG JW 1935» 1083 m ffachw). Er ist zu dem' umgekehrten Verhältnis als das Berufungsgericht gekommen. -
i
3
l
v
•r*
i
1
• ,
*1
*
«I
«
Die Kostenentscheldung war dem Landgericht zu tlberlasaen, das noch Uber die Höhe des Zahlungsanspruchs zu entscheiden hat.
Dr. Drost Dr. Haidinger Dr. Fischer
 Dr. Zahn
 Ascher