Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Begründung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat (§§ 234, 236 ZPO). März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zu dem 22. August 2002 verlängerten Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO) und gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wird.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 140/02 22. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn beschlossen: I. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 22. September 2003 wird zurückgewiesen. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob die Ausfertigung des Beschlusses an die frühere Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zugestellt werden durfte oder ob die Zustellung an die Beklagte persönlich hätte erfolgen müssen, hat keinen Einfluß auf den Inhalt des Beschlusses. II. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Beklagte die Begründung nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat (§§ 234, 236 ZPO). Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag spätestens am 30. September 2003 von der Ablehnung ihres Antrags auf Prozeßkostenhilfe Kenntnis erlangt. Die um eine angemessene Überlegungsfrist verlängerte zweiwöchige Antragsfrist ist damit abgelaufen, ohne daß die Beklagte eine Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegt hätte. III. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenat in Augsburg, vom 5. März 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der von dem Vorsitzenden bis zu dem 22. August 2002 verlängerten Frist begründet worden ist (§§ 544 Abs. 2, 551 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO) und gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wird. Röhricht Goette Kraemer Graf Strohn