Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 2. November 1996 als Kläger und Revisionskläger Ziff.3 aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seiner auf § 5 GKG gestützten Erinnerung gegen den Ansatz der Ge-richtskosten in der Kostenrechnung vom 2. Sie kann als solche nach § 5 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Der Erinnerungsführer wendet sich vielmehr gegen seine in dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 4.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 139/96 vom 8. Dezember 1997 in der Kostensache hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Kapsa und Kraemer am 8. Dezember 1997 beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 2. Januar 1997 - KSB-Nr. 96/1/12477 -wird zurückgewiesen. 2 Gründe: I. Der im Rubrum des Nichtannahmebeschlusses des Senats vom 4. November 1996 als Kläger und Revisionskläger Ziff. 3 aufgeführte Erinnerungsführer wendet sich mit seiner auf § 5 GKG gestützten Erinnerung gegen den Ansatz der Ge-richtskosten in der Kostenrechnung vom 2. Januar 1997 mit der Begründung, er habe von dem in drei Instanzen geführten Rechtsstreit erst nachträglich erfahren und für seine anwaltliche Vertretung keinerlei Mandat erteilt. II. Die Erinnerung bleibt erfolglos. Sie kann als solche nach § 5 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 5 GKG Rdn. 18-24). Das ist hier nicht der Fall. Der Erinnerungsführer wendet sich vielmehr gegen seine in dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 4. November 1996 ausgesprochene Kostenpflicht, an die sowohl der Kostenbeamte als auch - wegen Rechtskraft der Entscheidung - der Senat selbst gebunden sind. Der Erinnerungsführer muß daher darauf verwiesen werden, sich mit den nach seiner Behauptung auftrags- und vollmachtslos für ihn aufgetretenen Anwälten wegen einer etwaigen Erstattung der von ihm - gemäß der kostenrechtlich richtigen Kostenrechnung - zu zahlenden Ge-richtskosten auseinanderzusetzen. Abs. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen (vgl. § 5 6 GKG). Prof. Dr. Henze Röhricht Dr. Kapsa Dr. Hesselberger Kraemer