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BGH · II ZR 139/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 139/75

Eine von der eigentlichen Wechselerklärung abweichende Angabe des Verfalltages in einer hiervon deutlich abgesetzten Kopfspalte am rechten oberen Rand der Wechselurkunde hat keine wechselrechtliche Bedeutung. Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt; Die Beklagte meint, eine Wechselverpflichtung bestehe nicht, weil die Wechsel wegen der Nennung verschiedener Verfalltage ungültig seien. Die aus der Kopfspalte ersichtliche Verfallzeit hat auf die Wirksamkeit des Wechsels keinen Einfluß. Die Wechsel waren auf dem im Geschäftsverkehr gebräuchlichen, von der Deutschen Bundesbank für diskontfähige Wechsel vorgeschriebenen Vordruck des Einheitswechsels A DIN 5004 ausgeschrieben. In diesem Formblatt ist das Verfalldatum mit in Buchstaben geschriebenem Monatsnamen in den eigentlichen Text des Wechsels, die Anweisung (vgl. Damit nimmt die Angabe der Verfallzeit, obwohl sie nicht im ”Texte der Urkunde” enthalten sein müßte (Art. 1 WG), an dessen Zweckbestimmung teil. Seine Bedeutung liegt darin, daß zu erwarten ist, daß Jeder, der die Urkunde erwirbt oder auf sie eine Verpflichtungserklärung setzt, wenigstens einen gewissen Teil von ihr, das ist eben der Text, lesen wird. Daran, daß die solchermaßen in den Mittelpunkt der Wechselerklärung gerückte Angabe der Verfallzeit als die für die Wechselverpflichtung maßgebliche, von der Unterschrift des Wechsel ausstellers gedeckte Bestimmung dieses Bestandteils der Wechselerklärung anzusehen ist, kann kein Zweifel sein. Eine weitere Angabe der Verfallzeit ist in dem Einheitswechselvordruck vorgesehen in einer vom Wechseltext deutlich getrennten Kopfleiste mit den Spalten: Dabei handelt es sich um einen Raum zur bloßen Notierung der entsprechenden Teile der Wechselerklärung, der zur Erleichterung der bankmäßigen Abwicklung des Wechselgeschäfts durch bessere Überschaubarkeit der für die Vorlage zur Zahlung notwendigen Angaben über Einlösungsort und -zeit bei der Verfallkontrolle vorgesehen ist und deswegen in der Regel von der den Wechsel ankaufenden Bank selbst ausgefüllt wird. Daß die Angaben in dieser Spalte bürotechnische Gründe haben und nicht zu dem Wechseltext gehören, ist für die am Wechselverkehr beteiligten Kreise durch die graphische Gestaltung des Einheitswechselvordrucks ganz unverkennbar. Daher hat die Angabe eines von der Verfallzeit im Wechseltext verschiedenen Verfalltages in der Kopfspalte keine wechselrechtliche Bedeutung, sie vermag insbesondere nicht die Gültigkeit des sonst vollständigen Wechsels zu beseitigen (vgl.

Zitierte Normen: § 1 WG
AngabeWechseltextangebenDirecteurWechselerklärungWechselKlägerinwechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 ja
WG Art . 1 Nr. 4, Art. 2
Eine von der eigentlichen Wechselerklärung abweichende Angabe des Verfalltages in einer hiervon deutlich abgesetzten Kopfspalte am rechten oberen Rand der Wechselurkunde hat keine wechselrechtliche Bedeutung.
BGH, Urt. v. 14. März 1977 - II ZR 139/75 - OLG Düsseldorf
IX} Wuppertal
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 139/75	URTEIL	Verkündet am
14. März 1977
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der N	Beteiligungsgesellschaft	mbH,	ver-
treten durch den Geschäftsführer, Elektrokaufmann Walter NHIB» SchUHBiB Straße ^p, S<
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c. Sei
 gegen
die S. A. (■WMm, gesetzlich vertreten durch President Directeur Gfenferal Jacques BfpP, Directeur Gbnferal Adjoint Philippe	Directeur	administrativ
 Robert MaM 6 Avenue de la
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
 
c
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck,
 Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist legitimierte Inhaberin von zwei Wechseln über Je 8.300 DM. Die Beklagte hat die Wechsel akzeptiert. Beide Wechsel enthalten voneinander abweichende Angaben über den Verfalltag. Während es im Wechseltext heißt: "Gegen diesen Wechsel - erste Ausfertigung - zahlen Sie am 1. Oktober 1973 (beim zweiten Wechsel: 1. November 1973) an ...n, ist in der Kopf spalte am oberen rechten Rand der Urkunde als Verfalltag der "1. 1. 1974" und beim zweiten Wechsel der n1. 2. 1974" angegeben. Die Wechsel gingen mangels Zahlung zu Protest.
Die Klägerin verlangt Bezahlung der Wechselsummen nebst Zinsen und Wechselunkosten. Die Beklagte meint, eine Wechselverpflichtung bestehe nicht, weil die Wechsel wegen der Nennung verschiedener Verfalltage ungültig seien.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Angabe verschiedener Verfalltage macht im vorliegenden Falle die Klagewechsel nicht ungültig. Wechselrechtliche Bedeutung hat nur der im Wechseltext genannte Verfalltag. Die aus der Kopfspalte ersichtliche Verfallzeit hat auf die Wirksamkeit des Wechsels keinen Einfluß.
Die Wechsel waren auf dem im Geschäftsverkehr gebräuchlichen, von der Deutschen Bundesbank für diskontfähige Wechsel vorgeschriebenen Vordruck des Einheitswechsels A DIN 5004 ausgeschrieben. In diesem Formblatt ist das Verfalldatum mit in Buchstaben geschriebenem Monatsnamen in den eigentlichen Text des Wechsels, die Anweisung (vgl. Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht S. 349/350) einbezogen, wenn es heißt: ”Gegen diesen Wechsel ... zahlen Sie am ... an ... DM”. Damit nimmt die Angabe der Verfallzeit, obwohl sie nicht im ”Texte der Urkunde” enthalten sein müßte (Art. 1 WG), an dessen Zweckbestimmung teil. Seine Bedeutung liegt darin, daß zu erwarten ist, daß Jeder, der die Urkunde erwirbt oder auf sie eine Verpflichtungserklärung setzt, wenigstens einen gewissen Teil von ihr, das ist eben der Text, lesen wird. Ferner ist eine Fälschung innerhalb eines räumlich und sachlich geschlossenen Textes schwerer durchführbar als in der Überschrift, nach der Unterschrift oder am Rande (vgl. Jacobi aaO S. 350). Daran, daß die solchermaßen in den Mittelpunkt der Wechselerklärung gerückte Angabe der Verfallzeit als die für die Wechselverpflichtung maßgebliche, von der Unterschrift des Wechsel ausstellers gedeckte Bestimmung dieses Bestandteils der Wechselerklärung anzusehen ist, kann kein Zweifel sein.
Eine weitere Angabe der Verfallzeit ist in dem Einheitswechselvordruck vorgesehen in einer vom Wechseltext deutlich getrennten Kopfleiste mit den Spalten:
"Nummer des Zahlungsortes", "Zahlungsort" und "Verfalltag". Dabei handelt es sich um einen Raum zur bloßen Notierung der entsprechenden Teile der Wechselerklärung, der zur Erleichterung der bankmäßigen Abwicklung des Wechselgeschäfts durch bessere Überschaubarkeit der für die Vorlage zur Zahlung notwendigen Angaben über Einlösungsort und -zeit bei der Verfallkontrolle vorgesehen ist und deswegen in der Regel von der den Wechsel ankaufenden Bank selbst ausgefüllt wird. Daß die Angaben in dieser Spalte bürotechnische Gründe haben und nicht zu dem Wechseltext gehören, ist für die am Wechselverkehr beteiligten Kreise durch die graphische Gestaltung des Einheitswechselvordrucks ganz unverkennbar. Daher hat die Angabe eines von der Verfallzeit im Wechseltext verschiedenen Verfalltages in der Kopfspalte keine wechselrechtliche Bedeutung, sie vermag insbesondere nicht die Gültigkeit des sonst vollständigen Wechsels zu beseitigen (vgl. ROHG XXV, 237;
OLG München OLGE 1922, 242; OLG Köln OLGZ 1966, 416; Bernstein in der Anmerkung zu RG JW 1926, 2910; Schumann, Wechsel-und Scheckrecht, 2. Aufl. 1934 S. 27; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 11. Aufl. WG Art. 1 Anm. 10; Liesecke, WM 1969, 2; Hagenmüller/Diepen, Der Bankbetrieb,
7. Aufl. S. 213; a. A. Staub/Stranz, Kommentar zu dem Wechselgesetz, 13. Aufl. Art. 1 Anm. 30 unter c). Der vorliegende Rechtsstreit gibt keinen Anlaß dazu Stellung zu nehmen, ob - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 18. September 1969 - II ZR 129/67, LM WG Art. 1 Nr. 8 meint - die Rechtslage bei Verschiedenheit der Angaben über
 
den Zahlungsort in der wechselmäßigen Bestimmung und in der Kopfspalte anders zu beurteilen wäre und ob der Senat an dieser Recht sauf fassung, auf der das Urteil nicht beruht, weiterhin festhalten wird.
Stimpel	Fleck	Dr.	Bauer
 Bundschuh	Dr.	Skibbe