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BGH · IX ZR 139/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 139/64

Bie Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamt Schuldnern auf erlegt. Bie Klägerin ist als Eignerin des Tankmotorschiffes "Volkskraftstoff“ bei den Beklagten gemäß der Versicherungspolice auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern versichert. Die Beklagte hat der Klägerin den Versicherungsschutz gemäß § 4 c der Allgemeinen Bedingungen der Versicherungspolice auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern versagt, weil der Schaden dadurch entstanden sei, daß das Schiff ftnicht gehörig bemannt11 gewesen sei. Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4*500 DM des fremden und von 2.000 DM des eigenen Schadens verlangt. Das Landgericht verneint, daß das Schiff im Sinne des § 4 c der Allgemeinen Bedingungen der Versicherung auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern (in folgendem: Plußkaskopolice) "nicht gehörig bemannt" gewesen sei, als der Matrose JflHfe das Schiff ohne Kenntnis des an Bord befindlichen Schiffsführers in Bewegung gesetzt und mit ihm, vom Matrosen B^^^ unterstützt, den Liegeplatz verlassen hat. § 4 c Flußkaskopolice eweitert den Risikoaus-schluß des § 132 VVG dahin, daß der Versicherer auch bei einer erst nach dem Antritt der Reise entstandenen Fahruntüchtigkeit nicht haftet. Das Reichsgericht hat bereits in seiner Entscheidung RGZ 102, 111, 113 ausgeführt, § 4 c Flußkaskopolice besage nach Sinn und Zweck nur, daß seitens des versicherten Schiffseigners die erforderliche Mannschaft gestellt und alles sonst Sachdienliche getan werden muß, um eine gehörige Bemannung des Schiffs aufrecht zu erhalten. Die Klausel will den Versicherungsschutz ausochlie-ßen, wenn die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls dadurch besonders groß wird, daß für die Führung des Schiffs von vornherein nicht einmal das nötige und entsprechend ausgebildete Personal bereitsteht, gleichviel, ob dies auf ein Verschulden des Schiffseigners oder des Schiffsführers (vgl. Das Schiff war hier mit dem Schiffs führer und mindestens zwei Matrosen besetzt und damit standen für den Schiffsbetrieb, v/ie die Beklagte nicht bezweifelt, die nötigen Personen nach Art und Größe des Schiffs sowie der Befähigung der Mannschaft für Dienstleistungen zur Verfügung. Risikoausschluß des § 4 c Flußkaskopolice nicht darauf an9 ob die nach Lage des Falles zu dem ordnungsmäßigen Schiffsbetrieb nötigen und auch verfügbaren Personen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles tatsächlich eingesetzt gewesen sind (z.B. ein nötiger Ausguckposten gestellt ist). Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der Risikoausschluß auch deshalb nicht eingreifen kann, weil das Schiff ohne Wissen und Wollen des Schiffs führer s in Bewegung gesetzt worden ist und dadurch einen Schiffsunfall erlitten hat ("Schwarzfahrt11 der Besatzung; vgl.

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Volltext der Entscheidung

2°35 080 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 139/64,
URTEIL	Verkündet	am
4. Juli. 1966 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1,
2.
■der	>	vertreten	durch	ihren
 Vorstand, Generaldirektor Carl Otto	und
 Dr. Walter
 der_A^^H| VHHHHS^AC, Zweigniederlassung
 vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Alfred Hfllund Dr. Gerd
 Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* h, c.
gegen
 die V^®&- KflHHHR-GmbH, Georg von _ vertreten durch ihre Geschäftsführer Kar Edwin	(MM	»
Klägerin und Revisionsbeklagto 9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
-2-
Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bischer und der Bundesrichter Br. Kuhn9 Br. NÖrr, Liesecke und Br. Schulze
 für Hecht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Kain) vom 19- Juni 1964 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamt Schuldnern auf erlegt.
Von Rechts wegen
s.	,
4
Tatbestand:
Bie Klägerin ist als Eignerin des Tankmotorschiffes "Volkskraftstoff“ bei den Beklagten gemäß der Versicherungspolice auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern versichert. Bie Versicherung erstreckt sich auf die Schäden des Schiffes durch Unfall sowie auf die Haftpflicht des Eigners im Balle des Zusammenstoßes mit einem anderen Schiff.
Bas Schiff erlitt am 13. Oktober 1962 einen Unfall durch Zusammenstoß mit dem holländischen Tankmotorschiff HArmenia". Ber Matrose JflHBB war um 20 Uhr in Neuß, wo das Schiff gelöscht hatte, an Land gegangen und hatte erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Als er zurückkam, setzte er ohne Verständigung des an Bord befindlichen Schiffsführers das Schiff in Bewegung und fuhr rheinab-wärts. Ber Matrose B^^Phalf ihm, als er keine Möglichkeit sah, die Bahrt zu verhindern. Auf der Höhe von
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StUrzeiberg kam es zu dem Zusammenstoß mit dem MS "Armenia", der ausschließlich auf das Verschulden des Janssen zurück-zuführen ist. Am holländischen Schiff entstanden Schäden in Höhe von etwa 45.000 DM, am MS "Volkskraftstoff" in Höhe von etwa 20.000 DM.
Die Beklagte hat der Klägerin den Versicherungsschutz gemäß § 4 c der Allgemeinen Bedingungen der Versicherungspolice auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern versagt, weil der Schaden dadurch entstanden sei, daß das Schiff ftnicht gehörig bemannt11 gewesen sei.
Die Klägerin hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4*500 DM des fremden und von 2.000 DM des eigenen Schadens verlangt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage statt gegeben. Mit der im Einverständnis mit der Klägerin unter Übergehung der Berufungsinstanz eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht verneint, daß das Schiff im Sinne des § 4 c der Allgemeinen Bedingungen der Versicherung auf Kasko für die Schiffahrt auf Binnengewässern (in folgendem: Plußkaskopolice) "nicht gehörig bemannt" gewesen sei, als der Matrose JflHfe das Schiff ohne Kenntnis des an Bord befindlichen Schiffsführers in Bewegung gesetzt und mit ihm, vom Matrosen B^^^ unterstützt, den Liegeplatz verlassen hat. Die Revision meint, der Risikoausschluß de3
§ 4 c Flußkaskopolice greife ein, v/eil	und	BflD
außerstande gewesen seien, das Schiff ordnungsgemäß zu führen. Jedoch ist dem Xiandgericht beizutreten.
§ 4 c Flußkaskopolice eweitert den Risikoaus-schluß des § 132 VVG dahin, daß der Versicherer auch bei einer erst nach dem Antritt der Reise entstandenen Fahruntüchtigkeit nicht haftet. Fine Fahruntüchtigkeit hat aber nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht Vorgelegen. Das Reichsgericht hat bereits in seiner Entscheidung RGZ 102, 111, 113 ausgeführt, § 4 c Flußkaskopolice besage nach Sinn und Zweck nur, daß seitens des versicherten Schiffseigners die erforderliche Mannschaft gestellt und alles sonst Sachdienliche getan werden muß, um eine gehörige Bemannung des Schiffs aufrecht zu erhalten. Dem ist zuzustimmen. Die Klausel will den Versicherungsschutz ausochlie-ßen, wenn die Gefahr des Eintritts des Versicherungsfalls dadurch besonders groß wird, daß für die Führung des Schiffs von vornherein nicht einmal das nötige und entsprechend ausgebildete Personal bereitsteht, gleichviel, ob dies auf ein Verschulden des Schiffseigners oder des Schiffsführers (vgl. § 8 BSchG-) zurückzuführen ist oder nicht.
Das Schiff war hier mit dem Schiffs führer und mindestens zwei Matrosen besetzt und damit standen für den Schiffsbetrieb, v/ie die Beklagte nicht bezweifelt, die nötigen Personen nach Art und Größe des Schiffs sowie der Befähigung der Mannschaft für Dienstleistungen zur Verfügung. Wenn einzelne Besatzungsmitglieder das Schiff ohne Befehl des Schiffsführers in Bewegung setzten und dabei zur ordnungsmäßigen Führung außerstande waren, so lag eine unberechtigte und fehlerhafte Führung des Schiffs vor, das an sich "gehörig bemannt" v/ar. Es kommt für den
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Risikoausschluß des § 4 c Flußkaskopolice nicht darauf an9 ob die nach Lage des Falles zu dem ordnungsmäßigen Schiffsbetrieb nötigen und auch verfügbaren Personen im Zeitpunkt des Versicherungsfalles tatsächlich eingesetzt gewesen sind (z.B. ein nötiger Ausguckposten gestellt ist). Las Schiff kann sogar auch dann "gehörig bemannt11 sein, wenn sich niemand an Bord befindet (z.B. der mit der Bewachung des festgemachten Schiffs beauftragte Matro se weggegangen ist; vgl. RGrZ 102, 111, 113).
Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der Risikoausschluß auch deshalb nicht eingreifen kann, weil das Schiff ohne Wissen und Wollen des Schiffs führer s in Bewegung gesetzt worden ist und dadurch einen Schiffsunfall erlitten hat ("Schwarzfahrt11 der Besatzung; vgl. Hamburg, HansROZ 1937 B Sp. 419, 423; Ritter, ALS § 58 A. 23: meutornde Besatzung). Ebenso ist nicht zu entscheiden, ob aus § 187 VVGr eine Beschränkung der Vertragsfreiheit dahin zu entnehmen ist, daß die im § 4 c Flußkaskopolice vorgesehene Ausdehnung des Haftungsausschlusses auf die während der Reise eintretende Fahruntüchtigkeit unzulässig ist (so Hamburg aaO Sp. 421; a.H. Prölss, WO § 132 A. 2).
Die Revision war als unbegründet zurückzuv/ei s en. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben die Beklagten gemäß § 97 ZPO zu tragen*
Dr. Fischer	Dr. Kuhn	Dr.	NÖrr
 Biesecke
Dr. Schulze