Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Die Klägerin hat nicht bestritten, daß sie 30 000 sfrs von der OmbH erhalten habe« Sie behauptet aber, diese habe nicht bestimmt, daß der Betrag auf die Wechselschuld zu verrechnen sei. Sie hält eine derartige Bestimmung auch für unwirksam, da die T^^-Fd^GmbH ihr 60 000 DM schulde und der Wechsel diese Schuld in vollem Umfang sichere. Das Berufungsgericht hat die Berufung in Höhe von (40 000 DM - 30 000 sfrs =) 12 130 DM nebst Zinsen und Wechselkosten zurückgewiesen und die Klage im übrigen unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen. Die T^^-F^^GmbH habe am 29» März 1961 50 000 sfrs auf die Wechselverbindlichkeit des Beklagten gezahlt. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht deutsches Recht angewandt; der Rechtsstreit müsse nach schweizerischem Recht entschieden werden. Dementsprechend hat das Landgericht die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auch ausschließlich mit der Erklärung der Parteien begründet. Die Revision ist der Ansicht, es greife Art. 85 Abs. 2 OR PlatH wonach der Schuldner GmbH) nicht berechtigt ist, eine Teilzahlung auf den (durch den Y/echsel) gesicherten Teil der Forderung anzurechnen, Art, 85 OR ist aber; von anderen Bedenken abgesehen, schon deshalb unanwendbar, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die GmbH nicht eine Verbindlichkeit (60 000 DM) schuldet sondern mehrere selbständige Kredite (20.000 DM, 40 000 aufgenommen hat. Das Berufungsgericht hat, entgegen der Auffassung der Revision, nicht übersehen, daß die Kredite an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gewährt worden sind. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte, wenn es den Rechtsstreit schon nach deutschem Recht entschieden habe, auch die deutschen Allgemeinen Geschäftsbediiigungen der Banken (AGB) anwenden müssen. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aus der Tatsache, daß die T^(p-Fj|^ GmbH keine Teilquittung auf dem Wechsel verlangt habe, den Schluß ziehen müssen, daß diese nicht die Wechselverbindlichkeit habe zahlen wollen. Das Berufungsgericht hat diese Tatsache berücksichtigt, ist aber gleichwohl im Wege der Auflegung zu dem Ergebnis gelangt, die GmbH habe mit der Zah-
*134 066 Verkündet am 4- Februar 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit -Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägeri Rechtsanwalt Dr. n5 gegen den Kaufmann Otto S| Am Beklagten und Revisionsbeklagten -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Brc Iförr Liesecke, Br. Reinicke und Br. Bukow für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Die Klägerin, eine Schweizer Bank, ist Inhaberin eines Wechsels über 40 000 DM, den die T^^^-F mbH am 10. März 1961 in M ausgestellt und der Beklagte angenommen hat; der Wechsel war in M zahlbar gestellt. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus diesem Wechsel in Anspruch. Sie hat im V/echseiverfahren ein Vorbehaltsurteil erwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 40.000 DM nebst Zinsen und Wechselkosten verurteilt worden ist«, Sie hat im Nachverfahren beantragt, dieses Urteil für Vorbehalt clos zu erklären. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er behauptet, die GmbH habe am 29« Marz 1961 30 000 sfrs auf seine Wechselverbindlichkeit gezahlt; er sei bereit, den restlichen Betrag Zug um Zug gegen Aushändigung des Wechsels zu zahlen. Die Klägerin hat nicht bestritten, daß sie 30 000 sfrs von der OmbH erhalten habe« Sie behauptet aber, diese habe nicht bestimmt, daß der Betrag auf die Wechselschuld zu verrechnen sei. Sie hält eine derartige Bestimmung auch für unwirksam, da die T^^-Fd^GmbH ihr 60 000 DM schulde und der Wechsel diese Schuld in vollem Umfang sichere. Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung in Höhe von (40 000 DM - 30 000 sfrs =) 12 130 DM nebst Zinsen und Wechselkosten zurückgewiesen und die Klage im übrigen unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren Antrag weiter, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. -5- Entscheidungsgründs Das Berufungsgericht hat ausgeführt, GmbH habe bei der Klägerin am 8. März 1961 einen Kredit von 20 OOO DM und am 9» März 1961 einen weiteren Kredit von 40 000 DM aufgenommen. Die beiden Kredite seien selbständig gewesen. Der Wechsel habe nur den zweiten Kredit gesichert. Die T^^-F^^GmbH habe am 29» März 1961 50 000 sfrs auf die Wechselverbindlichkeit des Beklagten gezahlt. Dadurch sei die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in dieser Hohe erloschen. Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht deutsches Recht angewandt; der Rechtsstreit müsse nach schweizerischem Recht entschieden werden. Der Angriff der Revision ist nicht berechtigt. In dem Protokoll der Sitzung vom 27. Oktober 1961 vor dem Landgericht in München heii3t es: "Beide Partei-Vertreter erklären, daß der Rechtsstreit nach deutschem Recht zu entscheiden ist." Diese Erklärung stellt eine Vereinbarung der Parteien dar, daß deutsches Recht anzuwenden sei. Sie enthält nicht etwa nur eine unverbindliche Rechtsauffassung der Anwälte, die zu protokollieren kein Anlaß bestanden hätte. Dementsprechend hat das Landgericht die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auch ausschließlich mit der Erklärung der Parteien begründet. In der Berufungsinstanz haben die Parteien hiergegen keine Bedenken erhoben. Im übrigen würde auch die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts die Klägerin nicht besser stellen. Die Revision ist der Ansicht, es greife Art. 85 Abs. 2 OR PlatH wonach der Schuldner GmbH) nicht berechtigt ist, eine Teilzahlung auf den (durch den Y/echsel) gesicherten -4- po t- \ ^i5i ) Teil der Forderung anzurechnen, Art, 85 OR ist aber; von anderen Bedenken abgesehen, schon deshalb unanwendbar, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß die GmbH nicht eine Verbindlichkeit (60 000 DM) schuldet sondern mehrere selbständige Kredite (20.000 DM, 40 000 aufgenommen hat. Nach Art, 86 OR ist der Schuldner mehrerer Schulden jedoch berechtigt, bei der Zahlung zu erklären*, welche Schuld er tilgen will. Die Revision greift zwar die Feststellung des Berufungsgerichts an, die beiden Kredite seien selbständig. Dieser Angriff ist aber unbegründet. Das Berufungsgericht hat, entgegen der Auffassung der Revision, nicht übersehen, daß die Kredite an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gewährt worden sind. II. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte, wenn es den Rechtsstreit schon nach deutschem Recht entschieden habe, auch die deutschen Allgemeinen Geschäftsbediiigungen der Banken (AGB) anwenden müssen. Nach Nr. 19 AGB diene der von einem Bankkunden zur Sicherheit einer bestimmten Forderung gegebene Wechsel auch zur Sicherheit für alle Forderungen der Bank gegen diesen Bankkunden. Der Wechsel habe also sowohl den ersten als auch den zweiten Kredit der T^P~F^^ GmbH gesichert. Dies habe zur Folge, daß die GmbH nicht wirksam habe bestimmen können, daß die von ihr erbrachte Zahlung auf die Wechselverbindlich-keit angerechnet werden solle; sonst fiele die Sicherheit, die für die Verbindlichkeiten in Höhe von 60 000 DM verwendet werden könne, durch die Zahlung von 30 000 sfrs in dieser Höhe weg. Diese Ausführungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die Vereinbarung der Parteien, es solle deutsches Recht gelten, hat nicht die Anwendbarkeit der -5- deutschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken ^ ' Folge. Biese Bedingungen sind keine gesetzlichen Vorschri* ten. Sie gelten nur, wenn sie vereinbart werden. Ob diec der Fall ist, ist Tatfrage. Die Erklärung der Parteien, der Rechtsstreit so!3e nach deutschem Recht entschieden werden, bedeutet lediglich, daß deutsches Recht auf den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt anzuwenden i‘jt; Sie hat dabei nicht die Behauptung zu dem Inhalt, die Klägerin, eine Schweizer Bank, habe mit der T^p~F^|^ GmbH die Geltung der deutschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dsr Banken vereinbart oder die Rechtslage solle jedenfalls ao betrachtet werden, als sei dies der Fall» Die Parteien haben auch nicht vorgetragen, zwischen der Klägerin und der GmbH seien Schweizer Bankbedingungen vereinbart« die eine entsprechende Bestimmung wie die deutschen enthielten. III. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte aus der Tatsache, daß die T^(p-Fj|^ GmbH keine Teilquittung auf dem Wechsel verlangt habe, den Schluß ziehen müssen, daß diese nicht die Wechselverbindlichkeit habe zahlen wollen. Der Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat diese Tatsache berücksichtigt, ist aber gleichwohl im Wege der Auflegung zu dem Ergebnis gelangt, die GmbH habe mit der Zah- lung der 30 000 sfrs einen Teil der Wechselschuld des Beklagten tilgen wollen. Diese Auslegung ist möglich (RGZ 120, 205, 208) und damit für das Revisionsgericht bindend. IV. Die Rügen der Revision sind somit nicht berechtigt. Die Revision war daher zurückzuweisen.. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Dr. Fischer Dr, Reinicke Dr. Nörr Dr o Bukow Liesecke