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BGH · II ZK 139/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 139/61

1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Name Elise Dp|^ nicht schon bei Ausstellung der Urkunde vom 30. Hinzu komme, daß nach den Aussagen dreier Zeugen in sämtlichen Verträgen mit Vorstandsmitgliedern, die Pensionsversprechen erhalten hätten, nur die hei Vertragsschluß bekannten Ehefrauen eine Pensionszusage erhalten hätten und unter Berücksichtigung des Alters dieser Frauen Rückstellungen für die Witv/en-pensionen vorgenommen worden seien. Juli 1955) eine Erweiterung der PensionsZusage auf die Beklagte angestrebt der Aufsichtsrat der Klägerin das aber abgelehnt habe. Unrichtig ist es aber, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht nehme "ohne weiteres" an, die Streichung des Namens Elise DflBP enthalte keine Pensionszusage an die Beklagte. Denn das Berufungsgericht gelangt zu diesem Ergebnis auf Grund der Aussagen der Zeu-gen HeflHHIund die übereinstimmend dahin gehen, der Aufsichtsrat der Klägerin habe, wenn er Vorstandsmitgliedern Pensionsverträge gegeben habe, ein Witwengeld nur den bei Vertragsschluß vorhandenen und im Vertrag namentlich aufgeführten Frauen zugebilligt. Denn, wenn der Aufsichtsrat nur die Frauen aus bei Vertragsschluß bereits bestehenden Ehen und nicht nachgeheiratete Ehefrauen berücksichtigen wollte, konnte niemand die Elise DflHP gegebene Pensionszusage auf die Beklagte ausdehnen. Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht gar nicht angenommen, die Durchstreichung stamme von der Hand Gustav Dflp, sondern bloß eine Erwägung in dieser Richtung angestellt, die zudem keinerlei Bedeutung für die Feststellung hatte und haben konnte, der Aufsichtsrat habe nur Elise und nicht die Beklag- Hier hat das Berufungsgericht aber festgestellt, daß gerade dies der Wille des Aufsichtsrats war. Abgesehen hiervon kann nicht zweifeihaft sein, daß Gustav DflBHW die Beschränkung der Zusage der Witwenpension auf seine erste Frau gekannt hat. hatte, hat nur Rückstellungen für eine Pension an seine erste Frau vorgenommen und nach seiner Heirat mit der Beklagten um die Ausdehnung der Pensionsabrede auf seine zweite Frau gebeten. Mai 1949 bedacht worden sein oder nicht, es ist nicht daran vorbeizukommen, daß der Aufsichtsrat der Klägerin nur Elise DflHP Witwenpension gewähren wollte. Angesichts des festgestellten Willens des Aufsichtsrats der Klägerin ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, denn der vorhandene und festgestellte Wille kann nicht durch einen hypothetischen ersetzt werden. 3. Schließlich ist der Revision zuzugeben, daß ein Unternehmen allein im Hinblick auf die Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung seiner Arbeitnehmer zur Gewährung einer vertraglich nicht gegebenen Pension verpflichtet sein kann. A.), den dem Prüfungsverband angeschlossenen Genossenschaften sei empfohlen worden, den Witwen von Vorstandsmitgliedern ohne Beschränkung auf eine bestimmte Prau Pension zu gewähren, die Klägerin habe sich aber anders als zahlreiche andere angecprochenen Genossenschaften hiernach nicht gerichtet. Beschränkte die Klägerin aber ihre Zusagen einer Witwenpension' auf die Frauen aus den bei Vertrags Schluß bestehenden Ehen, so kann die Beklagte nicht den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung für sich in Anspruch nehmen. Es ist etwas ganz anderes, ob Witwengeld nur für die bei Erteilung der Zusage vorhandene Ehefrau oder im Falle ihres Wegfalls auch an eine nachgeheiratete Ehefrau gezahlt werden soll. Die Beklagte könnte daher nur dann für sich Rechte aus dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung herleiten, wenn die Klägerin nachgeheirateten Frauen von Vorstandsmitgliedern Witwen-

Zitierte Normen: § 419 ZPO § 21 VAG § 97 ZPO
GustavBerufungsgerichtBrEliseKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZK 139/61
Verkündet
 am 1. Februar 1962
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2143 072
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Johanna B E(
geb. B(
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die EiM—	eGmbH., Hfa-BP» v,
ABBJ^straße^PTverxreten durch ihre Vorstandsmitglieder Hans-Georg Bl®^ und Friedrich MSP«
■, Afllptraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Kuhn, Br. Nörr, Br. Haager und Liesecke für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das am 15* Juni 1961 verkündete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Gustav Dflp, in erster Ehe verheiratet mit Elise geb.	war	vom	31	„Mai 1926 bis zu seinem Tode
(V*	1958) Vorstandsmitglied der Klägerin, einer
 Genossenschaft. In seinem Anstellungsvertrag vom 30. Mai 1949 heißt es bei der Regelung seiner eigenen Pension: "Seine Frau Elise EflBM geb. G^m^^ erhält bis zu. ihrem Ableben 75 # dieser Pension." In der Vertragsurkunde, die sich im Besitz der Klägerin befindet, sind die V/orte "Elise DflHP geb.G^HP" von unbekannter Hand mit Bleistift durchstrichen worden.
Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des Gustav Dfl^p. Sie nimmt die erwähnte Pensionsabrede für sich in Anspruch. In einem anderen Rechtsstreit hat sie für Mai 1958 einen Betrag von 450 DM eingeklagt.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin die Feststellung, daß der Beklagten für die Zeit von Juni 1958 bis August 1959 einschließlich nicht die beanspruchte Witwenpension zustehe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe:
1.	Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Name Elise Dp|^ nicht schon bei Ausstellung der Urkunde vom 30. Mai 1949 ausgestrichen worden sein könne. Es folgert dies daraus, daß die Durchstreichung mit Bleistift vorgenommen
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wurde, während die Unterschriften mit Tinte geleistet wurden, und daß die Beklagte seihst nicht behauptet, der Name von Elise	sei	vor	deren Tode (6. Juli 1952) aus dem
 Vertragstext gestrichen worden. Hinzu komme, daß nach den Aussagen dreier Zeugen in sämtlichen Verträgen mit Vorstandsmitgliedern, die Pensionsversprechen erhalten hätten, nur die hei Vertragsschluß bekannten Ehefrauen eine Pensionszusage erhalten hätten und unter Berücksichtigung des Alters dieser Frauen Rückstellungen für die Witv/en-pensionen vorgenommen worden seien.
Im weiteren stellt das Berufungsgericht auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen fest, daß Gustav
 nach seiner Wiederverheiratung (25. Juli 1955) eine Erweiterung der PensionsZusage auf die Beklagte angestrebt der Aufsichtsrat der Klägerin das aber abgelehnt habe. In diesem Zusammenhang sagt das Berufungsgericht noch, da Gustav DfllB Zugang zu der Urkunde gehabt habe, sei nicht von der Hand zu weisen, daß er es gewesen sei, der die umstrittene Streichung vorgenommen habe.
i
Die Revision geht zutreffend davon aus, daß das Berufungsgericht nach freier Überzeugung (§ 419 ZPO) entscheiden durfte, inwieweit die Bleistiftdurchstrei-chung die Beweiskraft der Urkunde vom 30. Mai 1949 aufhebt oder mindert. Unrichtig ist es aber, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht nehme "ohne weiteres" an, die Streichung des Namens Elise DflBP enthalte keine Pensionszusage an die Beklagte. Denn das Berufungsgericht gelangt zu diesem Ergebnis auf Grund der Aussagen der Zeu-gen	HeflHHIund	die	übereinstimmend
 dahin gehen, der Aufsichtsrat der Klägerin habe, wenn er Vorstandsmitgliedern Pensionsverträge gegeben habe, ein Witwengeld nur den bei Vertragsschluß vorhandenen und im Vertrag namentlich aufgeführten Frauen zugebilligt.
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Entgegen der Ansicht der Revision war es nicht nötig aufzuklären, wie es zu der Bleistiftdurchstreichung gekommen ist. Denn, wenn der Aufsichtsrat nur die Frauen aus bei Vertragsschluß bereits bestehenden Ehen und nicht nachgeheiratete Ehefrauen berücksichtigen wollte, konnte niemand die Elise DflHP gegebene Pensionszusage auf die Beklagte ausdehnen. Aus diesem Grunde war insbesondere eine Auseinandersetzung damit entbehrlich, daß Gustav D^|^ von den gehörten Zeugen als ein besonders geachteter und in außerordentlichem Maße gerecht denkender Mann dargestellt worden ist. Abgesehen hiervon hat das Berufungsgericht gar nicht angenommen, die Durchstreichung stamme von der Hand Gustav Dflp, sondern bloß eine Erwägung in dieser Richtung angestellt, die zudem keinerlei Bedeutung für die Feststellung hatte und haben konnte, der Aufsichtsrat habe nur Elise	und	nicht	die Beklag-
te versorgen wollen.
2.	Richtig ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, angesichts des eindeutigen und erkennbaren Willens des Aufsichtsrats könne der Vertrag vom 30. Mai 1949 nicht dahin ausgelegt werden, die Zusage der Witwenpension gelte auch zugunsten der Beklagten. Der Revision ist allerdingszuzugeben, daß die Nennung einer bestimmten Frau in einem Pensionsversprechen keineswegs bedeuten muß, daß die Zusage nur diese Frau und im Falle ihres Wegfalls keine andere Frau begünstigen soll. Hier hat das Berufungsgericht aber festgestellt, daß gerade dies der Wille des Aufsichtsrats war.
Hierfür ist es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, daß der Aufsichtsrat diesen Entschluß ohne vorherige Besprechung mit Gustav DflB^ gefaßt hat. Abgesehen hiervon kann nicht zweifeihaft sein, daß Gustav DflBHW die Beschränkung der Zusage der Witwenpension auf seine erste Frau gekannt hat. Denn er, der die Buchhaltung unter sich
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hatte, hat nur Rückstellungen für eine Pension an seine erste Frau vorgenommen und nach seiner Heirat mit der Beklagten um die Ausdehnung der Pensionsabrede auf seine zweite Frau gebeten.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Vertrag vom 30. Mai 1949 deshalb im Sinne der Klage auszulegen sei, weil durch die V/iederverheiratung Gustav	ein	ver-
traglich nicht bedachter Fall eingetreten sei. Denn, mag die V/iederverheiratung bei Abschluß des Vertrages vom 30. Mai 1949 bedacht worden sein oder nicht, es ist nicht daran vorbeizukommen, daß der Aufsichtsrat der Klägerin nur Elise DflHP Witwenpension gewähren wollte. Hierfür bestand im Fall DflBK sogar ein besonderer Grund, da Elise D0BP zehn Jahre älter als Gustav	und	bei Abschluß
 des Vertrages vom 30. Mai 1949 bereits 78 Jahre alt war, während die Beklagte 14 Jahre jünger als ihr Mann war. Angesichts des festgestellten Willens des Aufsichtsrats der Klägerin ist für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, denn der vorhandene und festgestellte Wille kann nicht durch einen hypothetischen ersetzt werden.
Deshalb trifft das Berufungsurteil nicht der Vorwurf der Revision, seine Auslegung sei unmöglich.
Man kann auch den der Beklagten in einem nachge- < lassenen Brief gegebenen Rat, Klage zu erheben, nicht dahin verstehen, Gustav DflH0 sei von dem Recht der Beklagten überzeugt gewesen. Denn dieser Brief spricht die Vermutung aus, die Klägerin werde wohl zu einer Konzession bereit sein. In der gleichen Richtung liegt es, daß Gustav	über die Höhe einer auf das Lebensalter der
 Beklagten abgestellten Pensionsrückstellung verhandelt hat. Aber selbst wenn er davon ausgegangen wäre, der Beklagten müsse Pension gewährt werden, und selbst wenn er si gesagt hätte, wäre er mit der Beklagten bereits am 30. Mai
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1949 verheiratet gewesen, so hätte sie die Pensionszusage erhalten, so wäre doch nicht an dem Willen des Aufsichtsrats vorbei zukommen, gerade und nur Elise D^HB zu bedenken.
3.	Schließlich ist der Revision zuzugeben, daß ein Unternehmen allein im Hinblick auf die Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung seiner Arbeitnehmer zur Gewährung einer vertraglich nicht gegebenen Pension verpflichtet sein kann. Hier fehlt es aber an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Direktor des Prüfungsverbandes der Klägerin,
 Willy Paul BaBHÜB? hat als Zeuge ausgesagt (Bl. 87 d. A.), den dem Prüfungsverband angeschlossenen Genossenschaften sei empfohlen worden, den Witwen von Vorstandsmitgliedern ohne Beschränkung auf eine bestimmte Prau Pension zu gewähren, die Klägerin habe sich aber anders als zahlreiche andere angecprochenen Genossenschaften hiernach nicht gerichtet. Beschränkte die Klägerin aber ihre Zusagen einer Witwenpension' auf die Frauen aus den bei Vertrags Schluß bestehenden Ehen, so kann die Beklagte nicht den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung für sich in Anspruch nehmen.
Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung verbietet nur, Gleiches ungleich, nicht aber Verschiedenes seiner Eigenart entsprechend zu behandeln; er hindert darum nicht, Pensionszusagen auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zu beschränken (vgl. das Senatsurteil vom 15.12.51 - II ZR 158/51 - IM § 21 VAG Nr. 2; BVerfG JZ 1951, 730; BVerfGE 10,
59 ff; BAG DB 1962, 34). Es ist etwas ganz anderes, ob Witwengeld nur für die bei Erteilung der Zusage vorhandene Ehefrau oder im Falle ihres Wegfalls auch an eine nachgeheiratete Ehefrau gezahlt werden soll. Die Beklagte könnte daher nur dann für sich Rechte aus dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung herleiten, wenn die Klägerin nachgeheirateten Frauen von Vorstandsmitgliedern Witwen-
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geld gewährt hätte. Das ist jedoch nicht behauptet. Die Revision v/ar daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn	Dr.	Nörr
 Dr. Haager	Liesecke