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BGH · II ZK 159/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 159/60

Dezember 1942 nahm die Beklagte ihre beiden Kinder als stille Gesellschafter in das Unternehmen auf.In diesem Vertrag heißt es u. manns dadurch geschmälert worden, daß die Beklagte gemäß § 7 d EStG Darlehen ausgegeben habe, um in den Genuß der damit verbundenen Steuervorteile zu gelangen» Diese Darlehensbeträge müßten im Verhältnis zu dem stillen Gesellschafter als Gewinn betrachtet werden» Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages legt das Berufungsgericht zunächst dar, daß der Vertrag keine besonderen Bestimmungen darüber enthalte, in welcher Weise die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter zu berechnen seien» Sodann entnimmt das Berufungsgericht "aus dem gesamten Inhalt der Abmachungen”, daß die Beklagte den stillen Gesellschaftern nur einen Anteil ah dem Gewinn habe zukommen lassen wollen, der sich auf Grund der Steuerbilanz ergebe. Auch sei die Richtigkeit dieser Auffassung dadurch bestätigt, daß der Vertrag viele Jahre hindurch in diesem Sinn gehandhabt worden sei und daß der Ehemann der Klägerin niemals ein Verlangen im Sinn des Klagebegehrens gestellt habe. Denn hier entnimmt das Berufungsgericht in rechtlich möglicher Weise aus dem gesamten Inhalt der Abmachungen, daß die Vertragspartner für die Gewinnbe-rechnung die Steuerbilanz als die maßgebliche Bilanz an-sehen wollten. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, angenommen, der Vertrag enthalte in dem hier entscheidenden Punkt eine Vertragslücke, die auszufüllen sei, sondern das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Gesellschafter auch über die Regelung in dem hier entscheidenden Punkt einig waren. Die Revision bemängelt des weiteren, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Vertragschii ßenden beim Abschluß des Vertrages im Jahre 194-2 unmöglich an die Steuervergünstigungen der sog* 7er-Gruppe des Einkommensteuergesetzes 1949 hätten denken können, und daß für sie bei Abschluß des Vertrages kein so wesentlicher Unterschied zwischen Handelsund Steuerbilanz bestanden habe, wie er sich erst durch die Steuervergünstigungen des Jahres 1949 ergeben habe. Bei dieser Sachlage war es nicht notwendig, daß das Berufungsgericht den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt noch besonders berücksichtigte, ein Gesichtspunkt, der bei anderen Gesellschaften mit einer anderen Entstehungsgeschichte durchaus von Bedeutung sein könnte. 5. Des weiteren rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einige Beweisangebote der Klägerin Mit diesen Bev/eisangeboten hatte die Klägerin ihre Behauptung unter Beweis gestellt, ihr Ehemann habe sich ständig über die 7 d-Darlehen beklagt und sei nicht damit einverstanden gewesen, daß sie an die Motorschiffahrt GmbH gegeben worden seien» Die Revision meint, angesichts dieser Beweisangebote habe das Berufungsgericht seine Auffasung nicht damit begründen können, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe keinen Widerspruch dagegen erhoben, daß der Gewinn nach der Steuerbilanz berechnet und ausgezahlt werde» Die Klägerin hatte in den Vorinstanzen nicht etwa behauptet, ihr Ehemann habe von der Beklagten eine Gewinnausschüttung ohne Berücksichtigung der 7 d-Darlehen verlangt oder irgendwelche sonstigen Einwendungen gegen die Gewinnberechnung geltend gemacht» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht das Verhalten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin durchaus als Indiz für die Richtigkeit seiner Auslegung verwerten. Daß sich der Ehemann bei dritten Personen darüber beklagt haben soll, daß die 7 d-Darlehen gerade der N^f||j||^ Motorschiffahrt GmbH gegeben worden seien, an der sein Schwager maßgeblich beteiligt war, steht dem nicht entgegen. daß das Berufungsgericht auch aus der Regelung über die Rückforderung der Einlage nach Auflösung der Gesellschaft etwas für seine Auslegung hergeleitet hat.

Zitierte Normen: § 518 BGB § 97 ZPO
SteuerbilanzvertragenBerufungsgerichtEhemannVertragesKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

II ZK 159/60
2135 037
Verkündet
 am 21. Dezember 1961
Schwingen, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Witwe des Kaufmanns	G
D^^str.
Klägerin und Revisionsklägerin -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Wä/fcw^des Reeders W( geb.	Djjstr,
 Beklagte und Revisionsbeklagte
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1961 unter Mirwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski, des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Haager und Liesecke für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düssel-dort vom 30. Mai i960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die Beklagte und ihr Ehemann hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und des weiteren bestimmt, daß die Erben des Überlebenden die beiden Kinder, ein Sohn und eine Tochter, sein sollten. Beim Tode ihres Ehemannes im Jahre 1942 übernahm die Beklagte entsprechend diesem Testament eine von ihrem Ehemann als Alleininhaber geführte Reederei.
Durch Vertrag vom 31. Dezember 1942 nahm die Beklagte ihre beiden Kinder als stille Gesellschafter in das Unternehmen auf. In diesem Vertrag heißt es u. a»:
’’Hiermit schenke ich meinen Kindern	um	sie	zur
 steten und fleißigen Mitarbeit anzuspornen und um sie an das Geschäft, das ihnen voraussichtlich als meinen Erben einmal zufallen wird, zu binden, je 20.000 RM und nehme sie damit als stille Gesellschaft ter bezüglich meines unter der Firma Wilhelm G^JP^ betriebenen Handelsgeschäfts auf.”
Weitere Bestimmungen des Vertrages befassen sich mit den Möglichkeiten einer Kündigung des Vertrages und mit der Gev/innbeteiligung der stillen Gesellschafter.
Die Beklagte führte zunächst mit ihrem Sohn und ihrem Schwiegersohn die Geschäfte des Unternehmens. Dabei ergaben sich immer von neuem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten«, Im Jahre 1956 schied der Sohn der Beklagten freiwillig aus dem Leben. Im folgenden Jahr kündigte seine Witwe - das ist die Klägerin - das Gesellschafttsverhältnis zu dem Ende des Jahres. Darauf zahlte die Beklagte der Klägerin die Einlage von 20.000 DM aus.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Auszahlung restlicher Gewinnanteile aus den Jahren 1951 und 1952. In diesen Jahren seien nämlich die Gewinnanteile ihres Ehe-
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manns dadurch geschmälert worden, daß die Beklagte gemäß § 7 d EStG Darlehen ausgegeben habe, um in den Genuß der damit verbundenen Steuervorteile zu gelangen» Diese Darlehensbeträge müßten im Verhältnis zu dem stillen Gesellschafter als Gewinn betrachtet werden»
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Hevision bittet.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt es zunächst offen, ob der Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Formvorschrift des § 518 BGB überhaupt wirksam zustande gekommen oder ob ein etwaiger Formmangel später durch die Auszahlung der Einlage von -20.000 DM geheilt worden ist» Für die Revisionsinstanz muß daher von der Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen werden, weil die Frage der Unentgeltlichkeit bei den hier gegebenen Verhältnissen nur nach weiteren tatsächlichen Feststellungen abschließend, beantwortet werden kann»
Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages legt das Berufungsgericht zunächst dar, daß der Vertrag keine besonderen Bestimmungen darüber enthalte, in welcher Weise die Gewinnanteile der stillen Gesellschafter zu berechnen seien» Sodann entnimmt das Berufungsgericht "aus dem gesamten Inhalt der Abmachungen”, daß die Beklagte den stillen Gesellschaftern nur einen Anteil ah dem Gewinn habe zukommen lassen wollen, der sich auf Grund der Steuerbilanz ergebe. Für diese Auslegung spreche auch der Umstand, daß die Beklagte keinen Anlaß gehabt habe, irgendwelche weiteren Verpflichtungen einzugehen. Auch sei die Richtigkeit dieser Auffassung dadurch bestätigt, daß der Vertrag viele Jahre hindurch in diesem Sinn gehandhabt worden sei und daß der Ehemann der Klägerin niemals ein Verlangen im Sinn des Klagebegehrens gestellt habe.
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Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit einer Reihe von Rügen.
1* Zunächst rügt die Revision eine Verletzung -der Vorschriften der §§ 39 ff HGB. Die Revision ist der Meinung, diese Vorschriften müßten angewendet werden, wenn der Gesellschaftsvertrag wie hier keine besonderen Bestimmungen über die Wertansätze in der Bilanz enthält. Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen hinsichtlich der Berechnung des Gewinns und der Aufstellung der Bilanz müßten besonders vereinbart werden.
Bei der Beurteilung dieser Revisionsrüge kann es offenbleiben, ob der Ausgangspunkt der Revision bei den heutigen Verhältnissen wirklich in allen Pallen zutreffend ist, ob man namentlich auch dann von dieser Rechtsauffassung ausgehen kann, wenn die jeweils in Betracht kommende Gesellschaft nur eine Bilanz, nämlich die Steuerbilanz, aufzustellen pflegt. Denn hier entnimmt das Berufungsgericht in rechtlich möglicher Weise aus dem gesamten Inhalt der Abmachungen, daß die Vertragspartner für die Gewinnbe-rechnung die Steuerbilanz als die maßgebliche Bilanz an-sehen wollten. Es stellt also im Wege der Auslegung fest, daß die Gesellschafter eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben. Daß sie dabei diese Vereinbarung nicht ausdrücklich in den Vertrag auf genommen haben, ist rechtlich ohne Belang. Denn eine ausdrückliche Bestimmung war insoweit nicht notwendig. Damit erledigt sich auch eine weitere Rüge' der Revision. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision meint, angenommen, der Vertrag enthalte in dem hier entscheidenden Punkt eine Vertragslücke, die auszufüllen sei, sondern das Berufungsgericht ist im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Gesellschafter auch über die Regelung in dem hier entscheidenden Punkt einig waren.
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2. Die Revision bemängelt des weiteren, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Vertragschii ßenden beim Abschluß des Vertrages im Jahre 194-2 unmöglich an die Steuervergünstigungen der sog* 7er-Gruppe des Einkommensteuergesetzes 1949 hätten denken können, und daß für sie bei Abschluß des Vertrages kein so wesentlicher Unterschied zwischen Handelsund Steuerbilanz bestanden habe, wie er sich erst durch die Steuervergünstigungen des Jahres 1949 ergeben habe.
Auch mit dieser Rüge kann die Revision bei den hier gegebenen Verhältnissen keinen Erfolg haben. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bestand - wie meist in Fällen dieser Art - der Zweck des stillen Gesellschaftsvertrages u. a. darin, durch eine Aufteilung des Geschäftsgewinns auf mehrere Personen in einer rechtlich möglichen und zulässigen Weise Steuern zu ersparen. Angesichts dieses Vertragszwecks ist die Erwägung des Berufungs gerichts, die Beklagte habe keinen Anlaß gehabt, bei der Verteilung des Gewinns über die Ansätze in der maßgeblichen Steuerbilanz hinauszugehen, durchaus naheliegend und einleuchtend. Dabei spielt es entgegen der Meinung der Revision keine Rolle, daß die weitgehenden Steuervergünstigungen in der Zeit nach der Währungsreform im Jahre 1942 noch gar nicht abzusehen waren. Denn ohne Rücksicht auf den Umfang dieser Vergünstigungen blieb nach dem Vertragszweck die Steuerbilanz die entscheidende Bilanz, weil der nach der Steuerbilanz ausgewiesene Reingewinn auf mehrere Personen verteilt werden sollte, um dadurch. Steuern zu ersparen. Bei dieser Sachlage war es nicht notwendig, daß das Berufungsgericht den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt noch besonders berücksichtigte, ein Gesichtspunkt, der bei anderen Gesellschaften mit einer anderen Entstehungsgeschichte durchaus von Bedeutung sein könnte.
5. Des weiteren rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einige Beweisangebote der Klägerin
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übergangen. Mit diesen Bev/eisangeboten hatte die Klägerin ihre Behauptung unter Beweis gestellt, ihr Ehemann habe sich ständig über die 7 d-Darlehen beklagt und sei nicht damit einverstanden gewesen, daß sie an die
 Motorschiffahrt GmbH gegeben worden seien» Die Revision meint, angesichts dieser Beweisangebote habe das Berufungsgericht seine Auffasung nicht damit begründen können, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe keinen Widerspruch dagegen erhoben, daß der Gewinn nach der Steuerbilanz berechnet und ausgezahlt werde»
Auch bei dieser Rüge kann der Revision nicht gefolgt werden. Die Klägerin hatte in den Vorinstanzen nicht etwa behauptet, ihr Ehemann habe von der Beklagten eine Gewinnausschüttung ohne Berücksichtigung der 7 d-Darlehen verlangt oder irgendwelche sonstigen Einwendungen gegen die Gewinnberechnung geltend gemacht» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht das Verhalten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin durchaus als Indiz für die Richtigkeit seiner Auslegung verwerten. Daß sich der Ehemann bei dritten Personen darüber beklagt haben soll, daß die 7 d-Darlehen gerade der N^f||j||^ Motorschiffahrt GmbH gegeben worden seien, an der sein Schwager maßgeblich beteiligt war, steht dem nicht entgegen. Demzufolge war es auch nicht geboten, daß das Berufungsgericht den genannten Beweisangeboten der Klägerin nachging.
4. Die Revision wendet sich schließlich noch dagegen,. daß das Berufungsgericht auch aus der Regelung über die Rückforderung der Einlage nach Auflösung der Gesellschaft etwas für seine Auslegung hergeleitet hat. Diese Rüge der Revision kann auf sich beruhen. Denn diese Erwägung ist für das Berufungsgericht ersichtlich kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt gewesen, so daß es auf diese Erwägung im Ergebnis auch nicht ankommt.
Nach alldem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückge-v/iesen werden muß.
Pr. Nastelski■	Dr.	Haidinger
 Dr, Haager
 Liesecke
Dr. Fischer