$ 142 HGB, nachdem er zuvor durch eine Kündigung die Gesellschaft zur Auflösung gebracht hat, ae können die geltend gemachten Über- : nahmegründe nur unter dem Gesichtspunkt beurteilt werden, ob die Übernahme das äußerste Kittel darstellt, um dem klagenden Gesellschafter die Durchführung einer sachgemäßen . - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frof.Dr. hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr« Haidinger, Dr« Fischer und Dr. Kuhn für Hecht erkannt 3 Seit vielen Jahren bestehen tiefgreifende Zerwürfnisse zwischen den Parteien* In einem Verfahren zwecks alleiniger Übernahme des Geschäfts (§ 142 HGB), das die Parteien während des Krieges in Form dor Klage und Wider-klage wechselseitig gegeneinander führten, vereinbarten sie vergleichsweise, daß die Liquidation der Gesellschaft bis zu dem 31* Dezember 1944 aufgeschoben werden solle. Es kann hier offen bleiben, ob diese Rügen gegenüber der vom Berufungsgericht vertretenen rechtlichen Beurteilung berechtigt sind oder nicht* Denn das Berufungsurteil erweist sich bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde im Ergebnis als richtig* Für die Entscheidung Uber den gestellten Klagantrag ist es von wesentlicher Bedeutung, daß die Gesellschaft der Parteien nach den nicht angegriffenen und rechtlich einwandfreien Darlegungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Klagerhebung auf Gruxid der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung bereits aufgelöst war. Dieser Umstand steht zwar nicht der Erhebung einer tlbernahmeklage nach § 142 HGB entgegen (BGHZ .1, 324), ist aber für die Beurteilung einer erst nach der Auflösung der Gesellschaft erhobenen Klage von einer ganz wesentlichen Bedeutung, und zwar vor allem dann, wenn die Auflösung durch eine zuvor ausgesprochene Kündigung des klagenden Gesellschafters herbeigeführt worden ist. Pieser Umstand ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung in BGHZ 1, 324 näher dargelegt hat, für die Beurteilung einer übernähmeklage von entscheidender Bedeutung« In diesem Stadium sind die geltend gemachten Übernahmegründe nur noch;unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Gründe in der Person des anderen Gesellschafters der Purchführung einer sachgemäßen und gerechten Abwicklung entgegenstehen und ob sie in dieser Hinsicht so entscheidend sind, daß hei den gegebenen Verhältnissen auch andere Maßnahmen nicht die Gewähr für die Purchführung der Abwicklung in der gebotenen Form zu geben vermögen. So wie die übernähme nach § 142 HGB auch bei einer werbenden Gesellschaft niemals den Zweck einer Bestrafung des verklagten Gesellschafters verfolgt, sondern nur das äußerste Mittel darstellt, um dem Vertragstreuen Gesellschafter die Führung des Unternehmens zu ermöglichen, so müssen bei einer Übernahmeklage im Abwicklungsstadium der Gesellschaft - der Fall, in dem der andere Gesellschafter dem Übernahmeverlangen des Vertragstreuen Gesellschafters durch eine von ihm herbeige-fuhrte Auflösung der Gesellschaft zuvor gekommen ist, und zwar zu dem Zweck, dem übernahmeverlangen seine rechtliche Grundlage zu entziehen, kann hier außer. führung einer sachgemäßen und gerechten Abwicklung zu ermöglichen* Das gilt in einem Pall der vorliegenden Art, in dem der klagende Gesellschafter durch eine Kündigung bereits vor Erhebung der Klage die Auflösung der Gesellschaft herbeigeführt hat, auch dann, wenn die von ihm geltend gemachten Oberhahmegründe bereits vor Ausspruch seiner Kündigung vorliegen und bei einer werbenden Gesellschaft für die Zubilligung eines Überfahrnerechte ausgereicht haben würden* Denn derartige Übernahmegründe geben dem klagenden Gesellschafter in einem solchen Pall nicht ein unentziehbares Recht auf Übernahme des Unternehmens, das auch noch nach der von ihm herbeigeführten Auflösung förtbesteht* &ine solche Auffassung würde den Gesichtspunkt der Bestrafung des anderen Gesellschafters in einer unvertretbaren Weise hervorheben und nicht berücksichtigen, daß der Rechtsbehelf des §142 RGB nur das äußerste Mittel dafür ist, daß der Vertragstreue Gesellschafter bei den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen den durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellsehaftszweck in einer diesen Verhältnissen angepaßten Form verwirklichen kann* Hat er also vor Erhebung der Übernahmeklage die Gesellschaft durch Kündigung zur Auflösung gebracht, dann kann.d&r daß sie nicht geeignet sind, das vom Kläger geltend gemachte Übernahmerecht zu rechtfertigen* Der Kläger hat selbst in keiner Weise dar-gelegt, daß die geltend gemachten Obernahmegründe - vor allem unter Berücksichtigung des Rechtsbehelfs nach § 147, 2* Halbsatz HGB - in irgendeiner Weise eine ernstliche Gefährdung für eine sachgemäße und gerechte Abwicklung der
23E4 026 ^ für dad Bäohsohlagewerk tf»cht für die Amtliche Sammlung Zur Veröffentlichvag •’ Geseiht Um f Ht . y"# , < Recht seat 3$ Klagt ein Gesellschafter auf Übernahme gemäß' $ 142 HGB, nachdem er zuvor durch eine Kündigung die Gesellschaft zur Auflösung gebracht hat, ae können die geltend gemachten Über- : nahmegründe nur unter dem Gesichtspunkt beurteilt werden, ob die Übernahme das äußerste Kittel darstellt, um dem klagenden Gesellschafter die Durchführung einer sachgemäßen . und gerechten Abwicklung zu ermöglichen. Aktenzeichen* II ZR 139/54 Urteil des BGH vom 22. Dezember 1955 QXG Nürnberg II ZR 139 ’55 Mrja*»«NMr»*»fc m i^iSvvWMi Verkündet am 22» Dezember 1953 Jodas, Just«Angestelltem als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volk In dem Hechtsstreit des Buchdruokereibesitgers Karl W Klägers und Hevisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr, gegen den Buchdruckereibesitzer Ferdinand Beklagten und kevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frof.Dr. hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr« Haidinger, Dr« Fischer und Dr. Kuhn für Hecht erkannt 3 * < Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 9« April 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen« Von Hechts wegen 4. i *9 l i 6^ Tatbestands Die Parteien sind Brüder und betreiben in der Form einer offenen Handelsgesellschaft die von ihrem Vater herrührende Buch- und Zeitungsdruckerei mit einem Bürobedarfsgeschäft. Seit vielen Jahren bestehen tiefgreifende Zerwürfnisse zwischen den Parteien* In einem Verfahren zwecks alleiniger Übernahme des Geschäfts (§ 142 HGB), das die Parteien während des Krieges in Form dor Klage und Wider-klage wechselseitig gegeneinander führten, vereinbarten sie vergleichsweise, daß die Liquidation der Gesellschaft bis zu dem 31* Dezember 1944 aufgeschoben werden solle. Diese Regelung sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht unter Einhaltung einer Vierteljahresfrist gekündigt werde* Die ordentliche Kündigung sollte bis zu dem Zeitpunkt ausgeschlossen sein, von dem an die Kündigung der eisernen Sparkonten zugelassen sein werde. Mit Schreiben vom 29* September 1945 kündigte der Kläger den Ges eil schaf tsy er trag. Der Beklagte erklärte sich schließlich mit der Liquidation der Gesellschaft von dem Zeitpunkt der Wirkung der Kündigung an einverstanden. Mit Schriftsatz vom 27. September 1946 hat der Kläger erneut Klage erhoben und beantragt, ihn zur alleinigen übernähme des Geschäfts ohne Liquidation für berechtigt!*, zu erklären. Er hat sich dabei im wesentlichen auf solche Umstände gestützt, die bereits vor der Liquidation Vorgelegen haben und durch die nach seiner Ansicht das Vertrauensverhältnis der Parteien in entscheidender Weise beeinträchtigt worden sei. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während der Beklagte um Zurückweisung<der Revision bittet„ EntscheiäuttÄBSründe s mm am mm» MtiiiiiPVim n n Die Revision wendet sich mit einer Reihe prozessualer Rügen und mit einigen tatsächlichen Erwägungen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen dieses darlegt, daß die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen bei einer Würdigung aller Umstände, insbesondere bei der gebotenen Berücksichtigung des eigenen Verhaltens des Klägers nicht ausreichten, um das übernahmebegehren des Klägers zu recht-fertigen* Es kann hier offen bleiben, ob diese Rügen gegenüber der vom Berufungsgericht vertretenen rechtlichen Beurteilung berechtigt sind oder nicht* Denn das Berufungsurteil erweist sich bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde im Ergebnis als richtig* Für die Entscheidung Uber den gestellten Klagantrag ist es von wesentlicher Bedeutung, daß die Gesellschaft der Parteien nach den nicht angegriffenen und rechtlich einwandfreien Darlegungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der Klagerhebung auf Gruxid der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung bereits aufgelöst war. Dieser Umstand steht zwar nicht der Erhebung einer tlbernahmeklage nach § 142 HGB entgegen (BGHZ .1, 324), ist aber für die Beurteilung einer erst nach der Auflösung der Gesellschaft erhobenen Klage von einer ganz wesentlichen Bedeutung, und zwar vor allem dann, wenn die Auflösung durch eine zuvor ausgesprochene Kündigung des klagenden Gesellschafters herbeigeführt worden ist. In der aufgelösten, aber noch nicht (JLf abgewickelten Gesellschaft habeh die Gesellschafter nur noch die Pflicht, die Abwicklung der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages oder nach Maßgabe der §§ 145 ff HGB in einer sachgemäßen und gerechten Form durchzuführen. Pie Aufgabe der Gesellschafter beschränkt sich also in diesem Stadium darauf, die Gesellschaft zu beendigen, und sie ist nicht mehr auf die Erhaltung des Unternehmens in gemeinsamer Zusammenarbeit gerichtet. Pieser Umstand ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung in BGHZ 1, 324 näher dargelegt hat, für die Beurteilung einer übernähmeklage von entscheidender Bedeutung« In diesem Stadium sind die geltend gemachten Übernahmegründe nur noch;unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Gründe in der Person des anderen Gesellschafters der Purchführung einer sachgemäßen und gerechten Abwicklung entgegenstehen und ob sie in dieser Hinsicht so entscheidend sind, daß hei den gegebenen Verhältnissen auch andere Maßnahmen nicht die Gewähr für die Purchführung der Abwicklung in der gebotenen Form zu geben vermögen. So wie die übernähme nach § 142 HGB auch bei einer werbenden Gesellschaft niemals den Zweck einer Bestrafung des verklagten Gesellschafters verfolgt, sondern nur das äußerste Mittel darstellt, um dem Vertragstreuen Gesellschafter die Führung des Unternehmens zu ermöglichen, so müssen bei einer Übernahmeklage im Abwicklungsstadium der Gesellschaft - der Fall, in dem der andere Gesellschafter dem Übernahmeverlangen des Vertragstreuen Gesellschafters durch eine von ihm herbeige-fuhrte Auflösung der Gesellschaft zuvor gekommen ist, und zwar zu dem Zweck, dem übernahmeverlangen seine rechtliche Grundlage zu entziehen, kann hier außer. Betracht bleiben (vgl dazu Weipert RGBK HGB 2.Aufl §’ 140 Bern 13) -die geltend gemachten Übernahmegründe nicht unter dem Gesichtspunkt der Bestrafung, sondern nur unter dem Gesichtspunkt beurteilt werden, ob die Übernahme das äußerste Mittel darstellt, um dem Vertragstreuen Gesellschafter die Purch- führung einer sachgemäßen und gerechten Abwicklung zu ermöglichen* Das gilt in einem Pall der vorliegenden Art, in dem der klagende Gesellschafter durch eine Kündigung bereits vor Erhebung der Klage die Auflösung der Gesellschaft herbeigeführt hat, auch dann, wenn die von ihm geltend gemachten Oberhahmegründe bereits vor Ausspruch seiner Kündigung vorliegen und bei einer werbenden Gesellschaft für die Zubilligung eines Überfahrnerechte ausgereicht haben würden* Denn derartige Übernahmegründe geben dem klagenden Gesellschafter in einem solchen Pall nicht ein unentziehbares Recht auf Übernahme des Unternehmens, das auch noch nach der von ihm herbeigeführten Auflösung förtbesteht* &ine solche Auffassung würde den Gesichtspunkt der Bestrafung des anderen Gesellschafters in einer unvertretbaren Weise hervorheben und nicht berücksichtigen, daß der Rechtsbehelf des §142 RGB nur das äußerste Mittel dafür ist, daß der Vertragstreue Gesellschafter bei den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen den durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellsehaftszweck in einer diesen Verhältnissen angepaßten Form verwirklichen kann* Hat er also vor Erhebung der Übernahmeklage die Gesellschaft durch Kündigung zur Auflösung gebracht, dann kann.d&r Rechtsbehelf des § 142 HGB nur noch dazu dienen, seine schutzwerten Belange im Rahmen der aufgelösten und abzuwickelnden Gesellschaft nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages zu schützen* Beurteilt man unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt die vom KlägsT.gelt end gemachten Übernahme gründe, so ist von vornherein ersichtlich,. daß sie nicht geeignet sind, das vom Kläger geltend gemachte Übernahmerecht zu rechtfertigen* Der Kläger hat selbst in keiner Weise dar-gelegt, daß die geltend gemachten Obernahmegründe - vor allem unter Berücksichtigung des Rechtsbehelfs nach § 147, 2* Halbsatz HGB - in irgendeiner Weise eine ernstliche Gefährdung für eine sachgemäße und gerechte Abwicklung der M. A u •o 5 "* Gesellschaft darstellen. Sie könnten lediglich geeignet sein, .die Gefährdung einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit der Gesellschafter in einer werbenden Gesellschaft darzutun» Auch die Bevision, die den hier entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich die Besonder’-heit für das Übernahmerecht in einer aufgelösten Gesellschaft, berührt hat, hat in dieser Hinsicht nichts dargelegt, was insoweit rechtlich von Bedeutung sein könnte* Somit erweist sich schon aus diesem rechtlichen Grunde das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend. Damit erübrigt es sich aber zugleich, auch auf die zahlreichen Be-visionsrügen einzugehen, die sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts richten* Die Bevision ist daher mit der Koetenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Br. Canter Br* Delbrück Dr. Haidinger Br. Fischer Dr. Kuhn