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BGH · II ZR 139/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 139/52

Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost-, Br. Selowsky, Br. Haidinger und Br. Kuhn im Weohselprozeß für Recht erkannt: Die Klägerin ist .Inhaberin von 6 Wechseln Über je 5*000* DM, die von' der.Firma Wc^P& Oo., GmbH ausgestellt und von der Beklagten zu ’• ) angenommen worden ..sind.. Auf den mangels * Zahlung- protestierten Wechseln, die an eigene Order ausgestellt sind, befindet sich .an erster Stelle das Indossament der Ausstellerin. Diese Firma hat ihre Ansprüche aus der Kaufpreisforder.uhg in Höhe von 94*616*,07 DM an die Klägerin abgetreten. Diese Waren hat die Firma WoJ^Ä Co. GmbH-der Klägerin zur Sicherung des ihr eingeräumteh Bankkredits übereignet. Die.*Klägerin verlangt von den Beklagten zu-1) und 2) als Gesamtschuldner#, im Wechselprozeß klagend, DM 30.000,—. ...Die Beklagten haben um Klagäbweisung gebeten;, sie haben geltend gemacht, sie könnten infolge der Forderungsabtretung an die Klägerin dieser* gegenüber den durch die RÜck-gäbe der Ware entstandenen Untergang der Kaufpreisforderung entgegenhalten, da die Beklagte zu 1) in dem* am 13* April 1951 an sie adressierten Schreiben darauf hingewiesen habe, daß die Übersendung der Wechsel als A-conto-ßahlung auf.die Forderungsabiretung erfolge; Des weiteren haben sie im Hinblick auf die Sicheruhgsübereignung der von der Beklagten zu 1) der Firma WoflfcS Co. GmbH zurück es and ten .Waren an die Klägerin den Einwand der Arglist erhoben. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der Wechselsumme von insgesamt 30.000 DM unter Vorbehalt der Ausführung'ihrer Rechte verurteilt. Die. Klage stützt sich auf Art. 28 WG und ist aus dieser Vorschrift begründet, da die Klägerin. Inhaberin von 6 an sie girierten Wechseln und die Beklagte zu 1) die Akzeptantin dieser Wechsel ist. Wären Einwendungen des Schuldners aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft gegenüber dem Zessionär zulässig, so wäre der Wechselinhaber, der sich außer den Wechseln hoch die ihr zugrunde liegende Forderung abtreten läßt, schlechter gestellt als ohne die Zession. Die Revision meint, zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin bestehe auch deshalb oder sogar in erster Linie eine unmittelbare Beziehung, weil es zwischen ihnen zu ei-. nem unmittelbare# Begebungsvertrage gekommen sei* Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte zu 1)-der Klägerin die-6. Auch die von der Revision gewählte Konstruktion, daß die Firma'Wd|®& Co. GmbH als Botin der-Beklagten zu 1). rin infolge der Zession Gläubigerin der Ansprüche der Pirna Woflppb Co. GmbH aus dem Kaufgeschäft geworden sei und die Beklagte zu 1) die Wechsel als Ka-cto-Zahlung” hingegeben habe. Dies bedeutete aber nicht, wie aus der Peststellung des Berufungsgerichts einwandfrei hervorgeht, die Beklagte zu-!) behalte, gegenüber der Klägerin sich alle diejenigen Rechte vor, die. Die Klägerin ist durch das Indossament der Firma Wo®>& Cö.. Die Revision leitet noch einen Einwand daraus her, daß die Beklagte zu 1) der Pirma Woflp& Co. GmbH die Ware zurückgegeben und diese Pirma die gleiche Ware der Klägerin zur Sicherheit übereignet habe.

Zitierte Normen: § 28 WG § 97 ZPO
CoFirmaGmbHWechselBrKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
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Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	WG	Art	17.
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Rechtssatz: *
Ns ist an der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten, daß der Wechselschuldner dem .Indossatar eines' Wechsels nicht Einwendungen aus der Person des Indossanten schon deshalb wirksam entgegenhalten kann, -weil der Indossatar, bevor er Inhaber des Wechsels geworden Ist, die Forderung i aus dem Wechselgrundgeschäft durch eine von dem Indossanten . an ihn vollzogene Abtretung erworben hat (RG 166, 306 /713/314/)
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Aktenzeichen; II ZR 139/52 Urteil des BGH vom 29. Oktober 1952
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OIG München
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II ZR 139/52
Verkündet laut Protokoll am 29« Oktober 1952
Braun,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Bechtsstreit
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1•) der offenen Handelsgesellschaft
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2.) deren Gesellschafter a} des Kaufmanns Arnold b) des Kaufmanns Antonl——*—, beide wohnhaft in HSHB^Westf.,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 und
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Brost-, Br. Selowsky, Br. Haidinger und Br. Kuhn im Weohselprozeß für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1*. * Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 7. März 1952 wird zurückgewiesen* .
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision als Ge^i: samtSchuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Klägerin ist .Inhaberin von 6 Wechseln Über je 5*000* DM, die von' der.Firma Wc^P& Oo., GmbH ausgestellt und von der Beklagten zu ’• ) angenommen worden ..sind.. Auf den mangels * Zahlung- protestierten Wechseln, die an eigene Order ausgestellt sind, befindet sich .an erster Stelle das Indossament der Ausstellerin. Die Beklagten zu 2) werden .von der Klägerin als Gesellschafter der Beklagten zu 1), einer offenen HärideisgeseTlschaft^in Anspruch genommen.
Die Beklagte zu 1) hat. diese Wechsel für Waren hingegeben,
 die sie von der Ausst ellerin5’ der Wechsel,. der JFirma WoiB&
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Co. GmbH, bezogen fiat. Diese Firma hat ihre Ansprüche aus der Kaufpreisforder.uhg in Höhe von 94*616*,07 DM an die Klägerin abgetreten. Die Beklagte zu 1) hat', nachdem.die Wech-sel dpr Klägerin übergeben waren, der Firma WoflP& Co. Gmbft von ihr bezogene Waren im Rechnungsbeträge von* DM 116.109,05 .zurückgegeben. Diese Waren hat die Firma WoJ^Ä Co. GmbH-der Klägerin zur Sicherung des ihr eingeräumteh Bankkredits übereignet. Die.*Klägerin verlangt von den Beklagten zu-1) und 2) als Gesamtschuldner#, im Wechselprozeß klagend, DM 30.000,—.	...
Die Beklagten haben um Klagäbweisung gebeten;, sie haben geltend gemacht, sie könnten infolge der Forderungsabtretung an die Klägerin dieser* gegenüber den durch die RÜck-gäbe der Ware entstandenen Untergang der Kaufpreisforderung entgegenhalten, da die Beklagte zu 1) in dem* am 13* April 1951 an sie adressierten Schreiben darauf hingewiesen habe, daß die Übersendung der Wechsel als A-conto-ßahlung auf. die Forderungsabiretung erfolge; Des weiteren haben sie im Hinblick auf die Sicheruhgsübereignung der von der Beklagten zu 1) der Firma WoflfcS Co. GmbH zurück es and ten .Waren an die Klägerin den Einwand der Arglist erhoben.
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Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung der Wechselsumme von insgesamt 30.000 DM unter Vorbehalt der Ausführung'ihrer Rechte verurteilt.
Die hiergegen von den Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mithelfer Revision'verfolgen-die Beklagten den von ihnen gestellten Klagabweisungsantrag, weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.	-	.
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Entscheidungsgründ e:
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Die. Klage stützt sich auf Art. 28 WG und ist aus dieser Vorschrift begründet, da die Klägerin. Inhaberin von 6 an sie girierten Wechseln und die Beklagte zu 1) die Akzeptantin dieser Wechsel ist.
Auf Grund der von der Firma	Go.	GmbH	vorgenom-
menen Zession ^ist die Klägerin zugleich auch Forderungsbe-
reebtigte aus demjenigen Grundgeschäft, das den Anlaß für .
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Ausstellung und Annahme der*Wechsel gab. Infolge der Forde-,-rungsabtreturig wurde zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin keine unmittelbare Beziehung im Sinne des Art 17 WG geschaffen (RG 166, 306	5/). Die gegenteilige Ansicht
 der Revision widerstreitet der abstrakten Natur der Wechsel.. Wären Einwendungen des Schuldners aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft gegenüber dem Zessionär zulässig, so wäre der Wechselinhaber, der sich außer den Wechseln hoch die ihr zugrunde liegende Forderung abtreten läßt, schlechter gestellt als ohne die Zession. Damit würde aber nicht dem Rechnung getragen, daß die ForderungBabtretung die Rechte des Wechselinhabers verstärken soll. Der Senat schließt sich daher dem Urteil des.Reichsgerichts vom 20. März 1951 (RG 166, 306) an, das die frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgab.
 
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Die Revision meint, zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin bestehe auch deshalb oder sogar in erster Linie eine unmittelbare Beziehung, weil es zwischen ihnen zu ei-. nem unmittelbare# Begebungsvertrage gekommen sei* Sie ist der Ansicht, daß die Beklagte zu 1)-der Klägerin die-6. Klagewechsel unmittelbar überreicht und sich dabei derJFirma Wo^p& Co. GmbH lediglich als Botin bedient habe.* Sie stützt sich hierbei auf das Schreiben vom 13* April 1951;, das sie an.die KLägerip unmittelbar adressiert habe. Die Beklagte zu 1) schreibt darin, sie überreiche die Bestätigung über die Forderungsabtretung und mehrere Wechsel "als a-cto-Zahlung auf obengenannte Farderungsabtretung". Das Berufungsgericht legt dieses Schreiben dahin aus,- daß die Wechsel zahlungshalber übergeben würden. An die'se Auslegung ist das.Revi-r- sionsgericht gebunden, sie entspricht der Sachlage und dem .-mit. des? Wechselhingabe verbundenen/wirtschaftlichen Zweck.
. Ersic$tdic£ sollte, der .Firma Wo^P& Co. GmbH die-Möglich-“'.kaitv/gegeben werden, die Wechsel bei einer Bank zu-diskontieren, was auch geschehen ist«
Auch die von der Revision gewählte Konstruktion, daß die Firma'Wd|®& Co. GmbH als Botin der-Beklagten zu 1). einen unmittelbaren B'egebungsv ertrag, zwischen ihr und 4er Klägerin hergestellt habe; läßt die Auslegung des. Berufungsge-
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. richts nicht als rechtlich verfehlt erscheinen. Diese. Konstruktion widerspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens
 und dem Wechselinhalt. Die Firma*Wofli&. Co. GmbH hat sich
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als erste Girantin auf die Wechsel gesetzt. Das war auch zur Herstellung der wechselmäßigen Berechtigung der Klägerin notwendig, da die Firma WoflP& Co. GmbH die Wechsel als Ausstellerin gezeichnet hatte untf' ea’sich um Wechsel an eigene Order handelte. Die Revision verkennt nicht, daß ‘ihre Kon- • struktion einen ungewöhnlichen Sachverhalt voraussetzt. Sie leitet einen solchen Sachverhalt daraus her, daß die KLäge-
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rin infolge der Zession Gläubigerin der Ansprüche der Pirna Woflppb Co. GmbH aus dem Kaufgeschäft geworden sei und die Beklagte zu 1) die Wechsel als Ka-cto-Zahlung” hingegeben habe. Dies bedeutete aber nicht, wie aus der Peststellung des Berufungsgerichts einwandfrei hervorgeht, die Beklagte zu-!) behalte, gegenüber der Klägerin sich alle diejenigen Rechte vor, die. sie aus dem Kaufgeschäft gegenüber der Pirna Wo|P& Co.* GmbH habe oder etwa noch erlange. Eine solche Erklärung .hätte auch dem Wesen des Wechsels als einer •abstrakten Schuldverpflichtung widersprochen und hätte darum besonders klar zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist nicht.-geschehen. Die Klägerin ist durch das Indossament der Firma Wo®>& Cö.. GmbH und durch einen mit dieser Firma vollzogenen Begebungsvertrag Wechselinhaberin geworden.
Die Revision leitet noch einen Einwand daraus her, daß die Beklagte zu 1) der Pirma Woflp& Co. GmbH die Ware zurückgegeben und diese Pirma die gleiche Ware der Klägerin zur Sicherheit übereignet habe. Daß die Klägerin gleichwohl den Wechselanspruch erhebe, hält sie für arglistig.•Durch die Sicherungsübereignung hat die Klägerin keine Zahlung, sondern lediglich eine Sicherheit erlangt, deren geldlichen Wert bei einer nunmehrigen Verwertung die Tatsacheninstanzen im vorliegenden Wechselprozeß nicht festgestellt haben.
Dem Revisionsgericht ist daher nicht die Möglichkeit gege-ben9diesem Einwand nachzugehen. Im übrigen wird der Wechselanspruch nicht davon berührt, daß ein anderer Schuldner eine Sicherheit gegeben hat.
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Die Haftung der Beklagten zu 2) ergibt sich aus der
 in den Tatsacheninstanzen unbestrittenen Tatsache, daß sie Gesellschafter der Beklagten zu 1) sind (§128 HÜB). Sie
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sind auch diejenigen, die das Akzept der Beklagten zu 1) gezeichnet haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Canter	Br.	Brost	Br.	Selowsky
 Br. Haidinger Br. Kuhn
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