Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens der seiner Ehefrau aus einer Bluttransfusion entstanden sei, die sie am 9» September 1946 lm Krankenhaus der Beklagten erhalten hat. Die Ehefrau des Klägers war vom 29« August Mb 9« September 1946 aus Anlaß Ihrer Niederkunft in das beklagte Krankenhaus alB Kassenpatientin aufgenommen worden. Bie Ehefrau des Klägers gebar 15 Monate später, am 15* Oktober 1947 ein zweites Kind, Christa Kurz nach der Geburt Btellte sich heraus, daß dieses Kind an angeborener Lues litt. Bie daraufhin vorgenommene Untersuchung der Familie ergab, daß die Ehefrau des Klägers an Lues ln sekundärem Stadium erkrankt war. Ber Kläger selbst und das lm Krankenhaus am 4^^1946 geborene Kind sind nicht an Lues erkrankt. 25 mal Blut (Bl 92 der Strafakten 18 Js 725/48 StA Essen), und zwar 20 mal im Krankenhaus der Beklagten zu 1) und 5 mal im EflUHHP in EflH^ Er wurde während dieses Zeitraumes picht nachuntersucht« Im Dezember 1947 verlangte der Oberarzt des EfHHHHHHfcBirf Grund eines dort auf-gekommenen Verdachts luetischer Erkrankung des Al^|^, dieser solle sich einer erneuten Untersuchung unterziehen, da die alte schon zu lange zurüokllege» Die daraufhin sm 15» und 22» Januar 1948 vorgencmmenen Blutuntersuchungen des Aim^p ergaben, daß die Wa~R« in beiden Bällen 4 fach positiv war» Hiervon benachrichtigte Al^Bfcden Assistenzarzt der Beklagten, Dr» im Bebruar 1948, worauf da3 beklagte Krankenhaus eine Nachuntersuchung der Kranken, die von Al^|^^ Blutspenden erhalten hatten, veran- ■ laßte» Diese Nachprüfung ergab, daß von 20 untersuchten Personen. Nach der Behauptung des Klägers hat' dl% Ansteckung Beiner Ehefrau durch das* von AlflHB&espendete Blut außerordentlich schlimme Böigen gehabt» Nach einer 6-wöohlgen • » Schon bei dieser Kur hätte die Ehefrau des Klägers starke Nervenbeschwerden, besonders an Armen und Beinen gehabt. schlag, ferner Gelenkschmerzen- von.,solcher Heftigkeit aufgetreten seien, daß die Ehefrau« des Klägers oft Stunden nach der Einspritzung sich-nicht habe vom Stuhle er-/: heben können. kirr mit 60 Spritzen ln 10 Tagen und danach noch eine'weitere Spritzkur durchgeführt hätte, sei endlloh im Januar/ Februar 1949 die Ua-R bei der Efcefraii des -Klägers negativ gewesen. Kegen dieser Schäden hält der Kläger die* Beklagte für ersatzpfliohtig;er:astütst seine Ansprüche sowohl;auf Vertragsverletzung wie auf unerlaubte ’Ehndlung*- Die- Arzte der Beklagten hätten schuldhaft gegen die Richtlinien des Reichs- und Preüsslschen Ministers des Innern* über die * Einrichtung des Blutspendewesens* im Deutschen Reich vm -b• März 1940 (vgl die~Belakte II Bl'1 ff'zu den Strafakten ".6 Js 725/48Essen). Kenn die Arzte der Beklagten trotzdem keine Kenntnis von den einschlägigen Vorschriften gehabt hätten, so beruhe das auf einem Organisationsmangel, für den die Beklagte einstreben müsse« Der Kläger hat ln erster Instanz beantragt, das beklagte Krankenhaus zur Zahlung von 1000,—DM und weiter o zu verurteilen, an seine Ehefrau ein Schmerzensgeld ln Höhe von 3000,—DM nebst 49t Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen, ferner hat er die Feststellung verlangt, daß das beklagte Krankenhaus verpflichteb sei, der Ehefrau des Klägers eilen Schaden zu ersetzen, der ihr und dem Kläger durch die Lues-Infektion der Ehefrau entstanden sei und noch entstehen werde« Sie be- ' streitet ein Verschulden der Ärztin Dr« aber auoh, daß es durch einen Organisationsmangel versäumt worden sei, die Krankenhausärzte mit den Bestimmungen des Blutspend erer lasses bekannt zu machen« Das Landgericht hat durch Urteil v?m 19. Januar 1930 dem Feststellungsantrage stattgegeben und die bezifferten Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. rieht hat unter Zurückweisung-der Berufung der'Beklagten auf die Anschlußberufu*r:g*des Klägers den bezifferten' Schmefzensgeldanspruch der Ehefrau des Klägers in Höhe, von 5000,—Bll nehst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt' erhärt. Io a) Das Berufungsgericht befindet siöh in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts Und des erkennenden Senats, w^n^ejf'annitrfrt', daß'die Ehefrau des Klägers, die als Kassenpatlentih^'in* das-'beffclä^t'e1 Krankenhaus aufgenommen war, gemäß-§ 328 BG?.efpep vertrag- hat,; "ferner daß vor der Übertragung auf die Ehefrau des Klägers-c&eine-As^ktünterßuchUng des'll^HP und auch Uegen dieser schuldhaften Unterlassung der Ärztin Br* A^p, die bei der Blutübertragung als Erfüllungsgehilfin des beklagten Krankenhauses handelte, haftet das Krankenhaus aus § 278 BGB für allen Schaden, soweit er b) Eine vertragliche Haftung der Beklagten ist aber auch aus dem Grunde zu bejahen, weil das Krankenhaus es unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die bei Blutspenden zu beobachtenden Maßnahmen den Arsten des Krankenhauses zur Kenntnis gebracht wurden* Übertragung der Lues des Blutspenders die Ehefrau des Klägers herbeigeführt worden« Infolgedessen ist das beklagte Krankenhaus auch verpflichtet, über den durch §§ 276, 249 BGB begrenzten Schadensumfang hinaus der Ehefrau des Klägers‘Schmerzensgeld gemäß 55 823 Abs 1» 8471 BGB zu bezahlen«
2367 049 IX za 159/51 Verkündet am 27« Februar 1952 H i r t h, JuBtizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle _ im Famen des V o 1 k e b * * In dem Rechtsstreit der Krankenpflegeanstal^der barmherzigen Schwestern vsm Orden der heiligen SflHHB (EBHBHB-Krankenhaus), juristische Person kraft staatlicher Verleihung gesetzlich vertreten duroh den Verwaltungsrats or der iriedr«: Verberflspresident 1«R« Oberstudiendirektor Pr« Ing« QBif Pire Chefarzt Prof. Pr« Pfarrer Carl Generaloberin Kutter H. _ Rechtsanwalt und Notar Pr« Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Recbtsanwal±_MHHM Pr« gegen den Stadtinspektcr Earl R|^HV in Bdfe * Kläger und Revisionsbeklagten| - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Pr, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Canter und der Bundesrichter Pr. Prost, Pr. Fischer, Pr. Sohn und Artl für-Recht erkannts Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerlohts in Hamm vom 26« Januar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen • I 2 m Tatbestand* Der Kläger verlangt Ersatz des Schadens der seiner Ehefrau aus einer Bluttransfusion entstanden sei, die sie am 9» September 1946 lm Krankenhaus der Beklagten erhalten hat. Zur Geltendmachung der Ansprüche Beiner Ehefrau 1st der Kläger unstreitig von Ihr ausdrücklich ermächtigt worden. Die Ehefrau des Klägers war vom 29« August Mb 9« September 1946 aus Anlaß Ihrer Niederkunft in das beklagte Krankenhaus alB Kassenpatientin aufgenommen worden. Nachdem sie dort am ■MHHB1946 ein Kind 'geboren hatte, sollte sie am 9« September 1946 nach Hause entlassen w erden. Kurz bevor sie das Krankenhaus verlleßf machte ihr die Stationsärztin Br. üflBden Vorschlag, sich noch eine Bluttransfusion geben zu lassen, die Ihr bei Ihrem geschwächten Zustand gut tun würde. Die Ehefrau des Klägers stimmte zu, und daraufhin nahm Frau Br. Afl^die Bluttransfusion vor. Bel dieser spendete der Kunstmaler Kurt Al^l^das Blut. Bie Ehefrau des Klägers gebar 15 Monate später, am 15* Oktober 1947 ein zweites Kind, Christa Kurz nach der Geburt Btellte sich heraus, daß dieses Kind an angeborener Lues litt. Bie daraufhin vorgenommene Untersuchung der Familie ergab, daß die Ehefrau des Klägers an Lues ln sekundärem Stadium erkrankt war. Ber Kläger selbst und das lm Krankenhaus am 4^^1946 geborene Kind sind nicht an Lues erkrankt. Dagegen wurde bei dem Blutspender AlflHBlAnfang des Jshres 1948 Lues ln sekundärem Stadium festgestellt. t • - 3 AlHIB hatte sich Anfang August 1946 dem beklagten Krankenhaus als Blutspender zur Verfügung gestellt. Es war* de denials bei ihm auf Veranlassung der Assistenzärztin Br» Afl^ledigllch eine UaBsermönn^R^aktions-l^Ät't&lajg^yorge*' nommen, die negativ ausfiel, eine Aspektüntersuchung ' der sonstige Ebntrnllmaßnabmen fanden nicht statt» Seit August 1946 bis November 1947 spendete AlflHB MtPersonen 25 mal Blut (Bl 92 der Strafakten 18 Js 725/48 StA Essen), und zwar 20 mal im Krankenhaus der Beklagten zu 1) und 5 mal im EflUHHP in EflH^ Er wurde während dieses Zeitraumes picht nachuntersucht« Im Dezember 1947 verlangte der Oberarzt des EfHHHHHHfcBirf Grund eines dort auf-gekommenen Verdachts luetischer Erkrankung des Al^|^, dieser solle sich einer erneuten Untersuchung unterziehen, da die alte schon zu lange zurüokllege» Die daraufhin sm # 15» und 22» Januar 1948 vorgencmmenen Blutuntersuchungen des Aim^p ergaben, daß die Wa~R« in beiden Bällen 4 fach positiv war» Hiervon benachrichtigte Al^Bfcden Assistenzarzt der Beklagten, Dr» im Bebruar 1948, worauf da3 beklagte Krankenhaus eine Nachuntersuchung der Kranken, die von Al^|^^ Blutspenden erhalten hatten, veran- ■ laßte» Diese Nachprüfung ergab, daß von 20 untersuchten Personen. 17 luetisch infiziert.und 3 Personen nicht infiziert waren» Bel 4- Personen, die ebenfalls von AlflMfe Blutspenden erhalten hatten, ließ sich keine Aufklärung mehr erreichen, well sie inzwischen verstorben waren» Nach der Behauptung des Klägers hat' dl% Ansteckung Beiner Ehefrau durch das* von AlflHB&espendete Blut außerordentlich schlimme Böigen gehabt» Nach einer 6-wöohlgen • » Salvarsan^Sur mit 24 Spritzen habe die dann vorgenommene 1 Untersuchung in allen 3 Reaktionen ein positives Ergebnis gehabt. Schon bei dieser Kur hätte die Ehefrau des Klägers starke Nervenbeschwerden, besonders an Armen und Beinen gehabt. Eine zweite Salvarsan-Sur, die nach einer Pause von 2 Monaten erfolgt sei, habe nur mit Unterbrechung * *. * t • durchgeftihrt werden können, da ein infektiöser Hautaus-? schlag, ferner Gelenkschmerzen- von.,solcher Heftigkeit aufgetreten seien, daß die Ehefrau« des Klägers oft Stunden nach der Einspritzung sich-nicht habe vom Stuhle er-/: heben können. Schließlich, hätten sich .Herzbesctacxd.en. und Usch jeder Einspritzung Übelkeit gezeigt. Am 21. Juli ,1948 seien wiederum bei der Blutunter.suchung noch alle 3 Reaktionen positiv .gewesen. Ule dritte Salvarsan-Kur habe, bei der Ehefrau des Klägers eingestellt werden müssen, weil inzwischen eine Sälvarsanvergiftung*der Leber sü Gelbsucht ■ 1 • » ( i i geführt hätte. Erst nachdem im Oktober das ‘SflBBKrankenhaus in eine Leberentgiftungskur, eine Penicillin- kirr mit 60 Spritzen ln 10 Tagen und danach noch eine'weitere Spritzkur durchgeführt hätte, sei endlloh im Januar/ Februar 1949 die Ua-R bei der Efcefraii des -Klägers negativ gewesen. Die Leberschäden seien zur Zeit noch erhebiigh. Kegen dieser Schäden hält der Kläger die* Beklagte für ersatzpfliohtig;er:astütst seine Ansprüche sowohl;auf Vertragsverletzung wie auf unerlaubte ’Ehndlung*- Die- Arzte der Beklagten hätten schuldhaft gegen die Richtlinien des Reichs- und Preüsslschen Ministers des Innern* über die * Einrichtung des Blutspendewesens* im Deutschen Reich vm -b• März 1940 (vgl die~Belakte II Bl'1 ff'zu den Strafakten ".6 Js 725/48Essen). verstoßen. Insbesonderefiätteh sie die vor der erstmaligen Verwendung als Blutspender vorgeschriebenen Untersuchungen sowie die 3-mönatliche Haohvntersu • • I 1 I chung unterlassen• Seihst wenn hei einer solchen reehtzei- r i tigen Nachuntersuchung die Erkrankung festgestellt norden wäre, so wäre der Schaden der Ehefrau des Klägers jeden- , falls nicht ln einen so großen Ausmaße entstanden, weil ■ bei einem frühzeitigen Erkennen der Infektion die Hei- j lungsausslchten erheblich größer gewesen sein würden» •Bs könne die Arzte der Beklagten nicht entlasten, wenn ihnen der Erlaß vom 5. März 1940 unbekannt gewesen sei« Dieser Erlaß sei in vielen Zeitschriften und Büchern veröffentlicht worden. Kenn die Arzte der Beklagten trotzdem keine Kenntnis von den einschlägigen Vorschriften gehabt hätten, so beruhe das auf einem Organisationsmangel, für den die Beklagte einstreben müsse« Der Kläger hat ln erster Instanz beantragt, das beklagte Krankenhaus zur Zahlung von 1000,—DM und weiter o zu verurteilen, an seine Ehefrau ein Schmerzensgeld ln Höhe von 3000,—DM nebst 49t Zinsen seit Klage Zustellung zu zahlen, ferner hat er die Feststellung verlangt, daß das beklagte Krankenhaus verpflichteb sei, der Ehefrau des Klägers eilen Schaden zu ersetzen, der ihr und dem Kläger durch die Lues-Infektion der Ehefrau entstanden sei und noch entstehen werde« 1 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie be- ' streitet ein Verschulden der Ärztin Dr« aber auoh, daß es durch einen Organisationsmangel versäumt worden sei, die Krankenhausärzte mit den Bestimmungen des Blutspend erer lasses bekannt zu machen« Das Landgericht hat durch Urteil v?m 19. Januar 1930 dem Feststellungsantrage stattgegeben und die bezifferten Ansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen hat’ die Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung Erhöhung des Schmerzensgeldes seine!* Ehefrau auf 3000,—DM beantragt. Das Berufungsge- 1 1 ti I I ) !l * ti i ,t * ' £ i i rieht hat unter Zurückweisung-der Berufung der'Beklagten auf die Anschlußberufu*r:g*des Klägers den bezifferten' Schmefzensgeldanspruch der Ehefrau des Klägers in Höhe, von 5000,—Bll nehst Zinsen dem Grunde nach für gerechtfertigt' erhärt. *■ ' Gegen'dieses Urteil .richtet siedle.Revision der, Beklagten, um deren - Zurückweisung der-Kläger bittet... , Entsoheldunpsgründej. . . , Io a) Das Berufungsgericht befindet siöh in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts Und des erkennenden Senats, w^n^ejf'annitrfrt', daß'die Ehefrau des Klägers, die als Kassenpatlentih^'in* das-'beffclä^t'e1 Krankenhaus aufgenommen war, gemäß-§ 328 BG?.efpep vertrag- *'• ’ .. . dU J U ' 4l t< liehen Anspruch gegenüber^em^ Inhaber, des Krapke.nhauses - • — ■* -* , * • ■ * »•-■* - u& ' auf sachgemäße - ärztliche. Betrapung^ sowie., j^erjm,fv hatte,. daß die Beklagte alles unterließ, was geeignet wer, der Patientin Schaden zuzufügen,,-(RGHK- 3.83.,ff..-* RG&B#.^ 163- 106)♦ ; ; .-/«‘c- .-*• - - Das Berufungsgericht ste-iit faßt,. daß Täi.e Assistenz- ✓ • > ■ ■ • ■ >; ~ ■ • r-tj < .* r \ •- * - ■- *- j *’ ärztin Dr. Aj^jhei-.der J^ori^ähme der Bluttransfusion, auf die Ehefrau 4,es Klägers1am 9.- September. 194;äie-nach den anerkannten Regeln der. ärztlichen Kunst erforderlichen Varsiohtsj^ßn^hmen/.nicht.'getroffen hat« Insbesondere, l&t fest gestellt, ; daß ^v or-der-ersten Übertragung durch den Blutspender A1J(^ auf Frauke kein‘e klinische Untersuchung"dea Alberta erfolgt ifet-, * die' Arz- . i.---- tin Dr. A^^- sich Tielmebr. mit -der Waßser^aunkontrolle- ;-durch däa s^ofogiönhe Institut ‘d-er > Stadt be'gnttgt- hat,; "ferner daß vor der Übertragung auf die Ehefrau des Klägers-c&eine-As^ktünterßuchUng des'll^HP und auch , r 1 ’ - r. * ■ ' ' c 'f" 1 keine Schnellreaktionsprobe seines Blntes vorgenommen worden ist* Biese Eaßnabmen sind, wie das Berufungsge-rieht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, Klndestmaßnah-men* Ihre Unterlassung hat nach der weiteren Feststei» lung des Berufungsgerichts verhindert, daß A3JHP als luetisch erkannt wurde* Uäre seine Erkrankung erkannt worden, so wäre die Blutübertragung unterblieben und der »Schaden nicht eingetreten* Ber Schaden wäre auch wesentlich geringer gewesen, wenn wenigstens die vorgeschriebenen Nachuntersuchungen-des AlHB&&ch drei Konaten vorgenommen worden wäre, well dann die Krankheit der Ehefrau des Klägers alsbald entdeckt und frühzeitig bekämpft worden wäre* Alles dieses hat das Berufungsgericht recbtlichröii&aiidfMiTf?otgestellt. Uegen dieser schuldhaften Unterlassung der Ärztin Br* A^p, die bei der Blutübertragung als Erfüllungsgehilfin des beklagten Krankenhauses handelte, haftet das Krankenhaus aus § 278 BGB für allen Schaden, soweit er 0 nicht ln Schmerzensgeld besteht* b) Eine vertragliche Haftung der Beklagten ist aber auch aus dem Grunde zu bejahen, weil das Krankenhaus es unterlassen hat, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die bei Blutspenden zu beobachtenden Maßnahmen den Arsten des Krankenhauses zur Kenntnis gebracht wurden* Biese Unterlassung hat es ln der Person seines damaligen Vorstandsmitgliedes-Br* LiflBBP begangen, der, obwohl ihm ln seiner Eigenschaft als federführender Chef-arzt des Krankenhauses der‘Erlaß des Reichs- und preußl- sehen Innenministers Yom 5* i&rz 194Ö betreffend die bei Bluttransfusionen zu beachtenden Maßnahmen bekannt 'geworden war, es unterlassen’ hat,' den’ beiden anderen Chefära-ten !des tffähkenhhüses'Vön diesem für,?aile ‘Arzte 'des'Kran- kenhauses wfcTfitigen Erlaß Kenntnis zu'göbeüV^ J ■ - •’ > ^ • * *; \ t • '• Das beklagte:Krankenhaus -hat daherdafüfc e^nauste-hen, wenn später- infolge* dieseit^chuldhaftga^äumnis^ei.-- nes ihrer gesetzlichen Vertreter-;eine *yerträgliche .^Ver-r * pfliehtuhgi.deö Eränkenbauäes :nicht*;.«rfUiit \Wpnde# /Es\iat feststehende Rechtsprechung', «daß das Verschulden;,a^ch^nur einas''Yon-. mehreren GesamtYertretera- einer - juris tigebeg,. Person diese haftbar machtvXRG-.I©i41^^1957)+ ;w Insoweit hat.das Berufungsgericht'pbne?Re#htsirr-tum f estgesjjellt, "daß die Dnterla/JOung-Jr.^ursächlich gewesen-ist *für. di-e-Unkenntnis d§rif Ärzl^in^Dr•4 in Bezug auf*'die bei Biutspend.en /*u beachtenden £±~ cherungsmaSnohmen» Eh handelt sieh hier' nicht um einer, sogenaniiten' Organisationrapangel .ign Sinnei’d er-'^u^h^rnn*' gen1des Berufungsurteilß und der Revision, sondern,um. die Bht erlas sung einer Pflicht, de s- beklagt on- Kranken^au- *y 'w ~m * ' ses selbst durch das es v-ertretende^Voretandj*™* tg^ied . LlflBfc. Diese Unterlassung ist also weitere Grundlage der yerträglichen Haftung d esJ Krankenhauseh'; ^ II II r ’ Darüber hih'au schaff ei1 Jedoch das he klagte j^ranken- 'haus w egeiKd er -Unterlassung- Br. «euch -un-r erlaubter'Handlung; Denn nach * den • 3*e st Stellungen. 4,eav Be-rufungsgerichts'iat dadurch,’'.daß Drv IlflHHB'. es»..-unterlassen hat," die :gyhäkul'ogisdhe\'und'die ahiruygieo^^j^bi-teilting des Krffnkenbauses- Yon'dera^Voröcb'riften.'dee.piut-spendereriasses vom' 5* März 1940 gu-UnterrichteniIdle. 1 I Übertragung der Lues des Blutspenders die Ehefrau des Klägers herbeigeführt worden« Infolgedessen ist das beklagte Krankenhaus auch verpflichtet, über den durch §§ 276, 249 BGB begrenzten Schadensumfang hinaus der Ehefrau des Klägers‘Schmerzensgeld gemäß 55 823 Abs 1» 8471 BGB zu bezahlen« » Vach alledem mu£te die Revision mit der Knstenfolge aus 5 97 ZPO zurückgewiesen werden» u * Senatspräsident Br« Canter Br« Brost Br« Fischer und Bundesrichter Br. Kuhn . .. sind in Urlaub ortsabwesend Arti und daher an der Unterschrift verhindert Br« Brost