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BGH · II ZR 138/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 138/92

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wegen des Gesamtbetrages von 109.065,61 DM hat die Klägerin den Beklagten mit der Behauptung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, die KG sei, wie er aufgrund entsprechender Hinweise eines Mitarbeiters und des Steuerberaters genau gewußt habe, bereits seit Mai 1986 überschuldet gewesen. Da er dennoch die Lieferung der Stahlteile veranlaßt habe, ohne sie, die Klägerin, auf die finanziell schwierige Lage der Gesellschaft hinzuweisen, hafte er für den Forderungsausfall persönlich nach deliktischen Grundsätzen und - mit Rücksicht auf von ihm abgegebene Erklärungen und den Umstand, daß er als alleiniger Gesellschafter Sicherheiten für der KG gewährte Bankkredite gestellt und deswegen ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt habe - aus culpa in contrahendo. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, zu Lasten des Beklagten griffen die Grundsätze über die Eigenhaftung des Vertreters für vorvertragliches Verschulden ein. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung allerdings auf die in dem Urteil des VIII. 475 ff.) herausgearbeiteten Grundsätze stützen können, nach denen die Stellung von Sicherheiten für Kredite der Gesellschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ein wirtschaftliches Eigeninteresse begründen kann, das es rechtfertigt, den handelnden Vertreter ausnahmsweise persönlich für vorvertragliches Verschulden haftbar zu machen. im einzelnen ausgeführt hat, begründet weder der Umstand, daß der für die GmbH handelnde Geschäftsführer deren alleiniger Gesellschafter ist, für sich allein noch im Zusammenhang damit, daß er sich für Kreditschulden der Gesellschaft verbürgt oder andere Sicherheiten gestellt hat, ein wirtschaftliches Eigeninteresse, das es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigen könnte, ihn als "gleichsam in eigener Sache" handelnd (vgl. Die für diese geänderte Rechtsprechung maßgebenden Erwägungen, die wesentlich davon bestimmt sind, daß eine im Fall der Insolvenz der Gesellschaft als Eigenkapitalersatz zu behandelnde Kreditsicherheit nicht in weiterem Umfang ein zur Haftung aus culpa in contrahendo führendes wirtschaftliches Eigeninteresse zu begründen vermag als die Stellung als alleiniger Gesellschafter selbst (Sen.Urt. v. Mit der bisherigen Begründung kann die Verurteilung des Beklagten daher nicht aufrechterhalten werden, ohne daß der Senat zu den übrigen von der Revision erhobenen Rügen Stellung zu nehmen hätte. 2. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht bisher weder zu einer Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens noch aufgrund von Deliktstatbeständen Stellung genommen. a) Außer wegen der Verfolgung wirtschaftlicher Eigeninteressen kann der Vertreter für vorvertragliches Verschulden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann haften, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. Dazu genügt es nicht, daß der Vertragspartner dem handelnden Vertreter das normale Verhandlungsvertrauen entgegenbringt, der Vertreter muß vielmehr dar-überhinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten (BGHZ 88, 67, 69; Sen.Urt. v. An einer eigenen Entscheidung dieser Frage ist der Senat jedoch gehindert, weil es näherer tatrichterlicher Feststellungen bedarf, wann die Klägerin in einer Weise Kenntnis von den die Schadenersatzpflicht des Beklagten begründenden Tatsachen hatte, daß sie mindestens eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos begründen konnte (st. Oktober 1987 beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Unrecht, weil sich aus ihr lediglich allgemeine Vermutungen eines strafbaren Verhaltens von für die KG handelnden Personen ergeben, die Anzeige vielmehr offenbar auch den Zweck verfolgt, die der Klägerin unbekannten Tatsachen durch die Ermittlungsbehörden feststellen zu lassen. Deliktische Ansprüche, deren Voraussetzungen im einzelnen das Berufungsgericht ggfs, noch zu klären hätte, könnten sich nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Darüberhinaus hat das Berufungsgericht für den Fall, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgreift, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Konkursverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Sollte die KG bereits Ende 1986 überschuldet gewesen sein, beschränkte sich die Haftung des Beklagten nicht auf den Quotenschaden, er hätte vielmehr die Klägerin als Neugläubigerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn rechtzeitig d.h. vor Erteilung der Lieferaufträge die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt worden wäre.

Zitierte Normen: § 276 BGB § 172a HGB § 852 BGB § 263 StGB § 823 BGB § 177a HGB § 64 GmbHG
BGBKGBerufungsgerichtVertreterwirtschaftlichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 138/92
Verkündet am:
7. November 1994 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1994 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Prof. Dr. Greger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 17. Juni 1992 aufgehoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war der einzige Kommanditist und der Alleingesellschafter und -geschäftsführer der Komplementär-GmbH der S. KG K. GmbH & Co. (im folgenden: KG), über deren Vermögen aufgrund Antrags vom 26. Juni 1987 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Sie erteilte der Klägerin im Januar und Februar 1987 fünf Aufträge über die Lieferung von Stahlrohren und anderen Stahlteilen. Aus der ersten Lieferung ist - wegen Nichteinlösung eines Wechsels - ein Teilbetrag von 18.644,29 DM unbezahlt, für die weiteren Lieferungen ist die KG den Kaufpreis von insgesamt 90.421,32 DM schuldig geblieben. Wegen des Gesamtbetrages von 109.065,61 DM hat die Klägerin den Beklagten mit der Behauptung auf Schadenersatz in Anspruch genommen, die KG sei, wie er aufgrund entsprechender Hinweise eines Mitarbeiters und des Steuerberaters genau gewußt habe, bereits seit Mai 1986 überschuldet gewesen. Da er dennoch die Lieferung der Stahlteile veranlaßt habe, ohne sie, die Klägerin, auf die finanziell schwierige Lage der Gesellschaft hinzuweisen, hafte er für den Forderungsausfall persönlich nach deliktischen Grundsätzen und - mit Rücksicht auf von ihm abgegebene Erklärungen und den Umstand, daß er als alleiniger Gesellschafter Sicherheiten für der KG gewährte Bankkredite gestellt und deswegen ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt habe - aus culpa in contrahendo. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten hatte allein wegen des Zinsanspruchs teilweise Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
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Entscheidunqsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an
 das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, zu Lasten des Beklagten griffen die Grundsätze über die Eigenhaftung des Vertreters für vorvertragliches Verschulden ein. Als einziger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH habe er bei Bestellung der Stahllieferungen ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt, weil er sich für Kredite der KG verbürgt und ihr weitere Kreditsicherheiten gewährt habe. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung allerdings auf die in dem Urteil des VIII. Zivilsenats des
 Bundesgerichtshofs vom. 2. März 1988 (VIII ZR 380/86,
ZIP 1988, 505 ff. = WM 1988, 781 ff.; vgl. für den einzigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG schon Urt. v. 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82, ZIP 1984, 439 ff., 442 = WM 1984,
475 ff.) herausgearbeiteten Grundsätze stützen können, nach denen die Stellung von Sicherheiten für Kredite der Gesellschaft durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ein wirtschaftliches Eigeninteresse begründen kann, das es rechtfertigt, den handelnden Vertreter ausnahmsweise persönlich für vorvertragliches Verschulden haftbar zu machen. Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat jedoch mit Zustimmung der übrigen betroffenen Zivilsenate des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts diese schon zuvor im gesell-
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schaftsrechtlichen Schrifttum kritisierte Rechtsprechung geändert. Wie er in seinem den Geschäftsführer einer GmbH betreffenden Urteil vom 6. Juni 1994 (II ZR 292/91, ZIP 1994, 1103 ff., 1105 f. = WM 1994,	1428 ff. m.	Anm.	von	Wilhelm
EWiR 1994, 791 und Heidenhain	LM	Nr. 135	zu	§	276	[Fa]	BGB)
im einzelnen ausgeführt hat, begründet weder der Umstand, daß der für die GmbH handelnde Geschäftsführer deren alleiniger Gesellschafter ist, für sich allein noch im Zusammenhang damit, daß er sich für Kreditschulden der Gesellschaft verbürgt oder andere Sicherheiten gestellt hat, ein wirtschaftliches Eigeninteresse, das es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtfertigen könnte, ihn als "gleichsam in eigener Sache" handelnd (vgl. Sen.Urt. v. 17. Juni 1991 - II ZR 171/90,	LM	Nr. 118	zu	§	276	[Fa]	BGB;
Sen.Urt. v. 1. Juli 1991 - II	ZR	180/90,	LM	Nr. 119 zu	§ 276
[Fa] BGB; MünchKomm/Emmerich, BGB, 3. Aufl. vor § 275 RdNr. 175 m.w.N.) für vorvertragliches Verschulden haften zu lassen. Die für diese geänderte Rechtsprechung maßgebenden Erwägungen, die wesentlich davon bestimmt sind, daß eine im Fall der Insolvenz der Gesellschaft als Eigenkapitalersatz zu behandelnde Kreditsicherheit nicht in weiterem Umfang ein zur Haftung aus culpa in contrahendo führendes wirtschaftliches Eigeninteresse zu begründen vermag als die Stellung als alleiniger Gesellschafter selbst (Sen.Urt. v. 6. Juni 1994 ZIP aaO S. 1105 f.), gilt in gleicher Weise auch für eine GmbH & Co. KG, bei der lediglich ein Kommanditist eine natürliche Person ist. Denn auch in diesem Fall finden nach § 172a HGB die im GmbH-Recht entwickelten Eigenkapitalersatzregeln Anwendung.
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Mit der bisherigen Begründung kann die Verurteilung des Beklagten daher nicht aufrechterhalten werden, ohne daß der Senat zu den übrigen von der Revision erhobenen Rügen Stellung zu nehmen hätte.
2. Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht bisher weder zu einer Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens noch aufgrund von Deliktstatbeständen Stellung genommen.
a) Außer wegen der Verfolgung wirtschaftlicher Eigeninteressen kann der Vertreter für vorvertragliches Verschulden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann haften, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflußt hat (vgl. Sen.Urt. v. 7. Dezember 1992 - II ZR 179/91, LM Nr. 131 zu § 276 (Fa] BGB m.w.N.). Der Verhandelnde muß durch sein Verhalten Einfluß auf die Entscheidung des anderen Teils nehmen. Dazu genügt es nicht, daß der Vertragspartner dem handelnden Vertreter das normale Verhandlungsvertrauen entgegenbringt, der Vertreter muß vielmehr dar-überhinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten (BGHZ 88, 67, 69; Sen.Urt. v. 7. Dezember 1992 LM aaO; Brandes WM 1992, 20).
Nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin liegen diese besonderen Voraussetzungen, die es ausnahmsweise rechtfertigen, nicht nur den Vertretenen, sondern den Vertreter selbst für die Folgen einer gebotenen, jedoch pflichtwidrig vor
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Vertragsschluß unterbliebenen Aufklärung haftbar zu machen, nicht vor. Die dem Beklagten zugeschriebenen Äußerungen, die KG verfüge über Aufträge in Millionenhöhe, können allenfalls ein Vertrauen in die fortbestehende Solvenz der KG begründen, sie enthalten aber nicht die für die Eigenhaftung des Handelnden erforderliche garantieähnliche Erklärung.
b) Hinsichtlich der deliktischen Anspruchsgrundlagen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Da die Klage erst im März 1991 erhoben worden ist, läßt sich nicht ausschließen, daß zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Frist des § 852 BGB bereits abgelaufen war. An einer eigenen Entscheidung dieser Frage ist der Senat jedoch gehindert, weil es näherer tatrichterlicher Feststellungen bedarf, wann die Klägerin in einer Weise Kenntnis von den die Schadenersatzpflicht des Beklagten begründenden Tatsachen hatte, daß sie mindestens eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos begründen konnte (st. Rspr. vgl. BGHZ 102, 246, 248 m.w.N.). Auf die Strafanzeige der Klägerin vom 7. Oktober 1987 beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Unrecht, weil sich aus ihr lediglich allgemeine Vermutungen eines strafbaren Verhaltens von für die KG handelnden Personen ergeben, die Anzeige vielmehr offenbar auch den Zweck verfolgt, die der Klägerin unbekannten Tatsachen durch die Ermittlungsbehörden feststellen zu lassen.
Deliktische Ansprüche, deren Voraussetzungen im einzelnen das Berufungsgericht ggfs, noch zu klären hätte, könnten sich nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Vortrag der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
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§ 263 StGB und § 826 BGB ergeben. Danach hat der Beklagte in Kenntnis der bestehenden Überschuldung der KG gehandelt und systematisch den von ihr in Anspruch genommenen Geldkredit gegen u.a. von der Klägerin gewährten Warenkredit ausgewechselt, indem er die mit Mitteln des Privatvermögens gesicherten Bankschulden durch die Erlöse aus dem Weiterverkauf der von der Klägerin gelieferten Stahlteile zurückführte, den der Lieferantin geschuldeten Kaufpreis aber schuldig blieb.
Darüberhinaus hat das Berufungsgericht für den Fall, daß die Einrede der Verjährung nicht durchgreift, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Konkursverschleppung nach § 823 Abs. 2 BGB i.v.m. §§ 177a, 130a HGB zu prüfen. Sollte die KG bereits Ende 1986 überschuldet gewesen sein, beschränkte sich die Haftung des Beklagten nicht auf den Quotenschaden, er hätte vielmehr die Klägerin als Neugläubigerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn rechtzeitig d.h. vor Erteilung der Lieferaufträge die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt worden wäre. Es gelten hierzu dieselben Grundsätze, die der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 6. Juni 1994 (ZIP aaO S. 1106 ff.) zu der parallelen Vorschrift des § 64 Abs. 1 GrabHG aufgestellt hat.
Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht zugleich die Möglichkeit, die Rügen zu würdigen, die die Revision gegen die Annahme einer bereits Ende 1986 bestehenden Überschuldung erhoben hat. Dabei wird es sich vor allem mit der Frage der Werthaltigkeit der aktivierten Forderung gegen den Beklagten in Höhe von rund 777.000,— DM auseinanderzusetzen haben, sofern es nicht der von dem Sachverständigen Dr. D. vertretenen Ansicht folgt, daß es sich bei den Ent-
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nahmen des Beklagten um faktische Geschäftsführergehälter gehandelt hat, die zurückzuzahlen der Beklagte zu keinem Zeitpunkt willens war.
Hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob der Beklagte eine bestehende Überschuldung hat erkennen können, weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entscheidend ist, ob er an der Richtigkeit der ihm vorgelegten Aufstellungen hat zweifeln dürfen, sondern ob er seiner Pflicht nachgekommen ist, unverzüglich eine eingehende Analyse der finanziellen Situation der KG zu veranlassen (vgl. zu § 64 GmbHG Sen.Urt. v. 6. Juni 1994 ZIP aaO S. 1109 f.; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 6. Auf1. § 64 RdNr. 52 m.w.N.).
Dr. Goette
 Dr. Greger
 Boujong
Röhricht
 Dr. Henze