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BGH · II ZR 138/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 138/91

Der Kläger ist Konkursverwalter des Vermögens der RpH^IP Beteiligungsgesellschaft Nflp FflPI Nr. mbh & Co. KG, die als sogenannte Publikumsgesellschaft gegründet wurde und deren Gesellschafter die Beteiligungsgesellschaft NflB HiflP Nr. mbH als Komplementärin sowie die mit einer Haftsumme von 10.000,— DM im Handelsregister eingetragene HpPPI UPPPPgesellschaft WPPID Sc Co. KG (HTG) als Treuhandkommanditistin sind. Die auf dem Kapitalmarkt geworbenen Anlageinteressenten schlossen mit der HTG Treuhandverträge ab, in denen die HTG sich verpflichtete, sich im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers an der RIHHI KG zu beteiligen und bei dieser Gesellschaft die Einlage erst einzuzahlen, wenn gesondert vereinbarte Mittelfreigabekriterien erfüllt waren. Die HTG hatte gemäß § 5 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages ihre Kommanditeinlage auf Anforderung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu leisten, wenn und soweit die Freigabekriterien erfüllt waren, und bei nicht rechtzeitiger Erfüllung ebenfalls 8 % Verzugszinsen zu zahlen. März 1982 lehnte das Finanzamt die gesonderte und einheitliche Feststellung gewerblicher Verluste der R9HHH KG ab, weil angesichts ungewisser Ein-satzmöglichkeiten des Schiffes die Chance einer Gewinnerzielung derart gering sei, daß eine gewerbliche Tätigkeit nicht angenommen werden könne; die Absicht, für die Anleger Steuervorteile zu begründen, sei nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Der Kläger klagt, gestützt auf § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages, auf Zahlung von 8 % Verzugszinsen für die Zeit bis 30. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Treugeber gemäß § 5 Abs. 2 des Treuhandvertrages in Verbindung mit der Beitrittserklärung verpflichtet sind, der Treuhandkommanditistin Verzugszinsen in Höhe von 8 % zu zahlen, sofern sie ihren Einzahlungsverpflichtungen nicht zu den in der Beitrittserklärung kalendermäßig festgelegten Zeitpunkten nachgekommen sind. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Zinsanspruch der HTG gemäß § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages bereits mit dessen Abschluß als aufschiebend bedingtes Recht auf die Rhenania KG übergegangen ist. Über diesen Anspruch konnte die HTG jederzeit frei verfügen; sie konnte ihn deshalb als aufschiebend bedingtes Recht bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages auf die RflHB KG übertragen (vgl. März 1984 fälligen Rate mit der Folge, daß die Verzugvoraussetzungen wenigstens insoweit nachträglich entfallen wären, nach Ansicht des Berufungsgerichts in der Treugeberversammlung vom 10. Man mag in Übereinstimmung mit der Revision die vom Berufungsgericht festgestellte Übereinkunft, die letzte Rate nicht vor den übrigen geltend zu machen, als pactum de non petendo bezeichnen; ein solches hatte jedoch nicht zur Folge, daß während des Zuwartens die Zinspflicht entfiel. b) Das Berufungsgericht hat es schließlich dahingestellt sein lassen, ob die vereinbarten Freigabebedingungen Vorlagen oder nicht, als die HTG im Dezember 1981 die bei ihr eingezahlten Zeichnungsbeträge zugunsten der Rhenania KG freigab. aa) Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie meint, daß die HTG schon deshalb nichts schulde, was ihr die Treugeber zu ersetzen hätten, weil sie über den im Handelsregister eingetragenen Betrag von 10.000,— DM hinaus weder ihre Kommanditeinlage noch die Haftsumme erhöht habe. Denn die Vereinbarung der HTG mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG über die Erweiterung von Einlage und Haftsumme ergibt sich aus Gesellschaftsund Treuhandvertrag, die, da es sich um das Vertragswerk einer Publikumsgesellschaft handelt, vom Revisionsgericht selbständig - nach objektivem Erklärungsbefund - auszulegen sind (vgl. Bei dieser Auslegung ist von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages auszugehen, wonach die Kapitaleinlage der Kommanditistin auf ca. Dort heißt es, daß die Treuhandkommanditistin sich im eigenen Namen für Rechnung einer Vielzahl von Treugebern, mit denen sie gleichlautende Treuhandverträge abschließt, beteiligt und daß diese Rechtsverhältnisse durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung seitens des Treugebers und durch Annahme seitens der Treuhandkommanditistin begründet werden. Hiernach nahm die Treuhandkommanditistin, wenn sie die Beitrittserklärung eines Treugebers Unterzeichnete, zwei Vertragsofferten gleichzeitig an: Das eine war die Beitrittserklärung des Treugebers; das andere war die sich aus dem Vertragswerk konkludent ergebende Offerte der persönlich haftenden Gesellschafterin, bis zur Höhe von insgesamt 112 Mio.DM Einlage und Haftsumme der Kommanditistin in Höhe der jeweils gezeichneten Kapitalbeträge zu erweitern. Da die Treuhandkommanditistin für Rechnung der Treugeber keine Verpflichtungen eingehen konnte, bevor die Mittelfreigabekriterien erfüllt waren, können die beiden Gesellschafter sich über die Erweiterung von Einlage und Haftsumme nur unter der aufschiebenden Bedingung geeinigt haben, daß die Mittelfreigabekriterien erfüllt sind. Da vor diesem Zeitpunkt weder eine Einforderung der Einlagen durch die Rhenania KG noch eine Anmeldung der Haftsumme zu dem Handelsregister in Betracht kam, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die persönlich haftende Gesellschafterin darauf verzichtet hat, daß auch ihr jede Annahmeerklärung der HTG zuging. Die Erweiterung von Einlage und Haftsumme mit der Folge für die Treugeber, die HTG von diesen Verpflichtungen freisteilen zu müssen, ist hiernach nur wirksam geworden, falls die aufschiebende Bedingung, die Erfüllung der Mittelfreigabekriterien, eingetreten ist. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Mittelfreigabekriterien auch für die Verpflichtung der Treugeber Bedeutung, schon vor der Erweiterung von Einlage und Haftsumme die Zeichnungsbeträge der HTG vorschußweise zur Verfügung zu stellen. Denn die HTG hatte keinen Anspruch auf Vorschuß mehr, falls schon vor Erfüllung der Freigabekriterien endgültig feststand, daß das Schiffsprojekt gescheitert war. Die Treugeber konnten von der HTG ihre Vorschüsse zurückfordern und brauchten nicht ihrerseits noch weitere zu zahlen. Da vor diesem Zeitpunkt - wie mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist - die Mittelfreigabekriterien nicht erfüllt waren, kommt eine Verzinsung infolge Verzuges mit Einzahlung der Zeichnungsbeträge äußerstenfalls bis zu dem 15. Die Sache wird zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die Feststellungen nachholen kann, ob vor dem endgültigen Scheitern des Projekts die Mittelfreigabekriterien erfüllt waren und wann das Projekt in einer Weise als gescheitert angesehen werden konnte, daß eine Mittelfreigabe schon aus diesem Grunde nicht mehr in Betracht kam.

Zitierte Normen: § 399 BGB § 172 HGB
HTGZeitpunktKGBerufungsgerichtHaftsummeMittelfreigabekriterienTreugeberRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 138/91
URTEIL
Verkündet am s 24. Februar 1992 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Adolf Kl
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 Rechtsanwalt Horst M. JflHV in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der RlBBB Beteiligungs-gesellschaf t MSB FflB Nr. mbH & Co., Si
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Brandes, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter des Vermögens der RpH^IP Beteiligungsgesellschaft Nflp FflPI Nr. mbh & Co. KG, die als sogenannte Publikumsgesellschaft gegründet wurde und deren Gesellschafter die Beteiligungsgesellschaft NflB HiflP Nr. mbH als Komplementärin sowie die mit einer Haftsumme von 10.000,— DM im Handelsregister eingetragene HpPPI UPPPPgesellschaft WPPID Sc Co. KG (HTG) als Treuhandkommanditistin sind. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, die Kapitaleinlage der HTG von zunächst 10.000,— DM auf ca. 112 Mio. DM zu erhöhen.
Die Rl
KG war auf Veranlassung der IJflPPPBBB-, VtgPIPBfe- und	AG	(DIVAG) gegründet
 worden. Gegenstand des Unternehmens waren Erwerb und Betrieb eines Erdgastankers, der auf einer schwedischen Werft auf Vorrat gebaut und fast fertiggestellt war, als die RpHHHl KG ihn am 12. Februar 1981 für 260 Mio. DM kaufte. Der Kaufpreis sollte durch Schiffshypotheken-Dariehen in Höhe von 270.705.500,— DM aufgebracht werden, die die Verkäuferin unter Refinanzierung bei einer schwedischen Bank gewährte. Werft und Bank sind die Hauptgläubiger im Konkurs der	KG.
Während einer - aus Gründen fehlender Einsatzmöglichkeiten - eingeplanten Liegezeit des Schiffes bis zu sechs Jahren waren die Darlehen nicht zu tilgen, vielmehr nur zu verzinsen. Dieser Kapitaldienst sowie die laufenden Unkosten während der beschäftigungslosen Zeit sollten durch Beiträge der Kapitalanleger aufgebracht werden.
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Die auf dem Kapitalmarkt geworbenen Anlageinteressenten schlossen mit der HTG Treuhandverträge ab, in denen die HTG sich verpflichtete, sich im eigenen Namen für Rechnung des Treugebers an der RIHHI KG zu beteiligen und bei dieser Gesellschaft die Einlage erst einzuzahlen, wenn gesondert vereinbarte Mittelfreigabekriterien erfüllt waren. Nach § 5 dieses Vertrages hatten die Treugeber die Kapitalbeträge zu den in den Beitrittserklärungen genannten Terminen auf ein Konto der Treuhänderin einzuzahlen und bei nicht rechtzeitiger Zahlung 8 % Verzugszinsen zu entrichten.
Die HTG hatte gemäß § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ihre Kommanditeinlage auf Anforderung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu leisten, wenn und soweit die Freigabekriterien erfüllt waren, und bei nicht rechtzeitiger Erfüllung ebenfalls 8 % Verzugszinsen zu zahlen. Unter § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages heißt es ferner, daß die Kommanditistin bereits jetzt die ihr gegen ihre Treugeber zustehenden Zahlungsansprüche erfüllungshalber an die Gesellschaft abtritt.
Am 30. Dezember 1981 erklärte der Beklagte seinen Beitritt mit einer Einlage von 150.000,— DM, von denen am 31. Dezember 1981 52.500,— DM, am 10. März 1982 37.500,— DM sowie am 10. März 1983 und 10. März 1984 je 30.000,— DM zu zahlen waren. Der Beklagte hat die drei zuletzt fälligen Raten nicht gezahlt.
Bis Ende 1981 war ein Kapital in Höhe von insgesamt 89,12 Mio. DM gezeichnet worden. Am 29. Dezember 1981 gab
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die HTG das bis zu diesem Tage bei ihr eingezahlte Kapital für die	KG	frei,	die	das	Geld an die schwedische
 Werft weiterleitete und von dieser Eigentum am Schiff erwarb.
Durch Bescheid vom 30. März 1982 lehnte das Finanzamt die gesonderte und einheitliche Feststellung gewerblicher Verluste der R9HHH KG ab, weil angesichts ungewisser Ein-satzmöglichkeiten des Schiffes die Chance einer Gewinnerzielung derart gering sei, daß eine gewerbliche Tätigkeit nicht angenommen werden könne; die Absicht, für die Anleger Steuervorteile zu begründen, sei nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Da die Treugeber sich nunmehr in zunehmendem Maße weigerten, ihre Einlagen zu zahlen, und es der Rhenania KG nicht gelang, das Schiff zu verchartern, wurde am 15. April 1985 über ihr Vermögen sowie am 31. Juli 1989 über das ihrer Kommanditistin, der HTG, das Konkursverfahren eröffnet. Das Finanzgericht Hamburg wies im Dezember 1989 die Klage der RflHHV KG gegen das Finanzamt ab.
Der Kläger klagt, gestützt auf § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages, auf Zahlung von 8 % Verzugszinsen für die Zeit bis 30. September 1989 in Höhe von 51.733,33 DM an sich. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz verlangt der Kläger hilfsweise Zahlung an den Konkursverwalter der HTG. Das Berufungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
6
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Treugeber gemäß § 5 Abs. 2 des Treuhandvertrages in Verbindung mit der Beitrittserklärung verpflichtet sind, der Treuhandkommanditistin Verzugszinsen in Höhe von 8 % zu zahlen, sofern sie ihren Einzahlungsverpflichtungen nicht zu den in der Beitrittserklärung kalendermäßig festgelegten Zeitpunkten nachgekommen sind. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Zinsanspruch der HTG gemäß § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages bereits mit dessen Abschluß als aufschiebend bedingtes Recht auf die Rhenania KG übergegangen ist. Ein Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB bestand im damaligen Zeitpunkt wegen der treuhänderischen Bindung vor Erfüllung der Mittelfreigabekriterien nur hinsichtlich des Anspruchs der HTG auf das Zeichnungskapital, nicht aber hinsichtlich des Anspruchs auf Verzugszinsen. Über diesen Anspruch konnte die HTG jederzeit frei verfügen; sie konnte ihn deshalb als aufschiebend bedingtes Recht bereits mit Abschluß des Gesellschaftsvertrages auf die RflHB KG übertragen (vgl. Sen.Urt. v. 10. Juni 1991 - II ZR 247/90,
WM 1991, 1502, 1503 = ZIP 1991, 1211).
2.	Die Verzugsvoraussetzungen liegen gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, weil der Beklagte die drei zuletzt fälligen Raten nicht gezahlt hat.
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a)	Anders als vom Beklagten behauptet, ist eine Stundung der letzten, am 10. März 1984 fälligen Rate mit der Folge, daß die Verzugvoraussetzungen wenigstens insoweit nachträglich entfallen wären, nach Ansicht des Berufungsgerichts in der Treugeberversammlung vom 10. Dezember 1984 nicht erfolgt. Damals - so das Berufungsgericht - sei man im Interesse einer Gleichbehandlung aller Anleger übereingekommen, daß vor Geltendmachung der letzten Rate alle noch ausstehenden früher fällig gewordenen einzuziehen seien. Darin läge keine Stundung der letzten Rate. Diese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei.
Auch die Revision vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Sie ersetzt unzulässigerweise das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis durch ihr eigenes, wenn sie das am 10. Dezember 1984 Beschlossene dahin versteht, daß die letzte Rate überhaupt nicht mehr eingezogen werden sollte. Man mag in Übereinstimmung mit der Revision die vom Berufungsgericht festgestellte Übereinkunft, die letzte Rate nicht vor den übrigen geltend zu machen, als pactum de non petendo bezeichnen; ein solches hatte jedoch nicht zur Folge, daß während des Zuwartens die Zinspflicht entfiel.
b)	Das Berufungsgericht hat es schließlich dahingestellt sein lassen, ob die vereinbarten Freigabebedingungen Vorlagen oder nicht, als die HTG im Dezember 1981 die bei ihr eingezahlten Zeichnungsbeträge zugunsten der Rhenania KG freigab. Die Freigabebedingungen seien - so das Berufungsgericht - für das Entstehen der Zahlungsverpflichtung der Treugeber gegenüber der HTG ohne Bedeutung; sie beträfen nur deren Verhältnis zur RflHHM KG. In diesem Punkt greift die Revision das Urteil mit Erfolg an.
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aa) Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie meint, daß die HTG schon deshalb nichts schulde, was ihr die Treugeber zu ersetzen hätten, weil sie über den im Handelsregister eingetragenen Betrag von 10.000,— DM hinaus weder ihre Kommanditeinlage noch die Haftsumme erhöht habe. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage in der Tat nichts festgestellt. Der Senat kann jedoch diese Feststellung selbst treffen. Denn die Vereinbarung der HTG mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der	KG	über
 die Erweiterung von Einlage und Haftsumme ergibt sich aus Gesellschaftsund Treuhandvertrag, die, da es sich um das Vertragswerk einer Publikumsgesellschaft handelt, vom Revisionsgericht selbständig - nach objektivem Erklärungsbefund - auszulegen sind (vgl. Sen.Urt. v. 16. November 1981 - II ZR 213/80, WM 1982, 40, 41 = ZIP 1982, 54).
Bei dieser Auslegung ist von § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages auszugehen, wonach die Kapitaleinlage der Kommanditistin auf ca. 112 Mio. DM erhöht werden kann.
In welcher Weise die beiden Gesellschafter diese Erweiterung der Einlagepflicht vollziehen sollten, war damit noch nicht gesagt. Hierüber gibt § 19 des Gesellschaftsvertrages Auskunft. Dort heißt es, daß die Treuhandkommanditistin sich im eigenen Namen für Rechnung einer Vielzahl von Treugebern, mit denen sie gleichlautende Treuhandverträge abschließt, beteiligt und daß diese Rechtsverhältnisse durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung seitens des Treugebers und durch Annahme seitens der Treuhandkommanditistin begründet werden. Mag in diesem Zusammenhang noch zweifelhaft sein, ob mit dem Wort "Rechtsverhältnisse" nur die gleichlautenden Treuhandverträge oder Treuhandvertrag und Kommanditbeteiligung ge-
meint sind, so bringt in diesem Punkt § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrages Klarheit im Sinne der letzten Alternative.
Dort heißt es nämlich, daß mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin gleichzeitig die mittelbare Aufnahme des Treugebers in die Kommanditgesellschaft erfolgt. Hiernach nahm die Treuhandkommanditistin, wenn sie die Beitrittserklärung eines Treugebers Unterzeichnete, zwei Vertragsofferten gleichzeitig an: Das eine war die Beitrittserklärung des Treugebers; das andere war die sich aus dem Vertragswerk konkludent ergebende Offerte der persönlich haftenden Gesellschafterin, bis zur Höhe von insgesamt 112 Mio. DM Einlage und Haftsumme der Kommanditistin in Höhe der jeweils gezeichneten Kapitalbeträge zu erweitern. Aus dem Vertragswerk ergibt sich allerdings auch, daß die Regelung, wonach der Abschluß des Treuhandvertrages zugleich die mittelbare Gesellschafterstellung begründet, einschränkend auszulegen ist. Da die Treuhandkommanditistin für Rechnung der Treugeber keine Verpflichtungen eingehen konnte, bevor die Mittelfreigabekriterien erfüllt waren, können die beiden Gesellschafter sich über die Erweiterung von Einlage und Haftsumme nur unter der aufschiebenden Bedingung geeinigt haben, daß die Mittelfreigabekriterien erfüllt sind. Da vor diesem Zeitpunkt weder eine Einforderung der Einlagen durch die Rhenania KG noch eine Anmeldung der Haftsumme zu dem Handelsregister in Betracht kam, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die persönlich haftende Gesellschafterin darauf verzichtet hat, daß auch ihr jede Annahmeerklärung der HTG zuging. Gemäß § 151 BGB reichte es deshalb aus, daß der Annahmewille hinsichtlich der Offerte der persönlich haftenden Gesellschafterin nach außen eindeutig durch die Annahme der Beitrittserklärung der Treugeber hervortrat (vgl. BGHZ 74, 352, 356).
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Waren die Mittelfreigabekriterien erfüllt, so war die Einlagepflicht der HTG wirksam um die gezeichneten Beiträge erweitert. Die Eintragung ins Handelsregister war hierzu nicht erforderlich. Die Erhöhung der Haftsumme wäre im Verhältnis zur schwedischen Werft dadurch wirksam geworden, daß die HTG ihr am 5. Februar 1982 mitteilte, daß 89,12 Mio. DM gezeichnet worden seien. Unschädlich ist, daß diese Mitteilung von der Kommanditistin und nicht, wie es in § 172 Abs. 2 HGB heißt, von der Gesellschaft ausging (Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 172 Rdn. 37).
Die Erweiterung von Einlage und Haftsumme mit der Folge für die Treugeber, die HTG von diesen Verpflichtungen freisteilen zu müssen, ist hiernach nur wirksam geworden, falls die aufschiebende Bedingung, die Erfüllung der Mittelfreigabekriterien, eingetreten ist.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Mittelfreigabekriterien auch für die Verpflichtung der Treugeber Bedeutung, schon vor der Erweiterung von Einlage und Haftsumme die Zeichnungsbeträge der HTG vorschußweise zur Verfügung zu stellen. Denn die HTG hatte keinen Anspruch auf Vorschuß mehr, falls schon vor Erfüllung der Freigabekriterien endgültig feststand, daß das Schiffsprojekt gescheitert war. Spätestens ab diesem Zeitpunkt kam weder eine Haftungserweiterung für Rechnung der Treugeber noch eine Freigabe der vorschußweise eingezahlten Zeichnungsbeträge in Betracht. Die Treugeber konnten von der HTG ihre Vorschüsse zurückfordern und brauchten nicht ihrerseits noch weitere zu zahlen. Mit dem Wegfall der Vorschußpflicht endete der Verzug und damit auch die Zinspflicht. Endgültig gescheitert
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ii
 war das Projekt spätestens mit der Eröffnung des Konkursver-
möglicherweise schon früher. Da vor diesem Zeitpunkt - wie mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist - die Mittelfreigabekriterien nicht erfüllt waren, kommt eine Verzinsung infolge Verzuges mit Einzahlung der Zeichnungsbeträge äußerstenfalls bis zu dem 15. April 1985, möglicherweise auch nur bis zu einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise dem ablehnenden Bescheid des Finanzamts vom 30. März 1982, in Be-
3. Die Sache wird zurückverwiesen, damit das Berufungsgericht die Feststellungen nachholen kann, ob vor dem endgültigen Scheitern des Projekts die Mittelfreigabekriterien erfüllt waren und wann das Projekt in einer Weise als gescheitert angesehen werden konnte, daß eine Mittelfreigabe schon aus diesem Grunde nicht mehr in Betracht kam.
Boujong	Brandes	Dr. Henze
 fahrens über das Vermögen der R
KG am 15. April 1985
tracht.
Stodolkowitz
 Dr. Goette