Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt; Über die Stellung des Klägers in der H & B France heißt es, er solle als deren Repräsentant Vertriebsaufgaben wahrnehmen und den Titel Direktor erhalten. Pemgemäß hat er mit seinen zuletzt gestellten Klageanträgen von der Beklagten in erster Pinie gefordert, sie solle ihm eine Beteiligung an der BdPPrance S.A.R.P. in Höhe von 10 $> des Stammkapitals Zug um Zug gegen Bezahlung des entsprechenden Nominalkapitals (zu 3>ari) sowie einen Anstel lungs vertrag als Direktor der H & B Prance zu den am 8. Mit weiteren Hilfsanträgen hat er die Beklagte auf Auskunfterteilung über Umsatz und Gewinn der H & B France für die Zeit vom 30. Zur weiteren Begründung ihrer Anfechtungserklärung hat sie vorgetragen, sie habe sich über die fachliche und charakterliche Zuverlässigkeit des Klägers geirrt und sei von ihm überdies arglistig getäuscht worden Der Kläger habe u.a. durch verbotene Entnahmen ühd Falschbuchungen bei der von ihm beherrschten gegen die französischen Gesetze verstoßen und ihr, der Beklagten eine unrichtige Bilanz vorgelegt. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Hauptanträge des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Es handle sich um ,fVorver~ träge”, mit denen die Parteien die Grundsätze ihrer .künftigen Beziehungen vorweg festgehalten und die dem Kläger ein Anreoht darauf gegeben hätten, bei Gründung der H & B Prance durch noch abzuschließende Hauptverträge als Gesellschafter beteiligt und als Direktor angestellt zu werden. Für das deutsche Recht wird zwar die Auffassung vertroten, der Form des § 2 GmbHG bedürfe auch ein Vorvertrag, durch den eich mehrere Personen zur Gründung einer GmbH verpflichten (vgl. Bas gilt aber nicht für Verträge der vorliegenden Art. Ob- sich Mer der Aus Schluß Id er t|»ormr Vorschriften des deutschen GmbH-Rechts schon daraus ergibt, daß keine deutsche, sondern eine Südländische Gesellschaft gegründet werden sollte (so RG IPRspr. Schreibt aber das am Abschlußort geltende deutsche Recht keine besondere Form vor, so genügt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Beobachtung dieser Rechtsordnung und es kommt nicht erst darauf an, ob sich grundsätzlich die Form von Beteiligungszusagen der vorliegenden Art nach dem Recht am Sitz der künftigen Gesellschaft oder dem Schuldvertragsstatut bestimmt (vgl. März 1963 sei der Beklagten unmöglich geworden, nachdem die K & B France als rechtlich selbständige Tochtergesellschaft inzwischen ohne Beteiligung des Klägers gegründet worden sei Und sie allein noch in der Lage wäre, mit dem Kläger einen Anstellungsvertrag abzuschlioßeri. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß bei Verträgen, namentlich mit langfristiger Bindung, nach denen Leistungen unter persönlicher Verantwortung zu erbringen sind, auch die Vertrauenswürdigkeit des Geschäftspartners eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft sein kann. Es betrachtet mit Recht die Herstellung solcher langfristiger und stark persönlich bestimmter Vertragsbeziehungen als Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung, wonach der Kläger bei Gründung der H .& B Prance nicht nur auf Lebenszeit an dieser beteiligt werden, sondern auch auf mindestens 10 Jahre als Direktor in deren Dienste treten sollte. Damit ist es nach den zutreffenden Ausführungen der Revision unvereinbar, wenn das Berufungsgericht andererseits meint, die persönlichen Eigenschaften des Klägers seien für die vorgesehenen Rechtsbeziehungen von vornherein .bedeutungslos gewesen. Zwar ist es richtig, daß bei einer GmbH die persönliche Leistung und Verantwortung eines einzelnen Gesellschafters, der, wie hier, nur .mit 10 $ beteiligt sein soll, im allgemeinen keine große Rolle spielt. Andererseits aber ist der Revision darin zuzustimmen, daß die vorgesehene gesellschaftliche Beteiligung des Klägers nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit der ihm versprochenen langfristigen Anstellung zu sehen ist, die seine Hechtsstellung in der neuen Gesellschaft nicht unwesentlich geprägt hätte«, 2. Rechtlich nicht haltbar ist auch dio Erwägung des Berufungsgerichts, die dem Kläger vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten und sonstigen Mängel bei der von ihm geleiteten PxVHIPS.A? seien für eine Irrtumsanfechtung' unerheblich, weil der Kläger in der H & B France mit Buchführung, Bilanzen und Mietverträgen nichts zu tun gehabt hätte; er sei nicht als Geschäftsführer, sondern nur für eine "repräsentative Tätigkeit" vorgesehen gewesen, die darin bestanden hätte, neue Kontakte anzuknüpfen und seine umfangreichen Beziehungen für die Gesellschaft nutzbar zu machen. Jedenfalls zeigt schon der unstreitige Sachverhalt, daß die Tätigkeit dos Klägers sich keineswegs auf bloße "Repräsentation" im Sinne des äußeren Auftretens für die Gesellschaft beschränken, sondern auf die verantwortliche Wahrnehmung wichtiger Aufgaben im geschäftlichen Bereich erstrecken sollte. Die Beklagte hat in diesem Rechtsstreit zur Begründung der Vertragsanfechtung eine Reihe von Vorwürfen gegen den Kläger erhoben, denen das Berufungsgericht nicht im einzelnen nachgegangen ist. Den Vortrag des Klägers, die Beklagte sei über die-wirtschaftlichen Verhältnisse der PrflHP schon vor Vertragsabschluß genau unterrichtet gewesen, hat die Beklagte unter Beweisantritt bestritten (Schriftsätze vom 19-10.1965 S. Das Berufungsgericht meint hierzu, der Status der PrUHP S.A. sei für die Beklagte unwichtig gewesen, weil diese nicht die :PrflHBpmit allen Aktiven und Passiven habe Übernehmen wollen. Aber die Eignung des Klägers als Vertriebsdirektor der neuen Tochtergesellschaft der Beklagten konnte unter Umständen auch danach zu beurteilen sein, wie er sein eigenes Unternehmen geführt und ob er mit diesem Schiffbruch erlitten hatte. c) In demselben Zusammenhang hat die Beklagte dem Kläger vorgeworfen, oine ihr im Mai 1963 vorgelegte "vorläufige Bilanz" zu dem 31• Dezember 1962 sei verfälscht gewesen o Unter anderem seien dort wiederum die Frivatent-nahmen des Klägers teilweise als Forderungen an einen Dritten * aufgeführt. Ferner war ein Darlehen von 200.000 NF, das die Beklagte dem Kläger nach dessen Vortrag zur Abdeckung seines Debetsaldos bei der FrflHHBpersönlich versprochen hatte, das aber niemals ausgezahlt worden, ist, unstreitig schon zu Basten der Fr^m^in der Weise verbucht worden, daß der Schuldsaldo dos Klägers um einen entsprechenden Betrag gekürzt war. Das Berufungsgericht rechnet diese Mängel zutreffend dem Kläger als Hauptaktionär und leitendem Organmit-glied der Fr^m^S.A. zu* halt* sie aber gleichwohl für unerheblich, weil der Kläger praktisch sein: eigenes Unternehmen und damit allein sieh selbst gefährdet habe i ohne daß hieraus Nachteile für die Beklagte hätten entstehen können. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, für die Beklagte sei es gleichgültig gewesen, ob ihre (Tochtergesellschaft in Frankreich in ihrer Vertriebsorganisation durch einen Mann "repräsentiert" wurde, der bei der Leitung eines von ihm beherrschten Unternehmens möglicherweise mit den französischen Gesetzen in Konflikt gekommen war und sich der Gefahr einer Strafverfolgung aus-gesetzt hatte. Das Berufungsgericht meint zwar, bei der Beurteilung der dem Kläger gemachten Vorwürfe müßten andere Maßstäbe angelegt werden, weil die Parteien sich schon seit Jahrzehnten gekannt hätten. Soweit damit aber die Ursächlichkeit des behaupteten Irrtums für den Vertragswillen der Beklagten verneint werden soll, läßt sich nicht ausschließen, daß diese Würdigung durch die rechtlich bisher nicht ausreichend begründete Vorstellung beeinflußt ist, die dem Kläger vorgeworfenen Mißständo bei der seien schon objektiv für eine langfristige Bindung an ihn als Gesellschafter und Direktor der H & B France belanglos gewesen. Schwere und Erheblichkeit im Rahmen des § 119 BGB näher untersucht und gegebenenfalls auch prüft, inwieweit der Beklagten die zugrunde liegenden Tatsachen schon bei Vertragsabschluß bekannt waren, wie der Kläger behauptet hat. Im Rahmen der hiernach gebotenen Sachaufklärung wird das Berufungsgericht auch noch einmal seine von der Revision bekämpfte Ansicht überprüfen können, die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung sei unbegründet, weil nichts für das Bewußtsein des Klägers spreche, durch die Vorlage einer unrichtigen Bilanz in unlauterer Weise auf den Erklärungswillen der Beklagten einzuwirken.
v 2031 074 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 12g.J 38/67 URTEIL Verkündet am 19. Dezember 1968 Heil , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Aktiengesellschaft, Meß- und Hegeltechnik, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Wilfried Bflp, PflBHHi (P"“ Q^pstraße ^p, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigteg Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr gegen den Kaufmann Victor reich, flp, Hue El /Frank- Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr, und - Prozeßbevollinächtigtes 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Mai 1967 aufgehoben, sov/eit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten bleibt. Von Rechts wegen Tatbestand: mm... m*^> Der Kläger war seit 1929 mit Ausnahme der Nach-; kriegsjahre für die Beklagte tätig. Im Jahr 1930 übernahm oin von ihm betriebenes Unternehmen, die heutige Fr S.A., deren Hauptaktionär und verantwortlicher beiter (president directeur general) der Kläger ist, die Generalvertretung der Beklagten für Frankreich. Im Jahr 1962 plante die Beklagte, in F^PP eine eigene Vertriebsge- Seilschaft, die & UfllVPrance (im folgenden? H & B Franco), zu errichten. Dazu sollte die bislang für die Vertretung der Beklagten zuständige Abteilung der PrflHB S.A. mit Sachwerten und Werbematerial aus-gegliedert und in die H & B France überführt werden. Hierüber und über die künftige Mitarbeit des Klägers kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen, die ihren Niederschlag in zwei beiderseits Unterzeichneten Schriftstücken vom 8. März 1963 mit den Überschriften ’’Aktenvermerk” und ’’Aktennotiz” und der Ortsangabe ”F( fanden. In diesen Urkunden erklärte sich der Kläger damit einverstanden, an der neu.en H & B France mit 10 # des noch festzusetzenden Stammkapitals beteiligt zu werden. Hierzu sollte vertraglich festgelegt werden, daß beim Tode des Klägers seine Anteile von H & B übernommen würden. Über die Stellung des Klägers in der H & B France heißt es, er solle als deren Repräsentant Vertriebsaufgaben wahrnehmen und den Titel Direktor erhalten. Zwischen ihm und der H & B France sollte ein Anstellungs-vertrag auf 10 Jahre, verbunden mit einem Pensionsvertrag, abgeschlossen v/erden. Für die ersten drei Jahre seit Gründung der H' & B France wurden für ihn ein monatliches Gehalt von 2.000 NF und eine Umsatzprovision von 0,75 # und für später eine Überprüfung und Neuregelung dieser Bezüge vorgesehen. Zur Überleitung der Geschäfte auf die neue H & B France entsandte die Beklagte einen Generalbevollmächtigten zur Pr^Ü^S.A. Außerdem ließ sie in der Zeit nach dem 3. März 1963 die dortigen Verhältnisse durch eine Y/irtschaftsprüfungsgesellschaft untersuchen. Auf“ Grund dieser Überprüfung focht sie durch ein Schreiben an den Kläger vom 25. Juni 1963 die Protokolle vom 8. März 1963 mit der Begründung an, sie seien unter nicht vorliegenden Voraussetzungen unterzeichnet worden. Die Prüfung habe ergeben, daß die Existenz der PzVHBP auf das stärkste gefährdet sei. Pie Tatsache, daß eine : Bilanz v/eder von dem zuständigen Sachbearbeiter noch von dem mitv/irkenden Wirtschaftsprüfer unterzeichnet sei, mache eine Partnerschaft für ein auf Ruf und Namen bedachtes Haus unmöglich. Sie, die Beklagte, fühle sich getäuscht und habe sich entschlossen, in eigener Regie eine H & B Prance zu errichten. Piese Ankündigung machte die Beklagte v/ahr, indem sie ohne Beteiligung des Klägers die Hf^^P& France S.A.R.I». mit dem Sitz in gründete. Bin Prozeß, zwischen der Pr(p(H9S«A. und der Beklagten endete mit einem Vergleich* Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger^ gestützt auf die nach seiner Ansicht verbindlichen Niederschriften vom 8. März 1963, seine persönlichen;Ansprüche gegen die Beklagte geltend. Er hält die Anfech^ tungserklärung der Beklagten und die ihr zugrunde liegenden Vorwürfe für unbegründet. Pemgemäß hat er mit seinen zuletzt gestellten Klageanträgen von der Beklagten in erster Pinie gefordert, sie solle ihm eine Beteiligung an der BdPPrance S.A.R.P. in Höhe von 10 $> des Stammkapitals Zug um Zug gegen Bezahlung des entsprechenden Nominalkapitals (zu 3>ari) sowie einen Anstel lungs vertrag als Direktor der H & B Prance zu den am 8. März 1963 niedergelegten Bedingungen ver- schaffen. Hilfsv/eise hat dor Kläger u.a. beantragt festzustellen, daß die Beklagte ihm allenSchaden ersetzen müsse, der ihm durch die Nichterfüllung der Vereinbarung vom 8. März 1963 entstanden sei. Mit weiteren Hilfsanträgen hat er die Beklagte auf Auskunfterteilung über Umsatz und Gewinn der H & B France für die Zeit vom 30. Dezember 1963 bis zu dem 31. Dezember 1966 und auf Zahlung seiner sich hieraus ergebenden Frovisions- und Ge-v/innbezüge sowie auf Zahlung von 72.000 NF (entsprechend seinem vorgesehenen Gehalt für die ersten drei Jahre) in Anspruch genommen. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung die Verbindlichkeit der am 8. März 1963 niedergelegten Besprechungsergebnisse beetritten und geltend gemacht, die Erfüllung der angeblichen Vereinbarungen sei ihr rechtlich unmöglich, weil die H & B France . inzwischen errichtet worden sei und ohne deren Mitwirkung oder Zustimmung die Ansprüche des Klägers nicht befriedigt werden könnten. Zur weiteren Begründung ihrer Anfechtungserklärung hat sie vorgetragen, sie habe sich über die fachliche und charakterliche Zuverlässigkeit des Klägers geirrt und sei von ihm überdies arglistig getäuscht worden Der Kläger habe u.a. durch verbotene Entnahmen ühd Falschbuchungen bei der von ihm beherrschten gegen die französischen Gesetze verstoßen und ihr, der Beklagten eine unrichtige Bilanz vorgelegt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Verschaffung der 10 #igen Beteiligung und eines Anstellungsvertrsgs verurteilt. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Hauptanträge des Klägers die Beklagte verurteilt, dem Kläger Uber Umsatz und Gewinn der H & 33 Prance für die Zeit vom 30. Dezember 1963 bis 31. Dezember 1966 Auskunft zu erteilen und an ihn 72.000 NP mit Zinsen zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger allen künftigen Schaden ersetzen müsse, der ihm dadurch noch entstehen werde, daß die Beklagte ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 8. März 1963 nicht erfüllt habe• Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen bittet, erstrebt die Beklagte die gänzliche Abweisung der Klageo Ents chel dungsgründ e,s J. Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit nach deutschem Recht entschieden, weil der mutmaßliche Wille der Partoien darauf gerichtet gewesen sei* ihre Beziehungen nach diesem Recht zu gestalten. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. II. Die beiden Niederschriften vom 8. März 1963 geben nach Auffassung des Berufungsgerichts verbindliche Abmachungen der Parteien wieder. Es handle sich um ,fVorver~ träge”, mit denen die Parteien die Grundsätze ihrer .künftigen Beziehungen vorweg festgehalten und die dem Kläger ein Anreoht darauf gegeben hätten, bei Gründung der H & B Prance durch noch abzuschließende Hauptverträge als Gesellschafter beteiligt und als Direktor angestellt zu werden. Auch diese Würdigung ist rechtlich fehlerfrei. Ill- Keine Bedenken bestehen ferner gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Vereinbarungen vom 8. März 1963 seien ungeachtet der darin enthaltenen Beteiligungszusage fprmlos gültig. Hierbei kann davon ausgegangen werden, daß bpi Abschluß dieser Vereinbarungen für die geplante Neugründung die Rechtsform einer französischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (societe a responsabilite limitee), die sie dann tatsächlich erhalten hat, wenn noch nicht festgelegt, so doch mindestens in Aussicht genommen war (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 4*9.1965 S. 8; nTerminplan” vom 19*4.1963 S. 8, Anlage-Band Bl. 32). Für das deutsche Recht wird zwar die Auffassung vertroten, der Form des § 2 GmbHG bedürfe auch ein Vorvertrag, durch den eich mehrere Personen zur Gründung einer GmbH verpflichten (vgl. Rob.Fischer,GmbHRdsch. 1954, 129 m.w.N.). Bas gilt aber nicht für Verträge der vorliegenden Art. Ob- sich Mer der Aus Schluß Id er t|»ormr Vorschriften des deutschen GmbH-Rechts schon daraus ergibt, daß keine deutsche, sondern eine Südländische Gesellschaft gegründet werden sollte (so RG IPRspr. 1931 .Nr. 11), kann offenbleiben. Bei den Abmachungen vom 8. März 1963 handelt es sich nicht um einen echten ”Gründungsvorvertrag”; durch den sich die Vertragschlie-? ßenden untereinander zur Errichtung einer GmbH Verpflicht ; ten, sondern bloß um bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen , die eine Partei gegenüber der anderen für den Fall eingegangen ist, daß es zu einer Gesellschaftsgründung kommen sollte. Solche Abreden sind grundsätzlich formfrei (vgl. Fischer aaO 13£). Schreibt aber das am Abschlußort geltende deutsche Recht keine besondere Form vor, so genügt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Beobachtung dieser Rechtsordnung und es kommt nicht erst darauf an, ob sich grundsätzlich die Form von Beteiligungszusagen der vorliegenden Art nach dem Recht am Sitz der künftigen Gesellschaft oder dem Schuldvertragsstatut bestimmt (vgl. dazu Soergel/Kegel, BGB 9- Aufl. Bd. V Art. 10 EG Rn. 12 m.v/.N.), und ob solche Zusagen nach französischem Recht an eine Form gebunden sind. IV. Das Berufungsgericht meint, die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen vom 8. März 1963 sei der Beklagten unmöglich geworden, nachdem die K & B France als rechtlich selbständige Tochtergesellschaft inzwischen ohne Beteiligung des Klägers gegründet worden sei Und sie allein noch in der Lage wäre, mit dem Kläger einen Anstellungsvertrag abzuschlioßeri. Deshalb müsse die Beklagte dem Kläger Schadenersatz wegen Nichterfüllung leisten (BGH NJW 1963, 1247). Dieser Verpflichtung, so führt das Berufungsge-rieht weiter aus, könne die Beklagte nicht durch die Anfechtung der Verträge entgehen. Eine Anfechtung wegen Eigens chaftsirr turns käme nur dann in Betracht, wenn die Eigenschaften des Klägers gerade für das in Frage stehende Rechtsgeschäft Bedeutung hätten. Daran fehle es hier* Wegen arglistiger Täuschung könne die Beklagte ebenfalls nicht anfechten. Denn nichts spreche ftir die Annahme, der Kläger habe die Beklagte durch eine unrichtige Bilanz in einen Irrtum versetzen und dadurch zu Erklärungen veran-^ lassen wollen, die sie bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. 1. Nach § 119 Abs. 2 BGB gilt als ein 2ur Anfechtung berechtigender Irrtum Uber den Inhalt der Erklärung auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß bei Verträgen, namentlich mit langfristiger Bindung, nach denen Leistungen unter persönlicher Verantwortung zu erbringen sind, auch die Vertrauenswürdigkeit des Geschäftspartners eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft sein kann. Es betrachtet mit Recht die Herstellung solcher langfristiger und stark persönlich bestimmter Vertragsbeziehungen als Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung, wonach der Kläger bei Gründung der H .& B Prance nicht nur auf Lebenszeit an dieser beteiligt werden, sondern auch auf mindestens 10 Jahre als Direktor in deren Dienste treten sollte. Damit ist es nach den zutreffenden Ausführungen der Revision unvereinbar, wenn das Berufungsgericht andererseits meint, die persönlichen Eigenschaften des Klägers seien für die vorgesehenen Rechtsbeziehungen von vornherein .bedeutungslos gewesen. Zwar ist es richtig, daß bei einer GmbH die persönliche Leistung und Verantwortung eines einzelnen Gesellschafters, der, wie hier, nur .mit 10 $ beteiligt sein soll, im allgemeinen keine große Rolle spielt. Andererseits aber ist der Revision darin zuzustimmen, daß die vorgesehene gesellschaftliche Beteiligung des Klägers nicht für sich allein, sondern nur im Zusammenhang mit der ihm versprochenen langfristigen Anstellung zu sehen ist, die seine Hechtsstellung in der neuen Gesellschaft nicht unwesentlich geprägt hätte«, 2. Rechtlich nicht haltbar ist auch dio Erwägung des Berufungsgerichts, die dem Kläger vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten und sonstigen Mängel bei der von ihm geleiteten PxVHIPS.A? seien für eine Irrtumsanfechtung' unerheblich, weil der Kläger in der H & B France mit Buchführung, Bilanzen und Mietverträgen nichts zu tun gehabt hätte; er sei nicht als Geschäftsführer, sondern nur für eine "repräsentative Tätigkeit" vorgesehen gewesen, die darin bestanden hätte, neue Kontakte anzuknüpfen und seine umfangreichen Beziehungen für die Gesellschaft nutzbar zu machen. Allerdings sollte der Kläger nach dem Aktenvermerk vom 8. März 1963 als "Repräsentant der H & B France" tätig werden. Demgegenüber weist die Revision darauf hin, daß unter "Repräsentanz" im Wirtschaftsleben die "Vertretung eines bedeutenden Industrieunternehmens oder Bankhauses in einem fremden Land bzv/«* eines ausländischen Werkes im Bundesgebiet" zu verstehen sei (Dr. Gablers Wirtschaftslexikon 7. Aufl. II, 900). . Ob die Parteien bei ihren Vereinbarungen an diesen oder einen anderen Begriff des "Repräsentanten" gedacht haben9 hat das Berufungsgericht unerörtert gelassen. Jedenfalls zeigt schon der unstreitige Sachverhalt, daß die Tätigkeit dos Klägers sich keineswegs auf bloße "Repräsentation" im Sinne des äußeren Auftretens für die Gesellschaft beschränken, sondern auf die verantwortliche Wahrnehmung wichtiger Aufgaben im geschäftlichen Bereich erstrecken sollte. Nach einem persönlichen Brief des VorstandsVorsitzenden der Beklagten vom 4. März 1963 war der Kläger als "Repräsentant für die Verkaufsspitze der H & B Prance-Organisation" vorgesehen. Nach den beiden Niederschriften vom 8. März 1963 sollte er mit dem Titel "Direktor", also in herausgehobener Stellung, "auf dem Sektor des Vertriebs tätig sein" und die "jahrelangen Beziehungen zwischen H & B und PrflHHP auf neuer Grundlage in der bisherigen Aktivität weiter fortsetzen". Dementsprechend stellt auch das Berufungsgericht fest, der Kläger hätte als Direktor der H & B Pranco in die Führung der Geschäfte eingreifen können. .Bei einem Manne, der für ein nicht unbedeutendes Industrieunternehmen unter gesellschaftlicher Beteiligung und mit 10jähriger Vertragsbindung im Rahmen der Verkaufsorganisation auftreton und geschäftliche Beziehungen anknüpfen oder pflegen soll, spielen aber nach der Verkehrs anschauung persönliches Ansehen und Vertrauenswürdigkeit eine wesentliche Rolle. 3. Die Beklagte hat in diesem Rechtsstreit zur Begründung der Vertragsanfechtung eine Reihe von Vorwürfen gegen den Kläger erhoben, denen das Berufungsgericht nicht im einzelnen nachgegangen ist. Soweit die Beklagte damit keine neuen Anfechtungsgründe geltend gemacht sondern lediglich ihr Anfechtung«sehreiben vom 25. Juni 1963 näher erläutert hat, bestehen gegen die Zulassung dieses Vorbringens unter dem Gesichtspunkt des § 121 BGB keine Bedenken (vgl. BGH LM BGB § H3 Nr. 4). B« handelt sich vor allem um folgende Behauptungen? 12 a) Die Überprüfung der PrflH^S.A. durch die Beauftragten der Beklagten habe eine katastrophale Lage ergeben. Den Vortrag des Klägers, die Beklagte sei über die-wirtschaftlichen Verhältnisse der PrflHP schon vor Vertragsabschluß genau unterrichtet gewesen, hat die Beklagte unter Beweisantritt bestritten (Schriftsätze vom 19-10.1965 S. 6 ff und vom 24.3.1966 S. 13 ff). Das Berufungsgericht meint hierzu, der Status der PrUHP S.A. sei für die Beklagte unwichtig gewesen, weil diese nicht die :PrflHBpmit allen Aktiven und Passiven habe Übernehmen wollen. Aber die Eignung des Klägers als Vertriebsdirektor der neuen Tochtergesellschaft der Beklagten konnte unter Umständen auch danach zu beurteilen sein, wie er sein eigenes Unternehmen geführt und ob er mit diesem Schiffbruch erlitten hatte. b) Schwerer wiegt das Vorbringen der Beklagten, ihre Beauftragten hätten erhebliche Mißstände und Unregelmäßigkeiten in der Buchführung der PrW S.A. foetge^ stellt. Dazu hat der Kläger eingeräumt, unter Verstoß gegen das französische Aktienrecht etwa 600.000 IIP zu dem Ankauf eines Privathauses aus dem Vermögen der Pr^Bjft entnommen zu haben. Diese Entnahme will er später mit dem Preis für ein Geschäftshaus verrechnet haben, das er, wiederum gesetzv/idrig, teilweise aus vorgostreckten Mitteln der ^SHHPüezahlt, dann an die PzfUIV vermietet und schließlich an sie verkauft liat. Hach der Darstellung der Beklagten wurden diese Vorgänge durch Falschbuchungen verschleiert, wobei der Verkäufer des Geschäftshauses und der Kotar als Schuldner der PrflHHP erschienen. .Weitere Entnahmen des Klägers sollen als "Personalvorschüsse" verbucht worden sein. 13 - c) In demselben Zusammenhang hat die Beklagte dem Kläger vorgeworfen, oine ihr im Mai 1963 vorgelegte "vorläufige Bilanz" zu dem 31• Dezember 1962 sei verfälscht gewesen o Unter anderem seien dort wiederum die Frivatent-nahmen des Klägers teilweise als Forderungen an einen Dritten * aufgeführt. Ferner war ein Darlehen von 200.000 NF, das die Beklagte dem Kläger nach dessen Vortrag zur Abdeckung seines Debetsaldos bei der FrflHHBpersönlich versprochen hatte, das aber niemals ausgezahlt worden, ist, unstreitig schon zu Basten der Fr^m^in der Weise verbucht worden, daß der Schuldsaldo dos Klägers um einen entsprechenden Betrag gekürzt war. Nach der Behauptung der Beklagten soll der Wirtschaftsprüfer der seine Unterschrift unter dioso Bilanz verweigert haben, weil sie in einigen Punkten den französischen Vorschriften widersprach. Das Berufungsgericht rechnet diese Mängel zutreffend dem Kläger als Hauptaktionär und leitendem Organmit-glied der Fr^m^S.A. zu* halt* sie aber gleichwohl für unerheblich, weil der Kläger praktisch sein: eigenes Unternehmen und damit allein sieh selbst gefährdet habe i ohne daß hieraus Nachteile für die Beklagte hätten entstehen können. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. Das französische Aktienrecht sucht ebenso wie das deutsche im Interesse der Aktionäre, der Gläubiger und der Allgemeinheit die Erhaltung des Grundkapitale und die einwandfreie Verwaltung der Gesellschaft durch zwingende Vorschriften unter Strafandrohungen zu schützen, wie schon das erwähnte Verbot von Entnahmen für persönliche Zwecke zeigt. Der Kläger durfte daher keineswegs in seiner 14 - / 11 eigenen" Gesellschaft ohne Rücksicht auf andere "schalten und walten", zu demal er nicht der einzige Aktionär war. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, für die Beklagte sei es gleichgültig gewesen, ob ihre (Tochtergesellschaft in Frankreich in ihrer Vertriebsorganisation durch einen Mann "repräsentiert" wurde, der bei der Leitung eines von ihm beherrschten Unternehmens möglicherweise mit den französischen Gesetzen in Konflikt gekommen war und sich der Gefahr einer Strafverfolgung aus-gesetzt hatte. Denn solche Vorgänge mindern das Vertrauen und können auf das Unternehmen zurückfallen. Inwieweit hier besondere örtliche oder geschäftliche Gegebenheiten eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, läßt sich dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen. 4. Das Berufungsgericht meint zwar, bei der Beurteilung der dem Kläger gemachten Vorwürfe müßten andere Maßstäbe angelegt werden, weil die Parteien sich schon seit Jahrzehnten gekannt hätten. Soweit damit aber die Ursächlichkeit des behaupteten Irrtums für den Vertragswillen der Beklagten verneint werden soll, läßt sich nicht ausschließen, daß diese Würdigung durch die rechtlich bisher nicht ausreichend begründete Vorstellung beeinflußt ist, die dem Kläger vorgeworfenen Mißständo bei der seien schon objektiv für eine langfristige Bindung an ihn als Gesellschafter und Direktor der H & B France belanglos gewesen. V. Das Berufungsurteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht bostehenbleiben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe auf ihre Berechtigung, 15 - Schwere und Erheblichkeit im Rahmen des § 119 BGB näher untersucht und gegebenenfalls auch prüft, inwieweit der Beklagten die zugrunde liegenden Tatsachen schon bei Vertragsabschluß bekannt waren, wie der Kläger behauptet hat. Im Rahmen der hiernach gebotenen Sachaufklärung wird das Berufungsgericht auch noch einmal seine von der Revision bekämpfte Ansicht überprüfen können, die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung sei unbegründet, weil nichts für das Bewußtsein des Klägers spreche, durch die Vorlage einer unrichtigen Bilanz in unlauterer Weise auf den Erklärungswillen der Beklagten einzuwirken. Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis kommen, die Beklagte müsse dem Kläger Schadenersatz leisten,, so wird es zu überlegen haben, ob die entsprechende Feststellung in den tfrteilsformel nicht genauer gefaßt werden muß, damit eindeutig klargestellt wird, welche Verpflichtungen die Beklagte zu dem Nachteil des Klägers nicht erfüllt hat. Der Senat hält es für zweckmäßig, von der Möglichkeit dos § 565 Abs« 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen« Dr« Kuhn Licsecke Dr. Schulze Pieck Stimpel