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BGH

Gericht: BGH

setzung ißt aber, daß nach dem feststehenden Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist» Damit fallen solche Schäden nicht unter die Vereinbarung, bei denen es an einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des bürgerlichen Rechts zwischen Schaden und dem Handeln bzw0 Unterlassen des Inanspruchgenom-menen fehlt-, die also nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis Zusammenhängen <> Die kann von der nR®^~ Am 19» Juni 1959, gegen 18.30 Uhr, fuhr der bei der Klägerin versicherte Bergmann KaflBB mit seinem Fahrrad auf einer Landstraße I«, Ordnung«, Auf seiner linken Fahrbahnseite stieß er mit dem entgegenkommenden Bersonenkraftwagen des bei der Beklagten versicherten Vertreters Hoffrichter zusammen und starb an den erlittenen Verletzungen Die Beklagte hält sich nicht für erstattungspflichtig, weil KaflHIV den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe«, Außerdem bestehe zwischen dem Verhalten des Kraftfahrers und dem Unfallschaden kein adäquater Kausalzusammenhang* BGHZ 209 38$5 389; BGH VersR 1966, 817), ist die Beklagte nicht erstattungspflichtig, v/enn der Versicherte der Klägerin den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Den dafür der Beklagten obliegenden Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbrachte Es hat dazu ausgeführt: KaHB habe kurz vor dem Unfall in einer Gaststätte gegenüber den Zeugen B0HI und Riefle geäußert , daß er wegen familiärer und finanzieller Schwierigkeiten das Leben leid sei und damit Schluß machen wolle. Hingegen wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, die Grundsätze über den Anscheinsbev/eis nicht angewendet und dadurch § 286 ZPO verletzt zu haben» Die Rüge ist unbegründet» Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins können keine Anwendung finden, wenn ein individueller Willensentschluß festzustellen ist» Hier fehlt es an dem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweiot (BGH VersR 1965, 797 nuv/.N»). XI» Zu dem weiteren Streitpunkt, ob die Beklagte nicht erstattungspflichtig sei, weil es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle, hat das Berufungsgericht ausgeführt Hach § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) umfasse die Kfz-Haftpflichtversicherung die Deckung aller Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeugs entständen» Es mache dabei keinen Unterschied, ob der Unfall vom Kraftfahrer verschuldet sei oder für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstelleo Auch hier habe der Betrieb des Kraftwagens den Zusammenstoß mit dem Radfahrer verursacht» Es liege ein Geschehen vor, das regelmäßig und erwartungsgemäß einzutreten pflege, wenn sich zwei Verkehrsteilnehmer auf der Straße begegnen und einer von ihnen oder beide sich nicht verkehrsgemäß verhalten» Die Revision hält dieses Ergebnis für unvereinbar mit dem Wortlaut des Teilungsabkommeno, das eine Erstattung für Schäden ausschließe, ’’bei denen es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln bzw. Unterlassen des Inanspruehgenommenen” fehle«, Es komme daher nicht auf den Gebrauch oder den Betrieb des Kraftfahrzeugs, sondern auf da3 Verhalten des Kraftfahrers an, der nicht damit zu rechnen brauche, daß ein ihm entgegenkommender Radfahrer auf kürzeste Entfernung unmotiviert in seine Fahrbahn gerate„ Hach ihren Auofüh-rungen verwechselt die Revision die Abgrenzung des unabwendbaren Ereignisses, das nach dem Tcilungsabkommen unter die Erstattungspflicht der Beklagten fällt, mit der von jeder subjektiven Wertung freien Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges o Nach § 1 Nr«, 2 Satz 2 des Teilungsabkommens setzt die Erstattungspflicht der Beklagten voraus, daß objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist«, Was darunter zu verstehen ist, erläutert der folgende Satz» Die Erstattungspflicht der Beklagten entfällt danach bei ’’Schäden, die nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis Zusammenhängen”» Der Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis entscheidet über die Grenzen der Erstattungspflicht« Die Beklagte ist immer erstattungspflichtig, wenn der Schadensfall als solcher in den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung fällt o Nicht anders ist der geforderte adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln des Inanspruchgenommenen zu bestimmen Die Kausalität geht von dem objektiven Verhalten des Haftpflichtversicherten auso Das kann nur das subjektiv wertfreie Ge- Hach dem Sinn und Zweck des leilungsabkoramens muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem einzelnen Schadensfall und dem Gefahrenbereich bestehen9 für den der Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 7 StVG § 10 AKB2008_alt § 97 ZPO
UnfallBerufungsgerichtRechtBrLebenKlägerinRevisionAlkoholSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19o Januar 1967 Heil,
 Just izobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der^AjHHIIII^HBBB “ Versio her ungs-AGo, KflB,
RiBHH StrT», vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Tr« Carl Edmund XflB, ebenda.
ii_ 138/61	URTEIL
IJuAxag ücU Uilu Aw V lö XUuOAXC^gwX lil ^
- Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Br,
 die Rl^-KnM^WWP!? Körperschaft des öffentlichen Rechts, PoflB, Pi^^5str7lB/^o vertreten durch den KnflHBBP-direktor Assessor Emil	Mitglied	der	Geschäfts-
führung, ebenda,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt Br,
o
-2-
Der IXo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19„ Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Bischer und der Bundes-richter Br» llörr, Dr0 Bukow, Bleck und St impel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Köln vom 28* Februar 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien haben ein Teilungsabkommen abgeschlossen;, das u<,a0 folgende Vereinbarungen enthält:
”§ 1
1« Werden von der	/Klägerin7auf Grund
 der Vorschrift des § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person erhoben j die gegen die Böigen der gesetzlichen Haftpflicht aus dem der Beorderung zugrunde liegenden Schadenereignis bei der	/Beklagtdj
 versichert ist, so ersetzt aieTAgp((^pn der
 unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtslage9 insbesondere der Haftungsfrage,
... /es folgen die Quoten der Beteiligung der Beklagten an den Aufwendungen der Klägerin/*
2o Die vereinbarungsgemäß© Beteiligung erfolgt auch in den Bällen, in denen der Unfall auf das eigene Verschulden des Versicherten der "R^BHHHl^)'1 bzv/o der berechtigten Familienangehörigen - jedoch Vorsatz ausgenommen - zurückzuführen ist oder in denen auf seiten des Versicherungsnehmers bzv/0 Versicherten der	ein	unabwendbares	Ereig-
nis im Sinne des § 7 AbSo 2 StVG vorliegt * Voraus-
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setzung ißt aber, daß nach dem feststehenden Tatbestand objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist» Damit fallen solche Schäden nicht unter die Vereinbarung, bei denen es an einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des bürgerlichen Rechts zwischen Schaden und dem Handeln bzw0 Unterlassen des Inanspruchgenom-menen fehlt-, die also nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis Zusammenhängen <> Die	kann	von der nR®^~
die Glaubhaftmachung des ursächlichen Kausalzusammenhanges verlangen.,r
Auf Grund des Teilungsabkommens verlangt die Klägerin von der Beklagten eine anteilmäßige Erstattung ihrer Teistungen, die sie der Vf it v/e des tödlich verunglückten Bergmanns KaflHH9 erbracht hat 0 Außerdem begehrt sie, die Erstattungspflicht der Beklagten für künftig noch zu erbringende Leistungen festzustellen0
Am 19» Juni 1959, gegen 18.30 Uhr, fuhr der bei der Klägerin versicherte Bergmann KaflBB mit seinem Fahrrad auf einer Landstraße I«, Ordnung«, Auf seiner linken Fahrbahnseite stieß er mit dem entgegenkommenden Bersonenkraftwagen des bei der Beklagten versicherten Vertreters Hoffrichter zusammen und starb an den erlittenen Verletzungen
 Die Beklagte hält sich nicht für erstattungspflichtig, weil KaflHIV den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe«, Außerdem bestehe zwischen dem Verhalten des Kraftfahrers und dem Unfallschaden kein adäquater Kausalzusammenhang*
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegebenc Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage0 Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
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Io Nach § 1 Kr. 2 des Teilungsabkommeno, dessen Auslegung in der Revisions ins tanz frei nachprüfbar ist (vgl. BGHZ 209 38$5 389; BGH VersR 1966, 817), ist die Beklagte nicht erstattungspflichtig, v/enn der Versicherte der Klägerin den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Den dafür der Beklagten obliegenden Beweis hält das Berufungsgericht nicht für erbrachte Es hat dazu ausgeführt: KaHB habe kurz vor dem Unfall in einer Gaststätte gegenüber den Zeugen B0HI und Riefle geäußert , daß er wegen familiärer und finanzieller Schwierigkeiten das Leben leid sei und damit Schluß machen wolle. Beide Zeugen hätten diese Äußerung mit dem genossenen Alkohol erklärt und nicht ernst genommen. Jedenfalls werde damit noch nicht bewiesen 9 daß KaflHB den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, um sein Leben zu beenden. Einmal neigten violo Menschen nach dem Genuß von Alkohol dazu, Weltschmerz zu zeigen und sich fremden Menschen in der von den Zeugen geschilderten Art und Weise anzuvertrauen. Zum anderen sei der als Zeugin vernommenen Witwe von finanziellen und familiären Schwierigkeiten ihres verunglückten Ehemannes nichts bekannt gewesen, so daß dieser keinen wirklich vorhandenen Grund gehabt habe, freiwillig aus dem Leben zu scheiden. Vor allem sei nicht auszuschließen, daß KaflHHP infolge des genossenen Alkohols (0,8? $o BAK) und der damit verbundenen Depression sein Fahrrad nicht mehr genügend in der Gewalt gehabt habe und dadurch auf die andere Straßenseite geraten sei.
Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts ein-zuwenden.
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Hingegen wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, die Grundsätze über den Anscheinsbev/eis nicht angewendet und dadurch § 286 ZPO verletzt zu haben» Die Rüge ist unbegründet» Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins können keine Anwendung finden, wenn ein individueller Willensentschluß festzustellen ist» Hier fehlt es an dem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweiot (BGH VersR 1965, 797 nuv/.N»). Das muß insbesondere auch für die Absicht gelten, durch Freitod aus dem Leben zu scheiden. Für einen solchen Entschluß gibt es angesichts des menschlichen Selbsterhaltungstriebes keinen prina-facie Beweis. Es bedarf dafür des vollen Beweises» Diesen Beweis aber hat das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler als nicht geführt angesehen, weil wegen des^enossenen Alkohols weder KaflUlB' Äußerungen über seinen Lebensüberdruß noch das Unfallgeschehen selbst zwingend auf einen Selbstmord schließen lassen.
XI» Zu dem weiteren Streitpunkt, ob die Beklagte nicht erstattungspflichtig sei, weil es an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehle, hat das Berufungsgericht ausgeführt Hach § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) umfasse die Kfz-Haftpflichtversicherung die Deckung aller Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeugs entständen» Es mache dabei keinen Unterschied, ob der Unfall vom Kraftfahrer verschuldet sei oder für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstelleo Auch hier habe der Betrieb des Kraftwagens den Zusammenstoß mit dem Radfahrer verursacht» Es liege ein Geschehen vor, das regelmäßig und erwartungsgemäß einzutreten pflege, wenn sich zwei Verkehrsteilnehmer auf der Straße begegnen und einer von ihnen oder beide sich nicht verkehrsgemäß verhalten»
Der daraus folgenden Annahme eines adäquaten Kausal Zusammenhängeo ist zuzustimraen0
Die Revision hält dieses Ergebnis für unvereinbar mit dem Wortlaut des Teilungsabkommeno, das eine Erstattung für Schäden ausschließe, ’’bei denen es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln bzw. Unterlassen des Inanspruehgenommenen” fehle«, Es komme daher nicht auf den Gebrauch oder den Betrieb des Kraftfahrzeugs, sondern auf da3 Verhalten des Kraftfahrers an, der nicht damit zu rechnen brauche, daß ein ihm entgegenkommender Radfahrer auf kürzeste Entfernung unmotiviert in seine Fahrbahn gerate„ Hach ihren Auofüh-rungen verwechselt die Revision die Abgrenzung des unabwendbaren Ereignisses, das nach dem Tcilungsabkommen unter die Erstattungspflicht der Beklagten fällt, mit der von jeder subjektiven Wertung freien Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges o Nach § 1 Nr«, 2 Satz 2 des Teilungsabkommens setzt die Erstattungspflicht der Beklagten voraus, daß objektiv die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherten gegeben ist«, Was darunter zu verstehen ist, erläutert der folgende Satz» Die Erstattungspflicht der Beklagten entfällt danach bei ’’Schäden, die nur rein äußerlich und zufällig mit dem versicherten Wagnis Zusammenhängen”» Der Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis entscheidet über die Grenzen der Erstattungspflicht« Die Beklagte ist immer erstattungspflichtig, wenn der Schadensfall als solcher in den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung fällt o Nicht anders ist der geforderte adäquate Kausalzusammenhang zwischen Schaden und dem Handeln des Inanspruchgenommenen zu bestimmen Die Kausalität geht von dem objektiven Verhalten des Haftpflichtversicherten auso Das kann nur das subjektiv wertfreie Ge-
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brauchen3 kurz der Gebrauch9 des versicherten Kraftfahrzeugs sein, der den Haftpflichtversicherer nach § 10 AKB zur Deckung aller dadurch entstehenden Schäden verpflichtet.
Hach dem Sinn und Zweck des leilungsabkoramens muß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem einzelnen Schadensfall und dem Gefahrenbereich bestehen9 für den der Haftpflichtversicherer Deckung zu gewähren hat. Das hat das Berufungsgericht hier zutreffend angenommen und deshalb zu Hecht dem Erstattungsanspruch der Klägerin stattgegebeno
III» Hiernach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen„
, Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last»	■
Dr. Rischer	Dr. Nörr	Dr.	Bukov;
Pieck	Stimpel