Der am 8» Februar 1957 verstorbene Ehemann der Klägerin, Bruno B^J^, sowie die beiden Beklagten waren Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft« In § 10 des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen, daß nach dem Tode von Bruno B^|^P die Klägerin jederzeit das Recht habe, zu dem Beginn eines Kalenderjahres als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft einzutreten. Nachdem die Ehe zwischen Bruno B^H^und der Klägerin am 26« Oktober 1951 geschieden worden war, hoben die Gesellschafter in einer schriftlichen ZusatzVereinbarung vom 10« November 1951 die Nachfolgebestimmung zugunsten der Klägerin auf und bestimmten, daß beim Tode von Bruno die Rechte des Rolf als Kommanditist in Kraft träten« Am 26« August 1952 wandte sich Bruno B^^P an die Beklagte zu 2 und teilte ihr mit, daß er die Klägerin nach einer gegenseitigen Prüfungszeit wieder heiraten werde« Er bat sie deshalb, die ursprüngliche Nachfolgeregelung im Pall seines Todes wieder in Kraft treten zu lassen« Bei dieser Gelegenheit schrieb er einen entsprechenden Vermerk auf die in seinem Besitz und auf die im Besitz der Beklagten zu 2 befindliche Urkunde der Zusatzvereinbarung vom 10»ä November 1951« Die Beklagte zu 2 nahm daraufhin ihre Urkunde wieder an sich. Bruno Brauns auf seine Urkunde der ZusatzVereinbarung den weiteren Vermerk, daß diese nach seiner V/iederverheira-tung erledigt sei und der alte Vertrag zur Geltung komme«. Die Beklagte zu 2 lehnte als die allein vertretungsberechtigte Gesellschafterin den Eintritt der Klägerin in die Gesellschaft ab und berief sich in einem weiteren Schreiben vom 12. Der Revision, die diese Darlegungen angreift, ist zuzugeben, daß die Meinung des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer Veimutung aus Rechtsgründen nicht haltbar ist- Aber auf diesem Rechtsfehler beruht, wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, das Berufungsurteil nicht- Denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klägerin für die von ihr behauptete Aufhebung der ZusatzVereinbarung beweispflichtig, so daß es bei der Würdigung des Beweisergebnisses auf die vom Berufungsgericht angenommene Vermutung gar nicht ankam- Dem entspricht es, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen über das Beweisergebnis auch gar nicht mehr auf die von ihm zunächst angenommene Vermutung zurückgekommen isj, sondern vielmehr das Beweisergebnis unabhängig von dieser Vermutung gewürdigt hat- der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht darin gefolgt werden, daß der Erblasser bei seiner Besprechung mit der Beklagten zu 2 dieser einen verbindlichen Vertragsantrag (§ 145 BGB) gemacht habe, den diese durch Stillschweigen angenommen und dem später auch der Beklagte zu 1 zugestimmt habe» Denn das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang der von ihm als glaubhaft bezeichneten Aussage der Beklagten zu 2 gefolgt, wonach diese den Wunsch des Erblassers lediglich ent gegengenommen und den Erblasser an den Firmenanwalt verwiesen habe, damit zu gegebener Zeit, nämlich nach der erneuten Eheschließung, der Wunsch des Erblassers in einer Gesellschafterversammlung zur Sprache gebracht werde* Diese tatsächliche Feststellung schließt die Möglichkeit aus, in dem Verhalten der Beklagten zu 2 eine stillschweigende Annahme des Vertragsangebots zu erblicken* 3» In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, die Beklagten hätten auch nicht nach dem Tode des Erblassers einer Aufhebung der Zusatzvereinbarung (stillschweigend) zugestimmt* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können auf sich beruhen. 4« Schließlich kann die Klägerin auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben ihren Eintritt in die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin verlangen* Dabei mag es offenbleiben, ob der Erblasser nach seiner Wiederverheiratung unter diesem Gesichtspunkt von den Beklagten die Wiederherstellung der Nachfolgeklausel zugunsten der Klägerin hätte verlangen können oder ob nicht die Beklagten bereits mit der Zubilligung der Nachfolgeklausel zugunsten des Rolf den berechtigten Belangen des Erblassers in ausreichendem Maße Rechnung getragen haben* Denn jedenfalls kann sich die Klägerin nach dem Tode des Erblassers auf einen solchen etwa gegebenen Anspruch ihres Ehemannes nicht mehr berufen, weil mit seinem Tode die Nachfolgeklausel zugunsten des Rolf in Kraft getreten ist und weil diese von den Parteien nun nicht mehr beseitigt werden kann*
II ZR 138/62 Verkündet am 21. Dezember 1964 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kauffrau Erna S^^straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Kl Dr. gegen 1. den Kaufmann Rolf S 2. die Kauffrau Paula P beide in ___ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn Liesecke, Dr. Bukov/ und Dr. Schulze für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des *5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Juni 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 8» Februar 1957 verstorbene Ehemann der Klägerin, Bruno B^J^, sowie die beiden Beklagten waren Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft« In § 10 des Gesellschaftsvertrages war vorgesehen, daß nach dem Tode von Bruno B^|^P die Klägerin jederzeit das Recht habe, zu dem Beginn eines Kalenderjahres als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft einzutreten. Y/eiter war bestimmt, daß der Sohn der Klägerin, Rolf HflfllBi, Kommanditist v/erde, falls die Klägerin beim Tode ihres Ehemannes nicht mehr lebe« Nachdem die Ehe zwischen Bruno B^H^und der Klägerin am 26« Oktober 1951 geschieden worden war, hoben die Gesellschafter in einer schriftlichen ZusatzVereinbarung vom 10« November 1951 die Nachfolgebestimmung zugunsten der Klägerin auf und bestimmten, daß beim Tode von Bruno die Rechte des Rolf als Kommanditist in Kraft träten« Am 26« August 1952 wandte sich Bruno B^^P an die Beklagte zu 2 und teilte ihr mit, daß er die Klägerin nach einer gegenseitigen Prüfungszeit wieder heiraten werde« Er bat sie deshalb, die ursprüngliche Nachfolgeregelung im Pall seines Todes wieder in Kraft treten zu lassen« Bei dieser Gelegenheit schrieb er einen entsprechenden Vermerk auf die in seinem Besitz und auf die im Besitz der Beklagten zu 2 befindliche Urkunde der Zusatzvereinbarung vom 10»ä November 1951« Die Beklagte zu 2 nahm daraufhin ihre Urkunde wieder an sich. Am 28. Februar 1953 heiratete Bruno B^^^ die Klägerin zu dem zweiten Male. Etwa einen Monat später setzte -3- Bruno Brauns auf seine Urkunde der ZusatzVereinbarung den weiteren Vermerk, daß diese nach seiner V/iederverheira-tung erledigt sei und der alte Vertrag zur Geltung komme«. Nach dem Tode von Bruno B|^|^ verhandelten die Parteien über den Eintritt der Klägerin in die Gesellschaft Bei diesen sich sehr schwierig gestaltenden Verhandlungen machten die Beklagten den Eintritt der Klägerin davon abhängig, daß sich entweder die Klägerin ebenfalls dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB unterwerfe oder daß alle Gesellschafter von diesem Wettbewerbsverbot freigestellt würden. Auf diese Bedingung ließ sich die Klägerin nicht ein. Hit Schreiben vom 27. Dezember 1957 erklärte die Klägerin unter Berufung auf § 10 des Gesellschaftsvertrages ihren Eintritt als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft. Die Beklagte zu 2 lehnte als die allein vertretungsberechtigte Gesellschafterin den Eintritt der Klägerin in die Gesellschaft ab und berief sich in einem weiteren Schreiben vom 12. Februar 1958 zur Begründung ihrer Weigerung auf die Zusatzvereinbarung vom 10. November 1951. Die Klägerin ist der Meinung, daß diese Zusatzvereinbarung in der Folgezeit v/ieder aufgehoben sei. Sie verlangt mit ihrer Klage die Mitwirkung der Beklagten bei der Anmeldung ihres Eintritts als Gesellschafterin zu dem Handelsregister. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Ober landesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin- / stanzlichen Urteils, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten. -4- Entscheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht ist der Meinung, es spreche eine Vermutung dafür, daß die Zusatzvereinbarung vom 10* November 1951 entgegen der Behauptung der Klägerin nicht wieder aufgehoben sei- Denn mit Rücksicht auf die schriftliche Fixierung der Zusatzvereinbarung und mit Rücksicht auf die Bedeutung des Eintrittsrechts für die Gesellschafter müsse angenommen werden, daß auch die Wieder herstellung des Eintrittsrechts für die Klägerin schriftlich vereinbart worden wäre- In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht sodann unter Würdigung der Beweisaufnahme dar, es sei nicht bewiesen, daß die Beklagten in mündlicher Form die Zusatzvereinbarung wieder aufgehoben hätten- Der Revision, die diese Darlegungen angreift, ist zuzugeben, daß die Meinung des Berufungsgerichts über das Vorliegen einer Veimutung aus Rechtsgründen nicht haltbar ist- Aber auf diesem Rechtsfehler beruht, wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, das Berufungsurteil nicht- Denn wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klägerin für die von ihr behauptete Aufhebung der ZusatzVereinbarung beweispflichtig, so daß es bei der Würdigung des Beweisergebnisses auf die vom Berufungsgericht angenommene Vermutung gar nicht ankam- Dem entspricht es, daß das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen über das Beweisergebnis auch gar nicht mehr auf die von ihm zunächst angenommene Vermutung zurückgekommen isj, sondern vielmehr das Beweisergebnis unabhängig von dieser Vermutung gewürdigt hat- 2. Die Angriffe der Revision gegen diese Beweis-würdigung sind unbegründet- Der Revision kann angesichts -5- der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht darin gefolgt werden, daß der Erblasser bei seiner Besprechung mit der Beklagten zu 2 dieser einen verbindlichen Vertragsantrag (§ 145 BGB) gemacht habe, den diese durch Stillschweigen angenommen und dem später auch der Beklagte zu 1 zugestimmt habe» Denn das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang der von ihm als glaubhaft bezeichneten Aussage der Beklagten zu 2 gefolgt, wonach diese den Wunsch des Erblassers lediglich ent gegengenommen und den Erblasser an den Firmenanwalt verwiesen habe, damit zu gegebener Zeit, nämlich nach der erneuten Eheschließung, der Wunsch des Erblassers in einer Gesellschafterversammlung zur Sprache gebracht werde* Diese tatsächliche Feststellung schließt die Möglichkeit aus, in dem Verhalten der Beklagten zu 2 eine stillschweigende Annahme des Vertragsangebots zu erblicken* 3» In seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, die Beklagten hätten auch nicht nach dem Tode des Erblassers einer Aufhebung der Zusatzvereinbarung (stillschweigend) zugestimmt* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können auf sich beruhen. Wie die Klägerin selbst nicht verkennt, ist beim Tode des Erblassers ihr Sohn Rolf Kommanditist der Gesellschaft geworden, da die Gesellschafter bei Lebzeiten des Erblassers die Zusatzvereinbarung nicht aufgehoben hatten und da demzufolge mit dem Tode des Erblassers die Nachfolgeklausel zugunsten des Sohnes in Kraft getreten ist* Bei dieser Rechtslage mußte der Sohn seine Zustimmung geben, falls nach dem Tode des Erblassers die alte Nachfolgeklausel zugunsten der Klägerin wieder in Kraft gesetzt und demzufolge die Nachfolgeklausel zugunsten des Sohnes beseitigt werden sollte* Da der Sohn unstreitig eine solche Zustimmung nicht gegeben hat, konnten die Parteien schon aus diesem Grunde die Nachfolgeklausel zugunsten der Klägerin nicht wieder in Kraft setzen« 4« Schließlich kann die Klägerin auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben ihren Eintritt in die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin verlangen* Dabei mag es offenbleiben, ob der Erblasser nach seiner Wiederverheiratung unter diesem Gesichtspunkt von den Beklagten die Wiederherstellung der Nachfolgeklausel zugunsten der Klägerin hätte verlangen können oder ob nicht die Beklagten bereits mit der Zubilligung der Nachfolgeklausel zugunsten des Rolf den berechtigten Belangen des Erblassers in ausreichendem Maße Rechnung getragen haben* Denn jedenfalls kann sich die Klägerin nach dem Tode des Erblassers auf einen solchen etwa gegebenen Anspruch ihres Ehemannes nicht mehr berufen, weil mit seinem Tode die Nachfolgeklausel zugunsten des Rolf in Kraft getreten ist und weil diese von den Parteien nun nicht mehr beseitigt werden kann* Die Revision der Klägerin ist somit unbegründet. Sie muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden* Dr« Fischer Dr. Kuhn Liesecke Dr* Bukow Dr* Schulze