Die Beklagte hat sich innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist für die Zahlung von 49 # des Ertrages entschieden* Ihre Umsätze beliefen sich in den Geschäftsjahren 1952 bis 1954 auf insgesamt etwa 4*400*000 DM* Ihre Bilanzen weisen für diese Jahre Verluste in Höhe von insgesamt etwa 8*800 DM aus* Sie hat bisher keine Lizenzzahlungen entrichtet. Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen* Sie behauptet, die Beklagte habe Gewinne erzielt, die eine Lizenzahlung in dieser Höhe rechtfertigten* Die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten wiesen die tatsächlich erzielten Beträge nicht zutreffend aus. Bas Berufungsgericht legt den Vertrag der Parteien dahin aus, die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrech-n.ungen hätten nicht die einzige Grundlage für die Errechnung des für die Lizenzzahlungen maßgeblichen Ertrags des Unternehmens der Beklagten sein sollen. Es könne sich daraus aber kein Anspruch der Klägerin auf eine vertragsfremde Leistung ergeben, wie das Berufungsgericht sie der Klägerin zugesproöhen habe« Im übrigen habe die Beklagte aber auch nicht gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen« Obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei, habe sie der Klägerin ein weitgehendes Prüfungsund Einsichtsrecht gewährt. Zwar steht auch die Ausübung eines '.Vahlrechts wie des in Nr, 6 des Vertrages vereinbarten unter dem durch das Berufungsgericht angewandten, das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben aber nicht, daß die Beklagte sich mit diesem Grundsatz dadurch in Widerspruch gesetzt hätte, daß sie sich für die Zahlung einer Ertrags-lizenz statt für die einer Umsatzlizenz entschied und damit von einem ihr durch den Vertrag ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch machte, Es spricht nichts dafür, daß das Wahlrecht zur Zeit der Ausübung durch die Beklagte in einem anderen Licht zu sehen gewesen wäre, als die Parteien es bei Vertragsabschluß gesehen haben, Ss sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die nach Treu und Glauben geboten hätten, daß die Beklagte die Berechnung der Lizenz nach dem Umsatz statt nach dem Ertrag wählte, Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das Berufungsgericht auch weder festgestellt, daß die Beklagte die Ertragslizenz von vornherein in der Absicht gewählt habe, sich durch Steuerung des Ertrags und Manipulierung. Das Berufungsgericht legt der Beklagten lediglich zur Last, sie habe nach der Ausübung des Wahlrechts entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen und deren Nachprüfung verweigert. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Klägerin ein solches Recht aus dem Vertrag zu-stand, da die Klägerin insoweit weder Leistung noch Schadensersatz verlangt» Entscheidend ist hier, oh eine etwaige Nichtbeachtung eines solchen Rechts durch die Beklagte deren Entscheidung für die Zahlung einer Ertragslizenz hinfällig machte und eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Umsatzlizenz auslöste, Biese Frage ist zu verneinen. Die Parteien haben auf rechtlich bedenkenfreie Weise das Wahlrecht der Beklagten in ihren Vertrag aufgenommen, und die Beklagte hat sich ohne Rechtsverstoß fristgerecht für eine der beiden zur Wahl gestellten Berechnungsarten entschieden. Gleich-viel, inwieweit auf ein Wahlrecht der hier vorliegenden Art die §§ 262 ff BGB anwendbar sind, entbehrt die Annahme, daß die Klägerin danach noch auf die andere Berechnungsart hätte zurückgreifen können oder daß das Gericht den Vertrag entsprechend umgestalten könnte, der rechtlichen Grundlage, die sich insbesondere auch nicht aus den durch das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs gewinnen läßt. War die Beklagte infolge ihrer Entscheidung nach dem Vertrag zur Gewährung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen verpflichtet und verweigerte sie die Erfüllung eines dahingehenden Anspruchs der Klägerinj so stand es dieser frei, auf Erfüllung dieses Anspruchs zu klagen und eine gerichtliche Klärung auch ihrer sonstigen Ansprüche herbeizuführen. III» Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe in Anwendung des § 315 Abs» 3 Satz 2 BG-B die Höhe der geschuldeten Zahlungen nach billigem Ermessen selbst bestimmen können, da die Beklagte die durch sie zu erbringende Leistung nicht nach billigem Ermessen bestimmt labeo Davon habe das Berufungsgericht Gebrauch gemacht, indem es den anderen nach dem Vertrag in Aussicht genommenen Berechnungsmaßstab der ümsatzlizens angewandt habe» Diese Auffassung geht fehl. Daß Nummer 7 des Vertrags für den Fall von Meinungsverschiedenheiten "wegen der Berechnung der Lizenz gemäß Ziff.6 und der Aufstellung der ihr zugrunde liegenden Bilanzen nebst, Gewirin-und Verlustrechnung" eine Entscheidung der Deutschen Revisions- und Treuhand AG vorsah, die mit Bindung für beide Parteien '‘gemäß § 319 BG3 nach billigem Ermessen" getroffen werden sollte, hat nichts mit der hier erörterten Frage zu tun, inwieweit schon in der Wahl zwischen den beiden vertraglich vereinbarten Berechnungsmaßstäben eine Entscheidung nach billigem Ermessen im Sinne des §315 BGB liegt. IV, Das Urteil des Berufungsgerichts war nach alledem aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten zu dem Teil übergangen« Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob die Klage nicht auch dann begründet ist, wenn die der Klägerin zustehende Lizenz nach dem Ertrag und nicht nach dem Umsatz berechnet wird. Dazu bedarf es zunächst der dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz obliegenden Auslegung des Vertrages hinsichtlich der Frage, was die Parteien unter "Zr-trag*' verstanden haben, “der nach Abzug der Geschäft3un- * kosten unter Berücksichtigung der normalen steuerlich zulässigen Abschreibungen übrig bleibt,“ Das Berufungsgericht hat zwar im Rahmen seiner Erwägungen über ein Prüfungsrecht der Klägerin ausgeführt, die Bilanzen und die Gewinn - und Verlustrechnungen der Beklagten hätten nach dem Vertrag nicht die einzige Grundlage der Errechnung des Ertrags sein sollen. Das Berufungsgericht ; wird schließlich auch zu prüfen haben, inwieweit im Hinblick auf Hummer 7 des Vertrages nach der Weigerung der Deutschen Revisions- und Treuhand AG, die ihr angetragene Entscheidung zu treffen, hinsichtlich der Berechnung der ertrageabhängigen Lizenz Raum für eine Bestimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2 zweiter Ealbsatz BGB ist.
I I_ZH_ 138/58 Verkünd et an 21,April I960 ■■feJust-izangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2 T30 031 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der OoWoG .-Chemie GmbH. in vertreten durch ihre Geschäftsführer Kaufmann Werner S^| und Frau Ruth in Hä^jHBV’ MMHPweg £* Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die NfllV-GznhH. in Bi führer Gotthardt 'Oberhessen, vertreten durch und Br«,Ha, Geschäfts Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Nastelski und der Bundes-richter Er.Fischer, Br-Nörr, Liesecke und Hill für Recht erkannt; Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21«, März 1958 aufgehoben. Eie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Lie Klägerin,die früher die Firma Y/erks- gemeinschaft Gesellschaft mit beschränkter Haftung1' (OV/G) führte, hat der Beklagten durch notariellen Vertrag vom 12. Dezember 1951 ihren pharmazeutischen Betrieb in KflBverkauft und übertragen. Der Vertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen: 6. Die OWG räumt der OWG-Chemie GmbH (das ist die Beklagte) ein ausschließliches und zeitlich unbeschränktes Benutzungs- und Nutzungsrecht an den sämtlichen Sntwicklungs- und Forschungsarbeiten ihres unter Ziff.. I genannten Geschäftsbetriebes ein. ... Die OWG stellt der OWG-Chemie. GmbH ferner eine Zusammenstellung ihrer sämtlichen Lieferantenverbindungen und Veterinärkunden sowie die damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen zur Verfügung. Die OWG-Chemie GmbH zahlt der OWG für die üin-räumung dieses Benutzungs- und Nutzungsrechts eine laufende Lizenzgebühr, die wie folgt festgesetzt wird: Die OWG-Chemie GmbH zahlt für diese ihr überlassenen Nutzungsrechte Lizenzgebühren, die nach Wahl der OWG-Chemie GmbH entweder 2 1/2 i* vom Umsatz oder 49 $ desjenigen Ertrages der OWG-Chemie GmbH ausmachen sollen, der nach Abzug der Geschäftsunkosten unter Berücksichtigung der normalen steuerlich zulässigen Abschreibungen übrigbleibt. Die Lizenzgebühr wird erstmals für das Kalenderjahr 1952 entrichtet und ist für die Dauer von 10 Jahren zu leisten. Die Lizenzgebühr soll einen Höchotbe-trag von'500.000 DM nicht überschreiten, so daß - sobald dieser Betrag erreicht ist - alle weiteren idzenzzahlungeo entfallen. Die ö'G-Chemie GmbH wird das Wahlrecht zwischen ümsat-z-lizenz und ertragsabhängiger Lizenz innerhalb von drei Monaten seit dem Abschluß dieses Vertrages ausüben, 7/ird das Wahlrecht nicht frist— gerecht ausgeübt, so geht es auf die OWG über. Die einmal getroffene Wahl kann nur im Wege wechselseitiger Verständigung abgeändert wer-d en. 7» Ergeben sich Meinungsverschiedenheiten a) wegen der Berechnung der Lizenz gemäß 2iff„6 und der Aufstellung der ihr zugrunde liegenden Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnung, b) über eine etwaige Erhöhung des restlichen Kaufpreises für Maschinen so werden zu- nächst die Partner alles daransetzen, um in freundschaftlicher Verständigung zu einer einheitlichen Regelung zu kommen. Soweit dies nicht möglich ist, werden die offenen Fragen der Deutschen Revisions- und Treuhand p AG vorgelegt, die mit Bindung für beide Par- y teien gern, § 319 BGB nach billigem Ermessen die Bestimmung treffen soll* *.. Die Beklagte hat sich innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Frist für die Zahlung von 49 # des Ertrages entschieden* Ihre Umsätze beliefen sich in den Geschäftsjahren 1952 bis 1954 auf insgesamt etwa 4*400*000 DM* Ihre Bilanzen weisen für diese Jahre Verluste in Höhe von insgesamt etwa 8*800 DM aus* Sie hat bisher keine Lizenzzahlungen entrichtet. Die Deutsche Revisions- und Treuhand AG hat den Auftrag der Klägerin, nach Nummer 7 des Vertrags zu entscheiden, abgelehnt« Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen* Sie behauptet, die Beklagte habe Gewinne erzielt, die eine Lizenzahlung in dieser Höhe rechtfertigten* Die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten wiesen die tatsächlich erzielten Beträge nicht zutreffend aus. Im übrigen habe die Beklagte im Geschäftsverkehr mit dem Sinzeihand eisunternehmen ihres Geschäftsführers Schur und mit der ’'Hauptkontor für und A^HH^bedarf GmbH", deren samt- liehe Anteile ebenfalls dem Geschäftsführer Schur gehörten, Gewinnverlagerungen vorgenommen, um sich der Zahlung von Lizenzen an die Klägerin zu entziehen« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich für die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzen und der Gewinn-und Verlustrechnungen insbesondere auf das Ergebnis einer Betriebsprüfung des Finanzamts berufen» Bas Landgericht hat die Beklagte in Höhe eines Betrages von 668,85 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung im vollen Umfang stattgegeberi. Die Beklagte verfolgt mit der lie-vision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: I. 1. Bas Berufungsgericht legt den Vertrag der Parteien dahin aus, die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrech-n.ungen hätten nicht die einzige Grundlage für die Errechnung des für die Lizenzzahlungen maßgeblichen Ertrags des Unternehmens der Beklagten sein sollen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, der Klägerin die Nachprüfung der Richtigkeit der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen durch Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und in diejenigen Geschäftsunterlagen zu ermöglichen, die die Grundlage für die Errechnung der einzelnen Bilanzposten und der Posten der Gewinn- und Verlustrech-nungen bildeten. Ein solches Prüfungsreeht sei die unentbehrliche Ergänzung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von 49 /' des erzielten Ertrages. Die Beklagte habe der Klägerin die Einsichtnahme verweigert, obwohl die Klä- gerin insbesondere im Hinblick auf die Höhe der erzielten Umsätze und die bei Vertragsabschluß zutrage getretenen Vorstellungen der Parteien über die Höhe der in Frage kommenden Lizenzzahlungen (Begrenzung auf höchstens 500*000 DM) Anlaß zur Nachprüfung gehabt habe* Die Bereitwilligkeit der Beklagten, sich wegen aller konkre-ten Fragen, die die Klägerin nach Auffassung des Gerichts zu stellen berechtigt sei, der Prüfung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zu unterwerfen, genüge nicht« Die Beklagte verstoße durch ihre Weigerung gegen die Grundsätze von Treu und Glauben« Dies lasse die Ausübung des Wahlrechts nach Nr. 6 des Vertrags und die Wahrnehmung der daraus sich ergebenden Rechtsstellung als unzulässig erscheinen mit der Folge, daß die Beklagte der Klägerin die vertraglich vereinbarte Umsatzlizenz in Höhe von 2 1/2 # zu zahlen habe. Unter diesem Gesichts« punkt sei die Klage begründet« Die Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an. Sie meint, bei vertragswidrigem Verhalten der Beklagten habe der Klägerin höchstens ein Anspruch auf Erfüllung des Vertrages oder auf Schadensersatz zugestanden. Es könne sich daraus aber kein Anspruch der Klägerin auf eine vertragsfremde Leistung ergeben, wie das Berufungsgericht sie der Klägerin zugesproöhen habe« Im übrigen habe die Beklagte aber auch nicht gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen« Obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei, habe sie der Klägerin ein weitgehendes Prüfungsund Einsichtsrecht gewährt. Das Berufungsgericht habe auch nicht dargelegt, daß die angenommene Weigerung der Beklagten schuldhaft ge wesen sei« II, Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar steht auch die Ausübung eines '.Vahlrechts wie des in Nr, 6 des Vertrages vereinbarten unter dem durch das Berufungsgericht angewandten, das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben aber nicht, daß die Beklagte sich mit diesem Grundsatz dadurch in Widerspruch gesetzt hätte, daß sie sich für die Zahlung einer Ertrags-lizenz statt für die einer Umsatzlizenz entschied und damit von einem ihr durch den Vertrag ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch machte, Es spricht nichts dafür, daß das Wahlrecht zur Zeit der Ausübung durch die Beklagte in einem anderen Licht zu sehen gewesen wäre, als die Parteien es bei Vertragsabschluß gesehen haben, Ss sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, die nach Treu und Glauben geboten hätten, daß die Beklagte die Berechnung der Lizenz nach dem Umsatz statt nach dem Ertrag wählte, Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das Berufungsgericht auch weder festgestellt, daß die Beklagte die Ertragslizenz von vornherein in der Absicht gewählt habe, sich durch Steuerung des Ertrags und Manipulierung. der Bilanzen einer Lizenzzahlung zu entziehen, noch daß objektiv eine derartige Handlungsweise der Beklagten Vorgelegen habe. Das Berufungsgericht legt der Beklagten lediglich zur Last, sie habe nach der Ausübung des Wahlrechts entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen und deren Nachprüfung verweigert. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß der Klägerin ein solches Recht aus dem Vertrag zu-stand, da die Klägerin insoweit weder Leistung noch Schadensersatz verlangt» Entscheidend ist hier, oh eine etwaige Nichtbeachtung eines solchen Rechts durch die Beklagte deren Entscheidung für die Zahlung einer Ertragslizenz hinfällig machte und eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Umsatzlizenz auslöste, Biese Frage ist zu verneinen. Die Parteien haben auf rechtlich bedenkenfreie Weise das Wahlrecht der Beklagten in ihren Vertrag aufgenommen, und die Beklagte hat sich ohne Rechtsverstoß fristgerecht für eine der beiden zur Wahl gestellten Berechnungsarten entschieden. Gleich-viel, inwieweit auf ein Wahlrecht der hier vorliegenden Art die §§ 262 ff BGB anwendbar sind, entbehrt die Annahme, daß die Klägerin danach noch auf die andere Berechnungsart hätte zurückgreifen können oder daß das Gericht den Vertrag entsprechend umgestalten könnte, der rechtlichen Grundlage, die sich insbesondere auch nicht aus den durch das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs gewinnen läßt. Zudem hatten die Parteien in Nummer 6 des Vertrages ausdrücklich vereinbart, daß die einmal getroffene Wahl nur im Wege wechselseitiger Verständigung solle abgeändert werden können. War die Beklagte infolge ihrer Entscheidung nach dem Vertrag zur Gewährung der Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen verpflichtet und verweigerte sie die Erfüllung eines dahingehenden Anspruchs der Klägerinj so stand es dieser frei, auf Erfüllung dieses Anspruchs zu klagen und eine gerichtliche Klärung auch ihrer sonstigen Ansprüche herbeizuführen. Die damit für die Klägerin möglicherweise verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es aber nicht, sie so zu stellen, als schulde die Beklagte die Zahlung einer Umsatzlizenz, mag diese auch hinsichtlich der Feststellung ihrer Höhe geringere Schwierigkeiten für die Klägerin bieten als eine ertragsabhängige Lizenz» III» Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe in Anwendung des § 315 Abs» 3 Satz 2 BG-B die Höhe der geschuldeten Zahlungen nach billigem Ermessen selbst bestimmen können, da die Beklagte die durch sie zu erbringende Leistung nicht nach billigem Ermessen bestimmt labeo Davon habe das Berufungsgericht Gebrauch gemacht, indem es den anderen nach dem Vertrag in Aussicht genommenen Berechnungsmaßstab der ümsatzlizens angewandt habe» Diese Auffassung geht fehl. Die der Beklagten zustehende Wahl zwischen zwei im Vertrag bezeichneten Berechnungsmaßstäben ist keine Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB. Eine solche würde einen durch Festlegung der äußeren Grenzen abgesteckten Ermessensspielraum voraussetzen, der in der Einräumung der Wahl zwischen lediglich zwei Möglichkeiten nicht erblickt werden kann (vgl. dazu Neumann- . Duesberg, JZ 1952, 705)» Davon abgesehen ergibt das an-gefochtene Urteil auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht eine Entscheidung nach § 315 Abs,3 Satz 2 BGB unter Berücksichtigung der dafür maßgebenden Gesichtspunkte hätte treffen wollen. Daß Nummer 7 des Vertrags für den Fall von Meinungsverschiedenheiten "wegen der Berechnung der Lizenz gemäß Ziff. 6 und der Aufstellung der ihr zugrunde liegenden Bilanzen nebst, Gewirin-und Verlustrechnung" eine Entscheidung der Deutschen Revisions- und Treuhand AG vorsah, die mit Bindung für beide Parteien '‘gemäß § 319 BG3 nach billigem Ermessen" getroffen werden sollte, hat nichts mit der hier erörterten Frage zu tun, inwieweit schon in der Wahl zwischen den beiden vertraglich vereinbarten Berechnungsmaßstäben eine Entscheidung nach billigem Ermessen im Sinne des §315 BGB liegt. } i IV, Das Urteil des Berufungsgerichts war nach alledem aufzuheben, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden braucht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten zu dem Teil übergangen« Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung zu prüfen haben, ob die Klage nicht auch dann begründet ist, wenn die der Klägerin zustehende Lizenz nach dem Ertrag und nicht nach dem Umsatz berechnet wird. Dazu bedarf es zunächst der dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz obliegenden Auslegung des Vertrages hinsichtlich der Frage, was die Parteien unter "Zr-trag*' verstanden haben, “der nach Abzug der Geschäft3un- * kosten unter Berücksichtigung der normalen steuerlich zulässigen Abschreibungen übrig bleibt,“ Das Berufungsgericht hat zwar im Rahmen seiner Erwägungen über ein Prüfungsrecht der Klägerin ausgeführt, die Bilanzen und die Gewinn - und Verlustrechnungen der Beklagten hätten nach dem Vertrag nicht die einzige Grundlage der Errechnung des Ertrags sein sollen. Es hat aber nicht darüber hinaus positiv gesagt, was außerdem dieser Errechnung zugrunde gelegt werden müsse,.; ob insbesondere bestimmte durch die Beklagte vorgenommene Rückstellungen und Abschreibungen, um deren Zulässigkeit die Parteien streiten, bei der Errechnung des Ertrags außer Be- % tracht zu bleiben haben oder nicht. Das Berufungsgericht ; wird schließlich auch zu prüfen haben, inwieweit im Hinblick auf Hummer 7 des Vertrages nach der Weigerung der Deutschen Revisions- und Treuhand AG, die ihr angetragene Entscheidung zu treffen, hinsichtlich der Berechnung der ertrageabhängigen Lizenz Raum für eine Bestimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2 zweiter Ealbsatz BGB ist. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung -I und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzuhehalten war. Br»Nastelski Br.Fischer BroNörr Liesecke Hill