|ffl hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd-liehe Verhandlung vom 10* April 1954unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr* Haidinger, Dr. Kuhrfy; und Artl für Recht erkannt: * . Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des 1. In dem Vertrag verpflichteten sich KjflP und zu jeder Tages- und Nachtzeit die gesamte elektrische Arbeit , die durch die Wasserkraft in ihrem Wasserkraftwerk Altenhammer erzeugt werden könne, den Ob^HHHHHfe zu den Bedingungen dieses Vertrages zu liefern- Ausgenommen von dieser Lieferung sollten diejenigen Strommengen sein, "die für eigene Zwecke des Kraftwerkes oder des damit verbundenen im gleichen Besitz befindlichen Betriebes gebraucht werden." zeit hatte die Klägerin durch ihren Inhaber Walter einen Teil des 1934 von K0HP und TflHHBfe ersteigerten Grundbesitzes erworben, auf dem ein noch unfertiger Neubau vorhanden war. iff gerichtet und den Strom für diese Fabrik zunächst gegen Be-f Zahlung von der Beklagten bezogen« Nachdem sie jedoch das Wasserwerk gepachtet hatte und damit, wie sie geltend macht in die Rechte und Pflichten des Stromlieferungsvertrages e getreten war, stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt,-nunmehr als Pächterin des Wasserkraftwerkes den für ihre P brik benötigten Strom ohne Bezahlung entnehmen zu können, gte ^ machte geltend, daß sich das Wasserkraftwerk und ihre chemflBff sehe Fabrik in gleichem Besitze befänden und deshalb ihr Ritht auf freie Stromentnahme durch Ziffer 1 Abs. 2 des Stromlief rungsvertrages begründet sei. Sie hat diesen1 Betrag mit unstreitigen Gegenforderungen der Klägerin für Stromlieferungen des Wasserkraftwerkes in das StÄrn.- Die Beklagte ist diesem Anspruch entgegengetreten unf hat mit ihrer Widerklage in erster Instanz die Bezahlung füf weitere Stromentnahmen der Klägerin in den Monaten Dezembef^ 1950, Januar und Februar 1951 mit zusammen 726,28 DM nebst f Zinsen verlangt. Die Klägerin hat die Widerklageforderung in Höhe von 262,98 DM nebst Zinsen anerkannt und im übrigen mit ihrer Klageforderung gegen die Widerklageforderung aufgerechnet, Das Berufungsgericht hat jedoch den Anspruch auf freien Strombezug verneint und demzufolge die Klage in vollem Umfange abgewiesen und der Widerklage entsprochen, Die Klägerin ist der fassung , diese Voraussetzung sei für ihren Betrieb dadurch" eingetreten;, daß sie das Kraftwerk durch Pachtvertrag vom 30o Juli 1948 gepachtet habe und daß sie deshalb den in dt bisherigen Weise von ihr aus dem Ortsnetz der Beklagten eni nommenen Strom nicht zu bezahlen brauche. Das Berufungsgericht nimmt an* die Klägerin sei duröj den Pachtvertrag in den Strömlieferungsvertrag als Lieferanfevv^ des in dem Kraftwerk erzeugten Stromes eingetreten. gericht weiter aus, vielmehr als das Werk eines Dritten eingerichtet worden, er könne nicht durch die Pachtung des Elekl trizitätswerkes zu einem im gleichen Besitz befindlichen mit| dem Elektrizitätswerk verbundenen Betrieb werden, wenn man dem Sinn des Vertrages nicht Gewalt antun wolle. sind« Denn das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen zu beanstanden ist« Das ist aber zu verneinen» Die Auslegung des Berufungsurteils ist möglich und in den Erwägungen, die das Berufungsurteil tragen, mit dem Wortlaut des Stromlieferungsvertrages vereinbar» Sie verstößt auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze0 Das Berufungsgericht hält ohne Rechtsverstoß für bedeutsam, daß der Inhaber der Klägerin seinen Betrieb erst nach Erwerb des Grundstücks von den Inhabern des Kraftwerkes eingerichtet und von Anfang an den Strom für seinen Betrieb nicht von dem Kraftwerk, sondern von dem Ortsnetz bezogen hat» Die Klägerin konnte durch die Pachtung des Kraftwerkes und ihren damit verbundenen Eintritt in den Stromlieferungsvertrag nur die Rechte erwerben, die für ihren Verpächter noch bestanden» Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben jedoch durch die Veräußerung de^L-Gr und Stücks mit dem noch nicht fertiggestellten Neubau an den Inhaber der Klägerin die wirtschaftliche Verbindung des Grundstücks zu dem Wasserkraftwerk gelöst, die durch das gemeinsame Eigentum und möglicherweise auch durch die Zweckbestimmung des Grund-stücks begründet war« Es ist daher rechtlich haltbar, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Klägerin sei Dritte im Sinne der Ziffer 1 Abs» 3 des Stromlieferungsvertrages gewesen, als sie ihren Betrieb errichtete und für diesen den Ströl von der Beklagten bezog, und daß sich hieran nichts dadurch geändert habe, daß die Klägerin das Wasserwerk später gepacK-^ tet hat» Ist aber die Auslegung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so ergibt sich, daß die Klägerin den während der Pachtzeit von ihr entnommenen Strom bezahlen muß und die Beklagte durch Aufrechnung mit ihrer For^ derung auf Bezahlung dieser Stromentnahmen die Klageforderung zu dem Erlöschen gebracht hat« Deshalb konnte die Klägerin mit der Klageforderung nicht gegen die Widerklageforderung auf-rechnen« Die Abweisung der Klage ist somit gerechtfertigt, auch die Widerklageforderung ist begründet«
II ZR 138/55 Verkündet am 14« April 1954 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 7 2387 033 H 1 xx Im Namen des Volkes iir. In dem Rechtsstreit der Firma Fabrik. Al & Coo, Inhaber Kaufmann Walter bei F|BP/Obpf. , Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, die Energieversorgung Osf^M^ AG In Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, :f i; #$. • I k ' |ffl hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUnd-liehe Verhandlung vom 10* April 1954unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr* Haidinger, Dr. Kuhrfy; und Artl für Recht erkannt: * . ' M Die Revision der Klägerin und Widerbeklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 11. März 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. ■ Von Rechts wegen Ä1I f„2' Tatbestand: Die Rechts Vorgänger in der Beklagten«, die Obi 0 AG- für SSHHMHHplBHMHHI in RUHBK’ hui mit den Herren K^^^ und TflHIHl^ einen schriftlichen Vertrag vom 5. Januar 1955 geschlossen«, der durch Nachtragsverträge ergänzt worden ist. In dem Vertrag verpflichteten sich KjflP und zu jeder Tages- und Nachtzeit die gesamte elektrische Arbeit , die durch die Wasserkraft in ihrem Wasserkraftwerk Altenhammer erzeugt werden könne, den Ob^HHHHHfe zu den Bedingungen dieses Vertrages zu liefern- Ausgenommen von dieser Lieferung sollten diejenigen Strommengen sein, "die für eigene Zwecke des Kraftwerkes oder des damit verbundenen im gleichen Besitz befindlichen Betriebes gebraucht werden." Nach dem Vertrag stand beiden Teilen das Recht zu, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten einem Dritten zu über-tragen- K^P und T^HHHP hatten im Jahre 1934 Grundbesitz ersteigert, auf dem sich die Wasserkraft mit einem stillgelegten Spiegelglaswerk befand. Sie planten, die Wasserkraft durch die später von ihnen errichtete Elektrizitätserzeugungsanlage auszunutzen und schlossen den Stromlieferungsvertrag mit den bevor sie diese Anlage errichtet hatten und bevor noch ihre Pläne für die Verwertung des ersteigerten Grundbesitzes im übrigen verwirklicht worden waren- Die Klägerin pachtete durch Vertrag vom 30«, Juli 1948 das Wasserkraftwerk für die Zeit vom 1. Juli 1948. Im Juli überließ im Rahmen einer Auseinandersetzung das Wasser- ^ kraftwerk seinem Partner Schon vor Beginn der Pacht- zeit hatte die Klägerin durch ihren Inhaber Walter einen Teil des 1934 von K0HP und TflHHBfe ersteigerten Grundbesitzes erworben, auf dem ein noch unfertiger Neubau vorhanden war. Die Klägerin hatte darauf hier eine chemische Fabrik ein- iff gerichtet und den Strom für diese Fabrik zunächst gegen Be-f Zahlung von der Beklagten bezogen« Nachdem sie jedoch das Wasserwerk gepachtet hatte und damit, wie sie geltend macht in die Rechte und Pflichten des Stromlieferungsvertrages e getreten war, stellte sich die Klägerin auf den Standpunkt,-nunmehr als Pächterin des Wasserkraftwerkes den für ihre P brik benötigten Strom ohne Bezahlung entnehmen zu können, gte ^ machte geltend, daß sich das Wasserkraftwerk und ihre chemflBff sehe Fabrik in gleichem Besitze befänden und deshalb ihr Ritht auf freie Stromentnahme durch Ziffer 1 Abs. 2 des Stromlief rungsvertrages begründet sei. Bie Beklagte hat dieser Auf-? fassung widersprochen und für die Zeit vom 1. Juli 1948 bis: 2X- Oktober 1950 der Klägerin für deren Stromentnahme einen Betrag von DM 4o571,50 in Rechnung gestellt. Sie hat diesen1 Betrag mit unstreitigen Gegenforderungen der Klägerin für Stromlieferungen des Wasserkraftwerkes in das StÄrn.- Versorgungsnetz der Beklagten aufgerechnet. Die Klägerin hälj diese Aufrechnung nicht anerkannt und zunächst Feststellung klage erhoben mit dem Ziele, ihren Anspruch auf freien Strd bezug zur gerichtlichen Anerkennung zu bringen. Sie ist zur‘!J> Leistungsklage übergegangen, nachdem sie das Wasserkraftwe infolge Aufhebung des Pachtvertrages am 1. November 1950 a#? den Verpächter zurückgegeben hatte. Die Klägerin hat sonach Zahlung von 4.571,50 DM nebsf 6 3/4 $ Zinsen ab Klagezustellung gefordert. Die Beklagte ist diesem Anspruch entgegengetreten unf hat mit ihrer Widerklage in erster Instanz die Bezahlung füf weitere Stromentnahmen der Klägerin in den Monaten Dezembef^ 1950, Januar und Februar 1951 mit zusammen 726,28 DM nebst f Zinsen verlangt. 4 Die Klägerin hat hierauf -mit ihrer Klageforderung gegen, die an sich unstreitige Forderung der Widerklage aufgerechn Das Landgericht hat der Klägerin darin Recht gegeben, daß sie -4 für ihre Stromentnahmen während der Pachtzeit nichts zu .bezahlen brauche und die Beklagte zur Zahlung von 3*844,62 DM nebst Zinsen verurteilt■„ Es hat im übrigen die Klage und auch die Widerklage abgewieseno Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt »Sie hat beantragt, die Klage abzuweisen, und mit ihrer wegen weiterer Stromlieferungen an die Klägerin erweiterten Widerklage schließlich 6.386,65 DM nebst Zinsen abzüglich am'15* Januar und am 17* Januar 1953 gezahlter Beträge von 141,27 und 224,20 DM gefordert* Die Klägerin hat die Widerklageforderung in Höhe von 262,98 DM nebst Zinsen anerkannt und im übrigen mit ihrer Klageforderung gegen die Widerklageforderung aufgerechnet, Das Berufungsgericht hat jedoch den Anspruch auf freien Strombezug verneint und demzufolge die Klage in vollem Umfange abgewiesen und der Widerklage entsprochen, -K'j, ■ ............. Die Klägerin hat Revision eingelegt und beantragt, ■ nunmehr, in Übereinstimmung mit ihren in der Vorinstanz gestellten Anträgen, die Klageforderung in der Hauptsache für erledigt zu erklären und die Y/iderklage abzuweisen, soweit der Beklagten mehr als 262,98 DM nebst 6 3/4 °/> Zinsen hiervon seit dem 31* Dezember 1952 zuerkannt worden sind„ Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründes Die Parteien streiten über die Auslegung einer Bestimmung des Strömlieferungsvertrages vom 5* Januar 1935, deren Wortlaut die Rechtsvorgänger der Klägerin von ihrer in ^j dem Vertrag begründeten Verpflichtung,, den in dem Wasserkraft-, ; werk erzeugten Strom an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu liefern, die Strommenge ausgenommen haben, die , >f -5- für den mit dem Kraftwerk verbundenen im gleichen Besitz be> findlichen Betrieb gebraucht werden. Die Klägerin ist der fassung , diese Voraussetzung sei für ihren Betrieb dadurch" eingetreten;, daß sie das Kraftwerk durch Pachtvertrag vom 30o Juli 1948 gepachtet habe und daß sie deshalb den in dt bisherigen Weise von ihr aus dem Ortsnetz der Beklagten eni nommenen Strom nicht zu bezahlen brauche. Das Berufungsgericht nimmt an* die Klägerin sei duröj den Pachtvertrag in den Strömlieferungsvertrag als Lieferanfevv^ des in dem Kraftwerk erzeugten Stromes eingetreten. Es verneint ren Betrieb während der Pacht zeit. Das Berufungsurteil hebt1] hervor, daß der Betrieb der Klägerin seit seiner Errichtung«^ . Mr W. mit dem Ortsnetz der Beklagten verbunden war und. nie eine wirtschaftliche Einheit mit dem Wasserkraftwerk (Elektrizitäts-Mi [ ' iS werk) gebildet habe. Der Betrieb sei, so führt das Berufung! gericht weiter aus, vielmehr als das Werk eines Dritten eingerichtet worden, er könne nicht durch die Pachtung des Elekl trizitätswerkes zu einem im gleichen Besitz befindlichen mit| dem Elektrizitätswerk verbundenen Betrieb werden, wenn man dem Sinn des Vertrages nicht Gewalt antun wolle. Es sei aucHI nicht dargetan, daß Besitz im Sinne der vorgenannten Ausnalfä im juristischen Sinne zu verstehen sei. Hiergegen spreche de] allgemeine Sprachgebrauch. Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des rufungsgerichts und vertritt die Auffassung, die Rechtsvor'-gänger der Klägerin hätten nach dem Sinn und Zweck des Stroit lieferungsVertrages die Befugnis gehabt zu bestimmen, welche von ihnen noch zu errichtende Betrieb von dem Kraftwerk mit Strom beliefert werden solle. Diese Befugnis habe die Kläger^ durch die Pachtung des Kraftwerkes erworben. Die Revision konnte keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägungen des1 Berufungsgerichts für seine Auslegung des Vertrages zwinget -6~ 4 ■4 sind« Denn das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob die Auslegung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen zu beanstanden ist« Das ist aber zu verneinen» Die Auslegung des Berufungsurteils ist möglich und in den Erwägungen, die das Berufungsurteil tragen, mit dem Wortlaut des Stromlieferungsvertrages vereinbar» Sie verstößt auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze0 Das Berufungsgericht hält ohne Rechtsverstoß für bedeutsam, daß der Inhaber der Klägerin seinen Betrieb erst nach Erwerb des Grundstücks von den Inhabern des Kraftwerkes eingerichtet und von Anfang an den Strom für seinen Betrieb nicht von dem Kraftwerk, sondern von dem Ortsnetz bezogen hat» Die Klägerin konnte durch die Pachtung des Kraftwerkes und ihren damit verbundenen Eintritt in den Stromlieferungsvertrag nur die Rechte erwerben, die für ihren Verpächter noch bestanden» Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben jedoch durch die Veräußerung de^L-Gr und Stücks mit dem noch nicht fertiggestellten Neubau an den Inhaber der Klägerin die wirtschaftliche Verbindung des Grundstücks zu dem Wasserkraftwerk gelöst, die durch das gemeinsame Eigentum und möglicherweise auch durch die Zweckbestimmung des Grund-stücks begründet war« Es ist daher rechtlich haltbar, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Klägerin sei Dritte im Sinne der Ziffer 1 Abs» 3 des Stromlieferungsvertrages gewesen, als sie ihren Betrieb errichtete und für diesen den Ströl von der Beklagten bezog, und daß sich hieran nichts dadurch geändert habe, daß die Klägerin das Wasserwerk später gepacK-^ tet hat» Ist aber die Auslegung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, so ergibt sich, daß die Klägerin den während der Pachtzeit von ihr entnommenen Strom bezahlen muß und die Beklagte durch Aufrechnung mit ihrer For^ derung auf Bezahlung dieser Stromentnahmen die Klageforderung zu dem Erlöschen gebracht hat« Deshalb konnte die Klägerin mit der Klageforderung nicht gegen die Widerklageforderung auf-rechnen« Die Abweisung der Klage ist somit gerechtfertigt, auch die Widerklageforderung ist begründet« --tr- im! ilia# • Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,, Dro Drost Dr. Selowsky Dr. Haidinger Dr« Kuhn Artl