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BGH · II ZR 137/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 137/96

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 77 % und dem Beklagten zu 2 zu 23 % auferlegt. Dem Beklagten zu 2 werden seine eigenen außergerichtlichen Kosten und 48 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt. Danach mußte die Klägerin auch materielle und immaterielle Beeinträchtigungen - Verlust ihrer Attraktivität als Partnerin für Sponsoren, Entgang von Startund Preisgeldern sowie Imageverlust in der öffentlichen Meinung - vor allem als Folge des eigenen sportwidrigen Verhaltens hinnehmen, ohne deswegen vom Beklagten zu 1 Schadensersatz beanspruchen zu können. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 GKG (maßgeblicher höherer Wert der Revision der Klägerin: 981.625,— DM - Feststellungsantrag Nr. I: 100.000,— DM, Leistungsantrag/Grundurteil Nr. III: 781.625,— DM, Feststellungsantrag Nr. IV:

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 137/96	vom	16.	Juni	1997
in dem Rechtsstreit
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
 beschlossen:
I.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 1996 wird nicht angenommen.
II.	Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 77 % und dem Beklagten zu 2 zu 23 % auferlegt.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 sowie 52 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Dem Beklagten zu 2 werden seine eigenen außergerichtlichen Kosten und 48 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.
III.	Streitwert: 981.625,— DM
3
Gründe:
I.
Die Rechtssache hat - soweit darüber im Annahmeverfahren zu befinden war (Rechtsmittel der Klägerin) - keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision der Klägerin hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die vom Beklagten zu 1 verhängte einjährige Sperre gegen die Klägerin bestätigt und zugleich deren Schadensersatzklage gegen diesen Beklagten abgewiesen. Angesichts des vom Oberlandesgericht festgestellten bewußten groben Verstoßes gegen die Regeln der sportlichen Fairneß hatten formale Gesichtspunkte, auf die sich die Klägerin berief (die das Verbot sportwidrigen Verhaltens enthaltende Rechtsund Verfahrensordnung des Beklagten zu 1 war seinerzeit noch nicht als formeller Bestandteil seiner Satzung, sondern lediglich als satzungsergänzende Nebenordnung bezeichnet; außerdem stand das Medikament Spiropent nicht auf der Dopingliste), zurückzutreten. Danach mußte die Klägerin auch materielle und immaterielle Beeinträchtigungen - Verlust ihrer Attraktivität als Partnerin für Sponsoren, Entgang von Startund Preisgeldern sowie Imageverlust in der öffentlichen Meinung - vor allem als Folge des eigenen sportwidrigen Verhaltens hinnehmen, ohne deswegen vom Beklagten zu 1 Schadensersatz beanspruchen zu können.
4
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 515 Abs. 3, 566 ZPO.
III.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 GKG (maßgeblicher höherer Wert der Revision der Klägerin: 981.625,— DM - Feststellungsantrag Nr. I: 100.000,— DM, Leistungsantrag/Grundurteil Nr. III: 781.625,— DM, Feststellungsantrag Nr. IV:
100.000,— DM -; Revision des Beklagten zu 2: 915.000,— DM - insoweit Wertidentität unter Abzug von je ca. 1/3 bezüglich der Anträge Nr. I und IV).
Dr. Kurzwelly
 Kraemer
Röhricht
 Dr. Hesselberger
 Dr. Goette