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BGH · II ZR 137/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 137/81

Zur Frage, in welchem Umfange eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die der Gesellschafter— mehrheit das Recht gibt, Entnahmen aus dem Liquiditäts-Überschuß zu beschließen, einen der gerichtlichen Nachprüfung entzogenen Ermessensspielraum einräumt. Januar 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. auf die Bestimmungen der §§ 9 und 13 des Gesellschaftsvertrages hat sie es als ausreichend angesehen, daß sich aus dieser Bilanz ein Liquiditätsüberschuß ergibt. Am Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter in demjenigen Verhältnis teil, in dem ihre Einlagen zueinander stehen, ...Die Gesellschafter haben Anspruch auf Auszahlung des sich aus der Jahresbilanz ergebenden Gewinns einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses (s. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 6. Juni 1979 nicht schon daraus folgt, daß er mit einfacher Mehrheit und nicht mit der von den Klägern für erforderlich gehaltenen 3/4-Mehr-heit ergangen ist (vgl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Gesellschaft bei der Beschlußfassung über die Entnahmen ein Liquiditätsüberschuß im Sinne des § 9 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages nicht zur Verfügung stand. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, von einem Liquiditätsüberschuß erst dann gesprochen werden kann, wenn feststeht, daß überschüssige liquide Mittel zweifelsfrei für einen längeren, überschaubaren Zeitraum zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen des § 9 Abs.3 hier schon deshalb verneint werden können, weil sich aus der von den Klägern vorgelegten "Ertragsund Liquiditätsvorschaurechnung für die Jahre 1979 bis 1985" ergibt, daß für die Zeit ab 1984 eine Liquiditätsunterdeckung zu erwarten ist. Das angefochtene Urteil wird von der Feststellung getragen, daß - entsprechend den Angaben des von der Streithelferin eingeschalteten Architekten - nach dem Winter Ein Ermessensspielraum besteht jedoch nicht, wenn und soweit feststeht, daß der Liquiditätsüberschuß für objektiv gebotene Instandsetzungsmaßnahmen und die Substanzerhaltung benötigt wird. Der hier ausgewiesene Uberschuß ist aber dadurch als aufgezehrt anzusehen, daß zur Vermeidung von Substanzschäden an der Wohnanlage der Gesellschaft, aus dem das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen bestand, für Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Aufwendungen von rund 1,2 Mio.DM sofort benötigt wurden. Juni 1979 hält sich somit nicht mehr in den durch § 9 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages gesteckten Grenzen und ist deshalb als unwirksam anzusehen.

Gesellschaft21MehrheitLiquiditätsüberschußErmessensspielraumKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
HOB §§ 169, 122, 109, ‘>'>9
Zur Frage, in welchem Umfange eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die der Gesellschafter— mehrheit das Recht gibt, Entnahmen aus dem Liquiditäts-Überschuß zu beschließen, einen der gerichtlichen Nachprüfung entzogenen Ermessensspielraum einräumt.
BGH, Urt. v. 21. Januar 1982 - II ZR 137/81 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
;
--o
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 157/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. Januar 1982 Kaufmann,
 Justizhauptsekretäri
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
gegen
1.
2.
?
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1982 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. März 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithelferin haben die Beklagte! zu je 1/7 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Kommanditisten der Wohnbauten-AG R4HBHH1 & Co. Verwaltungs KG, die 1967 als Publikums-Kommanditgesellschaft gegründet worden ist (nachstehend; Kommanditgesellschaft). Sie sxreiten über die Wirksamkeit des mit einfacher Mehrheit gefaßten Gesellschafterbeschlusses vom 6. Juni 1979, wonach die Kommanditgesellschaft 4 % des Kommanditkapitals von 5,6 Mio. DM an die Kommanditisten ihren Einlagen entsprechend ausschütten soll.
Die Gesellschaftermehrheit hat die Entnahmen beschlossen, obwohl die zu dem 31. Dezember 1978 aufgestellte und festgestellte Bilanz keinen Gewinn ausweist. Im Hinblick
 
auf die Bestimmungen der §§ 9 und 13 des Gesellschaftsvertrages hat sie es als ausreichend angesehen, daß sich aus dieser Bilanz ein Liquiditätsüberschuß ergibt. Diese Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags haben folgenden Wortlaut:
M§ 9
Am Gewinn und Verlust nehmen die Gesellschafter in demjenigen Verhältnis teil, in dem ihre Einlagen zueinander stehen, ...
Die Gesellschafter haben Anspruch auf Auszahlung des sich aus der Jahresbilanz ergebenden Gewinns einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses (s. § 11).
Die Gesellschafterversammlung kann eine jährliche Ausschüttung aus dem Liquiditätsüberschuß als Entnahme beschließen. Die Ausschüttung erfolgt entsprechend der Beteiligung der Kommanditisten.w
"§ 13
Soweit der Vertrag oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben, beschließen die Gesellschafter mit einfacher Mehrheit des Kapitals, im Falle einer Satzungsänderung und der Auflösung der Gesellschaft, jedoch mit einer Mehrheit von 3/4. Je volle 1.000,— DM geben eine Stimme; unabhängig von einer etwaigen Kapitalbeteiligung hat die persönlich haftende Gesellschafterin in jedem Falle 100 Stimmen ...”
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 6. Juni 1979 auf Bewilligung einer Ausschüttung aus dem Liquiditätsüberschuß in Höhe von 4 % des Kommanditkapitals unwirksam sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Antrag entsprochen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihrmKlageabweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.	In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 6. Juni 1979 nicht schon daraus folgt, daß er mit einfacher Mehrheit und nicht mit der von den Klägern für erforderlich gehaltenen 3/4-Mehr-heit ergangen ist (vgl. hierzu das den gleichen Gesellschafterbeschluß betreffende, zur Veröffentlichung bestimmte SenUrt. v. 21. 1. 82-11 ZR 134/80).
II,	Der Beschluß erweist sich Jedoch aus materiellrechtlichen Gründen als unwirksam. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Gesellschaft bei der Beschlußfassung über die Entnahmen ein Liquiditätsüberschuß im Sinne des § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht zur Verfügung stand.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, von einem Liquiditätsüberschuß erst dann gesprochen werden kann, wenn feststeht, daß überschüssige liquide Mittel zweifelsfrei für einen längeren, überschaubaren Zeitraum zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 hier schon deshalb verneint werden können, weil sich aus der von den Klägern vorgelegten "Ertragsund Liquiditätsvorschaurechnung für die Jahre 1979 bis 1985" ergibt, daß für die Zeit ab 1984 eine Liquiditätsunterdeckung zu erwarten ist. Das angefochtene Urteil wird von der Feststellung getragen, daß - entsprechend den Angaben des von der Streithelferin eingeschalteten Architekten	-	nach	dem Winter
 
1978/79 die Wohnanlage Schäden aufgewiesen habe, deren Beseitigung einen Aufwand von 2,2 Mio, EM erfordert habe, von denen 1,2 Mio. DM sofort benötigt worden seien (BU 21).
Der Revision mag darin zugestimmt werden, daß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung einen "weiten Ermessensspielraum" einräumt. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Mehrheit der Gesellschafter "frei und eigenverantwortlich" darüber entscheiden kann, ob ein das Entnahmerecht begründender Liquiditätsüberschuß vorhanden ist und diese Beurteilung der gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich ist. Für die Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe überschüssige Liquidität vorhanden ist, die im Rahmen des § 9 Abs. 3 Ausschüttungen ermöglichen soll, gibt es zwar keinen absoluten Bewertungsmaßstab und damit einen gewissen Ermessensspielraum. Bei der Festlegung der Grenzwerte werden kaufmännische Zweckmäßigkeitsüberlegungen Platz greifen können, die gerichtlich nicht überprüfbar sind. Ein Ermessensspielraum besteht jedoch nicht, wenn und soweit feststeht, daß der Liquiditätsüberschuß für objektiv gebotene Instandsetzungsmaßnahmen und die Substanzerhaltung benötigt wird.
So liegt es hier. Bei Berücksichtigung der Entnahmerechte, die der Ausschüttungsbeschluß begründen soll, würden der Gesellschaft liquide Mittel nur noch in einem Umfange bleiben, daß sie ihren Zahlungsverpflichtungen einschließlich der aus der Vergabe der notwendigen Instandsetzungsaufträge entstehenden nicht rechtzeitig nachkommen könnte: Aus den von den Parteien vorgelegten Bilanzen zu dem 31. Dezember 1978 und 1979 sowie
 
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sG
aus der von der	AG Wirtschafts-
prüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft erstellten "Ertragsund Liquiditätsvorschaurechnung für die Jahre 1979 bis 1985" kann zwar entnommen werden, daß zu dem Zeitpunkt der Beschlußfassung am 6. Juni 1979 ein Liquiditätsüberschuß - zu keinem Zeitpunkt aber mehr als 725.000 DM - vorhanden war. Der hier ausgewiesene Uberschuß ist aber dadurch als aufgezehrt anzusehen, daß zur Vermeidung von Substanzschäden an der Wohnanlage der Gesellschaft, aus dem das Gesellschaftsvermögen im wesentlichen bestand, für Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Aufwendungen von rund 1,2 Mio. DM sofort benötigt wurden. Der Gesellschafterbeschluß vom 6. Juni 1979 hält sich somit nicht mehr in den durch § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages gesteckten Grenzen und ist deshalb als unwirksam anzusehen.
Stimpel	Dr. Schulze Richter am	Bundesge-
richtshof Fleck kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel
 Dr. Bauer	Dr.	Kellermann