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BGH · II ZR 137/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 137/72

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein RheinSchPolVO 1954 § 80; ZPO § 282 Zum Anscheinsbeweis, wenn ein Radarfahrer, dessen Führung kein Radarschiffer-Zeugnis besitzt, die Fahrt bei nicht genügender optischer Sicht fortsetzt und es dabei zu einer Kollision kommt (Ergänzung zu LM (Nr, 37) RheinschiffahrtspolizeiVO v. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 7. 1*130 t Feinkohle) mit dem auf seiner Backbordseite gemehrten SK "Stinnes 24" (80 m lang; 9,50 m breit; 1.308 t; Ladung: 1.285 t Feinkohle) auf der Vaal oberhalb von Varik (Strom-km 923) zu Tal. Da die Sicht wegen dichten Nebels nicht mehr als 80 m betrug, war auf MS "Eberhard Schedel" das Radargerät eingeschaltet. Die Klägerin ist Eignerin der beiden Fahrzeuge des Talzuges, Sie verlangt von der Beklagten zu 1t der TMS "Europatank 2" gehört, und von dem Beklagten zu 2, der dieses Fahrzeug am Unfalltag verantwortlich geführt hat, ihren Kollisionsschaden ersetzt. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50,541,17 DM nebst Zinsen zu verurteilen, die Beklagte zu 1 allerdings nur dinglich haftend mit TMS "Europatank 2" und im Rahmen des § 114 BinnSchG persönlich haftend. 1* Das Berufungsgericht hält den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang für bewiesen* Es ist hierbei den Angaben der Besatzung des Talzuges gefolgt. Zwar ist es nicht richtig, daß die Angaben, die der Beklagte zu 2 vor der niederländischen Reichspolizei gemacht hat und die jedenfalls nach dem Protokollinhalt in entscheidenden Punkten von seiner Aussage im Verklarungsverfahren abweichen, nicht Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind. Jedoch hätte das Berufungsgericht bei der prozeßentscheidenden Bedeutung, die es den Angaben des Beklagten zu 2 vor der niederländischen Reichs polizei gegeben hat, nicht über den Beweisantritt der 1 RheinSchPolVO 1954 würde aber ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß der Bergzug infolge der fehlerhaften Fortsetzung der Fahrt mit dem Talzug kollidiert ist (BGH, Urt. v. Diesen Anscheinsbeweis müßten die Beklagten ausräumen, wozu sie bei der erneuten Verhandlung der Sache durch das Berufungsgericht Gelegenheit haben.

TalzugmBerufungsgerichtangebenBergzugfahrenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 RheinSchPolVO 1954 § 80; ZPO § 282
Zum Anscheinsbeweis, wenn ein Radarfahrer, dessen Führung kein Radarschiffer-Zeugnis besitzt, die Fahrt bei nicht genügender optischer Sicht fortsetzt und es dabei zu einer Kollision kommt (Ergänzung zu LM (Nr, 37) RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24,12,1954),
BGH, Urt. v. 20. September 1973 - II ZR 137/72 Rheinschiffahrtsobergericht Köln;
Rhe ins chif fahrt s -gericht
 Duisbur g-Ruhr ort
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 137/72	URTEIL	Verkaufe	am
20. September 1973 Werner, Justizhauptsekretär
 als Urkondabeamter der Geachiftaatdle
 in dem Rechtsstreit
1.
2.
der üflHBIAG, ZÄ^Schweiz, vertreten durch Direktor Hans von OUHR ZjJ^Schweiz,
 des Schiffsführers Karl-Heinz (Pfalz),
esetzlich
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
gesetzlich vertreten durch die Vor-^ Standsmitglieder Dr. Karl Heinz	und	Peter
 daselbst,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Dr. Tidov und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 7. Juli 1972 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 9« Dezember 1969 fuhr MS "Eberhard Sehe del"
(80 m lang; 9,50 m breit; 1«188 t; 800 PS; Ladung:
1*130 t Feinkohle) mit dem auf seiner Backbordseite gemehrten SK "Stinnes 24" (80 m lang; 9,50 m breit;
 1.308 t; Ladung: 1.285 t Feinkohle) auf der Vaal oberhalb von Varik (Strom-km 923) zu Tal. Da die Sicht wegen dichten Nebels nicht mehr als 80 m betrug, war auf MS "Eberhard Schedel" das Radargerät eingeschaltet.
F

Gegen 9 Uhr wollte der Talzug mit einem - ebenfalls mit Radar fahrenden - Bergzug begegnen. Dieser bestand aus TMS "Europatank 2" (85 m lang; 9,50 m breit;
 1.733 t; 1.300 PS; Ladung: 628 t Gasöl) und dem an dessen Backbordseite gekoppelten Tankleichter "Marienburg" (71 m lang; 9,05 m breit; 991 t; Ladung: 664 t Gasöl), Während der Vorbeifahrt stießen SK "Stinnes 24" und TL "Marienburg" mit den Backbordseiten gegeneinander, wobei die Backbordseite des SK "Stinnes 24" im hinteren Drittel aufgerissen wurde.
Die Klägerin ist Eignerin der beiden Fahrzeuge des Talzuges, Sie verlangt von der Beklagten zu 1t der TMS "Europatank 2" gehört, und von dem Beklagten zu 2, der dieses Fahrzeug am Unfalltag verantwortlich geführt hat, ihren Kollisionsschaden ersetzt. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50,541,17 DM nebst Zinsen zu verurteilen, die Beklagte zu 1 allerdings nur dinglich haftend mit TMS "Europatank 2" und im Rahmen des § 114 BinnSchG persönlich haftend. Sie hat behauptet, der Talzug sei am rechten Ufer der Waal entlang gefahren, wogegen der Bergzug die linke Stromseite eingehalten habe; als der Längsabstand zwischen dem Tal- und dem Bergzug lediglich noch 200 m betragen habe, habe der letztere plötzlich den Kurs zu dem rechten Ufer gerichtet. Dadurch sei es in dessen Nähe zu der - für den Talzug unvermeidbaren - Kollision gekommen.
Demgegenüber haben die Beklagten vor getragen, nicht der Bergzug habe den Kurs zu dem rechten Ufer, sondern der
 Talzug habe Ihn zu dem linken Ufer geändert* Dort sei er sodann mit dem Bergzug kollidiert*
Die Beklagte zu 1 hat TMS "Europatank 2" in Kenntnis der Klageforderung zu neuen Reisen aus gesandt*
Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte» das Rheinschiff ahrtsober-gerieht hat ihn in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt* Mit der Revision» deren Zurückweisung die Klägerin beantragt» verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter*
Entscheidungsgründe:
1* Das Berufungsgericht hält den von der Klägerin behaupteten Unfallhergang für bewiesen* Es ist hierbei den Angaben der Besatzung des Talzuges gefolgt. Es hat nicht Übersehen» daB diese Angaben im Widers-Spruch zu den Aussagen der sich im Steuerhaus des TMS "Europatank 2" aufhaltenden Besatzungsmitglieder des Bergzuges stehen» insbesondere zu den Bekundungen des Beklagten zu 2 (im Verklarungsverfahren), der den Radarschirm auf TMS "Europatank 2" beobachtet und danach dem am Steuer dieses Fahrzeugs stehenden Zeugen Wiesner Fahranweisungen gegeben hat* Es hält die Angaben des Beklagten zu 2 jedoch für unglaubhaft» weil er nicht das für die Fahrt mit Radar vorgeschriebene
 Radarschiffer-Zeugnis besessen hat und sich aus
 seinen Angaben über seine Radarbeobachtungen gegenüber der den Schiffsunfall auf nehmenden niederländischen Reichspolizei ergebe, daß er nicht über die für einen Radarbeobachter notwendigen Kenntnisse verfügt , außerdem das Radarbild fehlerhaft ausgewertet habe; auch sei es ausgeschlossen, daß er bei diesen Angaben von den Polizeibeamten falsch verstanden worden sei, da nfür etwaige Verständigungsschwierigkeiten durch die häufig mit der Vernehmung von Besatzungsmitgliedern unfallbeteiligter deutscher Schiffe befaßten erfahrenen Beamten der niederländischen Reichs-pölizei kein Anhalt bestehe”.
2. Die Revision greift diese Ausführungen des Berufungsgerichts erfolgreich mit einer Verfahrensrüge an. Zwar ist es nicht richtig, daß die Angaben, die der Beklagte zu 2 vor der niederländischen Reichspolizei gemacht hat und die jedenfalls nach dem Protokollinhalt in entscheidenden Punkten von seiner Aussage im Verklarungsverfahren abweichen, nicht Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen sind. Denn eine Ablichtung des Protokolls Über den Inhalt der polizeilichen Vernehmung befindet sich in den Verklarungsakten (Bl. 53 ff Übersetzung Bl. 83 ff.), und diese waren ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils Gegenstand der Berufungsverhandlung. Jedoch hätte das Berufungsgericht bei der prozeßentscheidenden Bedeutung, die es den Angaben des Beklagten zu 2 vor der niederländischen Reichs polizei gegeben hat, nicht über den Beweisantritt der
 
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Beklagten im Schriftsatz vom 9. Juni 1972 S. 2 (GA Bl, 92) zu der Behauptung hinweggehen dürfen, der Beklagte zu 2 habe die holländische Sprache überhaupt nicht und der vernehmende holländische Polizeibeamte die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, so daß man sich gegenseitig nicht verstanden habe« Denn es gibt mit Rücksicht darauf, daß die Protokollierung einer Aussage durch den Vernehmenden • eine individuelle Handlung darstellt, keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, daß es hierbei nicht zu Unrichtigkeiten kommen kann« Das gilt um so mehr für solche Fälle, in denen der Aussagende die Sprache des Vernehmenden überhaupt nicht und dieser die Sprache des Aus sagenden nicht genügend beherrscht haben soll.
3« Wegen des auf gezeigten Verfahrensfehlers bedarf die Sache einer erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht« Hierzu erscheint folgender weiterer Hinweis angebracht :
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. das zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehene Urteil v« 20« 9« 73 -II ZR 31/72) muß ein Fahrzeug, das für die Fahrt mit Radar nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet ist oder dessen Führung kein Radarsch iffer-Zeugnis besitzt, - wie ein Nicht radarfahrer - die Geschwindigkeit herabsetzen oder die Fahrt einstellen, wenn dies nach der optischen Sicht geboten ist« Demnach hätte der Bergzug, dessen Führung nicht im Besitz eines RadarschiffezvZeugnisses war, nach
§ 80 Nr. 3 S. 1 RheinSchPolVO 1954 die Fahrt ab-brechen müssen, wenn die Sicht so gering war, daß er bei Fortsetzung der Fahrt Gefahr lief, vor einem auftauchenden Hindernis nicht rechtzeitig anhalten zu können. Das scheint nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 24 unten) der Fall gewesen zu sein. Bei einem Verstoß gegen das die Vermeidung von Kollisionen bezweckende Verbot des § 80 Nr. 3 S. 1 RheinSchPolVO 1954 würde aber ein Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß der Bergzug infolge der fehlerhaften Fortsetzung der Fahrt mit dem Talzug kollidiert ist (BGH, Urt. v. 21.11.68 - II ZR 188/66 -LM Nr. 37 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24. 12. 1954 = VersR 1969, 181, 182). Diesen Anscheinsbeweis müßten die Beklagten ausräumen, wozu sie bei der erneuten Verhandlung der Sache durch das Berufungsgericht Gelegenheit haben.
St impel	Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Tidow Bundsd: