Die Sache befindet sich zu dem zweitenmal in der Revisionsinstanz, Zum Sachverhalt wird auf das Urteil des Senats vom 14. Die NFG habe sich damit nur die Möglichkeit offengehalten, die Beklagte anzuweisen, die Wechsel nicht unmittelbar der Klägerin, sondern mit deren Zustimmung einem Dritten zu begeben, der sich der Klägerin gegenüber zur Zahlung des Diskonterlöses verpflichten würde (S. Das Einverständnis der Klägerin mit dem zunächst geplanten und dann gescheiterten Diskont der Wechsel durch die Geyer-Werke habe die Rechte der Klägerin aus der Abtretung nicht berührt. Ihr liegt zugrunde, daß die Beklagte nach § 362 Abs. 1 BGB von der von ihr geschuldeten Begebung der Wechsel nur frei wurde, wenn sie an die Klägerin als der wahren Gläubigerin leistete. Da die Klägerin der Begebung der Wechsel an A*^ unstreitig nicht zugestimmt und auch vom Diskonterlös nichts erhalten hat, ist die Beklagte der Klägerin für den entstandenen Schäden ersatzpflichtig (§ 280 BGB). Auf den dem Schuldner einer abgetretenen Forderung in § 407 Abs. 1 BGB gewährten Schutz kann sich die Beklagte aus den im ersten Revisionsurteil genannten Gründen nicht berufen, weil ihr die Abtretung bekannt war und der hierfür allein maßgebliche Inhalt der ihr abschriftlich übersandten Abtretungsurkunde keinerlei Vorbehalte zugunsten der NFG enthielt. Es kann daher nur die Frage sein, ob die Beklagte die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten und deshalb Schadensersatz nicht zu leisten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Das hat das Berufungsgericht angenommen: Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß die ihr zugesandte Abtretungsanzeige der NFG, in der sich diese die Bestimmung einer Diskontstelle Vorbehalten habe "wie geschäftsüblich" auch der Klägerin übermittelt worden sei. Verstand die Beklagte den Vorbehalt in der Abtretungsanzeige aber dahin, daß er die Wirkung der Abtretung doch beschränken solle, so wäre allein schon wegen des dann vorhandenen Widerspruches zwischen der Abtretungsurkunde und der Abtretungsanzeige eine Rückfrage bei der Klägerin geboten gewesen. Ein Irrtum über die Bedeutung des Vorbehalts in der Abtretungsanzeige kann die Beklagte daher nicht entlasten. Das Einverständnis der Klägerin mit der Aushändigung der Wechsel an die G^|^-Werke unterrichtete die Beklagte darüber, daß die Klägerin, abweichend von dem Inhalt des Vorbehalts in der Abtretungsanzeige, auch bereit war, der Begebung der Papiere an andere Stellen als das Filmkontor oder ein Finanzierungs- Es kann daher auch aus diesen Vorgängen nicht hergeleitet werden, daß die Beklagte die Begebung der Wechsel an einen nicht berechtigten Dritten und damit die Unmöglichkeit der der Klägerin geschuldeten Leistung nicht zu vertreten hätte. Dezember 1966 beginnenden Anfragen der Beklagten, daß diese die Wechsel nicht ohne ihre Zustimmung den Gppp^-Werken aushändigen wollten. Sie konnte daraus schließen, daß sämtliche Beteiligten den Vorbehalt in der Abtretungsanzeige in dem ihr günstigen Sinn verstanden, wonach die Wechsel nur mit ihrer Zustimmung begeben werden durften. Unstreitig hat die Klägerin von dem Scheitern des Diskonts durch die Geyer-Werke erst erfahren, als die Beklagte die Wechsel schon an Angermeyer herausgegeben hatte. Da das angefocbtene Urteil nur wegen eines Fehlers hei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache zur Entscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache seihst zu entscheiden (S 5^^ Ahs• 3 Nr. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 157/71 URTEIL Verkündet am 5• Oktober 1972 Werner, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der AG, CQBrSchweiz, MflH^splatz gesetzlich vertreten durch den Vervraltungsrat Rechtsanwalt 3)r. A. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pr. Pr und gegen die C Straße führer Waldfried Film GmbH, >, gesetzlich vertreten durch die Geschäfts- und Herbert Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr - 2 / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stimpel und der Richter Br. Schulze, Br. Bauer, Br. Kellermann und Br. Tidow für Recht erkannt: 1. Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 7# Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1971 und der 1• Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 16. Bezem-ber 1968 aufgehoben. 2. Bie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.000 BM nebst 6 # Zinsen aus 50.000 BM seit dem 30. März 1968 und aus weiteren 50.000 BM seit dem 30. April 1968 zu zahlen. 3. Bie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich zu dem zweitenmal in der Revisionsinstanz, Zum Sachverhalt wird auf das Urteil des Senats vom 14. Mai 1970 - II ZR 75/69 - (WM 1970, 1094) verwiesen. Die Parteien haben ihren bisherigen Vortrag im wesentlichen aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat die Klage wiederum abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent seheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht geht jetzt im zweiten Berufungsverfahren davon aus, die Filmpro- dukt ions-Gemeinschaft GmbH - NFG - habe der Klägerin die Ansprüche auf die Begebung der zwei hier noch interessierenden Wechsel laut der Urkunde vom 31. Oktober 1966 unwiderruflich abgetreten. Der von der NFG in der der Beklagten zugeleiteten Zessionsanzeige vom selben Tage gemachte Vorbehalt, "das Film- kontor oder ein anderes Finanzierungsinstitut zu benennen, das den Diskont übernimmt ”, habe die Wirkling der Abtretung nicht eingeschränkt. Die NFG habe sich damit nur die Möglichkeit offengehalten, die Beklagte anzuweisen, die Wechsel nicht unmittelbar der Klägerin, sondern mit deren Zustimmung einem Dritten zu begeben, der sich der Klägerin gegenüber zur Zahlung des Diskonterlöses verpflichten würde (S. 16, 17 3U). Das Einverständnis der Klägerin mit dem zunächst geplanten und dann gescheiterten Diskont der Wechsel durch die Geyer-Werke habe die Rechte der Klägerin aus der Abtretung nicht berührt. Die Klägerin brauche daher die ohne ihre Zustimmung erfolgte Herausgabe der Wechsel an nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Beklagte habe dadurch die Erfüllung der abgetretenen Ansprüche unmöglich gemacht. Mit diesen Ausführungen folgt das Berufungsgericht in den wesentlichen Punkten der Entscheidung des Senats im ersten Revisionsurteil. Ihr liegt zugrunde, daß die Beklagte nach § 362 Abs. 1 BGB von der von ihr geschuldeten Begebung der Wechsel nur frei wurde, wenn sie an die Klägerin als der wahren Gläubigerin leistete. Hätte die Klägerin die Wechsel erhalten, so wären die Rechte aus ihnen an die Stelle der durch die Begebung untergegangenen Ansprüche getreten. Leistete die Beklagte dagegen an einen Dritten, so wurde dieser und nicht die Klägerin als die bisherigen Gläubigerin der Begebungsansprüche Inhaber der Wechselrechte. Eine solche Leistung wäre nach § 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 BGB gegenüber der Klägerin nur wirksam gewesen, wenn sie ihr zugestimmt hätte. II. Da die Klägerin der Begebung der Wechsel an A*^ unstreitig nicht zugestimmt und auch vom Diskonterlös nichts erhalten hat, ist die Beklagte der Klägerin für den entstandenen Schäden ersatzpflichtig (§ 280 BGB). Auf den dem Schuldner einer abgetretenen Forderung in § 407 Abs. 1 BGB gewährten Schutz kann sich die Beklagte aus den im ersten Revisionsurteil genannten Gründen nicht berufen, weil ihr die Abtretung bekannt war und der hierfür allein maßgebliche Inhalt der ihr abschriftlich übersandten Abtretungsurkunde keinerlei Vorbehalte zugunsten der NFG enthielt. Es kann daher nur die Frage sein, ob die Beklagte die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten und deshalb Schadensersatz nicht zu leisten hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Das hat das Berufungsgericht angenommen: Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, daß die ihr zugesandte Abtretungsanzeige der NFG, in der sich diese die Bestimmung einer Diskontstelle Vorbehalten habe "wie geschäftsüblich" auch der Klägerin übermittelt worden sei. Infolgedessen habe sie auf eine der NFG von der Klägerin in zulässiger Weise erteilte Ermächtigung vertrauen dürfen, sie, die Beklagte -insoweit in Vertretung der Klägerin, anzuweisen, die Wechsel einer von der NFG benannten Diskontstelle auszuhändigen. Zu einer Nachprüfung der von der NFG erteilten Weisungen durch Rückfrage bei der Klägerin sei sie nicht verpflichtet gewesen, zu demal der Klägerin - wie inzwischen unstreitig geworden sei - jene Abtretungsanzeige tatsächlich zugegangen sei. Der Rechtsirrtum, dem die Beklagte unterlegen sei, sei unter diesen Umständen entschuldbar. Dieser Auffassung kann aus Aechtsgründen nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen verkannt, die an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu stellen sind, wiesie die Beklagte der Klägerin gegenüber zu wahren verpflichtet war (§§ 347, 6 HGB i. V. m. § 13 Abs. 3 GmbHG). Unstreitig erhielt die Beklagte die Zessionsurkunde und die Abtretungsanzeige gleichzeitig. Nach dem erstgenannten Schriftstück erwarb die Klägerin die ihr abgetretenen Hechte uneingeschränkt. Das sprach dafür, daß der nur in der Abtretungsanzeige enthaltene Vorbehalt der NEG die Stellung der Klägerin als Gläubigerin nicht einschränken sollte. Eine Herausgabe der Wechsel ohne Zustimmung der Klägerin war danach nicht statthaft. Verstand die Beklagte den Vorbehalt in der Abtretungsanzeige aber dahin, daß er die Wirkung der Abtretung doch beschränken solle, so wäre allein schon wegen des dann vorhandenen Widerspruches zwischen der Abtretungsurkunde und der Abtretungsanzeige eine Rückfrage bei der Klägerin geboten gewesen. Vor allem kannte die Beklagte die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der NEG; sie wußte daher, daß allein die Ansprüche aus den von ihr angenommenen Wechseln die Befriedigung der Klägerin sicherstellen konnte. Deshalb fehlte, wie eine einfache kaufmännische Überlegung ohne weiteres zeigt, jede Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen der Beklagten darauf, daß die Klägerin es der NEG allgemein überlassen habe, sie insoweit ”in ihrer Vertretung” nach ihrem eigenen Ermessen anzuweisen, die Wechsel irgendeiner Diskontstelle auszuhändigen, deren Zahlungsfähigkeit die Klägerin nicht /4 vorher selbst nachgeprüft hatte, während sie in der Beklagten einen sicheren Schuldner mit unumstrittener Bonität hatte. Die Beklagte durfte daher keinesfalls die Wechsel ohne weiteres an begeben, ohne si h vorher zu vergewissern, daß die Klägerin damit einverstanden war. Ein Irrtum über die Bedeutung des Vorbehalts in der Abtretungsanzeige kann die Beklagte daher nicht entlasten. Auf die Frage, ob die Beklagte damit rechnen konnte, daß der Klägerin die Abtretungsurkunde mit dem Vorbehalt bekannt war, kommt es unter diesen Umständen nicht an; im übrigen ist das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, denn es besteht kein Erfahrungssatz, daß der Zessionär dem Zedenten "geschäftsüblich” auch das Begleitschreiben übermittelt, mit dem er dem Schuldner die Abschrift der Abtretungsurkunde zusendet. Das Einverständnis der Klägerin mit der Aushändigung der Wechsel an die G^|^-Werke unterrichtete die Beklagte darüber, daß die Klägerin, abweichend von dem Inhalt des Vorbehalts in der Abtretungsanzeige, auch bereit war, der Begebung der Papiere an andere Stellen als das Filmkontor oder ein Finanzierungs- institut zuzustimmen. Mehr folgte daraus jedoch nicht. Es kann daher auch aus diesen Vorgängen nicht hergeleitet werden, daß die Beklagte die Begebung der Wechsel an einen nicht berechtigten Dritten und damit die Unmöglichkeit der der Klägerin geschuldeten Leistung nicht zu vertreten hätte. 8 III. Die Klägerin hat zu dem ihr entstandenen Schaden nicht schuldhaft beigetragen. Damit scheidet auch eine Ermäßigung ihrer Ansprüche nach . § 254 Abs. 1 BGB aus. Die Klägerin erfuhr aus den Briefen der IJFG vom . 7. Dezember 1966 und der G^BP-Werke vom 29. Dezember 1966 sowie den mit dem 12. Dezember 1966 beginnenden Anfragen der Beklagten, daß diese die Wechsel nicht ohne ihre Zustimmung den Gppp^-Werken aushändigen wollten. Sie konnte daraus schließen, daß sämtliche Beteiligten den Vorbehalt in der Abtretungsanzeige in dem ihr günstigen Sinn verstanden, wonach die Wechsel nur mit ihrer Zustimmung begeben werden durften. Sie hatte daher, nachdem sie dem Diskont durch die G^pp-Werke am 19. Januar 1967 zugestimmt hatte, auch keinen Anlaß, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß diese auch künftig die Wechsel an Dritte nur mit ihrer Zustimmung herausgeben dürfe. Unstreitig hat die Klägerin von dem Scheitern des Diskonts durch die Geyer-Werke erst erfahren, als die Beklagte die Wechsel schon an Angermeyer herausgegeben hatte. Auch unter diesem Gesichtspunkt brauchte die Klägerin daher die Rechtslage nicht vorsorglich durch einen Hinweis an die Beklagte zu klären, zu demal die Wechsel erst im Frühjahr 1968 fällig wurden. Q’ IV. Da das angefocbtene Urteil nur wegen eines Fehlers hei der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache zur Entscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache seihst zu entscheiden (S 5^^ Ahs• 3 Nr. 1 ZPO). Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Tidow