BGB § 812 Haben Eheleute je zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben und bebaut, so steht dem Ehemann nach Scheidung der Ehe im allgemeinen kein Bereicherungsanspruch gegen die Ehefrau zu, auch wenn die Mittel zu dem Erwerb und zur Bebauung des Grundstücks im wesentlichen aus den Einkünften des Ehemannes herrühren Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr, Schulze und Fleck für Recht erkannt: Sie haben im Jahre 1955 im v/esentlichen mit Einnahmen aus der vom Kläger betriebenen Tanzschule je zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben und es mit einem für die Familie bestimmten Einfamilienhaus bebaut. Nach der Trennung der Parteien im Jahre 1958 hat der Kläger, um die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung des Grundstücks zu vermeiden, die Miteigentumshälfte der Beklagten gekauft und den Kaufpreis gezahlt. Das ist die Hälfte desjenigen Betrages, den der Kläger für Erwerb und Bebauung des Grundstücks bis zur Trennung der Parteien aufgewandt haben will. Die Revision entnimmt dem Vorbringen der Parteien, der Kläger könne der Beklagten das hälftige Grundstückseigentum nur in der Absicht zugewandt haben, ein gemeinsames Heim für die Dauer des Lebens der Parteien.zu schaffen. Die Revision meint, dieser mit der Zuwendung bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten; deshalb sei die Beklagte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, dem Kläger den ihr für ihre Grundstückshälfte zugeflossenen Kaufpreis zurückzuzahlen.. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten dadurch, daß sie das Miteigentum an dem Grundstück je zur Hälfte erwarben mit dem Ziel, darauf ein Haus für die Familie zu errichten, zu dem Ausdruck gebracht, es solle so angesehen werden, v/ie wenn jeder gleich viel zu den Grundstücksund Baukosten beigetragen habe. Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß der Kläger bei dem Grundstückserwerb von nder gemeinsamen Heimstatt der Parteien und ihrer Kinder” gesprochen hat. Diese Äußerung besagte nur, wozu das Grundstück erworben, nicht aber, warum es zur Hälfte auf den Namen der Beklagten eingetragen worden ist. 3* Diente aber die Eintragung der Beklagten im Grundbuch dazu, die Beklagte an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens der Parteien ebenso zu beteiligen wie den Kläger, dann ist kein Raum für die Annahme, der mit der Eintragung bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob die Parteien bei dem Erv/erb und der Bebauung des Grundstücks den Pall einer Trennung und Ehescheidung bedacht haben.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB § 812 Haben Eheleute je zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben und bebaut, so steht dem Ehemann nach Scheidung der Ehe im allgemeinen kein Bereicherungsanspruch gegen die Ehefrau zu, auch wenn die Mittel zu dem Erwerb und zur Bebauung des Grundstücks im wesentlichen aus den Einkünften des Ehemannes herrühren BGH, Urt. v. 6. Dezember 1965 - II ZH 137/63 - OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 6. Dezember 1965 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 157/63 URTEIL in dem Rechtsstreit des Tanzlehrers Arno G (Taunus), Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr. h, c. gegen die Angestellte Felicitas Rosemarie geb. M str. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Dr, Schulze und Fleck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12. Februar 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie haben im Jahre 1955 im v/esentlichen mit Einnahmen aus der vom Kläger betriebenen Tanzschule je zu hälftigem Miteigentum ein Grundstück erworben und es mit einem für die Familie bestimmten Einfamilienhaus bebaut. Nach der Trennung der Parteien im Jahre 1958 hat der Kläger, um die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung des Grundstücks zu vermeiden, die Miteigentumshälfte der Beklagten gekauft und den Kaufpreis gezahlt. Er hat sich dabei die Rückforderung des Kaufpreises Vorbehalten und greift nunmehr auf seine vermeintlichen ursprünglichen Ansprüche zurück, die er daraus herleitet, daß die Beklagte zu den Grundstücksund Baukosten nichts beigetragen habe. Die Beklagte behauptet, soweit ihr die Haushaltsführung das eben gestattet habe, noch kaufmännisch und unterrichtend in der Tanzschule mitgearbeitet zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung wegen eines Betrages von 62.840,89 DM nebst Zinsen zurückgewiesen. Das ist die Hälfte desjenigen Betrages, den der Kläger für Erwerb und Bebauung des Grundstücks bis zur Trennung der Parteien aufgewandt haben will. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen durch das Berufungsgericht abgewiesenen Klagantrag weiter. Entscheidungsgründe i Die Revision entnimmt dem Vorbringen der Parteien, der Kläger könne der Beklagten das hälftige Grundstückseigentum nur in der Absicht zugewandt haben, ein gemeinsames Heim für die Dauer des Lebens der Parteien.zu schaffen. Die Revision meint, dieser mit der Zuwendung bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten; deshalb sei die Beklagte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, dem Kläger den ihr für ihre Grundstückshälfte zugeflossenen Kaufpreis zurückzuzahlen.. Das ist nicht, richtig. - 4 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien hätten dadurch, daß sie das Miteigentum an dem Grundstück je zur Hälfte erwarben mit dem Ziel, darauf ein Haus für die Familie zu errichten, zu dem Ausdruck gebracht, es solle so angesehen werden, v/ie wenn jeder gleich viel zu den Grundstücksund Baukosten beigetragen habe. 2. Diese Würdigung ist möglich, auch wenn - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - der Beitrag der Parteien zu dem Erwerb der finanziellen Mittel verschieden groß gewesen ist. Sie entspricht den Anschauungen vom Wesen der Ehe und der natürlichen Betrachtungsweise von Eheleuten, die jeder nach besten Kräften, wenn auch meist auf verschiedene Weise und dann naturgemäß mit äußerlich unterschiedlichen finanziellen Mitteln, zu dem Wohle der Familie beitragen und dabei in der Erkenntnis handeln, daß nur beide im Zusammenwirken miteinander in der Lage sind, eine Familienheimstatt zu schaffen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (vgl. dazu auch BGH WM 1965* 793)* Der Gesetzgeber bewertet demgemäß sogar die Hausarbeit der Frau, die überhaupt nicht im Beruf des Mannes mithilft, in der Regel ebenso wie die auf Gelderwerb gerichtete berufliche Tätigkeit des Mannes (vgl. Palandt, BGB 24. Aufl. § 1360 Anm. 3) und gibt, wenn der Mann während der Ehe trotzdem mehr erwirbt als die Frau, dieser in der Regel einen Ausgleich. Die Revision ist deshalb an die Würdigung des Berufungsgerichts gebunden. 5 Es kommt mithin nicht darauf an, wie sehr die Beklagte in der Tanzschule des Klägers mitgearbeitet hat, ob diese Mitarbeit nach § 1356 Abs. 2 BGB üblich gewesen ist und ob die Beklagte sich bei der Führung des zuletzt aus den Parteien und zwei Kindern bestehenden Haushalts fremder Hilfe bedient hat. Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß der Kläger bei dem Grundstückserwerb von nder gemeinsamen Heimstatt der Parteien und ihrer Kinder” gesprochen hat. Diese Äußerung besagte nur, wozu das Grundstück erworben, nicht aber, warum es zur Hälfte auf den Namen der Beklagten eingetragen worden ist. Aus ihr brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision daher nicht zu schließen, der Kläger habe zu dem Ausdruck bringen wollen, er beteilige die Beklagte an dem GrundstUckserwerb nicht wegen ihres mindestens mittelbaren Beitrags zur Yermö-gensbildung, sondern nur in der Erwartung, uie Beklagte werde mit ihm verheiratet und mit ihm und den Kindern im Hause wohnen bleiben. Davon abgesehen hätte der Kläger eine gemeinsame Heimstatt der Parteien und ihrer Kinder auch auf einem allein ihm gehörigen Grundstück errichten können. 3* Diente aber die Eintragung der Beklagten im Grundbuch dazu, die Beklagte an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens der Parteien ebenso zu beteiligen wie den Kläger, dann ist kein Raum für die Annahme, der mit der Eintragung bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten. Es kann in diesem Falle aber auch nicht gesagt werden, der rechtliche Grund für die Eintragung der Beklagten sei mit der Trennung der Parteien weggefallen; denn L[ der allmähliche Vermögenszuv/achs, den die Beklagte mit dem Grundstückserwerb und der Errichtung des Hauses erlangte, stellte dann nur einen Ausgleich für Beiträge dar, die sie bereits in der Vergangenheit erbracht hatte, nicht für solche, die sie erst in Zukunft erbringen sollte und infolge der Trennung nun nicht mehr erbringen kann. Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an, ob die Parteien bei dem Erv/erb und der Bebauung des Grundstücks den Pall einer Trennung und Ehescheidung bedacht haben. Bewerteten die Parteien ihre Beiträge zu dem Grund-stückserv/erb und Hausbau gleich groß, hatte also auch der Kläger nicht die Vorstellung, der Beklagten etwas zu schenken oder ihr für erst künftige Leistungen etwas zukommen zu lassen, dann konnte die Trennung der Parteien, die das Verhältnis der geleisteten Beiträge unberührt ließ, allenfalls das Recht der Parteien auslöseh, nunmehr die Aufhebung der Gemeinschaft zu betreiben. 4. Fach alledem ist die Revision unbegründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. hr. Fischer hr. Kuhn hr. Förr hr. Schulze Pieck