Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7 o Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr Liesecke, Dr. Finke und Dr. Bukow für Recht erkannt: Das Risiko "aus der Haltung, dem Besitz, dem Gebrauch und dem Führen von Kraftfahrzeugen" ist von der Entschädigungcpflicht ausgeschlossen. Der Fahrer stellte den Lastzug am Rande der Straße so ab, daß etwa zwei Drittel der Fahrzeugbreite noch in die Fahrbahn hineinragten und diese von 5,8 m auf etwa 4 m verengt wurde. Der Lastzug übernahm an dieser Stelle die abzuholenden Blöcke, für den Straßenverkehr abzuwenden, begab er sich mit einer roten Flagge in Höhe des haltenden Lastzuges an die Außenseite der Kurve, Gegen 17 Uhr kam aus Richtung Rehlingen ein Lastzug und aus Richtung Möhringen ein von Dr, Wegen des mit 10.817,73 DM bezifferten Schadens hat Dr. gegen die Klägerin und Ersatzansprüche erhoben. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, M4HHP habe in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter der Klägerin und in Erfüllung der ihm als solchem obliegenden Aufgaben gehandelt, als er es übernahm, den Straßenverkehr aus Anlaß der Aufstellung des Lastkraftwagens am Rande der Fahrbahn der öffentlichen Straße bei der Beladung mit TIarmorblöcken zu regeln. Der Versicherungsschutz für den hiernach vorliegenden Betriebsvorgang ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es im Antrag heißt: "Für das Risiko aus der Haltung, dem Besitz, dem Gebrauch und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist Versicherung auf besonderem Formular zu beantragen”. Das Berufungsgericht hat sie zutreffend dahin verstanden, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Halten, dem Besitz, dem Gebrauch oder dem Führen durch den Versicherten selbst bestehen muß, damit der Schutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung entfällt (sog. Anders liegt es dann, wenn vereinbart wird, von der Versicherung sei "ausgeschlossen und besonders zu versichern die Haftpflicht aus der Haltung oder aus dem Besitz, ferner aus der Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen, ganz gleichgültig, durch wen bzw. von Kraftfahrzeugen nach besonderem Vordruck zu nehmen sei, weist darauf hin, daß hier die kleine Kfz-Ausschlußklausel gemeint ist, denn nur für eigene Kraftfahrzeuge der Klägerin kam eine besondere Versicherung nach Vordruck in Betracht. Der Revision ist daher nicht beizutreten, wenn sie meint, durch die Einzufügung des Wortes "Gebrauch" zu den Worten Halten, Führen und Besitz eines Kraftfahrzeuges werde der Sinn der Klausel dahin geändert, daiB es nicht darauf ankomme, durch wen und zu welchem Zweck das Kraftfahrzeug verwendet worden sei, als der Schaden verursacht wurde. Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie darzulegen sucht, es habe ein Gebrauch des Lastkraftwagens durch die Klägerin stattgefunden, als der Wagen zuin Teil auf der Fahrbahn stehend beladen wurde» Der Lieferant macht auch dann von dem Kraftfahrzeug eines Abholers von -Waren keinen Gebrauch, wenn er auf seinem Grundstück oder auf der Straße die Aufstellung der Fahrzeuge regelt oder Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs trifft» Der Lastzug des Abholers wird damit nicht in den Betrieb des Lieferanten "eingegliedert”, wie die Revision meint» Auch dann, wenn die nach Behauptung des Geschädigten nicht genügend sorgfältig ausgeübte Warntätigkeit etwa auf Wunsch des Fahrers übernommen worden sein sollte, gehörte sie zwo Betrieb des Steinbruchs und stellte sich nicht als ein "Gebrauch des Kraftfahrzeuges” dar» Der Fahrer veranlaßte damit zur Erfüllung der auch diesem obliegenden Sicherungspflicht.
Verkündet am 7. Februar 1963 Heil, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2134 067 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der MMj^BpH^E^^fcveraicherungsgeseilschaft in gesetzlich vertreten durch den Vorstand, bestehend aus Generaldirektor Dr. Gustav H|^Bd^)^ektor I)r. Hans Direktor Dr. Max NfHHP, Direktor Dipl» Math«. Walter und Direktor Rudolf und Direktor Rudolf S( Beklagte und Revisionsklägerin., -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die F^rma K Joham^CG^Steinbruchbe trieb in M^H^Hs o Nri^^Kreis vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Steinbruchbesitzer Johann in Landkreis -Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7 o Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr Liesecke, Dr. Finke und Dr. Bukow für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9* Mai 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt unmittelbar an der Straße zwischen Rehlingen und Möhringen (Landkreis Donauwörth) einen Marmorsteinbruch. Für diesen Betrieb hat sie bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung abge- * schlossen. Das Risiko "aus der Haltung, dem Besitz, dem Gebrauch und dem Führen von Kraftfahrzeugen" ist von der Entschädigungcpflicht ausgeschlossen. Die am Steinbruchsgelände entlangführende Straße beschreibt dort eine unübersichtliche Kurve, An der Innenseite liegt der Steinbruch, Am 3, September 1958 holte ein Lastzug der Firma Johann Marmorblöcke vom Steinbruch ab. Sr konnte nicht ganz auf das Steinbruchsgelände fahren, v/eil dort Blöcke lagerten. Der Fahrer stellte den Lastzug am Rande der Straße so ab, daß etwa zwei Drittel der Fahrzeugbreite noch in die Fahrbahn hineinragten und diese von 5,8 m auf etwa 4 m verengt wurde. Der Lastzug übernahm an dieser Stelle die abzuholenden Blöcke, für den Straßenverkehr abzuwenden, begab er sich mit einer roten Flagge in Höhe des haltenden Lastzuges an die Außenseite der Kurve, Gegen 17 Uhr kam aus Richtung Rehlingen ein Lastzug und aus Richtung Möhringen ein von Dr, rer das Zeichen zu dem Weiterfahren und dem Fahrer des Personenkraftwagens das Zeichen zu dem Halten. Dieser will das Zeichen nicht bemerkt haben. Er fuhr weiter und stieß mit dem Lastwagen zusammen. Sr wurde erheblich verletzt und sein Fahrzeug stark beschädigt. Wegen des mit 10.817,73 DM bezifferten Schadens hat Dr. gegen die Klägerin und Ersatzansprüche erhoben. Die Be- klagte hat den Versicherungsschutz für die Klägerin und abgelehnt, weil die Kraftfahrzeug-Ausschlußklaucel eingreife. Der Betriebsleiter und Bruchmeister der Klägerin, war bei den Verladearbeiten zugegen?: Um Gefahren gesteuerter Personenkraftwagen. M gab dem Lastzugfüh- -o- Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, daß di« Beklagte ihr und Meier Versicherungsschutz wegen des Unfalls am 5. August 1958 zu gewähren habe» Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/ei-sen. Bntscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, M4HHP habe in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter der Klägerin und in Erfüllung der ihm als solchem obliegenden Aufgaben gehandelt, als er es übernahm, den Straßenverkehr aus Anlaß der Aufstellung des Lastkraftwagens am Rande der Fahrbahn der öffentlichen Straße bei der Beladung mit TIarmorblöcken zu regeln. Dieser Vorgang geschah im Betrieb des Steinbruchso Wegen der räumlichen Verhältnisse wurde ein Teil der Straße ausnahmsweise für die Aufstelluni des Lastwagens bei der Übernahme der Steine in Anspruch genommen. Der Klägerin oblag es, die Gefährdung des Straßenverkehrs zu verhüten, die sich daraus ergab, daß die Beladung sich auf den Straßenraum erstreckte und dort gegebenenfalls einen Einbahnverkehr notig machte. Der Fall liegt nicht anders, als wenn Bauarbeiten auf einem Grundstück zu Verkehrshindernissen auf der angrenzenden Straße führen (vgl. BGB-RGRK § 823 A. 46). Hier war zudem die Bq-ladung von der Klägerin vorzunehmen, die dabei ihren Kunden einen geeigneten Standplatz für ihre Lastwagen zur Verfügung zu stellen hatte. Heben die Pflicht der Klägerin, die hierfür nötigen Maßnahmen zu treffen, trat die Pflicht des Kraftfahrzeugführers, sich bei der Aufstellung des Fahrzeuges, die an dieser Stelle stattfinden mußte, sc zu verhalten, daß kein anderer gefährdet oder geschädigt J wurde (§1 StVO)«, Dazu mochte insbesondere der Einsatz eines Warnpostenc gehören«, Übernahm der Betriebsleiter T.1M» dessen Punktion, so handelte er aber damit nicht als Beauftragter des Kraftfahrzeugführers, sondern im Rahmen des Steinbruchbetriebes zur Erfüllung der dem Unternehmer obliegenden Pflichten«, II. Der Versicherungsschutz für den hiernach vorliegenden Betriebsvorgang ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es im Antrag heißt: "Für das Risiko aus der Haltung, dem Besitz, dem Gebrauch und dem Führen von Kraftfahrzeugen ist Versicherung auf besonderem Formular zu beantragen”. Die Auslegung dieser Klausel unterliegt der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil es sich um eine typische Klausel handelt. Das Berufungsgericht hat sie zutreffend dahin verstanden, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem Halten, dem Besitz, dem Gebrauch oder dem Führen durch den Versicherten selbst bestehen muß, damit der Schutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung entfällt (sog. kleine Kfz-Ausschlußklausel; vgl. BGHZ 20, 385, 392). Anders liegt es dann, wenn vereinbart wird, von der Versicherung sei "ausgeschlossen und besonders zu versichern die Haftpflicht aus der Haltung oder aus dem Besitz, ferner aus der Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen, ganz gleichgültig, durch wen bzw. aus welchem Anlaß und zu welchem Zweck das Inbetriebsetzen oder Lenken erfolgt” (sog. große Kfz-Aus-schlußklausel, vgl. z. B. Stuttgart, VersR 1958, 838). Gerade der Hinweis, daß Versicherung für das Halten usw. von Kraftfahrzeugen nach besonderem Vordruck zu nehmen sei, weist darauf hin, daß hier die kleine Kfz-Ausschlußklausel gemeint ist, denn nur für eigene Kraftfahrzeuge der Klägerin kam eine besondere Versicherung nach Vordruck in Betracht. Der Revision ist daher nicht beizutreten, wenn sie meint, durch die Einzufügung des Wortes "Gebrauch" zu den Worten Halten, Führen und Besitz eines Kraftfahrzeuges werde der Sinn der Klausel dahin geändert, daiB es nicht darauf ankomme, durch wen und zu welchem Zweck das Kraftfahrzeug verwendet worden sei, als der Schaden verursacht wurde. III. Der Revision ist auch nicht zu folgen, wenn sie darzulegen sucht, es habe ein Gebrauch des Lastkraftwagens durch die Klägerin stattgefunden, als der Wagen zuin Teil auf der Fahrbahn stehend beladen wurde» Der Lieferant macht auch dann von dem Kraftfahrzeug eines Abholers von -Waren keinen Gebrauch, wenn er auf seinem Grundstück oder auf der Straße die Aufstellung der Fahrzeuge regelt oder Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs trifft» Der Lastzug des Abholers wird damit nicht in den Betrieb des Lieferanten "eingegliedert”, wie die Revision meint» Auch dann, wenn die nach Behauptung des Geschädigten nicht genügend sorgfältig ausgeübte Warntätigkeit etwa auf Wunsch des Fahrers übernommen worden sein sollte, gehörte sie zwo Betrieb des Steinbruchs und stellte sich nicht als ein "Gebrauch des Kraftfahrzeuges” dar» Der Fahrer veranlaßte damit zur Erfüllung der auch diesem obliegenden Sicherungspflicht. gebrauchte nicht das Kraftfahr- zeug für den Betrieb, sondern ermöglichte nur den ordnungsmäßigen Gebrauch durch den Fahrer» Eine andere Auffassung ist mit dem allgemeinen Sprachgebrauch" nicht verträglich. Die Revision war daher als -unbegründet mit der enfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen:. Fischer Dr. Nörr Liesecke Dr. Finke Dr o Bukow