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BGH · II ZH 137/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZH 137/59

Lie Beklagte zu 2 benötigte für die Durchführung des Geschäfts einen weiteren Kredit der Beklagten zu 1.Sie befand sich damals bereits mit einem erheblichen Betrage bei dieser im Debet. Ferner verlangte sie von der Beklagten zu 2 die Beschaffung der KompensationsZusage des deutschen Importeurs- Die Klägerin übernahm auf Veranlassung der türkischen Gruppe und der Beklagten zu 2 gegenüber der Beklagten zu 1 durch Schreiben vom 13. gerin gab am 19- Juli 1955 eine Erklärung gegenüber der Beklagten zu 1 ab, nach der sie sich unter der Bedingung, daß jede Zahlung, die auf Grund dieser Garantie geleistet würde, ihre Zahlungsverpflichtung auf Grund des Schreibens vom 13- Mai 1955 verminderte, verpflichtete, am 15- Novem-ver 1956 einen DM-Betrag bis zu dem Gegenwert von 250 000 Dollar zu dem Xurse des Zahlungstages für Rechnung der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1 zu bezahlen, falls diese ihr rait-teile, daß trotz durchgeführten Exports der Fakturenbetrag weder im Wege der Kompensation noch im Wege des Clearings eingegangen sei. Die Beklagte zu 1 bestätigte der Klägerin die Vereinbarung vom 19- Juli 1955, insbesondere auch, daß sie die Vergütung von 16 auch für den Betrag von 250 000 Dollar zugestehe. Wegen der Garantiesumme sicherte sich die Klägerin für den Fall der Kompensation durch eine Vereinbarung mit D^^P und der Firma über die Lieferung einer be- Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, daß mit Zahlung der Garantiesumme ein entsprechender Teil der Kaufpreisforderung auf sie übergehe oder jedenfalls an sie abzutreten sei. Damit habe für die Beklagte zu 1 das Risiko einer jahrelangen Verzögerung der Abwicklung des Geschäfts und eine Abwertung des Türkenpfundes teilweise ausgeschaltet werden sollen. Die Beklagte zu 1 habe auch vor der Zahlung der Garantiesumme versprochen, den Betrag gesondert zu halten und nicht Die Beklagte zu 1 sei auch nicht der Beklagten zu 2 gegenüber verpflichtet gewesen, den Garantievertrag und die letzte im Mai 1957 eingegangene Kaufpreisrate der Beklagten zu 2 endgültig gutzuschreiben. Mit weiteren in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen hat sie die Verurteilung der Beklagten zu 2 begehrt, die Beklagte zu 1 nicht an der Rückzahlung des Betrages von Da die Beklagte zu 1 sich nur wegen des Widerspruchs der Beklagten zu 2 an der Rückzahlung von 250.000 $ gehindert sah, sei hilfsweise der Anspruch begründet, die Beklagte zu 1 nicht an der Rückzahlung zu hindern und der Auszahlung der Garantiesumme an die Klägerin zuzustimmen. Der Streit, ob die Klägerin mit der Beklagten zu 2 vereinbart habe, daß die Garantiesumme nicht nur die Kaufpreisforderung gegen D^HP* sondern zugleich auch einen pauschalierten Schaden der Beklagten zu 2 abdecken sollte, sei zwischen diesen Parteien auszutragen. Auch ein Anspruch, die Beklagte zu 1 nicht an der Rückzahlung des Betrages von 250.000 $ zu hindern oder dieser Zahlung zuzustimmen, bestehe nicht. Sie habe auf Grund des Vertrages zv/isehen der Klägerin und der Beklagten zu 1, der ein Vertrag zu ihren Gunsten gewesen sei, weil für ihre Rechnung zu zahlen gewesen sei, einen Anspruch auf die Garantiesumme gegen die Klägerin zur Abdeckung eines von vornherein auf Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen,, Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Antrag auf Abweisung der Klage gegen sie und ihren Antrag aus der Widerklage auf Rückzahlung des geleisteten Betrages weiter- Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Diese habe am 15» November 1956 so gestellt werden sollen, als zahle D^^l einen Teil der Kaufpreisforderung für die Autoersatzteile, damit die Bank wegen des der Beklagten zu 2 gewährten Kredits endgültig in dieser Höhe befriedigt werde. Auch sei die Beklagte zu 1 nicht durch die zuletzt aus der Türkei eingegangene Kaufpreisrate auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Das sei jedoch nicht auf Kosten der Klägerin geschehen, auch sei der Kaufpreis an die Beklagte zu 2 bezahlt worden und erst auf Grund der Verrechnung gemäß dem Bankvertrag sei der Debetsaldo der Beklagten zu 2 vermindert worden. Das Berufungsgericht ist aber zu der Auffassung gelangt, die Klägerin und die Beklagte zu 1 hätten nach Abschluß des Garantievertrages vor Zahlung der Garantiesumme Vereinbarungen getroffen, aus denen sich ein Anspruch auf ihre Rückzahlung ergebe. Bei richtiger rechtlicher Würdigung ergibt sich bereits ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus den Feststellungen des Berufungsgerichts über den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 im eigenen Hamen abgeschlossenen Garantievertrag vom 19-/20. Hach diesem haben die Parteien vereinbart, die Beklagte zu 1, in deren ausschließlichem Interesse das Garantieversprechen abgegeben worden ist, habe durch die Zahlung der Garantiesumme so gestellt werden sollen, als ob der türkische Importeur am 15o November 1956 einen Teilbetrag der Kaufpreisforderung von 250.000 Dollar gezahlt hätte. Daraus entnimmt das Berufungsgericht, die Garantiesumme habe nicht nur eine weitere Sicherheit für den Kredit bedeutet; sie sei kein Vorschuß auf die Kaufpreisforderung in dem Sinne gewesen, daß die Bank den Betrag nur einstweilen als Sicherheit behalten sollte und bei Portfall des Sicherungsbedürfnisses zurückzugewähren hatte. Der mit der Zahlung verfolgte Zweck, der Beklagten zu 1 die teilweise Tilgung ihrer Kreditforderung gegen die Beklagte zu 2 zu ermöglichen, sei durch den späteren Eingang der Kaufpreisforderung nicht fortgefallen. Pür die Kreditforderung der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 war zur Sicherheit die Kaufpreisforderung gegen D^^l an die Beklagte zu 1 abgetreten worden0 Die Klägerin versprach, am 15o November 1956 250.000 Dollar an die Beklagte zu 1 zu zahlen, "wenn, obgleich die Beklagte zu 2 die Autoersatzteile exportiert hat, der Pakturenbetrag weder im 'liege der Kompensation noch im Wege des Clearing eingegargen ist." Zutreffend erblickt das Berufungsgericht hierin eine Garantie für den Eingang der Kaufpreisforderung» Eie Beklagte zu 1 habe so gestellt werden sollen, als habe E^I^l am 15« November 1956 250.000 Eollar auf den Kaufpreis gezahlt» Mit der Garantiezahlung habe sie ihre Kreditforderung in dieser Höhe abdecken können» Eas Wesen der Garantie, wie sie auch hier vereinbart worden ist, liegt darin, daß eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernommen wird, falls der garantierte Erfolg nicht eintritt (RGZ 137» 83, 85)« Im Falle der Forderungsgarantie bedeutet dies, daß dem Gläubiger Ersatz desjenigen Schadens versprochen wird, den er erleidet, wenn die Forderung nicht oder nicht rechtzeitig eingeht» Kennzeichnend ist auch hier die Verpflichtung zu einer Schadloshaltung (Staudinger, BGB § 765 Anm» 54; Snneccerus/Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Voraussetzung für die Zahlung der Garantiesumme und ihren Verbleib bei der Beklagten zu 1 war aber stets, daß dieser ein Schaden durch den Nichteingang der garantierten Forderung entstand» Für die Verpflichtung zur Zahlung der Garantiesumme ist im Schreiben vom 19« Juli 1955 ausdrücklich hervorgehoben, daß sie entfallen sollte, wenn der Gegenwert der Exportlieferungen im Clearingwege voll einging ("Die Garantie ist zurückzuge-ben . Ein wirtschaftlicher Grund, der die Parteien zu einer solchen Regelung bewogen haben könnte, ist nicht ersichtlich- Vor allem aber hätte die Auffassung des Berufungsgerichts, wie das angefochtene Urteil (S- 55) ausführt, zur Folge, daß die Beklagte zu 1 durch den Eingang der letzten 250-000 Dollar aus der Türkei in die Lage versetzt würde, ihre Kreditforderung gegen die Beklagte zu 2 um weitere 250.000 Lollar abzudecken, wobei es sich nunmehr um alte, außerhalb des Türkengeschäfts liegende Schulden der Beklagten zu 2 bei der Beklagten zu 1 handeln würde- Die Garantie hätte also die Wirkung, daß die Beklagte zu 1 die Summe von 250-000 Dollar zweimal auf ihre Forderungen gegen die Beklagte zu 2 verrechnen könnte und Deckung für alte Forderungen erhielt, die mit dem vorliegenden Geschäft nichts zu tun hatten- Ein wirtschaftlicher Grund für die Übernahme einer solchen Verpflichtung durch die Klägerin ist nicht zu erkennen. Aus der rechtlichen Eigenart des von den Parteien nach ihrem unstreitigen Vorbringen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts folgt mithin bereits ein vertraglicher Rückforderungsanspruch, wenn der garantierte Erfolg nach geschehener Leistung doch noch eintrat» Die Beklagte zu 1 hat nichts dafür vorgebracht, daß diese Wirkung des nachträglichen Eintritts hier ausgeschlossen werden sollte» Es bedarf daher keiner ergänzenden Auslegung des Vertrages, da keine Lucke vorliegt, vielmehr die Behandlung der Garantiesumme im Palle der Abwicklung des Geschäfts im Wege des Clearings sich bereits aus der Natur des Vertrages ergibt» Bei dieser Rechtslage bedarf es auch keiner Erörterung, ob die Leistung unter dem Gesichtspunkt des späteren Wegfalls ihres Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückgefordert werden könnte. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Garantieverpflichtung von der Klägerin ausschließlich gegenüber der Beklagten zu 1 und in deren Interesse übernommen worden ist. Die Behauptung der Beklagten zu 2 über die Vereinbarung einer Verwendung der Garantiesumme zu ihren Gunsten zur Abdeckung ihres etwaigen, auf 250.000 Dollar pauschalierten Schadens durch Nichterfüllung, verspätete Zahlung, Verzugszinsen und Geldentwertung hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet. Juli 1955, die Zahlung der Klägerin werde, "für Rechnung" der Beklagten zu 2 erfolgen, hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß lediglich auf den Verwendungs- Die Beklagte zu 1 habe so gestellt werden sollen, als ob D^HP zahlte, und daher auch den Betrag ’’für Rechnung'' der Beklagten zu 2 verwenden sollen, indem er ihr gutgebracht wurde. Bin Anspruch der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin auf Zahlung der Garantiesumme nach § 328 BGB ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Die Leistung der Garantiesumme an die Beklagte zu 1 stellt sich also nicht als eine mittelbare Leistung an die Beklagte zu 2 auf Grund einer dieser gegenüber bestehenden Verpflichtung dar. Insofern wurde die Garantiezahlung "für Rechnung" der Beklagten zu 2, aber nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung ihr gegenüber, geleistet. November 1956 mit dem Zweck, die Tauglichkeit dieser Sicherheit für die Abdeckung des Kredits der Beklagten zu 2 im Interesse der Beklagten zu 1 zu gewährleisten, so erwuchs dieser ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der Garantiesumme, wenn nach ihrer Leistung die garantierte Forderung befriedigt wurde, ohne daß es einer Hervorhebung dieser rechtlichen Folge der getroffenen Vereinbarungen bedurfte. 60) ausgeführt, daß die Vergütung der Klägerin von 16 °ß> des Kaufpreises für die Kompensationszusage und die Gestellung der Garantie ihr verbleiben muß und nicht von der Garantiesumme a'bzuziehen ist, wenn die Kompensation scheiterte. Die Beklagte zu 1 hat auch nicht dargelegt, daß sie irgendwelche Zinsansprüche, wegen der sie gegebenenfalls die Garantiesumme kürzen wollte (Aussage des Zeugen II Bl. 98), mit dieser verrechnen kann.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 254 BGB § 563 ZPO
KaufpreisforderungtürkischGarantieDollarZahlungGarantiesummeTürkeiKlägerin

Volltext der Entscheidung

.. J
2131 004
II ZH 137/59
Verkündet
 am 16. Dezember I960
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bank für Gr
 früher Ni__
Arbeit AG in H
Aktiengesellschaft, Bank für Wirtschaft und , R^MI^Bplatz A
Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^|^.-
2. de^P^m^AjI^B^^-Export-Import GmbH i.L. in H(_
H^BJJ^|BPGhaussee_^vertreten durch ihren Geschäftsführer Martin A. Di
 Beklagte und Streithelferin der Beklagten zu 1,
gegen
 die Firma H. P, & Ph. F. R^|^^HIHiHHfeL in P^istraße 0L, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter R^BHBfc Cigarettenfabriken GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer,
- Prozeßbevollraächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Prof»
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesg^erichts in Celle vom 16. April 1959 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die Beklagte zu 2, deren Hausbank und Kreditgeberin die Beklagte zu 1 ist, beabsichtigte im Frühjahr 1955 den Export von Autoersatzteilen im Werte von 1,15 Mill. $ in die Türkei an den türkischen Importeur D^pl in Istanbul durchzuführen. D^pp hatte hierfür eine Lizenz der türkischen Behörden, die vorsah, daß der Kaufpreis entweder im Clearing-Verkehr in die Bundesrepublik transferiert werden würde oder daß die Firma D^^ die Erlaubnis erhalten werde, die Kaufpreisschuld im Wege der Lieferung einer Ware zu begleichen, die auf der Ausfuhrliste der Türkei stand (sog. Kompensation) . DP)p beschaffte der Beklagten zu 2 die Garantie einer türkischen Bank über die Zahlung des Kaufpreises an die Zentralbank der türkischen Republik für den Transfer im Clearing oder an den von der Beklagten zu 2 zu benennen-deii türkischen Exporteur im Falle der Kompensation.
Die Überweisung von Geldbeträgen aus der Türkei im Wege des Clearing stieß auf Schwierigkeiten. Die Beklagte zu 2 und D^H bemühten sich daher um die Durchführung des Geschäfts im Wege der Kompensation, die mit Hilfe des Exports türkischer Tabake durch die Firma T^|^^ T^HHI^T.A.O. bewirkt werden sollte. Als deutscher Importeur kam die Klägerin in Betracht, die erheblichen Bedarf an Orienttabaken hatte,,
Der Geschäftsführer D'QPflP der Firma	der Kaufmann	und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 traten
 an die Klägerin hez’an und erreichten deren Zusage der Beteiligung an der Kompensation, die nach Behauptung der Klägerin nur gegenüber der Firma	nach	Behauptung	der Beklag-
ten zu 2 auch ihr gegenüber abgegeben wurde. Die Klägerin machte zur Bedingung, daß sie vom Gegenwert des Kompensationstabaks 16 i abziehen dürfe.
_ ^ _
Lie Beklagte zu 2 benötigte für die Durchführung des Geschäfts einen weiteren Kredit der Beklagten zu 1. Sie befand sich damals bereits mit einem erheblichen Betrage bei dieser im Debet. Zur Sicherung des neuen Kredits bis zur Hohe von 1,68 Mill«, DM für das Türkeigeschäft ließ sich die Beklagte zu 1 u.a. die Kaufpreisforderung gegen D^^p abtreten. Ferner verlangte sie von der Beklagten zu 2 die Beschaffung der KompensationsZusage des deutschen Importeurs- Die Klägerin übernahm auf Veranlassung der türkischen Gruppe und der Beklagten zu 2 gegenüber der Beklagten zu 1 durch Schreiben vom 13. Mai 1955 die Verpflichtung, in der Zeit bis 31. Dezember 1956 in der Türkei Tabake im Werte von 2 300 000 Dollar “zu kaufen und die Hälfte des Gegenwertes dieser Tabake abzüglich von 16 fo an die Beklagte zu 1 für Rechnung der Beklagten zu 2 zu zahlen, nachdem die Tabaklieferanten in der Türkei den Kaufpreis von dem türkischen Abnehmer der Beklagten zu 2 erhalten hatten und die Verladedokumente über Tabake in entsprechendem Wert unbelastet in Händen der Klägerin waren. In dem Schreiben vom 13« Mai 1955 heißt ess
"Unsere vorstehende Verpflichtung erlischt
a)	v/enn und soweit der Export der Export-Import GmbH im ?/erte von 1 150 000 Doll nach der Türkei bis zu dem 31. Januar 1956 nicht zus t and ekommt,
b)	sobald und soweit der Kaufpreis für die von der A^IBfe-Export-Import-GmbH in die Türkei zu liefernden Waren auf anderem Wege bei Ihnen eingeht."
Die Beklagte zu 1 verlangte von der Klägerin vor der Kreditgewährung an die Beklagte zu 2 noch eine Garantie der Klägerin für l/4 des Kaufpreises = 250 000 Dollar. Die Klä-
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gerin gab am 19- Juli 1955 eine Erklärung gegenüber der Beklagten zu 1 ab, nach der sie sich unter der Bedingung, daß jede Zahlung, die auf Grund dieser Garantie geleistet würde, ihre Zahlungsverpflichtung auf Grund des Schreibens vom 13- Mai 1955 verminderte, verpflichtete, am 15- Novem-ver 1956 einen DM-Betrag bis zu dem Gegenwert von 250 000 Dollar zu dem Xurse des Zahlungstages für Rechnung der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1 zu bezahlen, falls diese ihr rait-teile, daß trotz durchgeführten Exports der Fakturenbetrag weder im Wege der Kompensation noch im Wege des Clearings eingegangen sei. In dem Schreiben heißt ess
"Diese Garantie ist uns zurückzugeben,
 sobald wir die darin übernommene Zahlungsverpflichtung erfüllt haben, oder
 wenn der Gegenwert der Exportlieferungen der ^^-Export-Import GmbH im Clearingwege voll eingegangen ist, oder
v/enn bis zu dem 31- Januar 1956 die A^BI^B-Export-Import-GmbH keinerlei Ausfuhr im Rahmen des Geschäfts vorgenommen hat.
Die Beklagte zu 1 bestätigte der Klägerin die Vereinbarung vom 19- Juli 1955, insbesondere auch, daß sie die Vergütung von 16 auch für den Betrag von 250 000 Dollar zugestehe. Die Beklagte zu 2 trat entsprechend der Bedingung der Klägerin 16 $> des etwa über Clearing eingehenden Kaufpreises an die Klägerin ab und beauftragte die Beklagte zu 1, auch die 16 $ der Klägerin zurückzuvergüten, falls kompensiert würde.
Wegen der Garantiesumme sicherte sich die Klägerin für den Fall der Kompensation durch eine Vereinbarung mit D^^P und der Firma	über	die Lieferung einer be-
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stimmten Tabakmenge ohne Zahlung an die Beklagte zu 2,
Die Autoersatzteile wurden im Werte von 943»712,65 Dollar von der Beklagten zu 2 an die Firma D0)p geliefert. Der Kaufpreis wurde der türkischen Zentralbank zur Verfügung gestellt, aber zunächst nicht transferiert. Die Klägerin hat Tabake £ür Kompensation im Werte von
1.148.000	Dollar in der Türkei gekauft. Das türkische Handelsministerium lehnte aber die Erlaubnis zur Kompensation am 28. Mai 1956 ab. Die Klägerin bezahlte daraufhin den Tabak im Clearing an die türkischen Tabakhändler. Die Beklagte zu 2 bestreitet, daß hierbei ciuch die als Gegenwert für die Garantiesumme gedachte Tabakpartie von 200 t bezahlt worden sei. Bis zu dem 15. November 1956, dem Stichtage der Garantie, erfolgte keine Zahlung des Kaufpreises für die Autoersatzteile im Clearing. Die Klägerin stellte sich auf den Standpunkt, daß mit Zahlung der Garantiesumme ein entsprechender Teil der Kaufpreisforderung auf sie übergehe oder jedenfalls an sie abzutreten sei. Die Beklagte zu 1 v/idersprach dieser Auffassung und fügte hinzu, daß sie irgendwelche verbindliche Erklärungen darüber, ob und in welchem Umfange nach Eingang der Zahlungen aus der Türkei Rückzahlungen an die Klägerin zu erfolgen hätten, erst nach endgültiger Abwicklung des Geschäfts abgeben könne.
Die Klägerin überwies der Beklagten zu 1 am 15. November 1956 die Garantiesumme von 250.000 Dollar und bat gleichzeitig um Überweisung von 16 Rückgabe der Garantieurkunde und Abtretung eines Teilbetrages von 250.000 Dollar der Clearing-Forderung gegen D^Bl. Die Beklagte zu 1 überwies
40.000	Dollar = 46 $ der Garantiesumme wieder an die Klägerin, gab die Garantieurkunde zurück, lehnte aber die Abtretung der Forderung gegen D^|fc ab.
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Die Klägerin, deren Versicherungsgesellschaft und die Beklagte zu 1 gemühten sich ab Oktober 1956 um die "Auftauung" der Clearingforderung gegen D^^. Die Auftau-ung gelang unter Zahlung einer Provision an den Vermittler, die von den drei Beteiligten gemäß besonderer Vereinbarung aufgebracht wurde. Der Kaufpreis wurde in der Zeit vom 27o Dezember 1956 bis 11. Mai 1957 von der türkischen Zentralbank zugunsten der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1 überwiesen.
Die Klägerin hat von der Beklagten zu 1 die Rückzahlung des Gegenwerts von 250.000 Dollar verlangt. Sie hat geltend gemachts Sie habe den Garantievertrag lediglich mit der Beklagten zu 1 geschlossen. Rur diese sei aus ihm berechtigt gewesen. Die Garantiesumme habe einen Vorschuß auf die Kaufpreisforderung gegen D^^ dargestellt. Die Beklagte zu 1 habe so gestellt werden sollen, als ob am 15» November 1956 die Kaufpreisforderung gegen D^|^ in Höhe von 250 000 $ eingegangen sei. Damit habe für die Beklagte zu 1 das Risiko einer jahrelangen Verzögerung der Abwicklung des Geschäfts und eine Abwertung des Türkenpfundes teilweise ausgeschaltet werden sollen. Es habe aber nicht die Darlehensschuld der Beklagten zu 2 bei der Beklagten zu 1 um die Garantiesumme vermindert werden sollen. Die Garantie sei ihrem Wesen nach eine Bürgschaft gewesen. Allein schon aus dem Vertragszwecks aber auch aus Nr. 2 am Schluß der Urkunde vom 19» Juli 1955, ergebe sich die Verpflichtung der Bank, die Garantiesumme zurückzuzahlen, sobald die letzten
250.000	$ der Kaufpreisforderung gegen D^^^ im Wege des Clearing eingingen. Die Beklagte zu 1 habe ihr mehrfach erklärt, die Bank wolle die 250.000 $ nicht zweimal haben.
Die Beklagte zu 1 habe auch vor der Zahlung der Garantiesumme versprochen, den Betrag gesondert zu halten und nicht
 
in der Masse der notleidenden Beklagten zu 2 verschwinden zu lassen. Die Beklagte zu 1 sei auch nicht der Beklagten zu 2 gegenüber verpflichtet gewesen, den Garantievertrag und die letzte im Mai 1957 eingegangene Kaufpreisrate der Beklagten zu 2 endgültig gutzuschreiben. Die Beklagte zu 1, die sich als Schutzherrin des ganzen Geschäfts hingestellt habe, verstoße gegen die guten Sitten, indem sie sich mit dem Garantievertrag für ihre aus früheren Geschäften herrührenden und sonst nicht beitreibbaren Forderungen gegen die Beklagte zu 2 bezahlt machen wolle. Im Zusammenhang mit dem Türkengeschäft habe auch die Beklagte zu 1 praktisch das gesamte Vermögen der Beklagten zu 2 übernommen.
Gegenüber der Beklagten zu 2 hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß dieser keine Ansprüche gegenüber der Klägerin auf die Garantiesumme, evtl, auf die zuletzt eingegangenen 250 000 $ zustehen, evtl., daß sie nicht berechtigt seij i;. die ihr gutgeschriebene Garantiesumme auf ihre angeblichen Schadensersatzansprüche wegen einer verzögerten Durchführung des Türkengeschäfts zu verrechnen. Mit weiteren in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen hat sie die Verurteilung der Beklagten zu 2 begehrt, die Beklagte zu 1 nicht an der Rückzahlung des Betrages von
250.000	$ an die Klägerin zu hindern und der Auszahlung der Klagforderung an die Klägerin zuzustimmen. Die Behauptung der Beklagten zu 2, der Zweck der Garantie sei der Ausgleich der auf 250.000 $ pauschalierten Schäden gewesen, die ihr durch Nichterfüllung, verspätete Zahlung, »Verzugszinsen und Geldentwertung entstehen könnten, sei unrichtig. Da die Beklagte zu 1 sich nur wegen des Widerspruchs der Beklagten zu 2 an der Rückzahlung von 250.000 $ gehindert sah, sei hilfsweise der Anspruch begründet, die Beklagte zu 1 nicht an der Rückzahlung zu hindern und der Auszahlung der Garantiesumme an die Klägerin zuzustimmen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 hat ferner Widerklage auf Rückzahlung des auf Grund des landgerichtlichen Urteils an die Klägerin gezahlten Betrages von 1.064.000 DM nebst Zinsen erhoben.
Die Beklagte zu 1 hat der Beklagten zu 2 den Streit verkündet. Die Beklagte zu 2 ist der Beklagten zu 1 als Streithelferin beigetreten.
Die Beklagte zu 1 hat geltend gemacht; Sie habe das Garantieversprechen im eigenen Interesse verlangt. Der Vertrag sei von ihr als Stellvertreterin der Beklagten zu 2 zu deren Gunsten geschlossen worden. Die Garantieerklärung habe ihr nur Rechte eingeräumt, aber keine Pflichten, insbesondere nicht zur Rückzahlung der Garantiesumme, auferlegt. Es sei nur von der Rückgabe der Garantieurkunde in bestimmten Pallen die Rede gewesen. Sinn und Zweck der Garantie sei das Einstehen für einen bestimmten Erfolg, nämlich die teilweise Abdeckung des der Beklagten zu 2 gewährten Bankkredits am 15. November 1956, nicht ein Vorschuß auf die Kaufpreisforderung gewesen. Die Garantiesumme sei deshalb endgültig der Beklagten zu 2 gutgeschrieben worden. Sie habe der Klägerin nicht zugesichert, sie werde ohne ihre Zustimmung nicht über die Garantiesumme verfügen.
Auch das Sonderkonto sei ein Konto der Beklagten zu 2 gewesen. Der Kaufpreis für die Autoersatzteile sei an die Beklagte zu 2 gezahlt worden und ihr gutzubringen gewesen. Damit sei ein weiterer Teil des der Beklagten zu 2 gewährten Kredits abgedeckt worden. Der Streit, ob die Klägerin mit der Beklagten zu 2 vereinbart habe, daß die Garantiesumme nicht nur die Kaufpreisforderung gegen D^HP* sondern zugleich auch einen pauschalierten Schaden der Beklagten zu 2 abdecken sollte, sei zwischen diesen Parteien auszutragen.
Die Klägerin hätte mit der Beklagten zu 2 vereinbaren müssen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Garantiesumme zurückzuzahlen sei. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten zu 1 gewesen, insoweit die Interessen der Klägerin wahrzunehmen• Die Klägerin habe auch die 200 t Garantietabake in der Türkei nicht zu bezahlen brauchen* Sie habe die Tabake der Versicherungsgesellschaft zur Verfügung stellen und die Versicherungssumme behalten können.
Die Beklagte zu 2 hat ein Peststellungsinteresse der Klägerin geleugnet. Sie sei vollständig befriedigt und berühme sich keiner Ansprüche gegen die Klägerin. Auch ein Anspruch, die Beklagte zu 1 nicht an der Rückzahlung des Betrages von 250.000 $ zu hindern oder dieser Zahlung zuzustimmen, bestehe nicht. Sie habe auf Grund des Vertrages zv/isehen der Klägerin und der Beklagten zu 1, der ein Vertrag zu ihren Gunsten gewesen sei, weil für ihre Rechnung zu zahlen gewesen sei, einen Anspruch auf die Garantiesumme gegen die Klägerin zur Abdeckung eines von vornherein auf
250.000	$ pauschalierten Schadens gehabt, der durch Nichterfüllung, verspätete Zahlung usw. hätte entstehen können und tatsächlich infolge Nichterfüllung der Kompensationsabrede durch Entstehung der Zinsverpflichtung und Verlust neuer Aufträge in viel-,höherem Maße eingetreten sei. Die Klägerin habe auch im Palle der Clearingzahlung im Garantie-Tabak, der außerhalb der Kompensationsmenge gelegen habe, eine Sicherheit für die Garantiezahlung gehabt. Sie habe praktisch ihren eigenen Tabak nochmals gekauft. Das Risiko, daß die Tabake nicht exportiert werden könnten, habe sie durch Versicherung abdecken können.
Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu I stattgegeben und die Klage gegen die Beklagte zu 2 wegen
 Pehlens eines Feststellungsinteresses abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen,, Mit der Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Antrag auf Abweisung der Klage gegen sie und ihren Antrag aus der Widerklage auf Rückzahlung des geleisteten Betrages weiter- Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entseheidungsgrande:
I.	Das Berufungsgericht führt aus: Weder aus der Urkunde noch aus dem Zweck der Garantiezahlung ergebe sich eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Rückzahlung von '
250.000	Dollar. Die Klägerin habe das Garantieversprechen im Interesse der Beklagten zu 1 abgegeben. Diese habe am 15» November 1956 so gestellt werden sollen, als zahle D^^l einen Teil der Kaufpreisforderung für die Autoersatzteile, damit die Bank wegen des der Beklagten zu 2 gewährten Kredits endgültig in dieser Höhe befriedigt werde. Zwar habe die Klägerin in ihrem Vertrage mit der Firma	für den
 Fall der Kompensation Vorsorge getroffen, daß ihr mittels des mit unbelasteten Dokumenten zu liefernden Garantietabaks der Gegenwert der Garantiesumme wieder zufloß. Sie habe aber nicht bedacht, daß diese Sicherung bei Ablehnung der Kompen-sierung versagen müßte. Die Klägerin habe es versäumt, mit der Beklagten zu 1 oder mit der Beklagten zu 2 oder mit den türkischen Geschäftspartnern eine Abrede darüber zu treffen, wer ihr im Falle des Clearings die Garantiesumme zurückzuerstatten habe. Für eine ergänzende Auslegung des Vertrages mit der Beklagten zu 1 sei kein Raum, weil dies eine unzulässige Erweiterung des Vertragsgegenstandes wäre. Auch aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe kein Anspruch gegen die Beklagte zu 1, weil die Garantiezahlung nicht den Charak-
ter einer vorläufigen weiteren Sicherheit für die Kaufpreis-forderung gegen	gehabt habe. Der mit der Zahlung ver-
folgte Zweck, die Kreditforderung gegen die Beklagte zu 2 zu tilgen, sei durch den späteren Eingang der Kaufpreisforderung nicht fortgefallen. Auch sei die Beklagte zu 1 nicht durch die zuletzt aus der Türkei eingegangene Kaufpreisrate auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Zwar habe die Beklagte zu 1 damit ihre Kreditforderung gegen die Beklagte zu 2 um weitere 250.000 Dollar abdecken können, wobei es sich um alte, außerhalb des Türkengeschäfts liegende Kredite gehandelt habe. Das sei jedoch nicht auf Kosten der Klägerin geschehen, auch sei der Kaufpreis an die Beklagte zu 2 bezahlt worden und erst auf Grund der Verrechnung gemäß dem Bankvertrag sei der Debetsaldo der Beklagten zu 2 vermindert worden. Das Berufungsgericht ist aber zu der Auffassung gelangt, die Klägerin und die Beklagte zu 1 hätten nach Abschluß des Garantievertrages vor Zahlung der Garantiesumme Vereinbarungen getroffen, aus denen sich ein Anspruch auf ihre Rückzahlung ergebe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese zuletzt genannte Auffassung auf einwandfreien rechtlichen Erwägungen beruht und ob die von der Revision hiergegen nach §§ 153, 157 BGB,
§ 286 ZPO erhobenen Rügen begründet sind. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedenfalls im Ergebnis aus anderen Gründen als zutreffend dar.
II.	Bei richtiger rechtlicher Würdigung ergibt sich bereits ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus den Feststellungen des Berufungsgerichts über den zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 im eigenen Hamen abgeschlossenen Garantievertrag vom 19-/20. Juli 1955»
Hach diesem haben die Parteien vereinbart, die Beklagte zu 1, in deren ausschließlichem Interesse das Garantieversprechen abgegeben worden ist, habe durch die Zahlung der Garantiesumme so gestellt werden sollen, als ob der türkische Importeur am 15o November 1956 einen Teilbetrag der Kaufpreisforderung von 250.000 Dollar gezahlt hätte. Die Beklagte zu 1 habe in die Lage versetzt werden sollen, den der Beklagten zu 2 gewährten Kredit teilweise abdecken zu können. Daraus entnimmt das Berufungsgericht, die Garantiesumme habe nicht nur eine weitere Sicherheit für den Kredit bedeutet; sie sei kein Vorschuß auf die Kaufpreisforderung in dem Sinne gewesen, daß die Bank den Betrag nur einstweilen als Sicherheit behalten sollte und bei Portfall des Sicherungsbedürfnisses zurückzugewähren hatte. Die Zahlung der Garantiesumme habe eine endgültige sein sollen und mit der Zahlung seien die Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Klägerin beendet. Der mit der Zahlung verfolgte Zweck, der Beklagten zu 1 die teilweise Tilgung ihrer Kreditforderung gegen die Beklagte zu 2 zu ermöglichen, sei durch den späteren Eingang der Kaufpreisforderung nicht fortgefallen.
III.	Die Auffassung des Berufungsgerichts beachtet nicht hinreichend die rechtliche Natur des Garantievertrages, wie er sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt. Pür die Kreditforderung der Beklagten zu 1 gegen die Beklagte zu 2 war zur Sicherheit die Kaufpreisforderung gegen D^^l an die Beklagte zu 1 abgetreten worden0 Die Klägerin versprach, am 15o November 1956	250.000 Dollar an die Beklagte zu 1 zu
 zahlen, "wenn, obgleich die Beklagte zu 2 die Autoersatzteile exportiert hat, der Pakturenbetrag weder im 'liege der Kompensation noch im Wege des Clearing eingegargen ist." Zutreffend erblickt das Berufungsgericht hierin eine Garantie
 für den Eingang der Kaufpreisforderung» Eie Beklagte zu 1 habe so gestellt werden sollen, als habe E^I^l am 15« November 1956	250.000 Eollar auf den Kaufpreis gezahlt» Mit
 der Garantiezahlung habe sie ihre Kreditforderung in dieser Höhe abdecken können» Eas Wesen der Garantie, wie sie auch hier vereinbart worden ist, liegt darin, daß eine Verpflichtung zur Schadloshaltung übernommen wird, falls der garantierte Erfolg nicht eintritt (RGZ 137» 83, 85)« Im Falle der Forderungsgarantie bedeutet dies, daß dem Gläubiger Ersatz desjenigen Schadens versprochen wird, den er erleidet, wenn die Forderung nicht oder nicht rechtzeitig eingeht» Kennzeichnend ist auch hier die Verpflichtung zu einer Schadloshaltung (Staudinger, BGB § 765 Anm» 54; Snneccerus/Lehmann, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts,
15« Bearbeitung, § 197 II 2)» Auf den Umfang der Verpflichtung sind daher die Grundsätze des Schadensersatzrechts anzuwenden (z»B» § 254 BGB; RGZ 51, 275, 277)« Zutreffend legt das Berufungsgericht dar, die Garantiezahlung sei kein Vorschuß auf die Kaufpreisforderung im Sinne einer weiteren vorläufigen Sicherheit für diese gewesen» Es folgert aber zu Unrecht daraus, daß der spätere Eingang der KaufpreisForderung bedeutungslos sei. Die Zahlung der Garantiesumme war nur insofern eine endgültige, als die Beklagte zu 1 mit ihr verfahren konnte, wie sie mit dem auf die garantierte Forderung gezahlten Betrag hätte verfahren können» Sie war also nach dem Garantievertrag insbesondere befugt, sie zur Tilgung ihrer Kreditforderung durch Gutschrift an die Beklagte zu 2 zu verwenden. Voraussetzung für die Zahlung der Garantiesumme und ihren Verbleib bei der Beklagten zu 1 war aber stets, daß dieser ein Schaden durch den Nichteingang der garantierten Forderung entstand» Für die Verpflichtung zur Zahlung der Garantiesumme ist im Schreiben vom 19« Juli 1955 ausdrücklich hervorgehoben, daß sie entfallen sollte, wenn der Gegenwert der Exportlieferungen im
 Clearingwege voll einging ("Die Garantie ist zurückzuge-ben . Nr- 2 am Ende)- Auch diese Bestimmung läßt den Charakter der Garantie als eines Versprechens der Schadloshaltung bei Uneinbringlichkeit der Kaufpreisforderung deutlich erkennen. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde zu dem Ergebnis führen, daß eine vor dem 15° November 1956 eingegangene Clearingzahlung die Klägerin befreite, während die gezahlte Garantiesumme der Beklagten zu 1 voll zu verbleiben hätte, wenn die Clearingzahlung z.B. am 16. November 1956 einging. Ein wirtschaftlicher Grund, der die Parteien zu einer solchen Regelung bewogen haben könnte, ist nicht ersichtlich- Vor allem aber hätte die Auffassung des Berufungsgerichts, wie das angefochtene Urteil (S- 55) ausführt, zur Folge, daß die Beklagte zu 1 durch den Eingang der letzten 250-000 Dollar aus der Türkei in die Lage versetzt würde, ihre Kreditforderung gegen die Beklagte zu 2 um weitere 250.000 Lollar abzudecken, wobei es sich nunmehr um alte, außerhalb des Türkengeschäfts liegende Schulden der Beklagten zu 2 bei der Beklagten zu 1 handeln würde- Die Garantie hätte also die Wirkung, daß die Beklagte zu 1 die Summe von 250-000 Dollar zweimal auf ihre Forderungen gegen die Beklagte zu 2 verrechnen könnte und Deckung für alte Forderungen erhielt, die mit dem vorliegenden Geschäft nichts zu tun hatten- Ein wirtschaftlicher Grund für die Übernahme einer solchen Verpflichtung durch die Klägerin ist nicht zu erkennen. Die Beklagte zu 1 hat auch selbst vorgetragen, ihr Direktor	habe
 stets erklärt, die Bank wolle den Betrag nicht zweimal haben wenn die Beklagte zu 2 sie nicht hinderte, könnte der Betrag freigegeben werden, es kämen allenfalls noch Zinsansprüche in 3etracht (Schriftsatz vom 1. Februar 1959 Bd. II Bl.194; Aussage MBd- II 31. 97). Dieser Standpunkt bestätigt die Richtigkeit der Auffassung, daß die Beklagte zu 1 für diejenigen Nachteile schadlos gehalten werden sollte, die
 sich für sie aus dem Unterbleiben oder der Verspätung der Clearingzahlung aus der Türkei ergaben»
Aus der rechtlichen Eigenart des von den Parteien nach ihrem unstreitigen Vorbringen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts folgt mithin bereits ein vertraglicher Rückforderungsanspruch, wenn der garantierte Erfolg nach geschehener Leistung doch noch eintrat» Die Beklagte zu 1 hat nichts dafür vorgebracht, daß diese Wirkung des nachträglichen Eintritts hier ausgeschlossen werden sollte» Es bedarf daher keiner ergänzenden Auslegung des Vertrages, da keine Lucke vorliegt, vielmehr die Behandlung der Garantiesumme im Palle der Abwicklung des Geschäfts im Wege des Clearings sich bereits aus der Natur des Vertrages ergibt» Bei dieser Rechtslage bedarf es auch keiner Erörterung, ob die Leistung unter dem Gesichtspunkt des späteren Wegfalls ihres Rechtsgrundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zurückgefordert werden könnte.
IVo Einer Rückgewähr der Garantiesumme an die Klägerin stehen Rechte der Beklagten zu 2 nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Garantieverpflichtung von der Klägerin ausschließlich gegenüber der Beklagten zu 1 und in deren Interesse übernommen worden ist. Die Behauptung der Beklagten zu 2 über die Vereinbarung einer Verwendung der Garantiesumme zu ihren Gunsten zur Abdeckung ihres etwaigen, auf 250.000 Dollar pauschalierten Schadens durch Nichterfüllung, verspätete Zahlung, Verzugszinsen und Geldentwertung hat das Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet. Die Angabe im Garantieschreiben vom 19. Juli 1955, die Zahlung der Klägerin werde, "für Rechnung" der Beklagten zu 2 erfolgen, hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß lediglich auf den Verwendungs-
zweck, wie ihn die Klägerin und die Beklagte zu 1 untereinander vereinbart hatten, hingewiesen worden sei. Die Beklagte zu 1 habe so gestellt werden sollen, als ob D^HP zahlte, und daher auch den Betrag ’’für Rechnung'' der Beklagten zu 2 verwenden sollen, indem er ihr gutgebracht wurde. Bin Anspruch der Beklagten zu 2 gegen die Klägerin auf Zahlung der Garantiesumme nach § 328 BGB ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 hatten keinen Anlaß, einen solchen Anspruch zugunsten der Beklagten zu 2 zu begründen, wenn die Garantiesumme ausschließlich der Schadloshaltung der Beklagten zu 1 dienen sollte. Von der Deckung von Schäden der Beklagten zu 2 war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Rede. Es fehlt auch jeder Schriftwechsel, in dem der Ausgleich bestimmter Schäden der Beklagten zu 2 durch die Garantiesumme erörtert worden wäre. Die Leistung der Garantiesumme an die Beklagte zu 1 stellt sich also nicht als eine mittelbare Leistung an die Beklagte zu 2 auf Grund einer dieser gegenüber bestehenden Verpflichtung dar. Die Beklagte zu 2 hatte lediglich einen mittelbaren Vorteil aus der Leistung der Garantiesumme, wie sie im Vertrage vorgesehen war. Denn ihr Debetsaldo bei der Beklagten zu 1 verringerte sich mit der Gutschrift auf ihrem Konto. Insofern wurde die Garantiezahlung "für Rechnung" der Beklagten zu 2, aber nicht auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung ihr gegenüber, geleistet.
Ist somit die von der Klägerin übernommene Garantie ausschließlich eine solche für den Eingang der Kaufpreisforderung in Höhe von 250.000 Dollar am 15. November 1956 mit dem Zweck, die Tauglichkeit dieser Sicherheit für die Abdeckung des Kredits der Beklagten zu 2 im Interesse der Beklagten zu 1 zu gewährleisten, so erwuchs dieser ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der Garantiesumme, wenn
 nach ihrer Leistung die garantierte Forderung befriedigt wurde, ohne daß es einer Hervorhebung dieser rechtlichen Folge der getroffenen Vereinbarungen bedurfte.
V. Die Beklagte zu 1 hat auch gegen die Höhe des Rückzahlungsanspruchs keine begründeten Einwendungen erhobene Zutreffend hat das Berufungsgericht (S. 60) ausgeführt, daß die Vergütung der Klägerin von 16 °ß> des Kaufpreises für die Kompensationszusage und die Gestellung der Garantie ihr verbleiben muß und nicht von der Garantiesumme a'bzuziehen ist, wenn die Kompensation scheiterte.
Die Beklagte zu 1 hat auch nicht dargelegt, daß sie irgendwelche Zinsansprüche, wegen der sie gegebenenfalls die Garantiesumme kürzen wollte (Aussage des Zeugen
 II Bl. 98), mit dieser verrechnen kann. Die Garantiesumme stand vom 15. November 1956 wie vereinbart unter Abzug von 16 <fo für die Klägerin der Beklagten zu 1 zur Verfügung. Zutreffend hat die Klägerin Zinsen von der Beklagten zu 1 erst vom 17. Mai 1957 an verlangt, die bis zu der auf Grund des Urteils des Landgerichts erfolgten Zahlung zu entrichten sind.
VI. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich hiernach im Ergebnis als zutreffend dar. Die Revision war daher gemäß § 563 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 1 hat die Kosten ihres erfolglosen Rechts^-mittels gemäß § 97 ZPO zu tragen.,
Dr.Haidinger Dr„3?ischer Dr.Haager Liesecke Dr„ReinicKe