Bie Revision gegen das am 28, Mai 1957 verkündete Urteil des 7» Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landeegerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revisionsinstanz werden den Klägern als GesamtSchuldnern auferlegt0 Die Klägerin zu l), eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter der Kläger zu 2) und der Kaufmann Hans sind, ist Mitglied des Beklagten, der ein eingetragener Spediteurverein ist, Sie wurde durch Urteil des Ehrengerichts des Beklagten vom 9« Mai 1956 für schuldig und überführt befunden, bei Verladungen mit Schiffen der und des in den von ihr aus- Das Ehrengerichtsurteil sei auch materiell unrichtig; verfehlt sei vor allem, daß die Klage--rin, obwohl im strafrechtlichen Sinne nicht deliktsfähig, bestraft worden sei, und daß der Kläger zu 2), obwohl selbst gar nicht Mitglied des Beklagten, in das Urteil einbezogen worden sei. Die Festsetzung eines Kostenbetrags von 572 DM sei unrechtmäßig, da die Mitglieder des Ehrengerichts ehrenamtlich tätig würden und Kosten in festgesetzter Höhe nicht entstanden seien. Dio Esststellungsanträge der Kläger sind durch die Widerklage nicht unzulässig geworden, da sie wesentlich weiter gehen als diese und eine über die Entscheidung zur Widerklage hinausreichende Rechtskraftwirkung anstreben„ Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4*10=1956 - II ZR 121/55 - (BGHZ 21, 370) entschieden hat, können Vereinsstrafen von den ordentlichen Gerichten in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet, die Satzungsvorschrift gesetz- oder sittenwidrig und die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist« § 10 Abs« 1 der Ehrenge-richtsordnung des Beklagten (EO) bestimmt, daß die Urteile des Ehrengerichts endgültig sind« Sollte damit nur gesagt Gerechtigkeit (Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, § 16, 5)« ”/ie schon an dieser Stelle hervorgehoben werden mag, ist den Klägern das rechtliche Gehör auch nicht versagt worden. Denn rechtliches Gehör bedeutet nicht, daß das Gericht den Verurteilten gehört haben muß, sondern nur, daß ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß (EG JW 1937, 555), und das ist hier mehrfach geschehen,. Nach § 25 BGB sind die Vereine berechtigt, ihre Verhältnisse im Rdhm&n der Gesetze und der bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit gesetzten Schranken selbständig zu regeln« Dazu gehört die Regelung der Vereinsgewalt und der Maßnahmen, die die Organe des Vereins zur Aufrechterhaltung der Vereinsordnung und der Vereinsdisziplin treffen können« Der Verein darf kraft des ihm gesetzlich zugestandenen Rechts der Selbstverwaltung auch Vereinsgerichte zur Verhängung von Vereinsstrafen für die Verletzung von Mitgliedspflichten einsatzeiu Dabei bleibt es sich gleich, ob die Pflichtverletzung die inneren Vereinsbeziehungen betrifft oder in einem vercinsschädlichen Verhalten nach außen, besteht« Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil vom 4«10«1956 in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 151, 229, 252) anerkannt, daß sich der Verein wegen Verletzung von Mitgliedspflichten eine eigene Strafgewalt zulegen kann, die der Staat gelten läßt« lehr hat auch die Ehrengerichtsordnung des Beklagten nicht getan« Bie berechtigt bloß dazu, Mitglieder, die die Berufsehre verletzen, das Ansehen des Speditionsgewerbes schädigen oder den Anspruch auf kaufmä?inisches Vertrauen verwirken, zur Verantwortung zu ziehen (§ 1 EO) und die ln § 8 EO vorgesehenen Strafen zu verhängen» Bas sind der Verweis, die Aberkennung der Fähigkeit, im Verein auf Zeit oder Bauer ein Ehrenamt zu bekleiden, und der Antrag an den Vorstand auf Ausschluß aus dem Verein» Daneben kann das Ehrengericht auf Geldbuße bis zu 10 000 DM, zahlbar an den Verein, und auf Bekanntgabe der Entscheidung an die Mitglieder erkennen« Die Elirengeri.chtsordnung des Beklagten maßt sich da-nach nicht an, etwas anderes als die Verletzung von Kit-gliederpflichten zu ahnden und andere Strafen als Vereinsstrafen zu verhängen« Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil den Standpunkt vertreten, daß eine Geldstrafe als Vereinsstrafe vorgesehen, den Vereinsrnitgliedern die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht gemacht und selbst die Verletzung dieser Ver-einspfliclit mit Geldstrafe bedroht werden kann« Er hat allerdings auch ausgesprochen, daß die Anordnung einer Geldstrafe für die Verletzung einer Vereinspflicht unter außergewöhn-liehen Umständen einen unzulässigen Eingriff in die staatliche Sliraf Justiz enthalten kann; daß die Ehrengerichtsordnung des Beklagten einen derartigen Fall darstelle oder enthalte, kann aber nicht angenommen werden« Entgegen der Ansicht der Kläger läßt sich aus der Tatsache, daß die Ehrengerichtsordnung des Beklagten keine vereinsmäßige Berufungsinstanz vorsieht, nicht ableiten, daß dis vereinsgerichtlich verhängte Geldstrafe einer staatlich ausgesprochenen Geldstrafe gleichstehe oder diese sogar ersetzen solle» Auch die Bestimmung, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens den Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend zulässig sei (§ 10 Abs» 2 Eo), sagt nichts darüber aus, daß die Strafen, die das Ehrengericht verhängen darf, objektiv oder wenigstens nach dem Willen der Schöpfer der Ehrengerichtsordnung mehr als bloße Vereinsstrafen hätten soin solleno Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe hat bei Bekanntgabe des Urteils an die Mitglieder besonders einschneidende Wirkungen» Eine so zusammengefaßte Vereinsstrafe kann zu einer erheblichen Einbuße an Ansehen führen, und das kann auch mit der Bestrafung beabsichtigt sein» Das Berufungsgericht meint, eine solche Bestrafung komme der kriminellen Unrechtsahndung nahe; es will dies aber in Kauf nehmen, wenn die Veröffentlichung der Bestrafung, wie hier, nach der vom Verein getroffenen Regelung auf eine Bekanntgabe an die Mitglieder beschränkt und daher nur eine Herabsetzung des Ansehens des Betroffenen im Kreis der Mitglieder beabsichtigt ist» Das Reichsgericht {JW 1928, 2209) ist noch einen Schritt weitergegangen, denn es hat die Verhängung von Geldstrafen, die die über den Vereinsstrafzweck hinausgehende Folge haben, das Vertrauen der Kundschaft des Betroffenen (eines Apothekers) in seine Zuverlässigkeit zu beeinflussen und.auf diese Weise Wirkungen über den Kreis der Vereinsmitglieder hinaus haben sollen und haben, als unter die Selbstverwaltungsbefugnisse der Vereine fallend gebilligt» Der Senat hat bereits in seinem schon mehrfach erwähn > ten Urteil vom 4-10.1956 darauf hingewiesen, daß sich nicht allgemein sagen lasse, wann eine Anmaßung öffentlicher Strafgewalt vorliegt, Er hat weiter zu dem Ausdruck gebracht, daß die Grenze des Zulässigen überschritten wird, wenn die angedrohte Strafe den Boden des Privatrechts verläßt, insbesondere wenn sie eine diskriminierende Strafe, ein Unwert-urteil, und nicht bloß ein wirtschaftlicher Nachteil, eine privatrechtliehe Sanktion, sein soll0 Diese Gesichtspunkte reichen auch zur Entscheidung der Präge nach der Zulässigkeit der zusaromengefaßten Wirkung von Geldstrafe, Aberkennung der Pähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein und Bekanntgabe des Urteils an die Mitglieder aus. Auch ein bloßer Verweis kann allgemein, jedenfalls aber im Einzelfall^ außerhalb der Mitgliederbeziehungen liegende Nachteile haben» Darum kann die Yeroinsstrafe die Bedeutung einer kriminellen Strafe, eines Unwerturteils, nicht schon deshalb haben, weil mit ihr eine Uber den Verein hinausgreifende Wirkung beabsichtigt ist. a) Es maßt sich nicht staatliche Strafgewalt an» haß es mit Urteil überschrieben ist» die Klägerin als Beschuldigte bezeichnet und sie als schuldig und überführt befunden hat» in drei Fällen falschevErklärungen abgegeben und Änderungen an unterschriftlich vollzogenen Konnossementen vorgenommen zu haben, hat entgegen der Ansicht der Revision nicht die Bedeutung der Feststellung eines kriminellen Strafta«bestandos» hie Bestrafung wird vielmehr, wie es in dom Urteil des Ehrengerichts heißt, wegen der Schwere und Verwerflichkeit der die Berufsehre verletzenden und das Ansehen des Speditionsgewerbes schädigenden Handlungsweise vorgenommen» Wenn, wie die Revision als übergangen rügt» vom Ehrengericht geäußert wurde, es erscheine zweckmäßig;, die Angelegenheit im Vereinsinteresse selbst zu regeln und nicht der Staatsanwaltschaft vorzulegen, so spricht das eher dafür» daß eine reine Vereinsstrafe verhängt werden sollte» als dafür» daß sich das Ehrengericht öffentliche Strafge-wait anmaßen wollte» haß den Klägern die Anrufung der Staatsanwaltschaft lieber als das Ehrengerichtsverfahren gewesen wäre, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht berücksichtigt werden» da sich die Kläger durch ihre Zugehörigkeit zur Beklagten der Ehrengerichtsordnung, die ein Bestandteil der Satzung ist, unterworfen haben» 1010) und des Kammergerichts (DR 1939-2156) und ist nicht zu billigen«, Es gibt zahllose Bestrafungen bei bloß objektiver Verletzung der Mitgliedspflichten; und es wird keineswegs "meist” die Zuwiderhandlung gegen die Vereinsordnung als ein Verstoß gegen die Gruppenethik gewertet, wie Heyer-Cording meint« Das gilt jedenfalls für die Verhängung der kleineren Veroinsstrafen, Wollte man Personenvereinigungen von der Strafgewalt der Vereine ausnehmen, so würde ein Unterschied in die Mitglieder und die Bedeutung ihrer Unterwerfung unter die Satzung hineingetragen werden, der nicht zu rechtfertigen ist«, Diese Fähigkeit ist ihm im Rahmen der Bestrafung der Klägerin und nicht durch ein gegen ihn persönlich gerichtetes Urteil für die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Bei dieser Sachlage wäre es offenbar unbillig gewesen, wenn das Ehrengericht im Rahmen einer Bestrafung der Kläger auch Hans BflIP und der Prokuristin des Unternehmens zeitweilig die Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein aberkannt hätte, Als Beschuldigte wird ausschließlich die Klägerin bezeichnet, Ihr und nicht dem Kläger werden Vorwürfe gemacht« Außer im Spruch wird der Kläger cur noch erwähnt, um darzutun, daß er sich ein-->r Vernehmung durch das Ehrengericht nicht gestellt habe« e) Der Revision ist zuzugeben, daß ein Vereinsmitglied nicht ohne weiteres wegen irgendeines vereinswidrigen Verhaltens eines seiner Angestellten in Vereinsstrafe genommen werden kann« Das Ehrengericht des Beklagten hat die Klägerin aber auch keineswegs willkürlich für Verfehlungen eines ihrer Angestellten verantwortlich gemacht» Vielmehr hat es der Klägerin die Handlungsweise eines untergeordneten Angestellten deshalb "zugerechnet11, weil es sich-um mehrere Betriebsvorkommnisse handelt, die Änderungen der Verladedokumente in raffinierter Weise vorgenommen worden f) Die Revision macht weiter geltend, das Ehrengerichtsurteil sei deshalb nichtig, weil gar nicht nachgewiesen sei, daß die Falschdeklarationen und die Änderungen der Konnossemente überhaupt im Betrieb der Kläger vorgenommen worden seien«, Sie meint, die Verurteilung durch ein Vereins-gericlib sei nichtig, wenn sie eine Handlung betreffe, die der Bestrafte gar nicht begangen habe oder die ihm nicht zuzurechnen sei«, Für diese Auffassung spricht, daß sich die Mitglieder eines Vereins dessen Strafgewalt nur für den Fall begangener Tat unterwerfen und daß nur in diesem Fall die satzungsmäßigen Grundlagen für eine Bestrafung gegeben sind (vgl«, Meyer-Cording aaO § 23 IV)o Bei einer Geldstrafe kommt noch hinzu, daß sich der Verein, der auf Grund unrich- "erforderlichenfalls" werde er einen neuen und letzten Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, so habe er damit zu dem Ausdruck gebracht, daß ein neuer Termin nur dann anberaumt werde, wenn der Kläger, der die Nachfrist zu Verhandlungen mit den geschädigten Firmen erbeten habe, bis zu dem Ablauf der verlängerten Frist über den Stand dieser Verhandlungen berichte, nicht aber, wenn er auch die Nachfrist unentschuldigt verstreichen lasse«, Die Revision macht demgegenüber geltend, das "erforderlichenfalls" habe sich darauf bezogen, daß eine Rücknahme der Anzeige der Geschädigten, die der Kläger herbeizuführen hoffte, nicht innerhalb der Nachfrist eingehe; sie meint, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen den reinen Sprachgebrauch und sei darum revisibel» h) Die im Ehrengerichtsurteil vorgenommene Kostenfestsetzung' muß hingenommen werden, da sie sachlich nur in der Richtung nachprüfbar ist, ob sie willkürlich ist» Das ist nicht der Fall, wenn auch die Mitglieder des Ehrengerichts ehrenamtlich tätig geworden sind» Denn zur jurist!- schön Beratung des Ehrengerichts ist» wie § 6 Abs« 3 SO vorsieht» ein Rechtsanwalt zugezogen worden» und die Kläger haben nicht behauptet» daß er unentgeltlich tätig geworden sei» Da das Ehrengerichtsurteil vom 9-5«1956 und seine Bekanntgabe an die Mitglieder nicht unrechtmäßig sind, haben die Kläger keinen Schadensersatzanspruch;, Darum ist auch die Abweisung des Beststellungsantrages zu 2) berechtigt« Gerichte an der Durchsetzung von Vereinsentscheidungen rait-i/irken, von denen sie mangels vollständiger Überprüfung gar nicht wissen; ob die verhängten Maßnahmen berechtigt sind oder nicht» Das muß aber in Kauf genommen werden?
Uachschlagewerks ja Amtliche Sammlung% ja
BGB § 25
b.) Eine besonders harte Bestrafung braucht auch dann . keinen Übergriff in die staatliche Strafgewalt zu bedeuten? wenn siesich in einer Strafhäufung äußert»
b) Die Verhängung einer Vereinsstrafe erfordert nicht unbedingt ein Verschulden»
OLG Hamburg
BGH Urt* v» 26o Februar 1959 " 11 ZR 157/57 - LG Hamburg
Verkünd et
am 26, Februar 1959
Pf auz, Justizangestellter als ürkundsloamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
O J
& Co
1» dtn^ofjfe^aen Hgr^el||jesellschaf^St
2» des persönlich haftenden Mitgesellschafters Friedrich BtflSBMBP, •? FgflHMistralBe 0/S,
Kläger und Revisionskläger.;
• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
gegen
den ? vertreten durch
seinen 1« Vorsitzenden Willi RflRHBMB’
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br<
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 260 Februar 1959 unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr, Nastelski und der Bundesrichter
*
Br, Fischer, Br, Kuhn, Br, Haager und Br, Reinicke für Recht erkannt?
*■
*
Bie Revision gegen das am 28, Mai 1957 verkündete Urteil des 7» Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landeegerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revisionsinstanz werden den Klägern als GesamtSchuldnern auferlegt0
Von Rechts wegen
_ 2 -
Tatbea_tarid_£
Die Klägerin zu l), eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter der Kläger zu 2) und der Kaufmann Hans sind, ist Mitglied des Beklagten, der ein eingetragener Spediteurverein ist, Sie wurde durch Urteil des Ehrengerichts des Beklagten vom 9« Mai 1956 für schuldig und überführt befunden, bei Verladungen mit Schiffen der
und des in den von ihr aus-
gestellten Schiffszetteln und den den Agenten darüber eingereichten Konnossementen zur Erlangung niedrigerer Erachtberechnung in drei Fällen falsche Erklärungen abgegeben und in den von den Reedereiagenten unterschriftlich vollzogenen Konnossementen nachträgliche Änderungen ohne Gegenzeichnung der Reedereien vorgenommen zu haben* Das Ehrengericht verhängte als Strafe gegen die Klägerin?
•‘Dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beschuldigten, Friedrich '.Kläger zu 2; ,,.
wird die Fähigkeit, im VHSp (Beklagten) ein Ehrenamt zu bekleiden, für die Dauer von zwei Jahren aberkannt, Daneben wird die Beschuldigte verurteilt, eine Geldbuße von 1 OOO DM an die Vereinskasse des VHSp zu entrichten und die Kosten und Auslagen des Verfahrens in Höhe von 572 DM gegenüber der Kasse dos VHSp zu tragen0n
Außerdem ordnete das Ehrengericht die Bekanntgabe des Urteils an die Mitglieder des Beklagten an. Demzufolge wurde das Urteil in der nur Vereinsmitgliedern übersandten und als vertraulich gekennzeichneten Beilage zur VereinszetLtschiift verÖffentlieht ö
3
Die Kläger machen geltend« Das Ehrengericht beurteil sei nichtig. Die Einsetzung des Ehrengerichts verstoße gegen dis Artikel 92? 101 und 103 GG, da sie die Aburteilung strafrechtlicher Tatbestände ermögliche. Unzulässig sei die Bestimmung der Ehrengerichtsordnung, daß die Urteile des Ehrengerichts endgültig seien«, Das Urteil selbst maße 3ich die Strafgcwalt staatlicher Gerichte an. Es verletze in mehrfacher Hinsicht zwingende Vorschriften des Verfahrensrechts; insbesondere sei don Klägern das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; außerdem habe die Entscheidung nicht auf Grund des Inhalts der Akten, sondern nur auf Grund mündlicher Ver- j Handlung ergehen dürfen. Das Ehrengerichtsurteil sei auch materiell unrichtig; verfehlt sei vor allem, daß die Klage--rin, obwohl im strafrechtlichen Sinne nicht deliktsfähig,
bestraft worden sei, und daß der Kläger zu 2), obwohl selbst gar nicht Mitglied des Beklagten, in das Urteil einbezogen worden sei. Außerdem sei nicht nachgewiesen, daß in ihrem Geschäftsbetrieb unzulässige Abänderungen von Konnossementen vorgenommen worden seien oder sie daran ein Verschulden träfe. Die Veröffentlichungsbefugnis sei unsittlich und diene ausschließlich dem Zweck der Diffamierung. Durch Verbreitung des Urteils bei Kunden sei den Klägern ein Schaden entstanden. Die Festsetzung eines Kostenbetrags von 572 DM sei unrechtmäßig, da die Mitglieder des Ehrengerichts ehrenamtlich tätig würden und Kosten in festgesetzter Höhe nicht entstanden seien.
Die Klager verlangen, festzustellen, daß
1. das Ehrengerichtsurteil nichtig sei,
2. der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veröffentlichung dieses Urteils entstehe.
*
Dor Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 1 572 DM orlioben0 Das sind, die verhängte Geldstrafe und die festgesetzten Kosten»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben« Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg» Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, während dar Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat«
Ent sehe i dungs gründe,?,
I»
Dio Esststellungsanträge der Kläger sind durch die Widerklage nicht unzulässig geworden, da sie wesentlich weiter gehen als diese und eine über die Entscheidung zur Widerklage hinausreichende Rechtskraftwirkung anstreben„
XX,
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4*10=1956 - II ZR 121/55 - (BGHZ 21, 370) entschieden hat, können Vereinsstrafen von den ordentlichen Gerichten in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet, die Satzungsvorschrift gesetz- oder sittenwidrig und die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist« § 10 Abs« 1 der Ehrenge-richtsordnung des Beklagten (EO) bestimmt, daß die Urteile des Ehrengerichts endgültig sind« Sollte damit nur gesagt
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werden? daß die sachliche Berechtigung der. Straffestsetzivog nicht nachprüfbar sei? so wäre die Bestimmung zulässig und wirksam? hatte die Bestimmung dagegen zu dem Inhalt? die Ehren-gerichtsurtcile des Beklagten der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte schlechthin zu entziehen? so wäre sie unwirksam vBGHZ 21? 370? 375/76; RGZ 80, 189? 191; RG JW 1928? 2208; 1928? 2209 nuw.Nachw«} ? ohne allerdings die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung zu beeinträchtigen«
III«
Bas Urteil des Ehrengerichts vom 9» Mai 1956 ist nicht nichtig«
1« Bie vom Beklagten ausgeübte Ehrengerichtsba.rkeit verstößt nicht gegen das Gesetz«
a) Eine Verletzung des Grundgesetzes scheidet ohne weiteres aus. Die Artikel 92? 101 GG befassen sich nicht mit der Vereinsgerichtsbarkeit? sondern mit der reebtspre-chenden Gewalt des Staates und mit staatlichen Gerichten« Art« 101 GG insbesondere verbietet staatliche Ausnahmegerichte und bestimmt weiter, daß niemand seinem gesetzlichen
, **
Richter entzogen werden darf« Barum geht es bei der Einrichtung eines Vereinsgerichts nicht? das auf Grund der Vereinsgewalt bei Verletzung von Mitgliederpflichten Strafmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen soll. Art« 103 Abs, 1 GG schützt nur das rechtliche Gehör vor staatlichen Gerichten-. Baß dem Beschuldigten auch vor Vereinsgerichten rechtliches Gehör zu gewähren ist? ergibt sich aus der Pflicht zur ordnungsmäßigen Untersuchung und ist ein Gebot der natürlichen
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Gerechtigkeit (Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, § 16, 5)« ”/ie schon an dieser Stelle hervorgehoben werden mag, ist den Klägern das rechtliche Gehör auch nicht versagt worden. Denn rechtliches Gehör bedeutet nicht, daß das Gericht den Verurteilten gehört haben muß, sondern nur, daß ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß (EG JW 1937, 555), und das ist hier mehrfach geschehen,. Der Kläger zu 2) hat es nur abgelehnt, als "Angeklagter” vor dem Ehrengericht zu erscheinen, weil ihm das ganze Verfahren unwürdig erschienen sei»
b) Auch ein Verstoß gegen ein anderes Gesetz als das Grundgesetz liegt nicht vor«
Nach § 25 BGB sind die Vereine berechtigt, ihre Verhältnisse im Rdhm&n der Gesetze und der bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit gesetzten Schranken selbständig zu regeln« Dazu gehört die Regelung der Vereinsgewalt und der Maßnahmen, die die Organe des Vereins zur Aufrechterhaltung der Vereinsordnung und der Vereinsdisziplin treffen können« Der Verein darf kraft des ihm gesetzlich zugestandenen Rechts der Selbstverwaltung auch Vereinsgerichte zur Verhängung von Vereinsstrafen für die Verletzung von Mitgliedspflichten einsatzeiu Dabei bleibt es sich gleich, ob die Pflichtverletzung die inneren Vereinsbeziehungen betrifft oder in einem vercinsschädlichen Verhalten nach außen, besteht« Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil vom 4«10«1956 in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 151, 229, 252) anerkannt, daß sich der Verein wegen Verletzung von Mitgliedspflichten eine eigene Strafgewalt zulegen kann, die der Staat gelten läßt«
lehr hat auch die Ehrengerichtsordnung des Beklagten nicht getan« Bie berechtigt bloß dazu, Mitglieder, die die Berufsehre verletzen, das Ansehen des Speditionsgewerbes schädigen oder den Anspruch auf kaufmä?inisches Vertrauen verwirken, zur Verantwortung zu ziehen (§ 1 EO) und die ln § 8 EO vorgesehenen Strafen zu verhängen» Bas sind der Verweis, die Aberkennung der Fähigkeit, im Verein auf Zeit oder Bauer ein Ehrenamt zu bekleiden, und der Antrag an den Vorstand auf Ausschluß aus dem Verein» Daneben kann das Ehrengericht auf Geldbuße bis zu 10 000 DM, zahlbar an den Verein, und auf Bekanntgabe der Entscheidung an die Mitglieder erkennen«
Die Elirengeri.chtsordnung des Beklagten maßt sich da-nach nicht an, etwas anderes als die Verletzung von Kit-gliederpflichten zu ahnden und andere Strafen als Vereinsstrafen zu verhängen« Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil den Standpunkt vertreten, daß eine Geldstrafe als Vereinsstrafe vorgesehen, den Vereinsrnitgliedern die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht gemacht und selbst die Verletzung dieser Ver-einspfliclit mit Geldstrafe bedroht werden kann« Er hat allerdings auch ausgesprochen, daß die Anordnung einer Geldstrafe für die Verletzung einer Vereinspflicht unter außergewöhn-liehen Umständen einen unzulässigen Eingriff in die staatliche Sliraf Justiz enthalten kann; daß die Ehrengerichtsordnung des Beklagten einen derartigen Fall darstelle oder enthalte, kann aber nicht angenommen werden« Entgegen der Ansicht der Kläger läßt sich aus der Tatsache, daß die Ehrengerichtsordnung des Beklagten keine vereinsmäßige Berufungsinstanz vorsieht, nicht ableiten, daß dis vereinsgerichtlich verhängte Geldstrafe einer staatlich ausgesprochenen Geldstrafe gleichstehe oder diese sogar ersetzen solle»
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Diese Folgerung ist auch dann nicht möglich, wenn § 10 Ahs.. 1 SO bedeuten würde, daß. die Ehrengerichtsurteile der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte schlechthin entzogen seien. Auch die Bestimmung, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens den Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend zulässig sei (§ 10 Abs» 2 Eo), sagt nichts darüber aus, daß die Strafen, die das Ehrengericht verhängen darf, objektiv oder wenigstens nach dem Willen der Schöpfer der Ehrengerichtsordnung mehr als bloße Vereinsstrafen hätten soin solleno Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe hat bei Bekanntgabe des Urteils an die Mitglieder besonders einschneidende Wirkungen» Eine so zusammengefaßte Vereinsstrafe kann zu einer erheblichen Einbuße an Ansehen führen, und das kann auch mit der Bestrafung beabsichtigt sein» Das Berufungsgericht meint, eine solche Bestrafung komme der kriminellen Unrechtsahndung nahe; es will dies aber in Kauf nehmen, wenn die Veröffentlichung der Bestrafung, wie hier, nach der vom Verein getroffenen Regelung auf eine Bekanntgabe an die Mitglieder beschränkt und daher nur eine Herabsetzung des Ansehens des Betroffenen im Kreis der Mitglieder beabsichtigt ist» Das Reichsgericht {JW 1928, 2209) ist noch einen Schritt weitergegangen, denn es hat die Verhängung von Geldstrafen, die die über den Vereinsstrafzweck hinausgehende Folge haben, das Vertrauen der Kundschaft des Betroffenen (eines Apothekers) in seine Zuverlässigkeit zu beeinflussen und.auf diese Weise Wirkungen über den Kreis der Vereinsmitglieder hinaus haben sollen und haben, als unter die Selbstverwaltungsbefugnisse der Vereine fallend gebilligt»
Der Senat hat bereits in seinem schon mehrfach erwähn > ten Urteil vom 4-10.1956 darauf hingewiesen, daß sich nicht
allgemein sagen lasse, wann eine Anmaßung öffentlicher Strafgewalt vorliegt, Er hat weiter zu dem Ausdruck gebracht, daß die Grenze des Zulässigen überschritten wird, wenn die angedrohte Strafe den Boden des Privatrechts verläßt, insbesondere wenn sie eine diskriminierende Strafe, ein Unwert-urteil, und nicht bloß ein wirtschaftlicher Nachteil, eine privatrechtliehe Sanktion, sein soll0 Diese Gesichtspunkte reichen auch zur Entscheidung der Präge nach der Zulässigkeit der zusaromengefaßten Wirkung von Geldstrafe, Aberkennung der Pähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein und Bekanntgabe des Urteils an die Mitglieder aus. Die Zwecke1 des Beklagten und der seinen Mitgliedern auferlegten Pflichten liegen auf dem Gebiete des Privatrechts, Mögen auch die hier verhängten Strafen, sei es jede für sich allein, sei es in ihrer von der Ehrengerichtsordnung vorgesehenen Zusammenfassung, nach der Absicht des Beklagten nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen heben und diesen Zweck auch erreicht haben, so ändert das doch nichts an der Tatsache, daß die Strafmaßnahmen nur gegenüber Mitgliedern und nur für die Verletzung der Vereinsordnung und der Verolnspflichten vorgesehen sind. Schon die Verhängung einer kleinen Geldstrafe kann ein minderbemitteltes Vereinsmitglied schwer treffen. Auch ein bloßer Verweis kann allgemein, jedenfalls aber im Einzelfall^ außerhalb der Mitgliederbeziehungen liegende Nachteile haben» Darum kann die Yeroinsstrafe die Bedeutung einer kriminellen Strafe, eines Unwerturteils, nicht schon deshalb haben, weil mit ihr eine Uber den Verein hinausgreifende Wirkung beabsichtigt ist. Ein Übergriff in die öffentliche Strafgewalt des Staates kann nur unter außergewöhnlichen Umständen angenommen werden. Dazu reicht die hier vorgesehene Strafhäufung nicht aus. Es liegt insoweit nicht anders als bei einer
einzigen Strafmaßnahme» die im Einzelfall zwar hart» aber nicht offenbar unbillig ist«,
2« has Ehrengerichtsurteil selbst verstößt nicht gegen das Gresetz oder die Satzung»
a) Es maßt sich nicht staatliche Strafgewalt an» haß es mit Urteil überschrieben ist» die Klägerin als Beschuldigte bezeichnet und sie als schuldig und überführt befunden hat» in drei Fällen falschevErklärungen abgegeben und Änderungen an unterschriftlich vollzogenen Konnossementen vorgenommen zu haben, hat entgegen der Ansicht der Revision nicht die Bedeutung der Feststellung eines kriminellen Strafta«bestandos» hie Bestrafung wird vielmehr, wie es in dom Urteil des Ehrengerichts heißt, wegen der Schwere und Verwerflichkeit der die Berufsehre verletzenden und das Ansehen des Speditionsgewerbes schädigenden Handlungsweise vorgenommen» Wenn, wie die Revision als übergangen rügt» vom Ehrengericht geäußert wurde, es erscheine zweckmäßig;, die Angelegenheit im Vereinsinteresse selbst zu regeln und nicht der Staatsanwaltschaft vorzulegen, so spricht das eher dafür» daß eine reine Vereinsstrafe verhängt werden sollte» als dafür» daß sich das Ehrengericht öffentliche Strafge-wait anmaßen wollte» haß den Klägern die Anrufung der Staatsanwaltschaft lieber als das Ehrengerichtsverfahren gewesen wäre, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht berücksichtigt werden» da sich die Kläger durch ihre Zugehörigkeit zur Beklagten der Ehrengerichtsordnung, die ein Bestandteil der Satzung ist, unterworfen haben»
b) Eine offene Handelsgesellschaft unterliegt, wenn sie Mitglied eines Vereins ist, dessen Vereinsund Straf-
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gewait wie eine natürliche Person und kann min den anoli für sie geltenden Vereinsstrafen belegt werden. Zur Verhängung einer Vereinsstrafe ist Verschulden nicht unbedingte Voraussetzung, Die Ansicht,, daß für die Vereinsstrafe in der Regel Verschulden zu fordern sei (Moyer-Cording, aaO § 4 VIj § 12,
5; JZ 1957; 124''; widerspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1932? 1010) und des Kammergerichts (DR 1939-2156) und ist nicht zu billigen«, Es gibt zahllose Bestrafungen bei bloß objektiver Verletzung der Mitgliedspflichten; und es wird keineswegs "meist” die Zuwiderhandlung gegen die Vereinsordnung als ein Verstoß gegen die Gruppenethik gewertet, wie Heyer-Cording meint« Das gilt jedenfalls für die Verhängung der kleineren Veroinsstrafen, Wollte man Personenvereinigungen von der Strafgewalt der Vereine ausnehmen, so würde ein Unterschied in die Mitglieder und die Bedeutung ihrer Unterwerfung unter die Satzung hineingetragen werden, der nicht zu rechtfertigen ist«,
c) Die Revision hat recht, daß nur die Mitglieder öerVert einsstrafgewalt unterliegen und daß eine Bestrafung von Nicht-mitglicdern unzulässig ist (BGHZ 28, 131, 133 m0w,NachWo)» Deshalb wäre eine selbständige Bestrafung des Klägers zu 2i: der nicht Mitglied des Beklagten ist, nichtig gewesen* So liegt es aber nicht* Aus eigenem Recht konnte der Kläger keine Ehrenämter im Beklagten bekleiden« Nur11*1 s Gesellschafter eines Mitgliedsunternehmens ist er hierzu fähig.
Diese Fähigkeit ist ihm im Rahmen der Bestrafung der Klägerin und nicht durch ein gegen ihn persönlich gerichtetes Urteil für die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Würde den vertretungsberechtigten Gesellschaftern einer Personal-handelsgasellschaft oder dem Vertretungsorgan einer juristischen Person nicht die Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein abgesprochen werden können, so würde eine
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unterschiedliche Bewertung pflichtwidrigen Handelns notwendig, je nachdem, ob es einer natürlichen Person, die Mitglied ist, oder einer Person zur Last zu legen ist, die in Vertretung einer Handelsgesellschaft tätig geworden ist.
Eine solche Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt« Die Revision hält denn auch nicht für ausgeschlossen, daß Gesellschaftern, gesetzlichen Vertretern und leibenden Betriebsangehörigen von Mitgliedsunternehmen - sie alle können nach § 5 I?r, 4 der Satzung des Beklagten Ehrenämter beim Beklagten bekleiden - im Rahmen eines gegen ein gesellschaftliches Unternehmen gerichteten Vereinsstra.fverfahrens die Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein aberkannt wird, sondern meint nur, die Beschränkung dieser Maßnahme auf eine von mehreren vertretungsberechtigten Personen laufe auf eine unzulässige persönliche Bestrafung hinaus, Bor Gesellschafter Hans und die Prokuristin
des Unternehmens hätten genau so wie der Kläger behandelt werden müssen, Bas ist nicht richtig, Bie zeitweilige Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein ist auf den Kläger beschränkt worden, weil er der einzige Gesellschafter ist, der die Geschäfte des Unternehmens in HpHBl führte, während Hans in sitzt,
und weil nach Erklärung der Klägerin nur der Kläger über die Angelegenheit informiert sei. Bei dieser Sachlage wäre es offenbar unbillig gewesen, wenn das Ehrengericht im Rahmen einer Bestrafung der Kläger auch Hans BflIP und der Prokuristin des Unternehmens zeitweilig die Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein aberkannt hätte,
d) Entgegen der Ansicht der Revision erweckt das Urteil des Ehrengerichts nicht den Anschein, als ob der Kläger Fälschungen begangen habe. Als Beschuldigte wird ausschließlich die Klägerin bezeichnet, Ihr und nicht dem
Kläger werden Vorwürfe gemacht« Außer im Spruch wird der Kläger cur noch erwähnt, um darzutun, daß er sich ein-->r Vernehmung durch das Ehrengericht nicht gestellt habe«
Auch im Urteilsspruch wird die oHG als die Beschuldigte herausgestellt, während der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin Bezeichnet wird« Kann schon dem Spruch nicht entnommen werden, daß das Urteil den Kläger persönlich traf, so ergehen der Urteilskopf, die dem Spruch vorangestellten Darlegungen zu dem Urteilsgegenstand und die auf den Spruch folgenden Entscheidungsgründe eindeutig, daß nur die Gesellschaft vorurteilt und der Kläger lediglich als ihr für die Angelegenheit verantwortlicher Gesellschafter in die Verurteilung einbezogen wurde» Der Urteilsspruch ist nicht dazu bestimmt, für sich allein gelesen zu worden» Das ist auch nicht der Sinn der Bekanntgabe des Urteils» Mag auch von Mitgliedern des Beklagten allein der Spruch weiterverbreitet worden und bei außenstehenden Dritten der Eindruck entstanden sein, dem Kläger persönlich werde der Vorwurf von Fälschungen gemacht, so ändert das doch nichts an der Tatsache, daß dies nicht der Inhalt des Ehrengerichtsurteils vom 9»5»1956 ist»
e) Der Revision ist zuzugeben, daß ein Vereinsmitglied nicht ohne weiteres wegen irgendeines vereinswidrigen Verhaltens eines seiner Angestellten in Vereinsstrafe genommen werden kann« Das Ehrengericht des Beklagten hat die Klägerin aber auch keineswegs willkürlich für Verfehlungen eines ihrer Angestellten verantwortlich gemacht» Vielmehr hat es der Klägerin die Handlungsweise eines untergeordneten Angestellten deshalb "zugerechnet11, weil es sich-um mehrere Betriebsvorkommnisse handelt, die Änderungen der Verladedokumente in raffinierter Weise vorgenommen worden
seien und den Zweck gehabt hätten, eine niedrigere Seefracht berechnet zu bekommen, und weil die beabsichtigte Täuschung der Reedereien auch gelungen sei» Wenn auch das Ehrengericht nicht ausdrücklich gesagt hat, daß die im Betrieb der Klägerin vorgekommenen Falschdeklarationen und Konnossemsrtsänderungen im Verantwortungsbereich des Klägers lägen, so ist dies doch der Sinn seiner Ausführungen, Allerdings ist es zu dieser tatsächlichen Würdigung gekommen, weil sich der Kläger nicht entlastet hat» Aber wenn die Annahme des Ehrengerichts, die Vorkommnisse seien von der Klägerin vereinssträfrechtlich zu vertreten, der Sachlage nicht gerecht wird oder die Verhängung einer so tiefgreifenden Ehrenstrafe wie die zeitweilige Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht angebracht war, so sind das Mängel der angegriffenen Ehrengerichtsentscheidung, denen die ordentlichen Gerichte wegen ihres beschränkten Rechts zur Nachprüfung von Vereinsmaßnähmen-nicht-i: naehgehen können«,
f) Die Revision macht weiter geltend, das Ehrengerichtsurteil sei deshalb nichtig, weil gar nicht nachgewiesen sei, daß die Falschdeklarationen und die Änderungen der Konnossemente überhaupt im Betrieb der Kläger vorgenommen worden seien«, Sie meint, die Verurteilung durch ein Vereins-gericlib sei nichtig, wenn sie eine Handlung betreffe, die der Bestrafte gar nicht begangen habe oder die ihm nicht zuzurechnen sei«, Für diese Auffassung spricht, daß sich die Mitglieder eines Vereins dessen Strafgewalt nur für den Fall begangener Tat unterwerfen und daß nur in diesem Fall die satzungsmäßigen Grundlagen für eine Bestrafung gegeben sind (vgl«, Meyer-Cording aaO § 23 IV)o Bei einer Geldstrafe kommt noch hinzu, daß sich der Verein, der auf Grund unrich-
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müsse , falls sich der Kläger nicht innerhalb gesetzter Frist äußere» Wenn der Vorsitzende des Ehrengerichts bei einer Verlängerung dieser Frist unter dem 29 *3.>1956 geschrieben habe? "erforderlichenfalls" werde er einen neuen und letzten Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, so habe er damit zu dem Ausdruck gebracht, daß ein neuer Termin nur dann anberaumt werde, wenn der Kläger, der die Nachfrist zu Verhandlungen mit den geschädigten Firmen erbeten habe, bis zu dem Ablauf der verlängerten Frist über den Stand dieser Verhandlungen berichte, nicht aber, wenn er auch die Nachfrist unentschuldigt verstreichen lasse«,
Die Revision macht demgegenüber geltend, das "erforderlichenfalls" habe sich darauf bezogen, daß eine Rücknahme der Anzeige der Geschädigten, die der Kläger herbeizuführen hoffte, nicht innerhalb der Nachfrist eingehe; sie meint, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen den reinen Sprachgebrauch und sei darum revisibel»
Das ist nicht der Fall» Die Auslegung des Berufungsgerichts ist sprachlich möglich» Außerdem hat es der Kläger in seinem Ferngespräch mit dem Vorsitzenden des Ehrengerichts vom 7<,3ol956 abgclehnt, vor dem Ehrengericht zu verhandeln» Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils -,S» 30) hat er an diesem Standpunkt auch noch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht festgehalten» Daher ist das Schreiben vom 29« März 1956 für den Erlaß des Ehrengeriebtsurteils als Aktenlageentscheidung gar nicht ursächlich geworden»
h) Die im Ehrengerichtsurteil vorgenommene Kostenfestsetzung' muß hingenommen werden, da sie sachlich nur in der Richtung nachprüfbar ist, ob sie willkürlich ist» Das ist nicht der Fall, wenn auch die Mitglieder des Ehrengerichts ehrenamtlich tätig geworden sind» Denn zur jurist!-
schön Beratung des Ehrengerichts ist» wie § 6 Abs« 3 SO vorsieht» ein Rechtsanwalt zugezogen worden» und die Kläger haben nicht behauptet» daß er unentgeltlich tätig geworden sei»
1») Schließlich ist das Ehrengerichtsurteil auch in seiner Gesamtheit nicht offenbar unbillig oder unsittlich»
Der Best;Stellungsantrag zu 1) ist daher zu Recht abgewiesen worden«
IV,
Da das Ehrengerichtsurteil vom 9-5«1956 und seine Bekanntgabe an die Mitglieder nicht unrechtmäßig sind, haben die Kläger keinen Schadensersatzanspruch;, Darum ist auch die Abweisung des Beststellungsantrages zu 2) berechtigt«
V.
Die Widerklage ist dagegen begründet»
Die Vereine besitzen nicht die Gewalt, eine von ihnen verhängte Geldstrafe oder die von ihnen für .das Vereinsstrafverfahren festgesetzten Kosten zu verwirklichen» Sie bedürfen dazu der Mitwirkung der ordentlichen Gerichte« Werden die Gerichte von einem Verein zu dem Zweck angerufen, eins Geldstrafe oder die festgesetzten Kosten durchzusetzen, so können sie kein weitergehendes Fachprüfungsrecht haben, als wenn sie von einem Vereinsmitglied zu dem Zweck angegangen werden, die Berechtigung der Vereinsstrafe nachzuprüfen « Unzweifelhaft führt das allerdings dazu» daß die
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Gerichte an der Durchsetzung von Vereinsentscheidungen rait-i/irken, von denen sie mangels vollständiger Überprüfung gar nicht wissen; ob die verhängten Maßnahmen berechtigt sind oder nicht» Das muß aber in Kauf genommen werden? weil es das Vereinsmitglied durch Nichtzahlung der verhängten Geldstrafe oder der festgesetzten Kosten nicht in der Hand haben kann? entweder die Verwirklichung einer solchen Vereinsentscheidung zu verhindern oder deren vollständige Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte zu erzwingen»
VI»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr»Nastelski Dr»Fischer Dr„Kuhn Dr»Haager Bundesrichtcr
Dr» Reinicke ist beurlaubt und -daher an der Unterzeichnung verhindert»
Dr» Nastelski